Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 144/2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgende Terminhinweise geben:

Verhandlungstermin: 13. September 2012

I ZR 230/11 (Biomineralwasser)

LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 19. Januar 2011 - 3 O 819/10

OLG Nürnberg - Urteil vom 15. November 2011 - 3 U 354/11

Der Beklagte betreibt eine Brauerei, die sich auf die Herstellung ökologischer Biere spezialisiert hat. Er bietet unter der Marke "Biokristall" auch ein natürliches Mineralwasser an, das er als "Biomineralwasser" bezeichnet und bewirbt. Er hat außerdem die "Qualitätsgemeinschaft Biomineralwasser e.V." gegründet, die einen Anforderungskatalog für "Biomineralwasser" erstellt hat. Der Beklagte benutzt zur Kennzeichnung seines Produkts ein Qualitätssiegel mit der Bezeichnung "Biomineralwasser".

Die Klägerin, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, sieht darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Sie will dem Beklagten mit der vorliegenden Klage zum einen verbieten lassen, natürliches Mineralwasser als "Biomineralwasser" anzubieten. Sie meint, der Verkehr werde irregeführt, weil dieser mit "Biomineralwasser" Qualitätsmerkmale verbinde, die für ein natürliches Mineralwasser ohnehin gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien. Zudem greift sie die Verwendung des Qualitätssiegels "BIO-Mineralwasser" an. Dieses Kennzeichen sei eine nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Öko-Kennzeichengesetzes verbotene irreführende Nachmachung des gesetzlichen Öko-Kennzeichens.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage hinsichtlich der beanstandeten Verwendung des Begriffs "Biomineralwasser" abgewiesen, das vom Landgericht ausgesprochene Verbot der Verwendung des Qualitätssiegels jedoch bestätigt (GRUR-RR 2012, 224). Die Bezeichnung "Biomineralwasser", so das Oberlandesgericht, sei nicht irreführend, weil das Mineralwasser der Beklagten deutliche Unterschiede im Hinblick auf die Schadstoffbelastung aufweise. Auch ein Irrtum des Durchschnittsverbrauchers über eine staatliche Lizenzierung und Überwachung der Bezeichnung komme nicht in Betracht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Der Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt und begehrt die vollständige Abweisung der Klage.

Verhandlungstermin: 20. September 2012

I ZR 69/11 (Digitaler Buchverleih)

LG Frankfurt/Main - Urteil vom 16. März 2011 - 2/06 O 378/10

Die Klägerin ist ein Lehrbuchverlag. Die Beklagte ist eine Universität. In ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek hat sie elektronische Leseplätze eingerichtet, an denen die Bibliotheksnutzer elektronischen Zugang zu bestimmten Lehrbüchern aus dem Bibliotheksbestand haben. Zu diesem Zweck digitalisiert die Beklagte die Bücher. Die Beklagte gestattet es den Bibliotheksnutzern auch, das Buch ganz oder teilweise auf Papier auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern und in dieser Form aus der Bibliothek mitzunehmen. Davon betroffen ist auch ein Buch aus dem Verlag der Klägerin. Auf deren Angebot, Lehrbücher als E-Books zu erwerben und zu nutzen, ist die Beklagte nicht eingegangen.

Die Klägerin ist der Ansicht, eine solche Nutzung der in ihrem Verlag erschienenen Werke durch die Beklagte sei nicht von der Schrankenregelung des
§ 52b UrhG gedeckt. Mit ihrer Klage möchte es die Klägerin der Beklagten untersagen, Bücher aus ihrem Verlag zu digitalisieren, solange sie selbst bereit ist, der Beklagten zu angemessenen Bedingungen eine Lizenz für die digitale Nutzung einzuräumen. Zudem wendet sie sich uneingeschränkt gegen die von der Beklagten gewährte Möglichkeit, die Bücher an den elektronischen Leseplätzen auszudrucken oder auf einem USB-Stick abzuspeichern.

Die Klage hatte in erster Instanz nur teilweise Erfolg (ZUM 2011, 582). Das Landgericht hat es der Beklagten verboten, ihren Nutzern das Ausdrucken sowie das Speichern des Buches auf USB-Sticks oder anderen Datenträgern zu gestatten. Im Hinblick auf das beantragte Verbot der Digitalisierung von Büchern hat es die Klage jedoch abgewiesen. Die Schrankenbestimmung des § 52b UrhG erlaube es den Bibliotheken, so das Landgericht, urheberrechtlich geschützte Werke zu digitalisieren und sie in dieser Form den Nutzern an Leseplätzen zur Verfügung zu stellen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Verlag ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages unterbreite habe. Es sei allerdings nicht zulässig, das Ausdrucken oder das Kopieren auf einen USB-Stick zu gestatten. Beide Parteien haben gegen das Urteil des Landgerichts Sprungrevisionen zum BGH eingelegt. Die Klägerin begehrt die vollumfängliche Verurteilung der Beklagten, die Beklagte will die Abweisung der Klage erreichen.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501