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Entscheidungen » Aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs » Verknüpftes Dokument: Pressemitteilung Nr. 112/07 vom 26.7.2007

Verknüpftes Dokument, siehe auch:  Urteil des 3. Strafsenats vom 26.7.2007 - 3 StR 221/07 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 112/2007

Urteil zu Düsseldorfer Gasexplosion erneut aufgehoben

Das Landgericht Düsseldorf hatte den Angeklagten in einer ersten Hauptverhandlung wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge in Tateinheit mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Dem lag die Feststellung zu Grunde, dass der Angeklagte – zusammen mit einem rechtskräftig abgeurteilten Mittäter – in einem ihm gehörenden Mietshaus eine Gasexplosion verursacht hatte. Hierdurch wollte er die Mieter zum Auszug zwingen, da diese sich seinen Sanierungsplänen widersetzten. Durch die Explosion wurden sechs der Mieter getötet, zwei weitere schwer verletzt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Dieses hat den Angeklagten nunmehr wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten hat es nicht mehr festzustellen vermocht. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und einiger der Nebenkläger hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auch dieses Urteil aufgehoben, weil das Landgericht einen Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint hat. Er hat jedoch sämtliche Feststellungen aufrechterhalten, so dass die nunmehr zur Entscheidung berufene Schwurgerichtskammer sich nur noch mit der Frage zu befassen haben wird, ob der Angeklagte auf deren Grundlage auch wegen vollendeten und versuchten mehrfachen Mordes zu verurteilen ist; entsprechend wird die Strafe neu zuzumessen sein.

Urteil vom 26. Juli 2007 – 3 StR 221/07

Landgericht Düsseldorf - 111 Js 505/97 XVII-17/03 S – Entscheidung vom 29.05.2006

Karlsruhe, den 26. Juli 2007

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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