Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 78/2021

Hauptverhandlung am 15. Juni 2021 um 10.30 Uhr, Saal E 101, Herrenstraße 45a, in Sachen 1 StR 519/20

(Erstes CumEx-Verfahren)

Das Landgericht Bonn hat im Zusammenhang mit sog. CumEx-Geschäften die Angeklagten S. und D. wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu Bewährungsstrafen verurteilt und bei dem Angeklagten S. Taterträge in Höhe von 14 Mio. Euro sowie bei der Nebenbeteiligten, dem Bankhaus W., in Höhe von ca. 176 Mio. Euro eingezogen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts waren in den Jahren 2007 bis 2011 zunächst der Angeklagte S. und später auch der Angeklagte D. in die Planung und Organisation von Aktientransaktionen eingebunden, die der Umsetzung des Geschäftsmodells mit sog. CumEx-Leerverkaufsgeschäften dienten. Diese lagen allen abgeurteilten Einzeltaten zu Grunde. Alle Aktientransaktionen verfolgten das Ziel, eine Erstattung von Kapitalertragsteuer zu erreichen, denen aber kein vorheriger entsprechender Steuereinbehalt zugeordnet werden konnte. Das Landgericht hat angenommen, dass die Einziehungsbeteiligte durch die unberechtigte Steueranrechnung Vermögenswerte einschließlich Nutzungen in Höhe von ca. 176 Mio. Euro erlangt hat und der Angeklagte S. u.a. für sie gehandelt hat. Beim Angeklagten S. bezifferte es den Gewinn aus den Steuerhinterziehungstaten auf 14 Mio. Euro.

Alle Verfahrensbeteiligten haben Revision eingelegt: Der Angeklagte S. greift mit seinem Rechtsmittel nur die ihn betreffende Einziehung von Taterträgen an. Der Angeklagte D. wendet sich insgesamt gegen seine Verurteilung. Die Einziehungsbeteiligte hält die vom Landgericht ausgesprochene Einziehung von Taterträgen für nicht rechtmäßig. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Entscheidungen zur Einziehung seien deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie in Bezug auf den Angeklagten S. und die Einziehungsbeteiligte lediglich eine gesamtschuldnerische Haftung anordneten.

Vorinstanz:

Landgericht Bonn - Urteil vom 18. März 2020 – 62 KLs – 213 Js 41/19 – 1/19

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 370 Abs. 1 AO Steuerhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

§ 73 StGB Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1. durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder

2. auf Grund eines erlangten Rechts.

§ 73b Abs. 1 StGB Einziehung von Taterträgen bei anderen

(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn

1. er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,

2. ihm das Erlangte

a) unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder

b) übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder

3. das Erlangte auf ihn

a) als Erbe übergegangen ist oder

b) als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.

Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.

Karlsruhe, den 9. April 2021

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501