Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 205/2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 19. Dezember 2012

VIII ZR 152/12

AG Pankow/Weißensee - Urteil vom 22. März 2010 – 8 C 413/10

LG Berlin - Urteil vom 17. April 2012 – 65 S 181/11

Die Beklagten sind seit dem Jahr 2004 Mieter einer Wohnung der Klägerin in der Schlossallee in Berlin. Seit Juni 2009 wurde der stadteinwärts fahrende Verkehr über die Schlossallee geleitet, weil umfangreiche Straßenbauarbeiten auf der gesamten Länge der Pasewalkstraße, über welche der Verkehr bisher gelaufen war, durchgeführt wurden. Die Beklagten minderten wegen der gestiegenen Lärmbelastung die Miete ab Oktober 2009.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete für den Zeitraum von Oktober 2009 bis November 2010 in Höhe von insgesamt 1.386,19 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagten zur Zahlung von 553,22 € nebst Zinsen verurteilt sowie die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es sich darauf gestützt, dass die Lärmbelästigung erheblich über dem bei Vertragsschluss stillschweigend vereinbarten Zustand liege und die Miete daher seit Dezember 2009 gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB* um 10 % gemindert sei. Straßenbaubedingte Lärmbelästigungen seien zwar grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko einzuordnen und berechtigten nicht zur Minderung der Miete. Dies finde jedoch seine Grenze, wenn der zeitliche Umfang dessen überschritten werde, womit ein Mieter als allgemeines Lebensrisiko rechnen müsse. Diese Grenze sei bei Verkehrsumleitungsmaßnahmen nach einer Dauer von mehr als sechs Monaten zu ziehen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

*§ 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501