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Entscheidungen » Aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs » Verknüpftes Dokument: Pressemitteilung Nr. 52/00 vom 14.7.2000

Verknüpftes Dokument, siehe auch:  Urteil des 3. Strafsenats vom 14.7.2000 - 3 StR 454/99 -, Urteil des 3. Strafsenats vom 14.7.2000 - 3 StR 53/00 -, Beschluss des 3. Strafsenats vom 14.7.2000 - 3 StR 53/00 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 52/2000

 

Notare wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt

Das Landgericht Oldenburg hatte die Angeklagten, zwei ortsansässige Rechtsanwälte, nach einer Hauptverhandlung von über 100 Tagen Dauer u.a. wegen neunfacher Beihilfe zum Betrug zu Freiheitsstrafen von fünf bzw. dreieinhalb Jahren verurteilt und ihnen die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs für mehrere Jahre untersagt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten ein Kaufmann und seine Mittäter in neun Fällen verschiedene Kreditinstitute jeweils durch Täuschung über den Wert eines Grundstücks und die Werthaltigkeit von Sicherheiten zur Gewährung von Darlehen veranlaßt und die durch die "Überfinanzierung" erlangten Beträge für sich vereinnahmt. In der Mehrzahl der Fälle wurden die Kredite alsbald nicht mehr bedient, so daß die Kreditinstitute die Verwertung der Sicherheiten betreiben und teilweise ganz erhebliche, viele Millionen DM betragende Verluste realisieren mußten. In einem Fall war der Ausfall des Kredits Ursache dafür, daß das Kreditinstitut seine Geschäftstätigkeit einstellen mußte. Die Haupttäter sind bereits wegen Betruges zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die Angeklagten haben im Zusammenhang mit den Kreditverträgen erforderliche Rechtsgeschäfte beurkundet und zu den Taten dadurch Beihilfe geleistet, daß sie in der Vermutung oder in Kenntnis des Betrugsvorhabens die auf dem Notaranderkonto eingegangenen Darlehensbeträge jeweils auch zugunsten des Haupttäters auskehrten. Damit unterstützten sie diesen bei der Vollendung des Betrugs und nahmen dabei die Schädigung der Banken in Kauf oder wollten diese sogar, um sich weiterhin die Notariatsmandate zu sichern, die wegen der hohen Geschäftswerte ein erhebliches Gebührenaufkommen versprachen.

Der Angeklagte M. war zuerst als Anwaltsnotar mit der Beurkundung der im Zusammenhang mit den Kreditverträgen erforderlichen Rechtsgeschäfte tätig. Nachdem er wegen Unregelmäßigkeiten in seinerAmtsführung vorläufig seines Amtes enthoben worden war, wurde der Angeklagte B. als sein Vertreter beurkundend tätig, während der Angeklagte M. weiterhin als Anwalt tätig war, die Beurkundungen vorbereitete und gemeinsam mit B. über das Notaranderkonto verfügte.

Mit ihren Revisionen hatten die Angeklagten umfangreiche Verfahrensrügen erhoben. Sie hatten außerdem im wesentlichen beanstandet, die Strafkammer habe nicht bedacht, daß sich die Angeklagten im Rahmen zulässiger rechtsgestaltender Berufsausübung verhalten hätten und neutrale notarielle Amtstätigkeit nicht Grundlage für die Verurteilung wegen Beihilfe sein könne. Die Revisionen hatten mit Einzelausführungen ferner die Beweiswürdigung des Landgerichts und die Feststellungen zu den Vermögensschäden, die Strafzumessung und das Berufsverbot angegriffen.

Der 3. Strafsenat hat die erhobenen Bedenken gegen den Ablauf des Strafverfahrens und die Beweiswürdigung nicht geteilt. Das Landgericht Oldenburg hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, daß sich die Angeklagten mit dem betrügerischen Vorhaben des Haupttäters solidarisiert hatten. Deshalb ist ihr Tatbeitrag nicht als eine berufstypische, neutrale Handlung anzusehen. Da die Schadensberechnung in drei Fällen nicht nachzuvollziehen war, hat der 3. Strafsenat diese Einzelstrafen und die Gesamtstrafen aufgehoben. Insoweit wird ein neuer Tatrichter erneut eine Strafzumessung vorzunehmen haben. Die Anordnung des Berufsverbots hat der Bundesgerichtshof hingegen bestehen lassen.

Urteile vom 14. Juli 2000 – 3 StR 454/99 und 3 StR 53/00

Karlsruhe, den 14. Juli 2000

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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