Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 44/2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 8. Mai 2013

IV ZR 84/12

Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 17. Februar 2012 – 7 U 102/11

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 14. April 2011 – 2/24 O 169/10

Uund

IV ZR 174/12

Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 26. April 2012 – 2 U 118/11

Landgericht Stuttgart – Urteil vom 30. August 2011– 20 O 313/10

Bundesgerichtshof verhandelt über Wirksamkeit von Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung

Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat wird in mehreren Verfahren über die Wirksamkeit der von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendeten sogenannten Effektenklausel und Prospekthaftungsklausel zu befinden haben.

Nach diesen Klauseln gewähren die Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)."

Unter Berufung auf diese Klauseln ist insbesondere zahlreichen Geschädigten der Lehman-Pleite von ihren Rechtsschutzversicherern der begehrte Rechtsschutz für von ihnen angestrengte Schadensersatzprozesse im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert worden.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat daraufhin in mehreren Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) einige Versicherer darauf in Anspruch genommen, diese Klauseln nicht zu verwenden oder sich auf diese zu berufen, da sie wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam seien.

Die hiermit befassten Oberlandesgerichte haben unterschiedlich entschieden: Während das Oberlandesgericht München, das die Revision nicht zugelassen hat, und das Oberlandesgericht Düsseldorf den Klagen in vollem Umfang entsprochen haben, hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Klage hinsichtlich der Effektenklausel abgewiesen und ihr nur hinsichtlich der Prospekthaftungsklausel entsprochen. Das Oberlandesgericht Stuttgart, das nur über eine Effektenklausel zu urteilen hatte, hat die Klage insoweit ebenfalls abgewiesen.

Gegenstand der jetzt anstehenden Verhandlung sind zunächst die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, soweit es jeweils zu ihren Ungunsten ergangen ist, und die Revision des Versicherers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart.

BGB § 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) …

(3) …

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