BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 91/2014 Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
für die nächsten Monate
Verhandlungstermin: 11. Juni 2014 VIII ZR 349/13 AG Hamburg - Urteil vom 6. Juni 2013 – 44 C 257/12 LG Hamburg - Urteil vom 26. November 2013 – 316 S 57/13 Dieser Fall wirft die Frage der Schadensersatzpflicht eines Vermieters auf, der den Mietern einer Dreizimmerwohnung, die sich aus beruflichen Gründen mehrere Jahre im Ausland aufhielten, die Untervermietung zweier Zimmer versagt hatte. Die Kläger sind aufgrund eines mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 2001 abgeschlossenen Mietvertrags Mieter einer Dreizimmerwohnung der Beklagten in Hamburg. Der Kläger zu 2 nahm zum 1. Januar 2011 eine Lehrtätigkeit an der Universität Ottawa auf; sein Arbeitsvertrag ist befristet bis 30. Juni 2014. Die Klägerin zu 1 begleitete ihn nach Kanada. Seit 15. November 2010 halten sich beide Kläger in Kanada auf. Mit Schreiben vom 19. August 2010 unterrichteten die Kläger die Hausverwaltung der Beklagten von ihrer Absicht, die Wohnung – mit Ausnahme eines von ihnen weiter genutzten Zimmers – ab dem 15. November 2010 voraussichtlich für zwei Jahre an eine namentlich benannte Interessentin unterzuvermieten, weil sie sich in dieser Zeit aus beruflichen Gründen regelmäßig im Ausland aufhalten würden. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung zur Untervermietung an die ins Auge gefasste Untermieterin oder an andere Dritte. Auf die daraufhin erhobene Klage der Kläger auf Zustimmung zur Untervermietung wurde die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts vom 4. Oktober 2011 verurteilt, die Untervermietung der beiden vorderen Zimmer der Wohnung an die von den Klägern benannte Interessentin bis zum 31. Dezember 2012 zu gestatten. Im vorliegenden Verfahren nehmen die Kläger die Beklagte auf Zahlung entgangener Untermiete im Zeitraum vom 15. November 2010 bis 30. Oktober 2011 in Höhe von insgesamt 7.475 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Sie haben ein nach Abschluss des Mietvertrags entstandenes berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Teils der Wohnung (2 Zimmer) im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB im Hinblick auf den mehrjährigen Auslandsaufenthalt der Kläger und deren Wunsch bejaht, sich die Wohnung für die Zeit ihrer Rückkehr zu erhalten und in der Zwischenzeit ihre Mietlasten zu verringern. Die Beklagte habe die danach geschuldete Gestattung zur Untervermietung nicht nur pflichtwidrig, sondern auch schuldhaft verweigert. Sie könne sich nicht mit dem Einwand entlasten, der Sachverhalt sei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schwer zu beurteilen gewesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie rückt dabei vor allem die Frage in den Mittelpunkt, ob in Anbetracht des mehrjährigen Auslandsaufenthalts der Kläger tatsächlich – wie von § 553 Abs. 1 BGB gefordert – nur ein Teil der Wohnung und nicht in Wirklichkeit die gesamte Wohnung an einen Untermieter habe überlassen werden sollen. Daneben verneint sie ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten, weil die vorliegende Fallkonstellation in der Rechtsprechung und im Schrifttum uneinheitlich beurteilt werde und eine höchstrichterliche Klärung noch ausstehe. * § 553 BGB Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauche zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. (…) Verhandlungstermin: 12. Juni 2014 X ZR 104/13 AG Hannover – Urteil vom 31. Januar 2013 – 533 C 4600/12 LG Hannover – Urteil vom 17. Juli 2013 – 12 S 18/13 Die Kläger beanspruchen Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 500 € wegen verspäteter Flüge nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a* der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen). Die Kläger buchten bei der Beklagten Hin- und Rückflüge von Frankfurt am Main nach Mahón (Menorca). Der Hinflug startete verspätet und landete nicht wie vorgesehen um 21.55 Uhr, sondern erst nach 1.00 Uhr. Auch der Rückflug kam mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden in Frankfurt an. Die Beklagte beruft sich in beiden Fällen auf außergewöhnliche Umstände. Die Verspätung des Hinflugs sei auf einen Generalstreik in Griechenland zurückzuführen gewesen. Die Verspätung des Rückflugs sei durch einen Radarausfall im griechischen Luftraum verursacht worden. In beiden Fällen habe eine Ersatzmaschine nicht zur Verfügung gestanden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verspätung der Flüge beruhe auf außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3** der Fluggastrechteverordnung, die sich auch durch zumutbare Maßnahmen der Beklagten nicht hätten vermeiden lassen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter. *Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechteverordnung Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe 250 € bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger **Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Verhandlungstermin: 17. Juni 2014 VI ZR 281/13 LG Flensburg - Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 4 O 265/11 OLG Schleswig – Entscheidung vom 5. Juni 2013 - 22 U 67/09 Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Halterin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu. Sie begehrt die Feststellung, dass die Halterin des PKW und deren KFZ- Haftpflichtversicherer verpflichtet sind, ihr alle aus dem Unfall entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen, insbesondere auch ein Schmerzensgeld zu zahlen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass die Klägerin an der Entstehung der Kopfverletzung ein Mitverschulden von 50 % treffe, weil sie keinen Schutzhelm getragen habe. Seine hälftige Eintrittspflicht hat der beklagte Haftpflichtversicherer außergerichtlich anerkannt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Es hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet. Die Fahrradfahrerin treffe ein Mitverschulden an den erlittenen Schädelverletzungen, weil sie keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe. Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird zu entscheiden haben, ob diese Auffassung zutrifft, obwohl nach dem Gesetz für Radfahrer keine Helmpflicht besteht. Verhandlungstermin: 18. Juni 2014 I ZR 214/12, 215/12, 220/12 (GVL Gesamtverträge) OLG München - Urteile vom 27. September 2012 – 6 Sch 15/10 WG, 6 Sch 13/10 WG, 6 Sch 14/10 WG Die Klägerin vertritt als urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller und die Musikvideoproduzenten. Sie verlangt von den Beklagten, Vereinigungen von Tanzschulen, zum Zwecke der Vergütung der Musikwiedergabe in den Tanzkursen den Abschluss eines neuen Gesamtvertrages. Nach der bisher zwischen den Parteien geltenden Vereinbarung wurden die von der Klägerin wahrgenommenen Leistungsschutzrechte mit einem Aufschlag von 20 % auf den für die in Rede stehende öffentliche Wiedergabe von Tonträgern geltenden Tarif der GEMA vergütet. Die Klägerin ist der Auffassung, der bisher praktizierte Aufschlag von 20 % auf den GEMA-Tarif sei unangemessen niedrig. Ihr stehe ein Aufschlag von 100 % zu, weil Urheber und Leistungsschutzberechtigte als gleichwertig anzusehen seien. Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt hat den Parteien einen Einigungsvorschlag vorgelegt, wonach der Klägerin ein Zuschlag von 30 % auf den anwendbaren GEMA-Tarif zustünde. Gegen diesen Einigungsvorschlag hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. Das für die Festsetzung von Gesamtverträgen zuständige Oberlandesgericht München hat einen Gesamtvertrag festgesetzt, der als Vergütung der Leistungsschutzberechtigten einen Zuschlag von 30 % vorsieht. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision will die Klägerin ihr Begehren nach Gleichbehandlung zwischen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten weiterverfolgen. Verhandlungstermin: 18. Juni 2014 I ZR 228/12 (Farbmarke Gelb) Landgericht Köln – Urteil vom 19. Januar 2012 – 31 O 352/11 OLG Köln – Urteil vom 9. November 2012 – 6 U 38/12 GRUR-RR 2013, 213 Die Klägerin ist Inhaberin der aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragenen abstrakten Farbmarke "Gelb". Sie vertreibt unter anderem zweisprachige Wörterbücher, die sie seit dem Jahr 1956 in einer gelben Farbausstattung mit einem in blau gehaltenen "L" gestaltet. Die Beklagte vertreibt eine Sprachlernsoftware, die ebenfalls in einer gelben Kartonverpackung angeboten wird. Darüber hinaus verwendet sie einen entsprechenden gelben Farbton in ihrer Werbung und in ihrem Internetauftritt. Die Klägerin meint, die Verwendung des gelben Farbtons durch die Beklagte sei mit ihrer Farbmarke verwechselungsfähig. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt. Dem ist die Beklagte unter anderem mit der Argumentation entgegengetreten, sie benutze den gelben Farbton nicht als Kennzeichen für ihre Produkte. Die von der Beklagten beantragte Löschung der Farbmarke der Klägerin hatte vor dem Bundespatentgericht keinen Erfolg. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist ebenfalls beim Bundesgerichtshof anhängig (I ZB 61/13). Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung hatte überwiegend keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angenommen. Die Beklagte habe die gelbe Farbe auf ihren Produktverpackungen und in der Werbung kennzeichenmäßig benutzt. Der Verkehr sei im Bereich der zweisprachigen Wörterbücher daran gewöhnt, dass ein bestimmter Farbton als Herkunftshinweis für ein bestimmtes Unternehmen verwendet werde. Da zwischen den Wörterbüchern der Klägerin und der Sprachlernsoftware der Beklagten eine erhebliche Warenähnlichkeit bestehe und die verwendeten Gelbtöne hochgradig ähnlich seien, bestehe die Gefahr, dass der Verkehr irrig davon ausgehe, die Sprachlernsoftware der Beklagten werde von der Klägerin angeboten. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Verhandlungstermin: 18. Juni 2014 5 StR 60/14 LG Braunschweig - Urteil vom 5. August 2013 – 9 Ks 2/13 Revisionshauptverhandlung nach Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes an einer Küsterin in Braunlage Das Landgericht Braunschweig hat einen 55-jährigen Frühpensionär wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Der Angeklagte wollte seine getrennt lebende Ehefrau dazu bewegen, wieder mit ihm zusammenzuleben, und sie hierfür in einen seiner Hilfe bedürftigen Zustand versetzen. Er zerstieß Tabletten eines hochwirksamen und potentiell lebensgefährlichen Neuroleptikums in kleine Stücke. Das Pulver gab er seiner damals zwölfjährigen Tochter und täuschte vor, es handele sich um Zucker. Die Zwölfjährige glaubte ihrem Vater und mischte dessen Vorgaben folgend das Medikament dem Tee der Mutter bei. Die unbemerkte Aufnahme des Medikaments führte bei dieser im Oktober und Anfang November 2012 zu schwerwiegenden Ausfallerscheinungen. Der Plan des Angeklagten schlug jedoch fehl. Seine Frau betrieb die Scheidung. Als der Angeklagte das erfuhr, beschloss er, sie zu töten, falls sie nicht zu ihm zurückkehre. Er versteckte seine Vorderschaftrepetierflinte in der Kirche, in der seine Frau als Küsterin arbeitete. Als die Frau gerade die Tür zur Sakristei verschloss, trat er von hinten an sie heran und tötete sie mit einem Schuss in den Kopf aus der herbeigeholten Waffe. Seine Tochter und sein damals 20-jähriger Sohn hatten vor der Kirche gewartet. Sie hörten den Schuss und eilten in die Kirche. Auf Weisung des Angeklagten halfen sie in traumatisiertem Zustand, Blut und Gewebeteile der getöteten Mutter zu beseitigen und die Leiche in den Keller zu tragen. Während des Ermittlungsverfahrens beschuldigte der Angeklagte seinen Sohn, für die Vergiftung der Mutter verantwortlich zu sein und sie erschossen zu haben. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat der 5. (Leipziger) Strafsenat mit Beschluss vom 12. März 2014 verworfen. Gegen das Urteil hat jedoch auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten hätte angenommen werden müssen, bei deren Feststellung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach bereits 15 Jahren verbüßter Strafhaft ausgeschlossen ist. Die Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft findet am 18. Juni 2014 um 11.00 Uhr vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig statt. Verkündungstermin: 1. Juli 2014 (Verhandlungstermin: 3. Juni 2014) VI ZR 345/13 Landgericht Stuttgart - Urteil vom 11. Januar 2013 - 11 O 172/12 Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 U 28/13 Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals? Der Kläger, ein frei praktizierender Arzt, macht einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend. Diese ist Betreiberin eines Internetportals, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht. Im November 2011 entdeckte der Kläger auf der Internetseite der Beklagten eine Bewertung, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden. Im Juni 2012 wurden weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils von der Beklagten gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien (jedenfalls) bis November 2012 erneut eine Bewertung mit den von dem Kläger bereits beanstandeten Inhalten. Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der bei ihr hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers gemäß §§ 242, 259, 260 BGB bejaht. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG*, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage – im Umfang der Zulassung - weiter. Der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird darüber zu befinden haben, ob der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte von dem Betreiber eines Internetportals Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann. * § 13 TMG Pflichten des Diensteanbieters (…) (6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. (…) Verhandlungstermin: 2. Juli 2014 VIII ZR 313/13 LG Berlin - Urteil vom 1. August 2012 - 13 O 201/11 KG Berlin - Urteil vom 10. Oktober 2013 - 22 U 233/12 und VIII ZR 316/13 LG Kiel - Urteil vom 13. Februar 2013 - 2 O 185/12 Schleswig-Holsteinisches OLG - Urteil vom 4. Oktober 2013 - 7 U 46/13 In den beiden, am 2. Juli 2014 zur Verhandlung anstehenden Verfahren wird der VIII. Zivilsenat für zwei besondere Fallkonstellationen zu entscheiden haben, mit wem durch die Entnahme von Gas beziehungsweise Strom bei einem Grundstück ein Vertrag zustande kommt, wenn ein schriftlicher Liefervertrag nicht abgeschlossen worden ist. Die Bereitstellung von Strom beziehungsweise Gas stellt in diesen Fällen eine sogenannte Realofferte dar, die sich typischerweise an den Grundstückseigentümer beziehungsweise an denjenigen richtet, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt. In den zur Entscheidung anstehenden Verfahren geht es um die Frage, wer bei einem vermieteten Grundstück Adressat der Realofferte des Versorgungsunternehmens ist, das heißt mit wem durch die Entnahme von Energie auf dem Grundstück ein Versorgungsvertrag zustande kommt. VIII ZR 313/13 Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrt von der Beklagten als Mitmieterin eines Einfamilienhauses in Berlin für Gaslieferungen in der Zeit vom Oktober 2005 bis zum 23. Juli 2008 eine Vergütung in Höhe von 6.964,75 €. Die Beklagte behauptet, sie habe den von ihrem damaligen Lebensgefährten abgeschlossenen Mietvertrag nur aus "Bonitätsgründen" als zweite Mieterin unterschrieben, sei dort aber nie eingezogen. Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Kammergericht ausgeführt, es genüge nicht, dass die Beklagte Mitmieterin gewesen sei. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Beklagte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss erlangt habe. Ihre Anwesenheit bei der Schlüsselübergabe genüge nicht, da sie weder einen Schlüssel für das Einfamilienhaus erhalten habe noch dort eingezogen sei. Vielmehr habe sie mit ihren Kindern in einer anderen Wohnung gewohnt und sich allenfalls kurzfristig zu Besuch in dem Haus aufgehalten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. VIII ZR 316/13 Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrt eine Vergütung in Höhe von 32.539,09 € für Stromlieferungen von dem Beklagten als Grundstückseigentümer. Der Beklagte hatte das Grundstück am 29. Januar 2007 erworben und am 2. Februar 2007 an seinen Sohn verpachtet, der nach dem Pachtvertrag verpflichtet war, die Stromkosten aufgrund eines eigenen Vertrags mit dem Versorgungsunternehmen zu tragen. Der Pächter verbrauchte erhebliche Mengen an Strom, schloss jedoch keinen Stromversorgungsvertrag ab und teilte der Klägerin auch nicht mit, dass er Strom verbrauche. Die Klägerin ließ mehrfach auf dem Grundstück den Stromverbrauch ablesen und schickte die entsprechenden Rechnungen zunächst an die frühere Grundstückseigentümerin, die der Klägerin jeweils mitteilte, dass sie mit dem Grundbesitz nichts mehr zu tun habe. Am 14. Dezember 2012 erstellte die Klägerin gegenüber dem Beklagten als Grundstückseigentümer eine Rechnung für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 30. November 2010 in Höhe von 32.539,09 €. Das Landgericht hat die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, nicht der Beklagte, sondern der Pächter sei aufgrund der Stromentnahme Vertragspartner der Klägerin geworden. Zwar richte sich die im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegende Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags typischerweise an den Grundstückseigentümer bzw. denjenigen, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübe. Diese Bedeutung komme dem Leistungsangebot aber dann nicht zu, wenn der Abnehmer bereits anderweitig feststehe, etwa weil bereits ein (konkludenter) Vertrag mit einem Mieter geschlossen sei. So sei es hier. Der Pächter habe das Grundstück unmittelbar nach dem Eigentumserwerb seitens des Beklagten übernommen; der Beklagte selbst habe daher zu keinem Zeitpunkt – und sei es nur kurzfristig – Strom entnommen. Daher sei der Vertrag mit dem Pächter, nicht dem Beklagten zustande gekommen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Verkündungstermin: 3. Juli 2014 (Verhandlungstermin: 30. April 2014) I ZR 162/10, I ZR 28/11, I ZR 29/11, I ZR 30/11 (Vergütungspflicht für PCs und Drucker) I ZR 162/10 LG Stuttgart - Urteil vom 22. Dezember 2004 - 17 O 392/04, CR 2005, 378 OLG Stuttgart - Urteil vom 11. Mai 2005 - 4 U 20/05, GRUR 2005, 943 BGH - Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05, BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter I BVerfG - Beschluss vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08, GRUR 2010, 999 BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 162/10 - Drucker und Plotter II, ZUM 2011, 729 und I ZR 30/11 LG München I - Urteil vom 23. Dezember 2004 - 7 O 18484/03, ZUM 2005, 241 OLG München - Urteil vom 15. Dezember 2005 - 29 U 1913/05, ZUM 2006, 239 BGH - Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 18/06, GRUR 2009, 53 - PC I BVerfG - Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 506/09, GRUR 2011, 225 BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 30/11 - PC II, GRUR 2011, 1012 = WRP 2011, 1483 und I ZR 28/11 LG Düsseldorf - Urteil vom 25. Januar 2006 - 12 O 110/05 OLG Düsseldorf - Urteil vom 23. Januar 2007 - 20 U 38/06, GRUR 2007, 416 BGH - Beschluss vom 14. August 2008 - I ZR 17/07, juris BVerfG - Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2760/08, GRUR 2011, 223 BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 28/11, GRUR 2011, 1007 = WRP 2011, 1478 und I ZR 29/11 LG Düsseldorf - Urteil vom 29. November 2006 - 12 O 8/06 OLG Düsseldorf - Urteil vom 13. November 2007 - 20 U 186/06, MMR 2008, 100 BGH - Beschluss vom 14. August 2008 - I ZR 208/07, juris BVerfG - Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2742/08, CR 2011, 86 BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 29/11, ZUM-RD 2011, 537 EuGH - Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 - VG Wort Bei den zur Verhandlung anstehenden Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs abschließend darüber zu entscheiden hat, ob PCs und Drucker zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Urheberrechtsgesetz in der bis zum 31. Dezem-ber 2007 gültigen Fassung (UrhG aF) gehören. Der Urheber eines Werkes hatte nach dem bis Ende 2007 geltenden und in den zu entscheidenden Fällen noch anzuwendenden Recht einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, ein derartiges Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF). Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne seine Zustimmung zulässig sind. Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Regelung, die in den in Rede stehenden Fällen noch nicht anzuwenden ist, besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen, die zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch hängt danach nicht mehr davon ab, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen. Die Klägerin ist die VG Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Die Beklagten vertreiben in Deutschland Drucker und PCs, die sie selbst herstellen oder importieren. Die Klägerin nimmt die unterschiedlichen Beklagten in vier verschiedenen Verfahren auf Zahlung einer Vergütung für diese Geräte in Anspruch. Das OLG Stuttgart und das OLG München haben den dort erhobenen Klagen weitgehend stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat diese Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das OLG Düsseldorf hat in zwei weiteren Verfahren die dort erhobenen Klagen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen diese Urteile zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat sämtliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sachen an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschlüssen jeweils vom 21. Juli 2011 die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 134/2011). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen im Wesentlichen dahin beantwortet, dass auch aufgrund der Vervielfältigung geschützter Werke durch Drucker oder PCs eine Urheberrechtsabgabe erhoben werden könne. Der Ausdruck "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne vom Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG sei dahin auszulegen, dass er auch Vervielfältigungen mittels PCs und Drucker erfasse, wenn diese Geräte miteinander verbunden seien. Sofern die betreffenden Vervielfältigungen in einem einheitlichen Verfahren mit Hilfe einer Kette von Geräten angefertigt werden, stehe es den Mitgliedsstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von denjenigen - Herstellern, Importeuren oder Händlern - entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das als Teil dieser Kette in nicht eigenständiger Weise zu diesem Verfahren beiträgt. Diese hätten die Möglichkeit, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen. Die Zustimmung des Rechteinhabers zur Vervielfältigung habe dabei keine Auswirkungen auf den nach den Bestimmungen der Richtlinie vorgesehenen gerechten Ausgleich. Mit ihrer Revision verfolgen die jeweiligen Revisionskläger ihre ursprünglichen Anträge weiter. Verhandlungstermin: 3. Juli 2014 I ZR 167/12 (ENERGY & VODKA) LG Paderborn – Urteil vom 10. Januar 2012 – 6 O 28/11 OLG Hamm – Urteil vom 10. Juli 2012 – I-4 U 38/12 WRP 2012, 1572 Die Beklagte vertreibt alkoholfreie und alkoholische Getränke verschiedener internationaler Marken, unter anderem in Dosen abgefüllte Mischgetränke, die aus Wodka und einem weiteren Bestandteil bestehen. Das streitgegenständliche als "ENERGY & VODKA" bezeichnete Mischgetränk besteht zu 26,7 % aus Wodka und zu 73,3 % aus einem ebenfalls von der Beklagten vertriebenen koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk. Es hat einen Alkoholgehalt von 10 %. Der Kläger, der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V., sieht in der Bezeichnung des Getränkes als "ENERGY & VODKA" einen Verstoß gegen die Verordnung 1924/2006/EG über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung). Er hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die streitgegenständliche Bezeichnung "ENERGY& VODKA" als nährwertbezogene Angabe angesehen und einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Satz 2 der Health-Claims-Verordnung* angenommen, weil sie eine nährwertbezogene Angabe und nicht lediglich eine rein objektive Beschaffenheitsangabe enthalte. Mit der Angabe "ENERGY& VODKA" werde dem Verbraucher suggeriert, dass dem derart bezeichneten Getränk aufgrund einer in ihm enthaltenen anderen Substanz besondere positive Nährwerteigenschaften zukämen. Der Verbraucher schreibe dem Getränk daher eine anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zu. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. *Art. 4 der Health-Claims-Verordnung lautet: … (3) Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen. Verhandlungstermin: 9. Juli 2014 VIII ZR 376/13 LG Berlin - Urteil vom 30. November 2012 – 12 O 268/12 KG Berlin - Urteil vom 12. August 2013 - 8 U 3/13 In diesem Verfahren steht die Frage im Mittelpunkt, welchen Vorschriften ein Mietverhältnis unterliegt, das sowohl eine Wohnnutzung als auch auf eine freiberufliche Nutzung umfasst. Die Beklagten sind Mieter, die Kläger Vermieter eines mehrstöckigen Hauses in Berlin. Im schriftlichen Mietvertrag vom 20. November 2006 wurde den Mietern gestattet, die Räume im Erdgeschoss als Hypnosepraxis zu nutzen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 kündigten die Kläger das Mietverhältnis ohne Angaben von Kündigungsgründen zum 30. September 2012. Nachdem die Beklagten der Kündigung widersprochen hatten, erhoben die Kläger Räumungsklage beim Landgericht Berlin. Das Landgericht hat das Mietverhältnis als Wohnraummiete eingeordnet und die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Kammergericht die Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Hauses verurteilt. Es hat das Mietverhältnis als Gewerberaummietverhältnis eingestuft. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Mischmietverhältnis, wie es hier gegeben sei, unterliege insgesamt entweder dem Wohnraum- oder dem Gewerberaummietrecht, je nachdem, welcher Vertragszweck nach dem Parteiwillen bei Vertragsschluss überwiege. Die vertraglichen Erklärungen gäben aber nichts Entscheidendes dafür her, ob die gewerbliche oder die Wohnnutzung im Vordergrund habe stehen sollen. Die Parteien seien offenkundig davon ausgegangen, dass die Beklagten im Obergeschoss wohnen und das Erdgeschoss für die Hypnosepraxis nutzen wollten und sollten. In dem verwendeten Formular "Vertrag für die Vermietung eines Hauses" sei gerade nicht angekreuzt worden, dass das Haus "zur Benutzung als Wohnung" vermietet werde. Die vereinbarte Kaution von drei Nettokaltmieten sei auch in Gewerbemietverhältnissen üblich. Dass sich die Kläger als juristische Laien bei einer früheren – nicht weiterverfolgten – Kündigung auf – nur bei einer Wohnraummiete erforderlichen - Eigenbedarf berufen hätten, lasse nicht den Rückschluss zu, die Parteien hätten bei Vertragsschluss die Wohnnutzung als vornehmlichen Vertragszweck angesehen. Ausschlaggebend sei letztlich, dass die Beklagten in einem Teil der Mieträume mit dem Betrieb der Hypnosepraxis ihren Lebensunterhalt bestritten. Dies mache die freiberufliche Nutzung zum vorherrschenden Vertragszweck. Dem stehe auch nicht die Verteilung der Flächen auf die verschiedenen Nutzungszwecke entgegen. Denn die für die gewerbliche Nutzung und für die Wohnnutzung vorgesehenen Flächen seien gleich groß. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Verhandlungstermin: 18. Juli 2014 V ZR 178/13 LG Berlin – Urteil vom 5. Oktober 2011 – 10 O 316/11 KG Berlin – Beschluss vom 26. November 2012 – 12 U 134/11 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank verwendete Klausel, die in einer Sicherungsabrede den Anspruch des Bankkunden auf Rückgewähr der Grundschuld auf die Löschung des Grundpfandrechts beschränkt. Der Beklagte war im Jahr 1997 Gesellschafter einer GmbH und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zweck der GbR war die Errichtung einer Arbeitshalle, die an die GmbH vermietet werden sollte. Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks waren der Beklagte und sein Mitgesellschafter. 1997 nahm der Beklagte bei der klagenden Bank ein Darlehen auf, das er der GbR zur Verfügung stellte. Zur Sicherung dieser und drei weiterer Darlehensforderungen bestellte er gemeinsam mit seinem Mitgesellschafter eine Buchgrundschuld über 645.000 DM an dem Grundstück. In der letzten Sicherungsabrede aus dem Jahr 2002 heißt es in einer vorformulierten Klausel: 5. Erledigung des Sicherungszwecks "Soweit dem Sicherungsgeber nach Erledigung des vereinbarten Sicherungszwecks ein Rückgewähranspruch auf die oben bezeichnete Grundschuld zusteht, ist dieser auf den Anspruch auf Löschung der Grundschuld beschränkt, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Rückgewähr das Eigentum an dem belasteten Grundstück durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gewechselt hat." Im Dezember 2005 schied der Beklagte aus der GbR aus. Seit dem Jahr 2008 ist sein früherer Mitgesellschafter Alleineigentümer des Grundstücks. Im Juli 2008 kündigte die Klägerin das Darlehen. Im Zuge einer Umschuldung der gesicherten Darlehen trat sie die Grundschuld ohne Beteiligung des Beklagten gegen Zahlung von 210.000 € an eine andere Bank ab. Den erzielten Erlös verrechnete sie in Höhe von 78.000 € auf die Schuld des Beklagten. Mit der Klage nimmt sie den Beklagten auf Rückzahlung des verbleibenden Darlehensbetrags von 48.517,50 € in Anspruch. Der Beklagte macht ein Zurückbehaltungsrecht geltend, das er auf seinen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld stützt; er macht geltend, er hafte im Innenverhältnis zu seinem früheren Mitgesellschafter nicht (mehr) und müsse nur dann an die Klägerin zahlen, wenn er im Gegenzug das Grundpfandrecht als Sicherungsmittel für seine Regressansprüche gegen seinen früheren Mitgesellschafter erhalte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Zurückbehaltungsrecht bestehe schon im Hinblick auf die wirksame Klausel nicht, die den Rückgewähranspruch auf einen Löschungsanspruch reduziere. Zudem sei der Klägerin die Rückgewähr infolge der Übertragung der Grundschuld unmöglich geworden. Mit der Revision, die der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts zugelassen hat, will der Beklagte erreichen, dass er nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der Grundschuld - hilfsweise gegen Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Klageforderung - zur Zahlung verurteilt wird. Der Senat wird voraussichtlich über die Frage der Wirksamkeit der genannten vorformulierten Klausel entscheiden müssen, die er bislang ausdrücklich offen gelassen hat (Urteil vom 4. Februar 2011 – V ZR 132/10, BGHZ 188, 186 Rn. 15). Verkündungstermin: 29. Juli 2014 (Verhandlungstermin: 20. Mai 2014) II ZR 353/12 LG Köln - Urteil vom 29. Juli 2011 – 82 O 28/11 ZIP 2012, 229 OLG Köln - Urteil vom 31. Oktober 2012 – 13 U 166/11 ZIP 2013, 1325 Die Klägerin, eine Verlagsgesellschaft, die das Börsenjournal Effecten-Spiegel herausgibt, war Aktionärin der Deutschen Postbank AG. Die Beklagte, die Deutsche Bank AG, veröffentlichte am 7. Oktober 2010 ein (freiwilliges) Übernahmeangebot nach § 29 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)* zum Preis von 25 € pro Aktie, das die Klägerin, die 150.000 Aktien hielt, annahm. Die Klägerin hält das freiwillige Übernahmeangebot für unangemessen und hat deshalb Zahlung eines Differenzbetrags nach § 31 WpÜG* bzw. Schadensersatz wegen eines unterlassenen Pflichtangebots nach § 35 Abs. 2 WpÜG* verlangt. Die Deutsche Bank AG schloss am 12. September 2008 mit der Deutsche Post AG einen Vertrag ("Ursprungsvertrag") über den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an der Postbank von 29,75 % zum Preis von 57,25 € pro Aktie. Zusätzlich erhielt die Deutsche Bank AG die Option, ein weiteres Aktienpaket in Höhe von 18 % an der Postbank für 55 € je Aktie zu erwerben, und die Deutsche Post AG erhielt eine Verkaufsoption, ihren an der Postbank verbleibenden Anteil von 20,25 % plus einer Aktie zum Preis von 42,80 € je Aktie an die Deutsche Bank AG veräußern zu können. Nachdem die Deutsche Bank AG und die Deutsche Post AG Ende Dezember 2008 aufgrund veränderter Marktbedingungen zunächst vereinbart hatten, den Vollzug der ursprünglichen Erwerbsvereinbarung zu verschieben, schlossen sie am 14. Januar 2009 eine "Nachtragsvereinbarung", nach der der Erwerb der Postbank in drei Schritten erfolgen sollte: Zunächst sollte die Deutsche Bank AG 50 Mio. Aktien (= 22,9 % des Grundkapitals der Postbank) zum Preis von 23,92 € pro Aktie, sodann 60 Mio. Aktien (= 27,4 % des Grundkapitals) über eine Pflichtumtauschanleihe mit Fälligkeit zum 25. Februar 2012 zum Preis von 45,45 € pro Aktie und schließlich 26.417.432 Aktien (= 12,1 % des Grundkapitals) aufgrund von Call- und Put-Optionen zu einem Preis von 48,85 € je Aktie für die Call-Option und von je 49,42 € für die Put-Option erwerben. Die Optionen sollten zwischen dem 28. Februar 2012 und dem 25. Februar 2013 ausgeübt werden können. Die Klägerin ist der Ansicht, die Deutsche Bank AG hätte schon aufgrund des Ursprungsvertrags ein Pflichtangebot nach § 35 Abs. 2 WpÜG* zu einem Preis von 57,25 € pro Aktie veröffentlichen müssen, weil diese Vereinbarung eine dingliche Erwerbsverpflichtung der Beklagten über eine Beteiligung von 29,75 % hinaus enthalten und damit zu einer Kontrollerlangung der Beklagten gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 5 WpÜG* geführt habe. Jedenfalls hätte sie aber aufgrund der Nachtragsvereinbarung ein Pflichtangebot zu einem Preis von 49,42 € (Put-Option), hilfsweise von 48,85 € (Call-Option) bzw. von 45,45 € (Pflichtumtauschanleihe) veröffentlichen müssen. Ihre in erster Linie auf Zahlung eines Differenzbetrags von 4.837.500 € gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Deutsche Bank AG sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des (freiwilligen) Übernahmeangebots noch nicht Eigentümerin von 30 % oder mehr der Postbank-Aktien gewesen. Ihr seien auch nicht die restlichen von der Deutschen Post AG gehaltenen Aktien nach § 30 WpÜG zuzurechnen. Es liege insbesondere kein "acting in concert" iSd. § 30 Abs. 2 WpÜG* zwischen der Deutschen Bank AG und der Deutschen Post AG vor. Damit sei die Deutsche Bank AG nicht zur Veröffentlichung eines Pflichtangebots nach § 35 WpÜG verpflichtet gewesen. Die von der Beklagten angebotene Gegenleistung von 25 € pro Aktie sei angemessen gem. § 31 WpÜG. Mit ihrer vom Berufungsgericht im Hinblick auf die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Zurechnungstatbestände des § 30 WpÜG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. * § 29 WpÜG (1) Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sind. (2) Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft. * § 30 Abs. 1, 2 WpÜG (1) Stimmrechten des Bieters stehen Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft gleich, 1. … 2. die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnung des Bieters gehalten werden, 3. … 4. … 5. die der Bieter durch eine Willenserklärung erwerben kann, 6. … ... (2) Dem Bieter werden auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen in Einzelfällen. Ein abgestimmtes Verhalten setzt voraus, dass der Bieter oder sein Tochterunternehmen und der Dritte sich über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielgesellschaft in sonstiger Weise zusammenwirken. Für die Berechnung des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 entsprechend. * § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG (1) Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Bei der Bestimmung der angemessenen Gegenleistung sind grundsätzlich der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft und Erwerbe von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen zu berücksichtigen. * § 35 Abs. 2, 3 WpÜG (2) Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ein Angebot zu veröffentlichen. …. (3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft auf Grund eines Übernahmeangebots erworben, besteht keine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1. Hauptverhandlungstermin: 28. August 2014 4 StR 473/13 LG Magdeburg – Urteil vom 13. Dezember 2012 – 21 Ks 141 Js 13260/10 (8/10) ("Fall Ouri Jallow") Der 4. Strafsenat ist erneut mit dem Strafverfahren wegen des Todes des aus Sierra-Leone stammenden Ouri Jallow auf einem Dessauer Polizeirevier am 7. Januar 2005 befasst. Ouri Jallow verstarb in einer Gewahrsamszelle des Polizeireviers an den Folgen eines durch den Brand der Matratze, auf der er fixiert worden war, ausgelösten Inhalationshitzeschocks. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten, der als Dienstgruppenleiter die Verantwortung für den Gewahrsamsbereich des Reviers gehabt habe, u.a. zur Last, er habe es unterlassen, sofort nach dem Ertönen eines Alarmsignals des Rauchmelders Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Das Landgericht Dessau-Roßlau hatte den Angeklagten mit Urteil vom 8. Dezember 2008 aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge freigesprochen. Dieses Urteil hatte der 4. Strafsenat des BGH mit Urteil vom 7. Januar 2010 (4 StR 413/09) aufgehoben, weil die Beweiswürdigung Lücken aufwies und auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich pflichtgemäß verhalten, obwohl er den Alarm (in der Annahme eines Fehlalarms) zunächst wegdrückte, aus Rechtsgründen zu beanstanden war. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Sache deshalb an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten mit Urteil vom 13. Dezember 2012 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90 Euro verurteilt. Er habe den Tod des Ouri Jallow fahrlässig dadurch verursacht, dass er trotz Wissens um die Selbstverletzungsversuche des Ouri Jallow einen Gewahrsam ohne ständige optische Überwachung zugelassen habe. Dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger jeweils mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten. Verhandlungstermin: 16. September 2014 X ZR 1/14 LG Düsseldorf – Urteil vom 4. Juli 2012 – 12 O 223/11 OLG Düsseldorf – Urteil vom 22. November 2013 – I-7 U 271/12 Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, von der beklagten Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche Zeit der Abreise (Abflug) und der Rückkehr (Landung des Rückflugs) anzugeben. Das Landgericht hat den Unterlassungsanspruch abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Die Beklagte verstoße – so hat das Berufungsgericht gemeint – mit den fehlenden Angaben zur Reisezeit nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV*. Diese Vorschrift lege nicht den Inhalt von Reiseverträgen fest. Bei einer Reiseart, bei der nach der Vereinbarung der Vertragsparteien die Flugzeiten nicht feststünden, könnten diese auch nicht als voraussichtliche Zeiten angegeben werden. Die Vereinbarung einer Reise, bei der für beide Parteien von Anfang an feststehe, dass die Flugzeiten nicht bekannt seien, gestatte keine nachträgliche einseitige Leistungsänderung, sondern gewähre einer Vertragspartei ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB**. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Unterlassungsanspruch weiter. * § 6 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) Reisebestätigung, Allgemeine Reisebedingungen Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen. Die Reisebestätigung muss, sofern nach der Art der Reise von Bedeutung, außer den in § 4 Abs. 1 genannten Angaben über Reisepreis und Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 7 folgende Angaben enthalten: 1. endgültiger Bestimmungsort … 2. Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr ** § 315 BGB Bestimmung der Leistung durch eine Partei Soll die Leistung durch einen der Vertragsschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Verhandlungstermin: 30. September 2014 X ZR 126/13 AG Bonn – Urteil vom 13. Mai 2013 – 113 C 204/12 LG Bonn – Urteil vom 26. September 2013 – 8 S 156/13 Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei der Beklagten eine Kreuzfahrt ab Dubai inklusive Hin- und Rückflug. Der Rückflug nach Deutschland erfolgte 25 Stunden später als vorgesehen. Die ausführende Fluggesellschaft zahlte an die Klägerin und ihren Ehemann einen Betrag von 600 Euro je Reisendem wegen erheblicher Verspätung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004)*. Die Klägerin macht wegen der Flugverspätung gegen die Beklagte aufgrund des deutschen Reisevertragsrechts einen Minderungsanspruch nach § 651d Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)** in Höhe von fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung geltend. Die Parteien streiten darüber, ob die Leistungen der Fluggesellschaft auf den geltend gemachten Minderungsanspruch nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Verordnung*** anzurechnen sind. Die Beklagte meint, einer Anrechnung stehe insbesondere der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung**** entgegen. Das Amtsgericht hat die Ausgleichsleistungen angerechnet und die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. *Art. 7 der Verordnung [Ausgleichsanspruch] Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: a)250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger, b)400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km, c)600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen … ** § 651d BGB [Minderung] Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. … *** Art. 12 der Verordnung [Weitergehender Schadensersatz] Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden. … **** Erwägungsgrund 12 der Verordnung Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren können. Anderenfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Verhandlungstermin: 28. Oktober 2014 X ZR 79/13 LG Köln – Urteil vom 23. Februar 2012 – 14 O 245/11 OLG Köln – Urteil vom 12. Juni 2013 – 5 U 46/12 Der Kläger beteiligte sich am Vielflieger- und Prämienprogramm der Beklagten, der Lufthansa AG, und erwarb im Juni 2010 den höchsten Vielfliegerstatus. In den Teilnahmebedingungen (Fassung vom 1.1.2011) heißt es auszugsweise: "2.1 Allgemein Die rechnerische Basis [des Vielflieger- und Prämienprogramms] sind Meilen, die auf dem Meilenkonto des Teilnehmers verbucht werden. Die Meilen können ausschließlich zu solchen Zwecken verwendet werden, die in den Teilnahmebedingungen oder sonstigen Kundeninformationen ausdrücklich aufgeführt sind. (…) Die Meilen und das Meilenkonto sind nicht übertragbar und können nicht in Bargeld umgerechnet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. (…) 2.4.7 Prämiendokumente Wenn die angeforderte Prämie verfügbar ist, stellt […] Prämiendokumente aus (Prämientickets und/oder Zertifikate für andere Prämien). (…) Prämiendokumente können ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte, nicht jedoch in andere Prämien oder Geldbeträge umgetauscht werden. (…) 2.4.8 Missbrauch Der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte sind untersagt, sofern die Weitergabe nicht ausdrücklich durch Ziff. 2.4.7 gestattet ist. (…) 2.5 Meilenverfall Werden Meilen nicht innerhalb von 36 Monaten ab Ereignis (Antritt des jeweiligen Fluges, …) auf dem Meilenkonto gegen eine Prämie eingelöst, verfallen sie zum nächsten Quartalsende, sofern nicht in den […] Kommunikationsmedien etwas Abweichendes bekannt gegeben worden ist. (…)" Im Januar 2011 buchte der Kläger unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos ein Prämienticket für Flüge von Frankfurt nach Los Angeles und von New York nach Frankfurt auf den Namen eines Dritten. Dieser bekundete gegenüber Mitarbeitern der Beklagten bei Flugantritt, er habe dieses Flugticket über ein Reisebüro gebucht und hierfür über 3.000,00 € bezahlt. Wegen eines Missbrauchs des Vielflieger- und Prämienprogramms erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger im Februar 2011 die außerordentliche fristlose Kündigung des Teilnahmevertrages und entzog ihm den Vielfliegerstatus. Im April 2011 kündigte sie hilfsweise weiterhin ordentlich. Mit seiner Klage erstrebt der Kläger zum einen die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft im Vielflieger- und Prämienprogramm der Beklagten und sein Status fortbestehen, zum anderen die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten als Folge der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, einerseits berechtigt zu sein, Meilen und Prämiendokumente ohne Beschränkungen an Dritte übertragen zu dürfen, und andererseits die Meilen unverfallbar gegenüber der Beklagten einlösen zu können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist – mit Ausnahme der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen unberechtigter Kündigung und auf Feststellung der unbeschränkten Einlösbarkeit der Meilen gerichteten Klageanträge – erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Regelungen zur Unübertragbarkeit der Meilen und zum Verbot der Weitergabe von Prämiendokumenten bewirkten eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB*; die auf einen Verstoß gegen das Weitergabeverbot gestützte außerordentliche Kündigung sei danach unwirksam. Die ordentliche Kündigung greife nicht durch, weil diese mit der Zuerkennung des Vielfliegerstatus stillschweigend ausgeschlossen worden sei. In Ansehung der erklärten außerordentlichen Kündigung treffe die Beklagte jedoch kein für eine Schadensersatzverpflichtung notwendiges Verschulden; denn in der obergerichtlichen Rechtsprechung fehle es bisher an Entscheidungen, ob in entsprechenden Übertragungs- und Veräußerungsverboten für Prämienansprüche aufgrund von Bonus- und Kundenbindungsprogrammen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden liege. Die Regelung zum Meilenverfall nach Nr. 2.5 der Teilnahmebedingungen halte einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen beide Parteien ihre Anträge weiter. * § 307 BGB - Inhaltskontrolle Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2.wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. Verhandlungstermin: 28. Oktober 2014 XI ZR 348/13 AG Mönchengladbach - Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 600/12 LG Mönchengladbach - Urteil vom 4. September 2013 - 2 S 48/13 und XI ZR 17/14 AG Stuttgart - Urteil vom 24. Juli 2013 - 13 C 2949/13 LG Stuttgart - Urteil vom 18. Dezember 2013 - 13 S 127/13 Nachdem der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteilen vom 13. Mai 2014 (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 80/2014) entschieden hat, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind, wird er sich in den nunmehr zur Verhandlung anstehenden Verfahren voraussichtlich mit der Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche der Darlehensnehmer im Falle unwirksam vereinbarter Bearbeitungsentgelte zu befassen haben. Hierzu ist eine Vielzahl weiterer Verfahren beim Bundesgerichtshof und bei den Instanzgerichten anhängig. In beiden Verfahren begehren die Kläger von den beklagten Banken die Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren bzw. Bearbeitungsentgelten, die die Beklagten im Rahmen von Darlehensverträgen berechnet haben. Im Verfahren XI ZR 348/13 schloss der dortige Kläger mit der dortigen Beklagten am 8. Dezember 2006 einen Darlehensvertrag über 7.164,72 € ab. Die Beklagte berechnete eine "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" von 189,20 €. Am 13. Oktober 2008 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 59.526,72 € ab. Die Beklagte berechnete wiederum eine "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" in Höhe von 1.547,10 €. Am 24. Juni/22. Juli 2011 wurde ein dritter Darlehensvertrag über 12.353,04 € geschlossen, wobei die Beklagte eine "Bearbeitungsgebühr 3,500 %" in Höhe von 343 € berechnete. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung dieser Bearbeitungsgebühren und hat mit seiner im Dezember 2012 bei Gericht eingereichten Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 2.079,30 € erstrebt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.015,96 € - darin enthalten die Bearbeitungsgebühr für das im Jahre 2011 gewährte Darlehen - anerkannt und im Übrigen die Einrede der Verjährung erhoben. Insoweit, d. h. wegen des von der Beklagten nicht anerkannten Restbetrags der Klageforderung ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Klauseln über die Bearbeitungsgebühren zwar um unwirksame allgemeine Geschäftsbedingungen, weshalb der Kläger von der Beklagten grundsätzlich Rückzahlung verlangen könne. Diese Forderung sei jedoch verjährt. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB*. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB** beginne die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Die Rückzahlungsansprüche des Klägers seien jeweils mit Ablauf der Jahre entstanden, in denen die Darlehensverträge abgeschlossen worden seien. Dem Kläger seien bei Unterzeichnung der Darlehensverträge alle den Anspruch begründenden Umstände bekannt gewesen. Die Verjährungsfristen hätten daher mit Ende des Jahres 2006 bzw. 2008 zu laufen begonnen und seien am 31. Dezember 2009 bzw. 31. Dezember 2011 abgelaufen. Dass dem Kläger möglicherweise die Unwirksamkeit der Regelung über die Bearbeitungsgebühr nicht bewusst gewesen sei, habe auf die Frage der Verjährung keinen Einfluss. Der Beginn der Verjährungsfrist sei auch nicht ausnahmsweise hinausgeschoben gewesen. Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage habe damals nicht vorgelegen. Eine rechtskundige Person habe dem Kläger nach Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung in den Jahren 2006 bzw. 2008 zuverlässig mitteilen können, dass die Aussicht auf den Erfolg einer Rückforderungsklage höher sei als ihr Misserfolg. Im Verfahren XI ZR 17/14 schloss der dortige Kläger mit der dortigen Beklagten am 5. Februar 2008 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 18.500 € ab. Die Beklagte berechnete ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 €, das der Kläger mit seiner im Jahre 2013 erhobenen Klage zurückfordert; die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, bei der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt handele sich um eine gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB*** unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung. Der deshalb bestehende Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sei nicht verjährt. Der Anspruch sei zwar bereits im Zeitpunkt der Verrechnung des Bearbeitungsentgelts mit der Kreditauszahlung entstanden. Weiterhin setze der Verjährungsbeginn nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände, die beim Kläger von Anfang an vorhanden gewesen sei, nicht jedoch eine zutreffende rechtliche Schlussfolgerung voraus. Rechtsunkenntnis des Gläubigers könne aber den Verjährungsbeginn ausnahmsweise im Falle einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausschieben. Eine solche Situation habe hier vorgelegen. Erst Veröffentlichungen obergerichtlicher Entscheidungen im Jahre 2011, in denen das Bearbeitungsentgelt - anders als das Disagio - als unwirksame Preisnebenabrede eingeordnet worden sei, hätten Anlass gegeben, von einer unwirksamen Vereinbarung und damit von einem Rückzahlungsanspruch auszugehen. Die dreijährige Verjährungsfrist habe deshalb nicht vor dem Jahre 2011 zu laufen begonnen. * § 195 BGB Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. ** § 199 BGB (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1.der Anspruch entstanden ist und 2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. … *** § 307 BGB (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. ... (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist … Verhandlungstermin: 4. November 2014 X ZR 94/13 LG München I – Urteil vom 9. Februar 2012 – 7 O 1906/11 OLG München – Urteil vom 25. Juli 2013 – 6 U 541/12 Die Klägerin, ein börsennotiertes Unternehmen im Bereich der halbleiterbasierten Hochtechnologie, übertrug im Jahr 2006 den Produktionsbereich Speichertechnologie im Wege der Ausgliederung als Ganzes auf eine neu gegründete einhundertprozentige Tochtergesellschaft, über deren Vermögen im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Ausgliederungs- und Einbringungsvertrages war eine Vielzahl von Patenten und Patentanmeldungen. Der Vertrag enthält unter anderem die folgenden auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen: § 4. Einbringung immaterieller Wirtschaftsgüter 1. Übertragung von Schutzrechten. Soweit hierzu berechtigt, und soweit sie am Stichtag im Eigentum von I sind, überträgt I die in Anlage B1 und B2 aufgeführten, am Stichtag bestehenden bzw. angemeldeten Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster sowie die in Anlage C aufgeführten Marken und Markenanmeldungen (nachfolgend insgesamt "Schutzrechte" genannt) mit wirtschaftlicher Wirkung zum Stichtag auf Q. Q nimmt die Übertragung an. I wird die für die Übertragung der Schutzrechte erforderlichen Erklärungen, Erläuterungen und Unterschriften gegenüber den zuständigen Behörden und Gerichten abgeben. Soweit die in Anlage B1 und B2 genannten Schutzrechte am Stichtag im Eigentum einer mit I verbundenen Gesellschaft i.?S. von §§ 16 – 18 AktG stehen, wird I dafür Sorge tragen, dass die jeweilige verbundene Gesellschaft, soweit dazu berechtigt, die betreffenden Schutzrechte auf Q oder eine mit Q verbundene Gesellschaft i.?S. von §§ 16 – 18 AktG überträgt. […] I und ihre verbundenen Gesellschaften i.?S. der §§ 16 – 18 AktG behalten an den gemäß dieses Abs. 1 übertragenen Schutzrechten der Anlagen B1, B2 und B3 jeweils unwiderrufliche, nicht ausschließliche, zeitlich und örtlich unbegrenzte Benutzungsrechte außerhalb des Gebiets Stand Alone Memory." Die Parteien streiten um die Berechtigung der Klägerin, der ihr verbundenen Unternehmen und ihrer Lizenznehmer, die von der Bestimmung erfassten technischen Schutzrechte auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter nutzen zu dürfen, nachdem der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Tochtergesellschaft mit Blick auf die wiedergegebene vertragliche Bestimmung gemäß § 103 InsO* die Wahl der Nichterfüllung erklärt hatte, sowie über die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, Auskunft über der Gemeinschuldnerin nach Vertragsschluss erteilte, durch sie angemeldete oder von Dritten erworbene Patente und Patentanmeldungen zu erteilen. Das Landgericht hat der auf die Feststellung der Nutzungsberechtigung gerichteten Klage weitgehend stattgegeben, weil durch die Vereinbarung nur eine beschränkte Übertragung der erfassten Schutzrechte stattgefunden habe. Daher stehe der Klägerin ein durch die Insolvenz der Tochtergesellschaft unberührtes einfaches Nutzungsrecht an den Schutzrechten zu. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung weitgehend bestätigt und gleichfalls angenommen, dass die im Rahmen des Ausgliederungs- und Einbringungsvertrages erteilten Nutzungsrechte an Patenten nicht dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO unterlägen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung habe keine die Nutzungsbefugnisse an den Schutzrechten betreffende offene Forderung der Klägerin mehr bestanden, weil die Vereinbarung, die eine Verpflichtung zur Einräumung einer Lizenz umfasse, bei Insolvenzeröffnung bereits vollständig erfüllt gewesen sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Parteien ihre Anträge weiter. * § 103 InsO Wahlrecht des Insolvenzverwalters (1)Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Erfüllung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. (2)Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterlässt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen. Verhandlungstermin: 25. November 2014 X ZR 105/13 AG Frankfurt am Main – Urteil vom 27. November 2011 – 30 C 1638/12 (71) LG Frankfurt am Main – Urteil vom 25. Juli 2013 – 24 S 1/13 Die Kläger buchten durch einen Mitreisenden bei einem niederländischen Reiseveranstalter eine viertägige Flusskreuzfahrt. Die Reise wurde von der Beklagten vermittelt, die als Internet-Reisebüro tätig ist. Nach Erhalt der Rechnung und Reisebestätigung zahlten die Kläger den auf sie entfallenden Reisepreis. Die Kopie eines Sicherungsscheins eines niederländischen Kundengeldabsicherers lag den Klägern vor. Wegen finanzieller Schwierigkeiten des niederländischen Reiseveranstalters fand die Kreuzfahrt nicht statt. Der Reiseveranstalter, der später Insolvenz beantragte, zahlte den Reisepreis nicht zurück. Der niederländische Kundengeldabsicherer lehnte eine Erstattung des Reisepreises mit der Begründung ab, dass seine Haftung auf die auf dem niederländischen Markt angebotenen und abgeschlossenen Reisen beschränkt sei, wozu die Reise der Kläger nicht zähle. Die Parteien streiten darüber, ob den Klägern gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises nach § 280 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)* zusteht, weil diese Pflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag verletzt hat. Das Amtsgericht hat die Klage zugesprochen. Nach § 651k Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 BGB** dürfe der Reisevermittler Zahlungen nur fordern, wenn dem Reisenden die Sicherheitsleistung zweifelsfrei nachgewiesen worden sei. Die Bestätigung des niederländischen Reiseveranstalters, bei dem niederländischen Kundengeldabsicherer abgesichert zu sein, sei nicht hinreichend gewesen. Der Nachweis habe sich vielmehr auf den von den Klägern gezahlten Reisepreis erstrecken müssen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auch nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte sich die Beklagte vor Forderung oder Annahme des Reisepreises vergewissern müssen, dass den Klägern eine zweifelsfrei bestehende Absicherung des von ihnen gezahlten Reisepreises positiv nachgewiesen sei. Das Wissen um die Existenz eines Sicherungsscheins ersetze nicht die Prüfung seiner räumlich uneingeschränkten Geltung. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie meint, dass die beiden Vordergerichte die Anforderungen an den Nachweis der Sicherheitsleistung überspannt hätten. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die räumlich uneingeschränkte Gültigkeit des Sicherungsscheins zu überprüfen. * § 280 BGB [Schadensersatz wegen Pflichtverletzung] (1) Verletzt der Schuldner seine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. … ** § 651k BGB [Sicherstellung, Zahlung] … Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist. Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und dies den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss. Verhandlungstermin: 9. Dezember 2014 X ZR 147/13 LG Hannover – Urteil vom 30. Oktober 2012 – 18 O 129/12 OLG Celle – Urteil vom 28. November 2013 – 11 U 279/12 Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, beim Abschluss von Pauschalreisen folgende Reisebedingung zu verwenden: "Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung in Höhe von i. d. R. 25 %, bei gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten sowie ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials, Sparreisen und Reisen der Marken … und BestPreis-Angeboten von … sowie Ticket-Paketen aus Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) mit dem Titel "Musicals & Shows" 40 % des Gesamtpreises fällig." Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klausel untersagt. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die von der Beklagten unmittelbar bei Vertragsabschluss geforderte Anzahlung von 40 % des Reisepreises benachteilige den Vertragspartner unangemessen im Sinn von § 307 Abs. 1 und 2 BGB*. Sie sei weitgehend intransparent, d. h. nicht klar und verständlich. Denn aus Sicht des Vertragspartners sei nicht eindeutig erkennbar, was unter "gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten sowie ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials, Sparreisen" zu verstehen sei. Zudem weiche die beanstandete Reisebedingung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 320 BGB** ab. Bei der Prüfung, ob eine Vertragsbedingung eine unangemessene Benachteiligung enthalte, seien die beiderseitigen Interessen abzuwägen und der in § 320 BGB enthaltene Grundgedanke der Zug um Zug zu gewährenden Leistungen zu berücksichtigen. Dazu gehöre zum einen die Absicherung der Rückerstattung des Reisepreises und weiterer Aufwendungen. Zum anderen habe der Gesetzgeber dem Vertragspartner mit dem Leistungsverweigerungsrecht des § 320 BGB ein Druckmittel in die Hand geben wollen, den anderen Teil zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zu veranlassen. Nach Einführung des Sicherungsscheins sei das Ausfallrisiko bei Insolvenz des Veranstalters zwar verringert worden. Gleichwohl trage der Reisende weiterhin das Risiko, dass der Reiseveranstalter zum vereinbarten Reisetermin - unabhängig von seiner Zahlungsfähigkeit - nicht fähig oder nicht bereit sei, die geschuldete Reiseleistung zu erbringen. Auch wenn der Reiseveranstalter sämtliche Vorauszahlungen für einzelne Reiseleistungen frühzeitig an seine Vertragspartner (z.B. Fluggesellschaften) zu erbringen habe, rechtfertige dies nicht die Anzahlung eines wesentlichen Teils des Reisepreises. Der Reisende erhalte einen eigenen Anspruch gegen den Leistungserbringer erst mit der Aushändigung der Reiseunterlagen und noch nicht zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten bei der Beklagten. Darüber hinaus sei für den Reisenden zum Zeitpunkt der verlangten Anzahlung nicht erkennbar, ob und inwieweit die Beklagte die Leistungen bereits tatsächlich erworben und auch bezahlt habe. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. * § 307 BGB Inhaltskontrolle Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. ** § 320 BGB Einrede des nicht erfüllten Vertrages Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt XI ZR 168/13 LG Landshut – 23 O 2386/12 – Urteil vom 4. Oktober 2012 OLG München – 17 U 4579/12 – Urteil vom 25. März 2013 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Darlehensvertrag. Der Kläger erwarb am 4. März 2011 von der B. GmbH & Co. KG (im Folgenden: B.), Betreiberin zahlreicher Baumärkte in Deutschland, zwei Türen, die von der B. auftragsgemäß auch im Haus des Klägers eingebaut wurden. B. hatte zuvor in verschiedenen Werbe- und Pressemitteilungen ihre Produkte mit einer "0%-Finanzierung" beworben. Dementsprechend beantragte der Kläger gleichzeitig mit dem Abschluss des Vertrages mit der B. ein zinsloses Darlehen in Höhe des Gesamtpreises von 6.389,15 € bei der beklagten Bank. Der Kläger füllte hierzu den vorgedruckten Darlehensantrag in den Geschäftsräumen der B. aus; ein persönlicher Kontakt zur Beklagten bestand nicht. Die Beklagte, die das Darlehensangebot am 21. Juni 2011 annahm, überwies entsprechend den internen Absprachen mit der B. nur 5.973,86 € an diese. Nach dem Einbau der Türen im April 2011 zeigten sich Mängel. Das im selbständigen Beweissicherungsverfahren eingeholte Gutachten bezifferte die Mängelbeseitigungskosten auf 5.414,50 € und den Minderungsbetrag auf 550 €. Der Kläger trat daraufhin von seinem Vertrag mit der B. zurück. Die B. hat die Türen inzwischen wieder ausgebaut. Trotz Mitteilung des Sachstandes verlangt die Beklagte Rückzahlung des Darlehens. Der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Rechte mehr zustehen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens. Der Kläger könne sich gegenüber der Beklagten nicht darauf berufen, dass er vom Vertrag mit der B. zurückgetreten sei. Die Voraussetzungen des sog. Einwendungsdurchgriffs nach § 359 BGB* zugunsten des Klägers seien nicht erfüllt. Die Vorschrift des § 358 Abs. 1 BGB** verlange, dass es sich bei dem verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 3 BGB), dem Darlehensvertrag, um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB*** handele. Ein solcher sei nur bei einem entgeltlichen Darlehensvertrag anzunehmen. Der Kläger habe jedoch an die Beklagte kein gesondertes Entgelt zahlen müssen ("0%-Finanzierung"); er schulde der Beklagten denselben Betrag, den er der B. geschuldet habe. Dass die B. bei der Überweisung des Preises durch die Beklagte einen Abschlag zugunsten der Beklagten akzeptiert habe, komme dem Kläger rechtlich nicht zugute. * § 359 BGB Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. … ** § 358 BGB (in der bis 3. August 2011 geltenden Fassung) (1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. (2) … (3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. ... (4) … Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist. *** § 491 BGB (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag), soweit in den Absätzen 2 oder 3 oder in den §§ 503 bis 505 nichts anderes bestimmt ist. … Termin: noch nicht bestimmt 1 StR 302/13 LG Landshut - Urteil vom 11. Januar 2013 - 6 KLs 57 Js 10932/09 Das Landgericht Landshut hat den Angeklagten u.a. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts vertrieb der Angeklagte über einen Internethandel im In- und Ausland angekaufte Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide (Wirkstoffe JWH-018, JWH-073, CP 47, 497 bzw. CP 47, 497-C8-Homologes) enthielten. Die Gesamtwirkstoffmenge lag über 1,75 Gramm und damit über dem Wert, den das Landgericht sachverständig beraten als nicht geringe Menge festgesetzt hat. Dem Angeklagten war bekannt, dass die Kräutermischungen zum menschlichen Konsum durch Rauchen bestimmt waren und eine bewusstseinsverändernde Wirkung hatten, sofern sie künstliche Cannabinoide enthielten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf mehrere Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Der Bundesgerichtshof hat zwei Sachverständige mit der Erstellung pharmakologischer Gutachten zu Wirkweise und Gefährlichkeit der betreffenden synthetischen Cannabinoide beauftragt, um Klarheit zu schaffen, von welchem Grenzwert der nicht geringen Menge für die genannten Substanzen auszugehen ist. Termin: noch nicht bestimmt 3 StR 150/14 OLG Koblenz – Urteil vom 19. November 2013 – 3 StE 1/13-2 Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen landesverräterischer Ausspähung sowie wegen Versuchs der landesverräterischen Ausspähung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte war als Zivilangestellter im Datenverarbeitungs- und IT-Bereich der NATO – im Hauptquartier der Alliierten Luftstreitkräfte für Zentraleuropa in Ramstein – beschäftigt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts verschaffte er sich den unbeschränkten Zugang zu einer Reihe von geheimhaltungsbedürftigen Dateien, deren Kenntnis durch Unbefugte die Sicherheit der NATO gefährden konnte und die nach der Würdigung des Gerichts als Staatsgeheimnisse anzusehen sind. Diese Daten wollte er einem Angehörigen eines fremden Geheimdienstes zuspielen. Der Versuch, sich weitere Daten zu verschaffen, scheiterte an der Aufmerksamkeit eines Mitarbeiters. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit einer Reihe von Verfahrensrügen und mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. § 96 StGBLandesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. § 94 StGBLandesverrat (1) Wer ein Staatsgeheimnis1.einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder 2.sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) … StGB § 93Begriff des Staatsgeheimnisses (1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.(2) …. Termin: noch nicht bestimmt 4 StR 21/14 LG Hagen – Urteil vom 24. Juni 2013 – 46 KLs - 300 Js 1873/10 - 38/12 Abrechnungsbetrug bei Pflegediensten Der 4. Strafsenat ist mit einem Strafverfahren befasst, das die Frage der Strafbarkeit einer Pflegedienstbetreiberin wegen Betrugs zum Nachteil der Kranken- bzw. Pflegekasse zum Gegenstand hat. Das Landgericht Hagen hat festgestellt, dass die Angeklagte gegenüber einer Kranken- und Pflegekasse Leistungen abrechnete und vergütet erhielt, die teils gar nicht und teils durch Mitarbeiter erbracht wurden, die nicht über die im Vertrag zwischen der Angeklagten und der Krankenkasse vereinbarte Qualifikation verfügten. Der Pflegezustand des Patienten war während der Betreuung durch den Pflegedienst der Angeklagten nicht zu beanstanden. Außerdem hatte die Angeklagte auf den Leistungsnachweisen die Unterschrift der Ehefrau des Patienten gefälscht oder fälschen lassen.
Das Landgericht hat die Angeklagte deshalb wegen Betrugs in 96 Fällen, zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Abrechnungsbetrug von Kassen- und Privatärzten ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Krankenkasse in Höhe des gesamten von der Angeklagten abgerechneten Betrags geschädigt worden ist. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs |
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