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Entscheidungen » Aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs » Verknüpftes Dokument: Pressemitteilung Nr. 55/00 vom 1.8.2000

Verknüpftes Dokument, siehe auch:  Urteil des 5. Strafsenats vom 1.8.2000 - 5 StR 624/99 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 55/2000

 

 

 

Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter

als Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar

 

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung eines Bankangestellten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bestätigt, der im Rahmen seiner Tätigkeit in der Wertpapierabteilung Kunden dabei behilflich war, ihre Kapitalanlagen zur Vermeidung der 1993 eingeführten Zinsabschlagsteuer anonym ins Ausland zu transferieren. Das Landgericht Wuppertal hatte den Angeklagten deswegen mit Strafvorbehalt verwarnt.

Der Bundesgerichtshof ist dem Angeklagten nicht darin gefolgt, die von ihm geleisteten banktypischen "neutralen" Handlungen könnten keine strafbare Beihilfe darstellen. Der Angeklagte habe vielmehr die Steuerhinterziehungen der Bankkunden durch seine Mitwirkung aktiv gefördert, indem er durch die Anonymisierung des Geldtransfers das Entdeckungsrisiko für die Nichtversteuerung der im Ausland erzielten Kapitalerträge erheblich verringert habe.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die statt einer Verwarnung des Angeklagten dessen Verurteilung zu einer Strafe gefordert hatte, hob der Bundesgerichtshof die Verwarnung des Angeklagten auf und verurteilte ihn zu der vom Landgericht lediglich vorbehaltenen Geldstrafe. Es handele sich bei dem Vorgehen des Angeklagten nicht lediglich um ein "Kavaliersdelikt", sondern um ein Vorgehen, das erkennbar darauf abzielte, systematisch Bankkunden die Umgehung staatlicher Kontrollinstrumente zu erleichtern. Würde in einem derartigen Fall nicht zu einer Strafe verurteilt, könnte dies zu einer ernstlichen Beeinträchtigung der Steuerehrlichkeit der Bevölkerung führen. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft, die zudem die Verurteilung zu einer höheren Strafe gefordert hatte, wurde insbesondere unter Hinweis auf Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls verworfen.

Urteil vom 1. August 2000 – 5 StR 624/99 –

Karlsruhe, den 1. August 2000

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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