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Entscheidungen » Aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs » Verknüpftes Dokument: Pressemitteilung Nr. 86/13 vom 10.5.2013

Verknüpftes Dokument, siehe auch:  Beschluss des 1. Strafsenats vom 2.5.2013 - 1 StR 96/13 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 86/2013

Urteil gegen ehemaliges Vorstandsmitglied der

Bayerischen Landesbank rechtskräftig

Das Landgericht München I hat den Angeklagten, ein ehemaliges Vorstandsmitglied der Bayerischen Landesbank, wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue sowie wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es festgestellt, dass der Angeklagte aus den abgeurteilten Taten 32,5 Mio. Euro erlangt hat und dem Verfall des Erlangten und des Wertersatzes Ansprüche der Verletzten entgegenstehen.

Der Angeklagte war als Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Ressortzuständigkeit "Risikomanagement" für die Verwertung der Anteile der Bayerischen Landesbank an einer Gesellschaft der Formel 1 - Unternehmensgruppe zuständig. Im Mai 2005 ließ sich der Angeklagte von Formel 1 - Chef Ecclestone finanzielle Zuwendungen im Gegenzug für die Einflussnahme auf die Entscheidungsgremien der Bayerischen Landesbank im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile versprechen. Als zuständiger Dezernent bestimmte der Angeklagte durch positive Vorlagen und Stellungnahmen die im November 2005 erfolgte Beschlussfassung im Vorstand und Verwaltungsrat der Bayerischen Landesbank maßgeblich. Insbesondere setzte er eine von Ecclestone geforderte Provision in Höhe von 5 % des Kaufpreises der Anteile - mithin ca. 34,4 Mio. Euro - durch, indem er die Provisionsvereinbarung gegenüber dem Vorstand fälschlicherweise als "deal breaker" darstellte und diese gegenüber dem Verwaltungsrat gänzlich verschwieg. Aufgrund der mit Ecclestone getroffenen Abrede flossen dem Angeklagten in den Jahren 2006 und 2007 insgesamt 32,5 Mio. Euro zu. Dabei wurden die Zahlungen an den Angeklagten durch Zwischenschaltung von Scheinfirmen sowie einer Stiftung mit Sitz in Österreich verschleiert. Die vereinnahmten Beträge gab der Angeklagte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006 und 2007 nicht an.

Gegen das Urteil des Landgerichts München I hatten zunächst sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Revisionen wurden mittlerweile zurückgenommen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Beschlüsse vom 2. Mai 2013 - 1 StR 96/13

Landgericht München I - Urteil vom 27. Juni 2012 - 5 KLs 406 Js 100098/11

Karlsruhe, den 10. Mai 2013

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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