Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 9/2017

Verhandlungstermin am 25. Januar 2017, 10.00 Uhr, in Sachen

VIII ZR 249/15 (Abrechnung über Betriebskostenvorauszahlungen einer vermieteten Eigentumswohnung bei verspäteter WEG-Abrechnung durch die Hausverwaltung)

Die Beklagte war Mieterin einer in einer Wohnungseigentumsanlage gelegenen Wohnung des Klägers, für die sie neben der Nettomiete monatliche Betriebskostenvorauszahlungen zu entrichten hatte.

Die Betriebskosten für die Jahre 2010 und 2011 rechnete der Kläger gegenüber der Beklagten nicht innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB*, sondern erst mit Schreiben vom 7. Dezember 2013 ab, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft kurz zuvor den Beschluss über die Jahresabrechnungen der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG** gefasst hatte.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten und sei deshalb an der Geltendmachung einer Nachforderung nicht gehindert. Denn eine frühere Abrechnung der Betriebskosten der Jahre 2010 und 2011 sei ihm nicht möglich gewesen, da die damalige und Ende 2012 abberufene WEG-Hausverwaltung für diese Zeiträume keine ordnungsgemäßen Abrechnungen erstellt habe. Die schließlich mit einer Neuerstellung der Abrechnungen beauftragte neue Hausverwaltung habe diese erst im November 2013 der Wohnungseigentümergemeinschaft vorgelegt; nach der Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft habe der Kläger der Beklagten die Abrechnung der Betriebskosten unverzüglich übermittelt

Die auf Nachzahlung von Betriebskosten gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Vorinstanzen:

AG Schwetzingen - Az. 4 C 81/14 – Entscheidung vom 26.11.2014

LG Mannheim - 4 S 142/14 – Entscheidung vom 14.10.2015

Karlsruhe, den 23. Januar 2017

*§ 28 WEG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

(1) […]

[…]

(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.

[…]

(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit. 

**§ 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten

(1) […]

[…]

(3) 1Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; […]. 2Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. 3Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Schwetzingen - Urteil vom 26. November 2014 - 4 C 81/14

Landgericht Mannheim - Urteil vom 14. Oktober 2015 - 4 S 142/14

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