Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 232/2016

Verhandlungstermin am 30. März 2017, 9.00 Uhr, in Sachen I ZR 19/16 (Bundesgerichtshof zur Nennung des Angehörigen beim Filesharing über einen Familienanschluss)

Die Klägerin ist Tonträgerherstellerin und Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an den Musiktiteln des Albums "Loud" der Künstlerin Rihanna. Am 2. Januar 2011 wurde dieses Album in einer Tauschbörse über den Internetanschluss der Beklagten zum Herunterladen angeboten.

Die Klägerin nimmt die Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 € und Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist insoweit erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten als Täter für die Verletzung der Verwertungsrechte der Klägerin. Die Beklagten könnten sich nicht mit dem bloßen Hinweis darauf entlasten, eines der drei in ihrem Haushalt lebenden und bereits volljährigen Kinder habe das Musikalbum in der Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Vielmehr hätten sie den ihnen nach eigener Darstellung bekannten Täter konkret benennen müssen. Der Lizenzschaden sei ausgehend von einem Betrag in Höhe von 200 € je Titel bei moderater Erhöhung auf insgesamt 2.500 € zu schätzen. Die Abmahnkosten seien der Höhe nach nicht auf einen Betrag von 100 € begrenzt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Vorinstanzen:

LG München I - Urteil vom 1. Juli 2015 - 37 O 5394/14, ZUM-RD 2016, 308

OLG München - Urteil vom 14. Januar 2016 - 29 U 2593/15, WRP 2016, 385

Karlsruhe, den 16. Dezember 2016

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