BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 139/2016 Verhandlungstermin am 29. September 2016, 10.00 Uhr in Sachen I ZR 207/14 (Bundesgerichtshof zu Zeitschriften mit
Sendungsbezug ARD Buffet)
Die Klägerin verlegt zahlreiche Publikumszeitschriften. Die Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD). Sie produziert seit dem Jahr 1998 die Sendung "ARD Buffet", in der eine Mischung von Anregungen für das tägliche Leben gegeben werden. Seit 2005 publiziert ein Verlag in Zusammenarbeit mit der Beklagten die Zeitschrift "ARD Buffet", in der die Inhalte der Sendungen aufgegriffen werden. Die Klägerin hält das Angebot der Zeitschrift "ARD Buffet" für wettbewerbswidrig, weil es gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV)* und § 16a RStV** verstoße und deshalb nach § 4 Nr. 11 UWG (jetzt § 3a UWG) unlauter sei. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung des Angebots des Printmagazins "ARD Buffet" in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen der § 11a Abs. 1 Satz 2, § 16a RStV seien nicht gegeben. Bei der Bestimmung des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV handele es sich zudem nicht um eine Marktverhaltens-, sondern um eine Marktzutrittsregelung. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Vorinstanzen: LG Hamburg – Urteil vom 19. September 2011 – 315 O 410/10, ZUM 2012, 609 OLG Hamburg – Urteil vom 15. August 2014 – 5 U 229/11 Karlsruhe, den 15. August 2016 *§ 11a Abs. 1 Satz 2 RStV lautet: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten. **§ 16a Abs. 1 RStV lautet: Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Diese Tätigkeiten dürfen nur unter Marktbedingungen erbracht werden. (…) ***§ 3a UWG lautet: Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
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