Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 30/2016

Verhandlungstermin am 8. März 2016, 11.00 Uhr, in

Sachen KZR 6/15 (Sperrung wegen Dopings – Zuständigkeit der deutschen Gerichte)

Die Klägerin, Claudia Pechstein, eine international erfolgreiche Eisschnellläuferin, verlangt von der International Skating Union, dem internationalen Fachverband für Eisschnelllauf, Schadensersatz, weil sie - vermeintlich zu Unrecht - zwei Jahre lang wegen Dopings gesperrt war. Im derzeitigen Verfahrensstadium geht es um die Fragen, ob die deutschen Gerichte zuständig sind und ob eine von der Klägerin unterzeichnete Schiedsvereinbarung mit Zuständigkeit des Court of Arbitration for Sports (CAS) in Lausanne wirksam ist.

Die Beklagte ist monopolistisch nach dem sog. "Ein-Platz-Prinzip" organisiert, d.h. es gibt - wie auch auf nationaler Ebene - nur einen internationalen Verband, der Wettkämpfe im Eisschnelllauf auf internationaler Ebene veranstaltet. Vor der Eisschnelllauf-Weltmeisterschaft in Hamar/Norwegen im Februar 2009 unterzeichnete die Klägerin eine von der Beklagten vorformulierte Wettkampfmeldung. Ohne Unterzeichnung dieser Meldung wäre sie zum Wettkampf nicht zugelassen worden. In der Wettkampfmeldung verpflichtete sie sich unter anderem zur Einhaltung der Anti-Doping-Regeln der Beklagten. Außerdem enthielt die Wettkampfmeldung die Vereinbarung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens vor dem CAS unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs. Bei der Weltmeisterschaft in Hamar wurden der Klägerin Blutproben entnommen, die erhöhte Retikulozytenwerte aufwiesen. Die Beklagte sah dies als Beleg für Doping an. Ihre Disziplinarkommission verhängte gegen die Klägerin unter anderem eine zweijährige Sperre. Die hiergegen eingelegte Berufung zum CAS war erfolglos. Auch eine Beschwerde und eine Revision zum Schweizer Bundesgericht blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hat daraufhin Klage zum Landgericht München I erhoben. Sie verlangt Ersatz ihres materiellen Schadens und ein Schmerzensgeld. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat dagegen durch Teilurteil festgestellt, dass die Klage zulässig sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht die Schiedsvereinbarung der Parteien einer Klage zu den ordentlichen Gerichten nicht entgegen, weil diese Vereinbarung gegen Kartellrecht verstoße und damit nichtig sei. Die Beklagte, die auf dem sachlich relevanten Markt der Durchführung von Weltmeisterschaften im Eisschnelllauf Monopolistin sei, habe mit dem Verlangen einer Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS ihre Marktmacht gegenüber der Klägerin missbräuchlich ausgenutzt (§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB aF*). Das Verlangen einer Schiedsvereinbarung durch den Ausrichter von internationalen Sportwettkämpfen stelle zwar nicht schlechthin einen Missbrauch von Marktmacht dar. So verhindere die Gewährleistung einheitlicher Zuständigkeiten und Verfahrensgestaltungen in gleichgelagerten Fällen divergierende Entscheidungen und stelle einen sachgerechten Grund dar, Streitigkeiten zwischen Athleten und Verbänden im Zusammenhang mit internationalen Wettkämpfen einem einheitlichen Sport-Schiedsgericht zuzuweisen. Das Verlangen einer Zustimmung zu der Schiedsvereinbarung zugunsten des CASs sei jedoch ein Missbrauch von Marktmacht. Die Sportverbände hätten nämlich aufgrund der Statuten des CAS einen bestimmenden Einfluss auf die Auswahl der Personen, die als Schiedsrichter in Betracht kämen. Eine sachliche Rechtfertigung für dieses Verbandsübergewicht liege nicht vor. Der Grund dafür, dass sich ein Athlet trotz des Verbandsübergewichts der Schiedsvereinbarung unterwerfe, bestehe allein in der Monopolstellung des Verbandes.

Die Beklagte wendet sich gegen diese Beurteilung mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

* § 19 GWB aF Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

(1)Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(…)

(4)Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.(…)

2.Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;

(…)

Vorinstanzen:

OLG München - Urteil vom 15. Januar 2015 – U 1110/14 Kart

LG München I - Urteil vom 26. Februar 2014 – 37 O 28331/12

Karlsruhe, den 8. Februar 2016

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