Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 36/2002

 

Bundesgerichtshof zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für Scheckinkasso- und Lastschriftverfahren

 

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß die im Preisverzeichnis einer Bank enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung "Rücklastschrift von anderen Banken: fremde Kosten ..." gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) verstößt und unwirksam ist. Hingegen unterliegt die Klausel "Scheckrückgabe von anderen Banken: fremde Kosten ..." nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle.

Ein Verbraucherschutzverein hatte die Bank auf Unterlassung der Verwendung beider Klauseln verklagt. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen die Klausel für Scheckrückgaben abgewiesen und der Klage gegen die Klausel für Rücklastschriften stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt.

Die Klausel für Scheckrückgaben ist gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen, weil sie lediglich den Inhalt einer gesetzlichen Vorschrift wiederholt. Sie betrifft Scheckinkassoverfahren, d.h. Fälle, in denen ein Girokunde die beklagte Bank mit dem Einzug eines Schecks beauftragt. Wenn die bezogene Bank, der die Beklagte den Scheck vorlegt, die Einlösung, z.B. mangels Deckung, ablehnt, stellt sie der Beklagten gemäß dem Scheckabkommen vom 5. November 1997 ein Entgelt in Rechnung. Dieses Entgelt kann die Beklagte aufgrund der streitigen Klausel von dem Kunden, der sie mit dem Einzug des Schecks beauftragt hat, ersetzt verlangen. Da dieser Anspruch der Beklagten unabhängig von der streitigen Klausel kraft Gesetzes, nämlich gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB zusteht, unterliegt die Klausel nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle.

Die Klausel für Rücklastschriften hingegen verstößt gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG. Sie betrifft Fälle, in denen die Beklagte eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen Kreditinstituten einzieht. Wenn ein solches Kreditinstitut eine Lastschrift zurückgibt und dafür von der Beklagten gemäß dem Lastschriftabkommen vom 12. Dezember 1995 ein Entgelt verlangt, hat die Beklagte aufgrund der streitigen Klausel einen Anspruch gegen ihren Kunden auf Ersatz dieses Entgelts. Dabei unterscheidet die Klausel nicht danach, ob der Kunde die Rückgabe der Lastschrift zu vertreten hat, etwa weil er auf seinem Konto nicht die erforderliche Deckung vorgehalten hat, oder ob der Kunde der Belastung seines Kontos zu Recht widerspricht, weil er keine Einzugsermächtigung erteilt hat oder berechtigte Einwendungen gegen die Forderung der Beklagten erhebt. Da die Klausel somit auch eine verschuldensunabhängige Haftung des Kunden für von ihm nicht zu vertretende Rücklastschriften begründet und diese Haftung weder durch Gewährung rechtlicher Vorteile ausgeglichen noch durch höhere Interessen der beklagten Bank gerechtfertigt wird, verstößt die Klausel gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG.

BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01

Karlsruhe, den 9. April 2002

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