Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 138/2015

Verhandlungstermin am 10. Dezember 2015 in Sachen

3 StR 163/15 (BCI-Betrugsfall)

Das Landgericht hat die sechs Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges bzw. wegen Betruges oder Beihilfe dazu zu Freiheitsstrafen zwischen zehn Jahren und sechs Monaten sowie zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ einer der Angeklagten in den USA die Business Capital Investors Corporation (BCI) gründen. Über selbständige Finanzberater wurden anschließend über mehrere Jahre hinweg Unternehmensbeteiligungen an der BCI als Kapitalanlage vertrieben und den Anlegern dabei - unter anderem - regelmäßige jährliche Renditen in Höhe von 15,5 % in Aussicht gestellt. Tatsächlich investierte die BCI die Anlagegelder entgegen den Angaben der Finanzberater jedenfalls zum weit überwiegenden Teil nicht. Provisionszahlungen an die in den Vertrieb eingeschalteten Finanzberater sowie Gewinnausschüttungen und Rückzahlungen an die Anleger wurden mit den Geldern neu angeworbener Anleger geleistet (sog. Schneeballsystem bzw. Ponzi-Schema). Im Zeitraum zwischen Juli 2006 und November 2011 zahlten 1.723 Anleger insgesamt 56.701.634,99 € auf der BCI zuzurechnende Konten. Ausschließlich vermögenden Privatanlegern wurde in den Jahren 2009 und 2010 zudem eine weitere Kapitalanlage, das sog. Privat Placement, angeboten. Auch hier wurden falsche Angaben zum Anlagegegenstand und den Renditeaussichten gemacht, was zu Zahlungen von Anlegern in Höhe von insgesamt 5.600.000 € führte.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision, dass das Landgericht die Feststellung unterlassen hat, dass der Verfall gegen fünf der Angeklagten und weitere Nebenbeteiligte nur deshalb nicht ausgesprochen worden ist, weil Ersatzansprüche der Anleger dem entgegenstehen.

Der 3. Strafsenat verhandelt am 10. Dezember 2015 über die Revision der Staatsanwaltschaft. Zu den Revisionen der Angeklagten, die das Urteil mit Verfahrens- und Sachrügen insgesamt angreifen und deren Verwerfung der Generalbundesanwalt beantragt hat, ist bisher kein Hauptverhandlungstermin bestimmt.

Vorinstanz:

LG Düsseldorf - Urteil vom 31. Juli 2014 - 014 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12

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