BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 115/2016 Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wegen Schüssen
auf die Südwesttangente rechtskräftig
Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 StR 110/16 Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten, einen im Tatzeitraum 49 Jahre alten Nürnberger Juristen, wegen versuchten Mordes, Sachbeschädigungen und Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer verschaffte sich der Angeklagte im Oktober 2014 ein Starkluftdruckgewehr. Die hierfür erforderliche Erlaubnis besaß er nicht. Er benutzte die Waffe zu Schießübungen in seiner Nürnberger Wohnung, worüber er genaue Aufzeichnungen fertigte. Nachdem er sich auf diese Weise mit dem Gewehr vertraut gemacht hatte, schoss er damit am Nachmittag des 2. November 2014 aus seinem Wohnungsfenster achtmal auf einen etwa 92 Meter entfernten Kilometrierungsstein am nördlichen Ufer des Rhein-Main-Donau-Kanals. Zwei Tage später schoss er nach Einbruch der Dunkelheit zweimal auf ein etwa 100 Meter entferntes Fahrzeug, welches am Rande der zu dieser Zeit stark befahrenen Südwesttangente abgestellt war und das er zweimal auf der Beifahrerseite traf. Die Fahrerin des Fahrzeugs stand während der Schüsse vor der Motorhaube. Als niemand auf die Schüsse reagierte, nahm er von weiteren Schüssen Abstand. In der Dunkelheit des 10. November 2014 schoss der Angeklagte auf ein auf der Südwesttangente mit 80 km/h fahrendes Fahrzeug. Er traf es an der Beifahrertür, circa 20 Zentimeter unterhalb der rechten Seitenscheibe. Das Fahrzeug bewegte sich aus dem Schussfeld des Angeklagten, ohne dass es ihm möglich gewesen wäre, erneut zu schießen. Wegen der daraufhin eingeleiteten Suchmaßnahmen stellte der Angeklagte Schüsse in diese Richtung ein, er schoss jedoch wenige Tage später vom Balkon seiner Wohnung in die andere Richtung auf ein etwa 50 Meter entfernt parkendes Fahrzeug, welches er am rechten Hinterreifen traf. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte bei den äußerst gefährlichen Schüssen auf die Fahrzeuge auf der Südwesttangente jeweils tödliche Verletzungen der im oder am Fahrzeug befindlichen Menschen billigend in Kauf nahm und heimtückisch handelte. Für die Schüsse auf das am Rand abgestellte Fahrzeug ist es jedoch von einem strafbefreienden Rücktritt ausgegangen, für die Schüsse auf das fahrende Auto hat es ihn wegen versuchten Mordes verurteilt. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts und mehrere Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 14. Oktober 2015 – 5 Ks 111 Js 1415/14 Karlsruhe, den 11. Juli 2016
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