Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 164/2012

Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten

Monaten des Jahres 2012

Verhandlungstermin: 10. Oktober 2012

IV ZR 10/11

LG Mannheim - Urteil vom 19. Juni 2009 - 7 O 124/08 (Kart.)

OLG Karlsruhe - Urteil vom 23. Dezember 2010 - 12 U 224/09

und

IV ZR 12/11

LG Mannheim - Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 O 290/08 (Kart.)

OLG Karlsruhe - Urteil vom 23. Dezember 2010 - 12 U 1/10

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Rechtmäßigkeit der so genannten Gegenwertforderung zu entscheiden. Diese hat ein Arbeitgeber, der seine Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) kündigt, nach § 23 Abs. 2 der Satzung (VBLS) als Ausgleich für die bei der VBL verbleibenden Versorgungslasten seiner Beschäftigten zu zahlen.

Der Kläger des Verfahrens IV ZR 10/11 ist Trägerverein einer Klinik und gehörte dem Abrechnungsverband Ost der VBL seit 1996 an. Er kündigte das Beteiligungsverhältnis zum 31. Dezember 2003.

Der zu zahlende Gegenwert für neun Rentner und 135 Leistungsanwärter wurde von der VBL mit 957.125,77 € beziffert und vom Kläger zunächst bezahlt. Nunmehr verlangt er die Rückzahlung eines Teilbetrages von 400.000 €.

Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Kläger einen Rückzahlungsanspruch wegen Unwirksamkeit der Satzungsbestimmung über den Gegenwert zuerkannt. Mit ihrer Revision verfolgt die VBL ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Der Beklagte des Verfahrens IV ZR 12/11 ist der AOK Bundesverband, der schon an der Vorgängeranstalt der VBL seit den 1940er Jahren beteiligt war. Er kündigte seine Beteiligung zum 31. Dezember 2002. Die VBL berechnete einen Gegenwert von insgesamt 18.357.553,15 € und verlangt mit der Klage den nach Anrechnung von zwei Abschlagszahlungen verbleibenden Restbetrag von 8.126.996,65 €.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die VBL ihren Zahlungsanspruch weiter.

§ 23 der Satzung der VBL in der zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung:

…

(2) Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen auf Grund von

a) Leistungsansprüchen von Betriebsrentenberechtigten aus einer Pflichtversicherung bzw. einer beitragsfreien Versicherung sowie

b) Versorgungspunkten von Anwartschaftsberechtigten und

c) künftigen Leistungsansprüchen von Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen,

hat der ausscheidende Beteiligte einen von der Anstalt auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen.

…

Verhandlungstermin: 10. Oktober 2012

VIII ZR 107/12

AG Tempelhof-Kreuzberg - Urteil vom 17. Dezember 2010 – 19 C 28/10

LG Berlin - Urteil vom 1. März 2012 – 67 S 42/11

Der Beklagte ist seit 1972 Mieter einer Wohnung in Berlin. Die Klägerin ist durch Eigentumserwerb im Jahr 2003 in die Vermieterstellung eingetreten.

Nach dem Anschluss der Wohnung an die Fernwärme verlangte die Klägerin ab März 2008 neben der Grundmiete von 252,81 € Heizkostenvorschüsse in Höhe von monatlich 70 €. Dem Beklagten waren zu diesem Zeitpunkt vom Jobcenter Leistungen für Heizung und Unterkunft bewilligt, wobei das Jobcenter monatlich 252,81 € direkt an die Klägerin und 50 € auf ein vom Beklagten benanntes Konto überwies. Der Beklagte zahlte die Heizkostenvorschüsse zunächst nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Mai 2009 teilte er mit, er sei davon ausgegangen, dass das Jobcenter monatliche Vorschüsse von 50 € an die Klägerin gezahlt habe, und kündigte Zahlungen in dieser Höhe für die Zukunft an. Für Mai und Juni 2009 zahlte er am 1. Juli 2009 100 € und danach monatlich 50 €. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 kündigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Mietverhältnis fristgemäß zum 31. Juli 2010, weil der Beklagte die Heizkostenvorauszahlungen für die Monate März 2008 bis April 2009 nicht gezahlt hatte. Der Beklagte wurde in einem Zahlungsprozess am 12. November 2009 zur Begleichung dieses Rückstands verurteilt. Er erbrachte die ausstehenden Zahlungen am 30. Juli 2010. Das Zahlungsurteil wurde am 15. November 2010 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 12. November 2010 kündigte die Klägerin erneut fristgemäß, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt die Miete für den laufenden Monat – die gemäß Mietvertrag monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag zu entrichten ist – noch nicht gezahlt hatte.

Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kündigung vom 5. Oktober 2009 unwirksam sein könne, wenn die Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB** auf die ordentliche Kündigung anzuwenden sei. Dies könne indes dahinstehen, weil jedenfalls die weitere Kündigung vom 12. November 2010 das Mietverhältnis beendet habe. Der Beklagte sei im Zeitpunkt dieser Kündigung mit der vollen Novembermiete in Rückstand gewesen, was eine erhebliche Pflichtverletzung darstelle. Der Rückstand mit einer Monatsmiete genüge für die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB***. Auf die für die außerordentliche fristlose Kündigung in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB* genannten Zahlungsrückstände könne für die ordentliche Kündigung nicht abgestellt werden, da diese sonst gerade bei einer Verletzung der Hauptleistungspflicht leer liefe.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

*§ 543 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. …

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

…

3.der Mieter

a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder

b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

…

**§ 569 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

…

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

…

3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

…

***§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. …

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

…

Verhandlungstermin: 10. Oktober 2012

VIII ZR 25/12

AG Mitte - Urteil vom 30. März 2011 – 11 C 212/10

LG Berlin - Urteil vom 10. Januar 2012 – 63 S 203/11

Die Beklagte mietete im Jahr 1989 vom Rechtsvorgänger des Klägers eine Wohnung in Berlin Mitte an, die mit einem Einzelofen und einem Gamat-Heizgerät ausgestattet war. Im Jahr 1991 baute sie im Einverständnis mit dem damaligen Vermieter auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung ein. Mit Schreiben vom 17. November 2009 erbat der Kläger von der Beklagten vergeblich die Duldung des Anschlusses ihrer Wohnung an die im Gebäude inzwischen vorhandene Zentralheizung.

Das Amtsgericht hat die Duldungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass die Beklagte nicht geltend machen könne, dass die Modernisierung für sie im Hinblick auf die zu erwartende Mieterhöhung eine unzumutbare Härte darstelle. Dem stehe § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB* entgegen, da die Wohnung durch den Anschluss an die Zentralheizung lediglich in einen allgemein üblichen Zustand versetzt werde. Ausgangspunkt für die Beurteilung sei der für die Bemessung der Miete maßgebliche Zustand, mithin der vom Vermieter zur Verfügung gestellte Zustand mit Einzelöfen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

*§ 554 BGB: Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

(1) …

(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.

(3) …

Verkündungstermin: 10. Oktober 2012

(Verhandlungstermin: 26. September 2012)

2 StR 591/11

Landgericht Bonn – Urteil vom 30. November 2010 – 23 KLs 10/10 430 Js 811/08

Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses in sieben Fällen, Untreue in drei Fällen und Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte bis 2008 leitender Angestellter der Deutschen Telekom AG. In dieser Funktion ließ er sich von dieser unter Vorspiegelung eines Kostenbedarfs für verdeckte Ermittlungen Vorschüsse in Höhe von insgesamt 175.000 € aushändigen, die er in der Folgezeit für eigene Zwecke verbrauchte. Dieses Vorgehen hat das Landgericht in einem Fall als Betrug, im anderen Fall als Untreue gewertet.

Um einen Unternehmensangehörigen zu identifizieren, der Betriebsgeheimnisse der Deutschen Telekom an die Presse weitergegeben hatte, ließ er heimlich die Verbindungsdaten einer Gruppe von sieben Personen, bestehend aus Aufsichtsratsmitgliedern und Journalisten, erheben und von der hierzu beauftragten N. GmbH auswerten. Hierbei gab er vor, dieses Vorgehen erfolge auf Anordnung des damaligen Vorstandsvorsitzenden Ricke. Nachdem der vermeintliche Informant gefunden worden war, hielt der Angeklagte diese Maßnahme aufrecht, um etwaige zukünftige Indiskretionen zeitnah aufklären zu können. Hierin hat die Strafkammer eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses in sieben Fällen gesehen.

Die N. GmbH stellte für die Auswertung zwei Rechnungen über insgesamt knapp 700.000 €, die seitens der Deutschen Telekom auf Veranlassung des Angeklagten gezahlt wurden. Dies hat das Landgericht als Untreue in zwei Fällen gewertet und angenommen, der Angeklagte habe in Kenntnis dessen, dass die Auswertung der Verbindungsdaten rechtswidrig und ein entsprechender Vergütungsanspruch der N. GmbH nichtig sei, für die Zahlung der Beträge Sorge getragen.

Der Angeklagte macht die Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend.

Verhandlungstermin: 16. Oktober 2012

X ZR 132/11

AG Köln - Urteil vom 8. Juni 2010 - 147 C 323/09

LG Köln - Urteil vom 30. März 2011 - 20 S 32/10

Die Kläger begehren von der Beklagten die Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Höhe von jeweils 600,– Euro wegen eines verspäteten Fluges.

Sie buchten bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise nach Thailand. Der Rückflug von Phuket nach Frankfurt am Main mit dem beklagten Luftverkehrsunternehmen erfolgte bis zu einem vorgesehenen Zwischenstopp in Bahrain planmäßig. Der Weiterflug von Bahrain, der für 13.55 Uhr Ortszeit vorgesehen war, startete infolge technischer Probleme erst am frühen Morgen des Folgetages um 2.32 Uhr Ortszeit. Die Ankunft in Frankfurt am Main war entsprechend verspätet.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich der Beginn des Rückflugs in Thailand nicht verspätet habe und weder der verspätete Abflug in Bahrain noch die verspätete Ankunft in Frankfurt für sich genommen einen Ausgleichsanspruch begründen könnten. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger den Ausgleichsanspruch weiter.

Verhandlungstermin: 16. Oktober 2012

X ZR 37/12

LG Dresden – 2 S 170/11 – Urteil vom 8. September 2011

AG Dresden – 103 C 5037/10 – Urteil vom 8. März 2012

Der Kläger verlangt Rückzahlung des Preises für eine bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen gebuchte, jedoch nicht angetretene Flugreise, Ersatz für außergerichtliche Kosten sowie die Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Höhe von 400,– Euro wegen Nichtbeförderung.

Der Kläger buchte am 7. September 2009 über das Internetportal der Beklagten Flüge von Dresden über Frankfurt am Main nach Larnaca und zurück für zwei Personen. In die Buchungsmaske gab der Kläger unter der Rubrik "Person 1" seinen Vor-und Zunamen ein. Unter der Rubrik "Person 2" trug er in die Kästchen für die Eingabe des Vor- und Zunamens jeweils die Angabe "noch unbekannt" ein. Die Buchungsmaske enthielt folgenden Hinweis:

"Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss."

Die Beklagte zog den Preis für beide Flüge in Höhe von insgesamt 365,42 per Lastschrift vom Konto des Klägers ein. Anfang November 2009 wollte der Kläger der Beklagten den Namen der zweiten mit ihm reisenden Person telefonisch mitteilen. Dazu teilte ihm der Kundenservice mit, dass diese Nachbenennung eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mögliche Namensänderung darstelle. Er könne lediglich die getätigte Buchung stornieren und für die zweite Person neu buchen. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger keinen Gebrauch. Am Tag des Hinflugs (29. November 2009) war für den Kläger am Schalter nur ein – auf seinen Namen ausgestelltes – Ticket hinterlegt. Der Kläger trat die Reise mit diesem Ticket alleine an und macht wegen der zweiten gebuchten Flugreise Ersatz- und Ausgleichsansprüche geltend.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises weder nach vertraglichen noch nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu. Er habe einen wirksamen Beförderungsvertrag geschlossen. Die Eingabe "noch unbekannt" sei nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont als Namensangabe zu verstehen. Aufgrund des eindeutigen Hinweises in der Buchungsmaske zur Namenseingabe habe die Beklagte nicht damit rechnen müssen, dass die Namensfelder etwas anderes als einen Namen enthielten. Da ein wirksamer Vertrag vorliege, sei die Zahlung des Reisepreises mit Rechtsgrund erfolgt, so dass auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch ausscheide. Einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung könne der Kläger nicht geltend machen, da ein derartiger Anspruch nur dem Fluggast selbst, nicht aber dem Partner eines Beförderungsvertrags zustehe.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Verhandlungstermin: 16. Oktober 2012

XI. Zivilsenat:

Es stehen - über die vier bereits auf den 26. Juni 2012 terminierten Verhandlungssachen (vgl. dazu Pressemitteilung 22/2012) hinaus - zwei weitere Sachen zur Verhandlung an, die "Lehman-Zertifikate" zum Gegenstand haben. Aus diesem Themenkomplex konnte der Senat bislang am 27. September 2011 zwei Einzelfälle verhandeln und entscheiden (vgl. Pressemitteilung 145/2011). In vier anderen Fällen, von denen je zwei im April 2011 (vgl. Pressemitteilungen 22/2011 und 58/2011) und im Februar 2012 (vgl. Pressemitteilungen 6/2012, 9/2012 und 11/2012) zur Verhandlung vorgesehen waren, mussten die Termine hingegen nach Revisionsrücknahme aufgehoben werden.

Die Anleger nehmen die beklagte Bank jeweils auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. in Anspruch.

In beiden Sachen erwarben die Anleger im Februar 2007 von derselben beklagten Bank jeweils "Global Champion Zertifikate". Hierbei handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung sollten abhängig von der Wertentwicklung dreier Aktienindizes sein, mit denen das Zertifikat unterlegt war.

Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos.

XI ZR 367/11

LG Frankfurt/Main - Urteil vom 14. Oktober 2010 - 2-12 O 32/10

Oberlandesgericht Frankfurt/Main - Urteil vom 29. Juni 2011 - 17 U 213/10 (veröffentlicht in juris)

Die Klägerin, eine ausgebildete Bankkaufrau, investierte auf Empfehlung eines Bankmitarbeiters einen Betrag in Höhe von 20.000 € in die streitgegenständlichen Zertifikate. Mit ihrer Klage verlangt sie im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages nebst Zinsen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten bejaht. Die Beklagte hafte schon deshalb, weil sie die Klägerin im Beratungsgespräch nicht über die bei Ausführung des Wertpapiergeschäfts von ihr vereinnahmte "Platzierungsprovision" in Höhe von 3,5 % aufgeklärt habe. Da die Beklagte die Wertpapiere zunächst im eigenen Namen erworben und nachfolgend im Wege des Eigenhandels an ihre Kunden im Rahmen von Festpreisgeschäften veräußert habe, sei zwischen ihr und den jeweiligen Kunden ein kombinierter Geschäftsbesorgungs- und Kaufvertrag zustande gekommen. Damit sei sie auch zur vollständigen Information der Kunden über die mit der Auftragsausführung verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen verpflichtet gewesen. Hinzu komme, dass die Beklagte sich bei Ausführung der Kauforder ihrer Kunden - ähnlich wie bei Rückvergütungen im Sinne der "Kick-back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - in einem Interessenkonflikt befunden habe. Dieser sei gegenüber dem Anleger offenzulegen, denn nur so könne dieser das Umsatzinteresse der Bank einschätzen und beurteilen, ob die Bank ihm eine bestimmte Geldanlage allein deshalb empfehle, weil sie selbst daran verdiene. Da neben dem Umstand, dass die Beklagte überhaupt eine Provision erhalten habe, auch deren konkrete Höhe zu offenbaren gewesen sei, könne im Übrigen die Produktinformation die Beklagte nicht entlasten, in der lediglich darauf hingewiesen worden sei, dass die Bank aus dem Vertrieb von Wertpapieren Erträge in unbestimmter Höhe erziele.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

und

XI ZR 368/11

LG Duisburg - Urteil vom 16. September 2010 - 8 O 362/09

Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 1. Juli 2011 - I-17 U 182/10 (veröffentlicht in juris)

In diesem Fall investierte die Klägerin auf Empfehlung eines Bankmitarbeiters einen Betrag in Höhe von 32.000 € in "Global Champion Zertifikate".

Das Landgericht hat die ebenfalls im Wesentlichen auf Rückzahlung des Anlagebetrages nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten verneint. Die Empfehlung sei insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der Klägerin aufgrund des Erwerbs zahlreicher risikoreicher Finanzprodukte in der Vergangenheit um eine erfahrene Anlegerin gehandelt habe, anlegergerecht gewesen. Die Beklagte habe auch nicht ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt. Sie sei zu Hinweisen auf einen etwaigen Totalverlust sowie auf ein allgemeines Emittentenrisiko nicht verpflichtet gewesen. Im Februar 2007, einige Zeit vor Ausbruch der sogenannten Subprime-Krise, habe auf die Bonität der Garantiegeberin nach allgemeiner Markteinschätzung noch vertraut werden dürfen. Die Klägerin habe zudem sowohl vor als auch nach Zeichnung der streitgegenständlichen Lehman-Zertifikate weitere Wertpapiere erworben, bei denen sie ein Totalverlustrisiko in Kauf genommen habe. Vor diesem Hintergrund habe es auch keiner weitergehenden Aufklärung darüber bedurft, dass die Lehman-Zertifikate nicht dem System der (deutschen) Einlagensicherung unterfielen. Unabhängig davon könne sich die Klägerin aber selbst bei Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Diese Vermutung sei durch das hoch spekulative Kaufverhalten der Klägerin, das sie sogar nach der Insolvenz von Lehman Brothers fortgesetzt habe, jedenfalls widerlegt. Eine Beratungspflichtverletzung sei schließlich nicht darin zu sehen, dass die Beklagte über ihre bei dem Wertpapierverkauf erzielte Gewinnmarge in Höhe von 3,5 % nicht aufgeklärt habe.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Verhandlungstermin: 17. Oktober 2012

IV ZR 202/10

LG Hamburg – Urteil vom 20. November 2009 – 324 O 1153/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 27. Juli 2010 – 9 U 235/09

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird in drei weiteren Verfahren (siehe auch: IV ZR 198/10 am 14. November 2012 und IV ZR 200/10 am 19. Dezember 2012) über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen u.a. betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (sog. "Zillmerung") zu entscheiden haben. Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen dreier Lebensversicherer für die kapitalbildende Lebensversicherung, die aufgeschobene und die fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.

Der Senat hat mit Urteil vom 25. Juli 2012 im Verfahren IV ZR 201/10, das einen anderen Lebensversicherer betraf, entschieden, dass Bedingungen, die die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnen, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der Senat ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufwert (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.) einerseits und andererseits dem sogenannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG a.F.), differenzieren. Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10,- € nicht erstattet werden. Schließlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der beklagte Versicherer sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf.

Der Senat wird zu entscheiden haben, ob und inwieweit die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auch in den drei weiteren nunmehr zu entscheidenden Verfahren Anwendung finden.

§ 307 BGB

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

…

§ 176 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung

...

…

Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode zu berechnen. Prämienrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt.

Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart und angemessen ist.

Verhandlungstermin: 17. Oktober 2012

VIII ZR 226/11

LG Stuttgart - Urteil vom 2. Februar 2011 – 20 O 280/10

OLG Stuttgart - Urteil vom 8. Juni 2011 – 4 U 34/11

Die im Sportplatzbau tätige Klägerin kaufte in den Jahren 2006 und 2007 bei der Beklagten EPDM-Granulat eines polnischen Produzenten zur Herstellung von Kunstrasenplätzen in zwei Gemeinden. Nach dem Einbau durch die Klägerin stellte sich heraus, dass das von der Beklagten gelieferte Granulat mangelhaft war. Die Beklagte lieferte kostenlos Ersatzgranulat, lehnte es aber ab, das mangelhafte Granulat auszubauen und das Ersatzgranulat einzubauen. Daraufhin ließ die Klägerin diese Arbeiten durch ein anderes Unternehmen durchführen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem die Zahlung der ihr für den Aus- und Einbau entstandenen Kosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Obwohl die Beklagte durch die Lieferung des mangelhaften Materials ihre kaufvertraglichen Pflichten verletzt habe, folge hieraus keine die Aus- und Einbaukosten umfassende Schadensersatzpflicht, weil die Beklagte die Mangelhaftigkeit des Granulats nicht zu vertreten habe. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin bestehe auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Nacherfüllungspflicht der Beklagten. Denn der Verkäufer schulde im Rahmen der Nacherfüllung in der Variante der "Lieferung einer mangelfreien Sache" (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB*) weder den Ausbau der von ihm zuvor gelieferten und vom Käufer selbst eingebauten mangelhaften Kaufsache noch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache.

Mit der insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Granulats und für den Einbau des Ersatzgranulats weiter. Sie stützt sich auf die zu den Aus- und Einbaukosten beim Verbrauchsgüterkauf ergangene Entscheidung des EuGH vom 16. Juni 2011 (C-65/09, C-87/09 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer; Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH) und meint, dass die aufgrund dieser Entscheidung gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB* auch für einen von der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht erfassten - hier vorliegenden - Kaufvertrag zwischen Unternehmern zu gelten habe.

*§ 439 BGB: Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) (…)

Verhandlungstermin: 17. Oktober 2012

VIII ZR 41/12

AG Köln - Urteil vom 9. Februar 2011 – 223 C 333/10

LG Köln - Urteil vom 29. Dezember 2011 – 1 S 44/11

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Köln. Die Parteien streiten über die Positionen "Gartenpflege" und "Hausmeister" in der Abrechnung der Betriebskosten. Darin sind nicht die der Klägerin durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten eingesetzt, sondern fiktive Kosten eines Fremdunternehmens.

Das Amtsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es dem Vermieter gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV* gestattet sei, eigene Sach- und Arbeitsleistungen mit dem Betrag zu berechnen, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten angesetzt werden könne. Die Klägerin habe die Betriebskosten durch Vorlage eines Leistungsverzeichnisses und eines darauf beruhenden Angebots eines Unternehmens schlüssig dargelegt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

*§ 1 BetrKV: Betriebskosten

(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

(2) …

Verkündungstermin: 18. Oktober 2012

(Verhandlungstermin: 20. September 2012)

III ZR 196/11

LG Landshut - 54 O 30/10 – Entscheidung vom 30. November 2010
OLG München - 1 U 392/11 – Entscheidung vom 15. Juli 2011

und

III ZR 197/11

LG Passau - 1 O 1118/09 – Entscheidung vom 04. November 2010
OLG München - 1 U 5279/10 – Entscheidung vom 15. Juli.2011

Die Klägerin beider Verfahren, eine in Gibraltar ansässige Anbieterin von Sportwetten, macht gegen zwei bayerische Städte und den Freistaat Bayern Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung europäischen Rechts geltend.

Sie verfügte über eine Erlaubnis der gibraltarischen Behörden für die Veranstaltung von Sportwetten, die sie in Bayern auch über Wettbüros vertrieb, welche von selbständigen Geschäftsbesorgern geführt wurden. Die beklagten Städte untersagten im Jahr 2005 unter Bezugnahme auf den seinerzeit gültigen Staatsvertrag zum Lotteriewesen den Geschäftsbesorgern die Vermittlung von Sportwetten, weil sie nicht über die erforderliche staatliche Erlaubnis verfügten. Ferner ordneten sie die sofortige Vollziehung ihrer Verfügungen an. Die hiergegen gerichteten Widersprüche und bei den Verwaltungsgerichten angebrachte Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg.

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteilen vom 8. September 2010 das deutsche Sportwettenmonopol für mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar erklärt hat, fordert die Klägerin nunmehr Schadensersatz für die aufgrund der Untersagungsverfügungen entgangenen Gewinne.

Das Oberlandesgericht hat einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch mit der Begründung verneint, es fehle an dem hierfür erforderlichen hinreichend qualifizierten Verstoß der Beklagten gegen europäisches Recht. Bis zu den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union sei die Rechtsfrage, ob das Sportwettenmonopol gegen europäisches Recht verstoße, noch nicht in dem Maße geklärt gewesen, dass die Maßnahmen der Beklagten als offenkundige Verstöße gegen Unionsrecht einzustufen gewesen seien. Deshalb sei ein - in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelter – unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch nicht gegeben.

Gegen diese Beurteilung richten sich die Revisionen der Klägerin.

Verhandlungstermin: 18. Oktober 2012

3 StR 117/12

Landgericht Osnabrück - Urteil vom 2. November 2011 - 3 KLs 10/11 

Das Landgericht Osnabrück hat den im Jahr 1993 geborenen Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zu der Überzeugung, der Angeklagte habe die Geschädigte in der Nacht zum 18. Juli 2010 unvermittelt von hinten angesprungen und unter Einsatz massiver Gewalt zum vaginalen Geschlechtsverkehr genötigt, ist das Landgericht maßgeblich aufgrund des in die Hauptverhandlung eingeführten DNA-Spurenmaterials gelangt.

Dem lag folgendes zugrunde: Nachdem sich im Ermittlungsverfahren zunächst zwar keine Hinweise auf den Täter, indessen aber auf einen Bezug der Tat zu einer bestimmten Ortschaft ergeben hatten, erwirkte die Staatsanwaltschaft nach § 81h StPO die gerichtliche Anordnung einer molekulargenetischen Reihenuntersuchung sämtlicher zwischen dem 1. Januar 1970 und dem 31. Dezember 1992 geborener und in dieser Ortschaft gemeldeter Männer. Bei der Auswertung des so erlangten Materials ergab sich bei zwei Proben eine hohe Übereinstimmung mit den Tatspuren, die auf eine Verwandtschaft mit dem Täter schließen ließen. Nach der Entanonymisierung der Proben und einem Melderegisterabgleich erwirkte die Staatsanwaltschaft einen Beschluss zur Entnahme von Körperzellen bei dem Angeklagten und deren Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, die zu seiner Ermittlung als mutmaßlichem Täter führten.

Der Angeklagte wendet sich mit Verfahrensrügen und der Sachrüge gegen seine Verurteilung. Unter anderem macht er geltend, die bei der molekulargenetischen Reihenuntersuchung nach § 81h StPO festgestellten DNA-Identifizierungsmuster hätten nicht auf verwandtschaftliche Ähnlichkeiten abgeglichen werden dürfen.

§ 81h StPO lautet:

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung begangen worden ist, dürfen Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit ihrer schriftlichen Einwilligung

1.Körperzellen entnommen,

2.diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts molekulargenetisch untersucht und

3.die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den DNA-Identifizierungsmustern von Spurenmaterial automatisiert abgeglichen werden,

soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob das Spurenmaterial von diesen Personen stammt, und die Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der von ihr betroffenen Personen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat steht.

(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der gerichtlichen Anordnung. Diese ergeht schriftlich. Sie muss die betroffenen Personen anhand bestimmter Prüfungsmerkmale bezeichnen und ist zu begründen. Einer vorherigen Anhörung der betroffenen Personen bedarf es nicht. Die Entscheidung, mit der die Maßnahme angeordnet wird, ist nicht anfechtbar.

(3) Für die Durchführung der Maßnahme gelten § 81f Abs. 2 und § 81g Abs. 2 entsprechend. Soweit die Aufzeichnungen über die durch die Maßnahme festgestellten DNA-Identifizierungsmuster zur Aufklärung des Verbrechens nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren.

(4) Die betroffenen Personen sind schriftlich darüber zu belehren, dass die Maßnahme nur mit ihrer Einwilligung durchgeführt werden darf. Hierbei sind sie auch darauf hinzuweisen, dass

1.die entnommenen Körperzellen ausschließlich für die Untersuchung nach Absatz 1 verwendet und unverzüglich vernichtet werden, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind, und

2.die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster nicht zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren beim Bundeskriminalamt gespeichert werden.

Verhandlungstermin: 23. Oktober 2012

X ZR 157/11

LG Schwerin – 6 S 69/10 – Urteil vom 16. November 2011

AG Schwerin – 14 C 636/07 – Urteil vom 4. Juni 2010

Die Kläger, die ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Schwerin haben, buchten im Jahr 2007 bei der Beklagten, einer Gesellschaft mit Sitz in Dänemark, ein dieser nicht gehörendes Ferienhaus in Belgien, das die Beklagte in ihrem Katalog angeboten hatte. Bei Anreise stellten die Kläger erhebliche Mängel fest, die die Beklagte trotz mehrerer Aufforderungen nicht beseitigte. Daraufhin reisten die Kläger nach entsprechender Ankündigung ab. Sie machen gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises, Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude sowie Zahlungen wegen unnütz aufgewendeter Fahrt- und Telefonkosten geltend und haben Klage vor dem Amtsgericht Schwerin erhoben. Die Beklagte hat die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt. Da der Rechtsstreit unmittelbar an einen Mietvertrag über eine unbewegliche Sache anknüpfe, sei gemäß Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen* (nachfolgend: Verordnung) das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Ferienhaus belegen sei, damit das Gericht in Lüttich (Belgien). Die Kläger haben geltend gemacht, gemäß Art. 15 Abs. 1c** in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung*** sei das Amtsgericht Schwerin zuständig, da sie als Verbraucher die Beklagte als gewerbliche Reiseveranstalterin in Anspruch nähmen.

Das Amtsgericht Schwerin hat seine internationale Zuständigkeit bejaht und den Klägern die geltend gemachten Ansprüche zugesprochen. Der Verbraucherschutzgedanke gebiete die Anwendbarkeit der Art. 15, 16 der Verordnung. Die Berufung der Beklagten ist vom Landgericht Schwerin zurückgewiesen worden, das ebenfalls Art. 22 Nr. 1 der Verordnung nicht für anwendbar gehalten hat.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.

*Artikel 22 [Ausschließlicher Gerichtsstand]

Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

1. für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. …

** Artikel 15 [Verbrauchersachen]

(1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt, …

c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt….

***Artikel 16 [Gerichtsstände]

(1) Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. …

Verhandlungstermin: 25. Oktober 2012

I ZR 81/11 (Flugbuchung mit voreingestellter Reiserücktrittsversicherung)

LG Erfurt - Urteil vom 13. August 2010 - 3 O 208/10

OLG Jena - Urteil vom 6. April 2011 - 2 U 783/10

Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite Reisedienstleistungen an. Bei der Buchung von Flügen fügt sie dem Warenkorb unaufgefordert ein Versicherungspaket hinzu, das erst am Ende des Buchungsvorgangs wieder entfernt werden kann. Die betreffende Rubrik enthält die voreingestellte Angabe "[E…] Reiserücktritts-Vollschutz (für alle Reisenden im Preis inbegriffen)". Der Kunde muss, wenn er den Versicherungsschutz nicht in Anspruch nehmen will, die voreingestellte Auswahl ändern und die Option "Ich verzichte auf weiteren Versicherungsschutz (-16,00 € für alle Reisenden)" auswählen.

Die Klägerin, ein Verbraucherverband, sieht darin einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (VO EG Nr. 1008/2008), wonach die Verpflichtung des Kunden zu fakultativen Zusatzkosten auf der Grundlage eines "opt-in"-Verfahrens erfolgen muss. Mit ihrer Klage will die Klägerin der Beklagten diese Form des Absatzes von Zusatzleistungen untersagen. Die Beklagte ist der Auffassung, Art. 23 der Verordnung sei nicht anwendbar, weil sich die Verordnung ausschließlich an Fluggesellschaften, nicht jedoch an Vermittler von Flugleistungen richte. Zudem handele es sich nicht um fakultative Zusatzkosten im Sinne der gesetzlichen Regelung.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Ob Art. 23 der Richtlinie auf den vorliegenden Fall anwendbar sei, könne offen bleiben. Denn durch die Art und Weise des Buchungsvorgangs, so das Oberlandesgericht, täusche die Beklagte die Verbraucher jedenfalls über den Umfang der in Anspruch genommenen Dienstleistung sowie über die Zusammensetzung der Preise. Dies stelle einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot dar. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Verhandlungstermin: 25. Oktober 2012

I ZR 62/11 (Werbung für Diabetesmedikament)

LG Berlin - Urteil vom 9. Juni 2009 - 15 O 704/07

Kammergericht - Urteil vom 22. Februar 2011 - 5 U 87/09

Die Parteien vertreiben Arzneimittel zur Behandlung von Diabetes mellitus, die auf unterschiedlichen Wirkstoffen beruhen. Das Präparat der Klägerin enthält den Wirkstoff Insulin-Glargin, das Präparat der Beklagten den Wirkstoff Insulin-Detemir. Die Klägerin wendet sich im Kern gegen die in einem Faltblatt der Beklagten enthaltene Werbeaussage, wonach das von der Beklagten vertriebene Mittel gegenüber dem Mittel, das den von der Klägerin verwandten Wirkstoff enthält, zu einer geringeren Gewichtszunahme führe.

Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die Studienergebnisse, auf die sich die Beklagte stützt, seien wissenschaftlich nicht hinreichend abgesichert. Die Werbung sei daher irreführend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Die Werbung, so das Oberlandesgericht, verstoße nicht gegen das Wettbewerbsrecht, weil die Studienergebnisse, auf die sich die Werbeaussagen der Beklagten stützten, Eingang in die beim Zulassungsverfahren geprüfte Fachinformation gefunden hätten. Deshalb sei zu vermuten, dass der beworbene Gewichtsvorteil dem wissenschaftlich gesicherten Stand entspreche. Diese Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision will die Klägerin die Verurteilung der Beklagten erreichen.

Verhandlungstermin: 25. Oktober 2012

III ZR 266/11

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 29. Juni 2010 - 2/23 O 453/08

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 21. September 2011 – 1 U 184/10

Die Klägerin ist eine auf die Beratung von Betriebsräten spezialisierte Gesellschaft. Der Beklagte zu 3 ist der Betriebsrat eines an mehreren Standorten tätigen Unternehmens mit mehr als 300 Arbeitnehmern. Die Beklagten zu 1 und 2 waren Vorsitzender bzw. stellvertretende Vorsitzende des Beklagten zu 3. Die Klägerin nimmt sowohl den Beklagten zu 3 als Gremium als auch die Beklagten zu 1 und 2 als Betriebsratsmitglieder auf Zahlung von Honorar für Beratungsleistungen in Anspruch, die sie Ende 2007 bis Anfang 2008 für den Beklagten zu 3 erbracht hat.

Im Jahr 2007 plante das Unternehmen verschiedene innerbetriebliche Umstrukturierungsmaßnahmen, die zum Abbau und zur Verlegung zahlreicher Arbeitsplätze ins Ausland führen sollten. Der Beklagte zu 3 fasste den Beschluss, sich im Verfahren über einen Interessenausgleich von der Klägerin betriebswirtschaftlich beraten zu lassen. Nachdem dies der Klägerin von dem Beklagten 1 als Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilt worden war, erklärte die Klägerin in einem an den Beklagten zu 1 gerichteten Schreiben, dass sie die Beauftragung annehme. Über die erbrachten Beratungsleistungen, deren genauer Umfang und Gegenstand zwischen den Parteien streitig ist, stellte die Klägerin in an den Beklagten zu 3 gerichteten Schreiben 86.762,90 € in Rechnung. Der Beklagte zu 1 reichte die Rechnungen mit der Bitte um Ausgleich an das Unternehmen weiter. Dieses verweigerte die Bezahlung unter anderem mit der Begründung, die Klägerin habe ihre Leistungen unzulänglich dokumentiert und nicht hinreichend detailliert beschrieben; zudem sei ein Teil der Beratungsleistungen nicht erforderlich gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage, soweit sie gegen den Beklagten zu 3 gerichtet ist, als unzulässig verworfen wird. Es hat ausgeführt, die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Klage sei unbegründet, weil Vertragspartner und damit Vergütungsschuldner der Klägerin ausschließlich der Beklagte zu 3 sei. Der Beklagte zu 3 sei rechtlich in der Lage gewesen, den Vertrag mit der Klägerin zu schließen, da er im Rahmen der ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben und zugehöriger Hilfsgeschäfte teilrechtsfähig sei. Eine persönliche Einstandspflicht der Mitglieder des Betriebsrats für die von diesem im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises begründeten Verbindlichkeiten sei weder dem Betriebsverfassungsgesetz zu entnehmen noch ergebe sich eine solche aus gesellschafts- oder vereinsrechtlichen Grundsätzen. Auch mit Billigkeitserwägungen sei eine persönliche Haftung der Betriebsratsmitglieder nicht zu begründen.

Soweit die Klage gegen den Beklagten zu 3 gerichtet sei, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage sei insoweit unnütz und schlechthin sinnlos. Da der Beklagte zu 3 als Betriebsrat abgesehen von seinen aus § 40 Abs. 1 BetrVG folgenden Ansprüchen von Gesetzes wegen dauerhaft vermögenslos sei, könne auch die Vollstreckung eines Zahlungsurteils allein zur Pfändung und Überweisung des Freistellungsanspruchs führen, dessen Abtretung der Beklagte zu 3 der Klägerin bereits vorgerichtlich und nochmals in der Berufungsverhandlung angeboten habe.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch gegen die Beklagten weiter. Der Beklagte zu 3 begehrt mit seiner Anschlussrevision, die Berufung zurückzuweisen.

*§ 40 Abs. 1 BetrVG

Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

** § 111 Satz 1 und 2 BetrVG

Betriebsänderungen

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt.

Verhandlungstermin: 31. Oktober 2012

I ZR 60/11 (Peek & Cloppenburg)

LG Hamburg - Urteil vom 13. November 2008 - 327 O 265/08

OLG Hamburg - Urteil vom 17. März 2011 - 3 U 255/08

Gemeinsame Verhandlung mit: I ZR 58/11, I ZR 59/11, I ZR 61/11, I ZR 65/11

Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die Einzelhandelsgeschäfte für Bekleidung betreiben. Beide Parteien firmieren auch unter derselben Unternehmensbezeichnung ("Peek & Cloppenburg KG"). Zwischen den Parteien besteht eine Abrede, nach der das Bundesgebiet in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt ist und eine Partei am Standort der anderen Partei keine Bekleidungshäuser eröffnet. Die Klägerin mit Sitz in Hamburg ist vorwiegend im Norden Deutschlands tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt Kaufhäuser im Westen, Süden und der Mitte Deutschlands.

Die Klägerin geht in einer Reihe von Verfahren gegen Werbeanzeigen der Beklagten in verschiedenen, bundesweite erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften vor. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe in den Anzeigen nicht ausreichend deutlich gemacht, dass es sich bei den Parteien um zwei verschiedene Unternehmen handele. Da die Beklagte die Werbung auch in dem der Klägerin vorbehaltenen Wirtschaftsraum Nord verbreitet habe, habe sie die zwischen den Parteien bestehende, sogenannte kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage gestört. Werden verwechselungsfähige Unternehmensbezeichnungen seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzt, so muss der Inhaber des älteren Kennzeichens eine Störung der Gleichgewichtslage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann hinnehmen, wenn der Inhaber des jüngeren Kennzeichens ein schutzwürdiges Interesse an der in Rede stehenden Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare unternimmt, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738  Peek & Cloppenburg I).

Das Landgericht hat der Beklagten die Werbung mit den angegriffenen Anzeigen untersagt. Die dagegen eingelegten Berufungen blieben ohne Erfolg. Zwar könne der Beklagten, so das Oberlandesgericht, eine bundesweite Werbung nicht untersagt werden. Die Beklagte habe aber bei der Gestaltung der Anzeigen nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan habe, um einer Verwechselungsgefahr entgegen zu wirken. Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen möchte die Beklagte die Abweisung der Klagen erreichen.

Verhandlungstermin: 31. Oktober 2012

I ZR 217/10 (Google Adword: MOST Pralinen)

LG Braunschweig - Urteil vom 27. August 2008 - 9 O 1263/07

OLG Braunschweig - Urteil vom 24. November 2010 - 2 U 113/08

Die Klägerin vertreibt im Internet unter der Bezeichnung "MOST-Shop" hochwertige Konfiserie- und Schokoladenprodukte. Sie verfügt über eine ausschließliche Lizenz an der Wort-/Bildmarke "MOST". Die Beklagte betreibt einen Online-Shop für Geschenke, Pralinen und Schokolade. Produkte der Marke "MOST" führt sie in ihrem Sortiment nicht. Die Beklagte schaltete bei der Suchmaschine Google eine sogenannte Adword-Anzeige für ihren Shop. Als Suchbegriffe gab sie unter anderem das Suchwort "Pralinen" an. Die von Google voreingestellte Option "weitgehend passende Keywords" hatte die Beklagte nicht verändert. Mit dieser Option werden den vom Kunden eingegebenen Suchbegriffen weitere Schlagworte ("Keywords") hinzugefügt, die der Suchmaschinenbetreiber auswählt. Vorliegend wurde unter anderem der Begriff "most pralinen" hinzugefügt. Aus diesem Grund erschien nicht nur bei Eingabe des Stichworts "Pralinen", sondern auch bei Eingabe des Suchbegriffs "MOST Pralinen" rechts neben den Suchergebnissen der Suchmaschine eine Anzeige der Beklagten. Diese hatte folgenden Inhalt: "Pralinen: Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente Genießen und Schenken! www.[f...]-geschenke.de". Ein Hinweis auf die Marke "MOST" war der Anzeige nicht zu entnehmen.

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der von ihr ausgeübten Markenrechte. Mit ihrer Klage will sie der Beklagten untersagen, dass bei der Eingabe des Begriffs "Most Pralinen" in die Suchmaske von Google eine Anzeige der Beklagten erscheint. Zudem möchte sie festgestellt wissen, dass die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg (GRUR-RR 2011, 91). Der Nutzer einer Suchmaschine, so das Oberlandesgericht, erwarte, wenn er den Suchbegriff "MOST Pralinen" eingebe, dass unter den Anzeigen, die neben den Suchergebnissen erscheinen, auch ein Angebot für Pralinen der Marke "MOST" zu finden sei. In diesem Fall gehe er von einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Markinhaber und dem Werbenden aus. Es entstehe der Eindruck, dass der Werbende jedenfalls in den Vertrieb der Markenprodukte eingebunden ist. Auch wenn die Beklagte selbst den Begriff "MOST" nicht aktiv benutzt hätte, hafte sie aufgrund der nicht deaktivierten Keyword-Option für die Verwendung des vom Suchmaschinenbetreiber vorgeschlagenen Begriffs. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Verhandlungstermin: 7. November 2012

IV ZR 292/10

LG Frankfurt am Main - Urteil vom 16. Mai 2008 - 2-02 O 61/08

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 8. April 2010 - 3 U 3/09

Der klagende Verbraucherschutzverband verlangt von der beklagten Investmentgesellschaft Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Altersvorsorgeverträgen.

Die Beklagte bietet unter der Bezeichnung "DWS RiesterRente Premium" ein nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) zertifiziertes Altersvorsorgeprodukt an, bei dem die von Privatkunden geleisteten Beiträge in Investmentfondsanteile angelegt werden. Dabei verwendet sie Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in Nr. 15.1 folgende Bestimmung enthalten:

"Der Anleger zahlt die Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5%, indem die DWS während der ersten fünf Laufzeitjahre der DWS RiesterRente Premium von seinen "regelmäßigen Beiträgen" anteilig einen gleichmäßigen Betrag einbehält und nicht in Fondsanteile anlegt."

Der Kläger meint, diese Klausel benachteilige die Anleger unangemessen i.S. von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie mit dem wesentlichen Grundgedanken der in § 125 Investmentgesetz (InvG) bestimmten Kostenverteilung, die bei der fondsgebundenen Altersvorsorge eingehalten werden müsse, unvereinbar sei. Während in der streitgegenständlichen Klausel die Deckung der Abschluss- und Vertriebskosten aus den Beiträgen des Anlegers innerhalb der ersten fünf Laufzeitjahre vorgesehen sei, begrenze § 125 InvG zugunsten der Anleger die für die Kostendeckung einzubehaltenden Beträge im ersten Laufzeitjahr auf ein Drittel der regelmäßigen Beiträge und ordne für die gesamte übrige Laufzeit des Anlageprodukts eine gleichmäßige Verteilung an.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie gemäß der für Altersvorsorgeprodukte vorrangigen Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilen dürfe.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos gewesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Investmentgesetz

§ 125 Kostenvorausbelastung

Wurde die Abnahme von Anteilen für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden, die restlichen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden.

Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

§ 1 Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag

(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,

…

8. die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden;

…

Verhandlungstermin: 7. November 2012

VIII ZR 302/11

AG Hoyerswerda - Urteil vom 30. Dezember 2010- 1 C 322/10

LG Bautzen - Urteil vom 14. Oktober 2011- 1 S 23/11

Der Kläger bestellte über das Internet eine Digitalkamera, die er nie erhielt. Den Kaufpreis hatte er, wie vom Verkäufer gefordert, vorab auf das Konto der Beklagten überwiesen. Diese hatte über das Internet die Onlinezugangsberechtigung für ihr Girokonto gegen ein Entgelt von 400 € monatlich einer ihr unbekannten Person offenbart und dieser die dauerhafte Nutzung des Kontos eingeräumt.

Bei dem Verkäufer handelte es sich um einen - wie sich herausstellte - fiktiven Online-Shop, der über das Konto der Beklagten betrügerische Geschäfte abwickelte. Insgesamt liefen innerhalb kurzer Zeit 51.000 € über das Konto der Beklagten. Diese wurde nach Aufdeckung des Betrugs wegen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 5 StGB* verurteilt (Vortat: gewerbsmäßiger Betrug gemäß § 263 StGB**).

Die auf Rückzahlung der 295,90 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB*** zu. Darüber hinaus bestehe ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB*** in Verbindung mit § 261 Abs. 1 und 5 StGB. Denn der Straftatbestand der Geldwäsche bezwecke auch den Schutz des Vermögens der durch die Vortat Geschädigten und sei daher Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

*§ 261 StGB: Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.Verbrechen,

…

4.Vergehen

a) nach den §§ … 263 bis 264 ….,

…

die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, …

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

**§ 263 StGB: Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

*** § 812 BGB: Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

…

****§ 823 BGB: Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. …

Verhandlungstermin: 13. November 2012

X ZR 12/12 und 14/12

LG Frankfurt am Main – 2-24 S 133/11 – Urteil vom 5. Januar 2012

AG Frankfurt am Main – 29 C 102/11 (46) – Urteil vom 29. April

und

LG Frankfurt am Main – 2-24 S 145/11 – Urteil vom 5. Januar 2012

AG Frankfurt am Main – 31 C 291/11 (83) – Urteil vom 9. Juni 2011

In den beiden Reisesachen beanspruchen die Kläger Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1c*, Art. 5 Abs. 1c** der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Flugverspätung.

In beiden Fällen buchten die Kläger bei der jeweiligen Beklagten, bei der es sich jeweils um eine Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union handelt, einen Transatlantikflug ab Frankfurt am Main. Jeweils sollten die Kläger das Endziel nicht direkt, sondern über einen Anschlussflug erreichen, der seinerseits außerhalb der Europäischen Union starten sollte. Jeweils erfolgte der Flug von Frankfurt am Main zum Abflughafen des Anschlussflugs planmäßig, jedoch verspätete sich in beiden Fällen der Abflug des Anschlussfluges und die Kläger trafen jeweils erst rund acht Stunden später als vorgesehen am Endziel ein. Die Kläger haben jeweils geltend gemacht, jedem von ihnen stehe eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € nach der Verordnung zu, da sie wegen der Ankunftsverspätung am Endziel nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bei der Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden müssten. Es liege ein einheitlicher Flug von Frankfurt am Main zu dem jeweiligen Endziel vor. Daher sei das Amtsgericht Frankfurt am Main als Gericht des maßgeblichen Abflugorts international zuständig und die Verordnung gemäß Art. 3 Abs. 1a der Verordnung*** anwendbar. Soweit man annähme, dass der Anspruch eine Abflugverspätung voraussetze, sei die Abflugverspätung bei dem Anschlussflug ausreichend. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es handele sich um zwei selbständige Flüge, so dass ausschließlich auf den verspäteten Abflug bei dem außereuropäischen Anschlussflug abzustellen und die Verordnung nicht anwendbar sei.

Im Verfahren X ZR 12/12 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Frankfurt am Main das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Im Verfahren X ZR 14/12 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Landgericht Frankfurt am Main im Ergebnis zurückgewiesen.

Das Landgericht hat jeweils die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht. Bei der Beförderung von Personen im Luftverkehr, bei der der Abflugort für die Zuständigkeit maßgebender Erfüllungsort sein könne, könne auf den ersten vertragsgemäßen Abflugort, hier Frankfurt am Main, als maßgebenden Erfüllungsort auch dann abgestellt werden, wenn sich die Flugverspätung im Rahmen eines Anschlussfluges an einem anderen Ort ereigne. Doch bestehe der geltend gemachte Ausgleichsanspruch nicht, da die Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar sei. Denn die Verspätung sei bei dem Anschlussflug und somit nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetreten. Es handele sich nicht um einen einheitlichen Flug von Frankfurt am Main zu dem Endziel, vielmehr seien zwei separate Flüge hintereinandergeschaltet worden, um letztlich das gewünschte Endziel zu erreichen. Ein Anspruch ergäbe sich aber auch dann nicht, wenn man von einem einheitlichen Flug ab Frankfurt ausginge, da eine Abflugverspätung in Frankfurt nicht vorgelegen habe und eine Abflugverspätung im Rahmen einer planmäßigen Zwischenlandung bei einem Gesamtflug keine ausgleichspflichtige Verspätung begründete.

Mit der Revision verfolgen die Kläger die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung weiter.

*Art. 7 der Verordnung [Ausgleichsanspruch]

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:…

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. …

**Art. 5 der Verordnung [Annullierung]

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen …

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt …

*** Artikel 3 der Verordnung [Anwendungsbereich]

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten. ...

Verhandlungstermin: 13. November 2012

Es steht über die bereits auf den 13. November 2012 terminierte Verhandlungssache (vgl. dazu Pressemitteilung 94/2012) hinaus eine weitere Sache zur Verhandlung an, die eine im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Klausel zu den Kosten eines Pfändungsschutzkontos zum Gegenstand hat.

XI ZR 145/12

LG Bremen - Urteil vom 21. September 2011 - 1 O 737/11

OLG Bremen - Urteil vom 23. März 2012 - 2 U 130/11

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Sparkasse.

Der Kläger macht die Unwirksamkeit einer im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten verwendeten Klausel geltend, in der es auszugsweise heißt:

"Preis/EUR

1.4 Kontoführung Pfändungsschutzkonto

monatlicher Pauschalpreis 7,50"

Die Beklagte bietet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis verschiedene (weitere) Konten- und Preismodelle für Privatkunden an. So beträgt der monatliche Pauschalpreis für das Kontomodell "Giro kompakt" 6,75 € und für das Kontomodell "Giro standard" 4 €, wobei ein Neuabschluss für beide - von Altkunden genutzte - Kontomodelle nicht mehr möglich ist. Die Kontoführung für das heute angebotene Kontomodell "Giroflexx" beträgt im Standardtarif 7,50 € monatlich; daneben sind Treueboni möglich.

Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel betreffend das Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") verstoße gegen § 307 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte mit der Führung eines Girokontos als "P-Konto" lediglich eine ihr durch § 850k Abs. 7 ZPO** auferlegte gesetzliche Pflicht erfülle, dies aber von der Zahlung eines höheren Preises abhängig mache, als sie für ein sonstiges Konto mit vergleichbaren Leistungen verlange.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei einem Pfändungsschutzkonto handele es sich nicht um eine von der Beklagten dem Kunden freiwillig angebotene Zusatzleistung, sondern um die Umsetzung eines dem Kunden auf dessen Verlangen von Gesetzes wegen einzuräumenden Pfändungsschutzes. Die angegriffene Klausel stelle deshalb eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar. Der Inhaltskontrolle halte die Klausel nicht stand, weil sich die Beklagte jedenfalls von den Kunden, die noch die Kontomodelle "Giro kompakt" oder "Giro standard" nutzten, die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos mit dem hierfür vorgesehenen höheren monatlichen Grundpreis zusätzlich vergüten lasse. Dem stünden bei vergleichender Betrachtung keine verbesserten Leistungen der Beklagten gegenüber, so dass ihr die angegriffene Entgeltklausel die Möglichkeit biete, im Rahmen der Umwandlung von Altkonten in Pfändungsschutzkonten eine Vergütung auch für solche Tätigkeiten zu verlangen, die sie als Kreditinstitut nach dispositivem Recht ohne gesondertes Entgelt zu erbringen habe.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. In jüngerer Zeit haben weitere Land- und Oberlandesgerichte vergleichbare Entgeltklauseln ebenfalls für unwirksam erachtet (vgl. etwa OLG Frankfurt/Main, BB 2012, 974; KG Berlin, WM 2012, 267 ff.; LG Leipzig, ZVI 2011, 73 f.; LG Halle, ZVI 2011, 35 f.; LG Erfurt, VuR 2011, 188 ff.; LG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 O 445/10, juris; LG Köln, VuR 2011, 392 f.; aA LG Frankfurt/Main, ZIP 2012, 114 ff.).

Zur Rechtsgrundlage des Pfändungsschutzkontos: Mit dem am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes hat der Gesetzgeber die Verbesserung des Pfändungsschutzes für Girokonten bezweckt und hierzu insbesondere das sogenannte P-Konto eingeführt. Dessen gesetzliche Grundlage bildet § 850k ZPO. Danach können der Bankkunde und das Kreditinstitut vereinbaren, dass ein schon bestehendes oder ein neu eingerichtetes Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Auf dem zu einem Pfändungsschutzkonto umgewandelten Bankkonto erhält der Kunde in Höhe seines Pfändungsfreibetrages einen Basispfändungsschutz. Wird das Guthaben auf einem "P-Konto" gepfändet, kann der Kunde hierüber bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages frei verfügen. Die aktuelle Pfändungstabelle zeigt, in welchem Umfang bei einer Lohnpfändung das Einkommen erhalten bleibt bzw. gepfändet werden kann. Damit sollen dem Schuldner ohne aufwändiges gerichtliches Verfahren die Geldmittel verbleiben, die er zur Bestreitung des existentiellen Lebensbedarfs benötigt.

* § 307 BGB

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2.

wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

** § 850k ZPO (Auszug)

Pfändungsschutzkonto

(1) …

(7) In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.

(8) …

Verhandlungstermin: 13. November 2012

XI ZR 500/11

LG Nürnberg-Fürth - 7 O 1516/11 - Urteil vom 12. Juli 2011

OLG Nürnberg - 3 U 1585/11 - Urteil vom 22. November 2011

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Sparkasse.

Der Kläger macht die Unwirksamkeit folgender im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten verwendeten Klausel geltend:

"P-Konto (Pfändungsschutzkonto)

Grundpreis monatlich10 €

Restliche Preise analog Giro-Ideal"

Die Beklagte bietet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis verschiedene (weitere) Konten- und Preismodelle für Privatkunden an. So beträgt der Grundpreis für das Modell Giro-Ideal monatlich 3 €; für einzelne Geschäftsvorfälle sind zusätzliche Vergütungen vorgesehen. Bei dem Modell Giro-Balance wird der Kunde im Falle der Einhaltung eines Durchschnittsguthabens von 1.250 € vom Grundpreis freigestellt; bei Unterschreitung dieses Guthabens werden monatlich 10 € verlangt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel betreffend das Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") verstoße gegen § 307 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte mit der Führung eines Girokontos als "P-Konto" lediglich eine ihr durch § 850k Abs. 7 ZPO** auferlegte gesetzliche Pflicht erfülle, wofür sie kein gesondertes Entgelt verlangen dürfe.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei einem Pfändungsschutzkonto handele es sich nicht um ein gegenüber dem üblichen Girokonto eigenständiges Kontomodell. Die angegriffene Klausel stelle deshalb keine der Inhaltskontrolle entzogene Preisabrede über eine von der Beklagten zu erbringende Hauptleistung dar, sondern vielmehr eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Der Inhaltskontrolle halte die Klausel nicht stand, weil die Beklagte mit der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos letztlich nur - vorsorglich - ihrer eigenen Pflicht genüge, im Falle einer Kontenpfändung als Drittschuldnerin zugunsten des Kontoinhabers (Schuldner) die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Der im Vergleich zu dem Kontomodell "Giro-Ideal" um 7 € höhere monatliche Grundpreis für die Führung eines "P-Kontos" stelle daher ein zusätzliches Entgelt dar, zu dessen Erhebung die Beklagte wegen der vorgenannten, ihr schon von Gesetzes wegen obliegenden Prüfpflicht nicht berechtigt sei. Sie könne für die Führung eines Pfändungsschutzkontos kein Entgelt verlangen, das über das von ihr für ein normales Girokonto verlangte Entgelt hinausgehe.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. In jüngerer Zeit haben weitere Land- und Oberlandesgerichte vergleichbare Entgeltklauseln ebenfalls für unwirksam erachtet (vgl. etwa OLG Frankfurt/Main, BB 2012, 974; KG Berlin, WM 2012, 267 ff.; LG Leipzig, ZVI 2011, 73 f.; LG Halle, ZVI 2011, 35 f.; LG Erfurt, VuR 2011, 188 ff.; LG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 O 445/10, juris; LG Köln, VuR 2011, 392 f.; aA LG Frankfurt/Main, ZIP 2012, 114 ff.).

Zur Rechtsgrundlage des Pfändungsschutzkontos: Mit dem am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes hat der Gesetzgeber die Verbesserung des Pfändungsschutzes für Girokonten bezweckt und hierzu insbesondere das sogenannte P-Konto eingeführt. Dessen gesetzliche Grundlage bildet § 850k ZPO. Danach können der Bankkunde und das Kreditinstitut vereinbaren, das ein schon bestehendes oder ein neu eingerichtetes Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Auf dem zu einem Pfändungsschutzkonto umgewandelten Bankkonto erhält der Kunde in Höhe seines Pfändungsfreibetrages einen Basispfändungsschutz. Wird das Guthaben auf einem "P-Konto" gepfändet, kann der Kunde hierüber bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages frei verfügen. Die aktuelle Pfändungstabelle zeigt, in welchem Umfang bei einer Lohnpfändung das Einkommen erhalten bleibt bzw. gepfändet werden kann. Damit sollen dem Schuldner ohne aufwändiges gerichtliches Verfahren die Geldmittel verbleiben, die er zur Bestreitung des existentiellen Lebensbedarfs benötigt.

* § 307 BGB

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2.

wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

** § 850k ZPO (Auszug)

Pfändungsschutzkonto

(1) …

(7) In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.

(8) …

Verhandlungstermin: 14. November 2012

IV ZR 198/10

LG Hamburg – Urteil vom 20. November 2009 – 324 O 1136/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 27. Juli 2010 – 9 U 233/09

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird in drei weiteren Verfahren (siehe auch: IV ZR 202/10 am 17. Oktober 2012 und IV ZR 200/10 am 19. Dezember 2012) über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen u.a. betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (sog. "Zillmerung") zu entscheiden haben. Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen dreier Lebensversicherer für die kapitalbildende Lebensversicherung, die aufgeschobene und die fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.

Der Senat hat mit Urteil vom 25. Juli 2012 im Verfahren IV ZR 201/10, das einen anderen Lebensversicherer betraf, entschieden, dass Bedingungen, die die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnen, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der Senat ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufwert (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.) einerseits und andererseits dem sogenannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG a.F.), differenzieren. Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10,- € nicht erstattet werden. Schließlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der beklagte Versicherer sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf.

Der Senat wird zu entscheiden haben, ob und inwieweit die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auch in den drei weiteren nunmehr zu entscheidenden Verfahren Anwendung finden.

§ 307 BGB

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

…

§ 176 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung

...

…

Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode zu berechnen. Prämienrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt.

Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart und angemessen ist.

Verhandlungstermin: 15. November 2012

I ZR 74/12 (Filesharing)

LG Köln - Urteil vom 30. März 2011 - 28 O 716/10

OLG Köln - Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11

Die Klägerinnen - vier führende Tonträgerhersteller - nehmen die Beklagten - die Eltern von drei in ihrem Haushalt lebenden Kindern - auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Urheberrechten an 15 Musiktiteln in Anspruch.

Die Klägerinnen machen geltend, dass am 28. Januar 2007 über den Internetanschluss der Beklagten insgesamt 1.147 Audiodateien mit Musiktiteln aus dem Repertoire der Klägerinnen unter Verwendung einer Filesharing-Software im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Nach Erstattung einer Strafanzeige hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung den PC des damals dreizehnjährigen Sohnes beschlagnahmt. Auf dem PC befanden sich u.a. die Filesharing-Software "Morpheus" sowie Dateiordner mit den Bezeichnungen "My Music" und "Papas Music".

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt € 3.000 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil bestätigt (vgl. MMR 2012, 387). Auf die Frage, ob die Eltern selbst an der Internet-Tauschbörse teilgenommen hätten, komme es nicht an. Sie hätten jedenfalls, so das Oberlandesgericht, ihre Aufsichtspflicht im Hinblick auf die Internetaktivitäten ihres Sohnes verletzt. Die von ihnen aufgespielten technischen Sicherungsvorkehrungen seien nicht wirksam gewesen. Bei den von ihnen angeblich durchgeführten monatlichen Kontrollen hätte ihnen auffallen müssen, dass auf dem Computer Filesharing-Software installiert gewesen sei. Ein Betrag in Höhe von € 200 für jeden der 15 Titel sei als Schadensersatz angemessen. Dabei hat sich das Oberlandesgericht auf einen GEMA-Tarif für vergleichbare Nutzungssachverhalte gestützt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen.

Verhandlungstermin: 22. November 2012

I ZR 171/10 (Internetglücksspiele aus Gibraltar)

LG Köln - Urteil vom 22. Oktober 2009 - 31 O 552/08

OLG Köln - Urteil vom 3. September 2010 - 6 U 196/09

Die Klägerin ist die staatliche Lotteriegesellschaft Nordrhein-Westfalens. Die Beklagte bietet über das Internet Spiele gegen Geldeinsatz an. Ihren Sitz hat die Beklagte in Gibraltar. Sie verfügt auch über eine Lizenz der Regierung von Gibraltar zur Veranstaltung von Spielen und Glücksspielen. Die Klägerin sieht in dem deutschsprachigen Angebot der Beklagten einen Verstoß gegen Vorschriften des Glückspielstaatsvertrags alter Fassung (a.F.). Mit ihrer Klage will die Klägerin das Angebot der Beklagten gerichtlich verbieten lassen.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung blieb weitgehend ohne Erfolg. Die Beklagte, so das Oberlandesgericht, habe gegen das Verbot nach § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 GlüStV a.F. verstoßen, indem sie in verbotener Weise Glücksspiele und Sportwetten im Internet angeboten habe. Dies gelte auch für das Pokerspiel "Texas hold"em", das als Glücksspiel zu bewerten sei. Ebenfalls von dem Verbot seien Glückspiele erfasst, bei denen der Einsatz für ein einzelnes Spiel nur wenige Cent betrage. Die Regelung des GlüStV a.F. stehe auch im Einklang mit dem Europarecht. Die Beklagte will mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Berufung die Abweisung der Klage erreichen.

Verhandlungstermin: 27. November 2012

(Verhandlungstermin: 12. November 2009 – EuGH-Entscheidung vorliegend: EuGH C-34/10)

X ZR 58/07 (früher: Xa ZR 58/07)

Bundespatentgericht – Entscheidung vom 5. Dezember 2006 – 3 Ni 42/04

Der Beklagte ist Inhaber eines am 19. Dezember 1997 angemeldeten und am 29. April 1999 erteilten deutschen Patents, das neurale Vorläuferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung zur Therapie von neuralen Defekten betrifft. Der Kläger – Greenpeace e.V. – greift dieses Patent mit der Patentnichtigkeitsklage an, soweit es um Zellen geht, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden.

Nach den Ausführungen in der Patentschrift stellt die Transplantation von Hirnzellen in das Nervensystem eine Erfolg versprechende Methode für die Behandlung zahlreicher neurologischer Erkrankungen dar. Ausgereifte Nervenzellen weisen danach nur eine geringe Regenerationsfähigkeit auf. Deshalb werden überwiegend Transplantate vorwiegend aus dem embryonalen Gehirn gewonnen. Das Patent beschreibt einen Weg, auf dem für die Transplantation geeignete Zellen – so genannte Vorläuferzellen – aus embryonalen Stammzellen gewonnen werden können, und beansprucht Schutz für dieses Verfahren und die Vorläuferzellen.

Der Kläger hat beantragt, das Patent wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten für nichtig zu erklären, soweit die Patentansprüche Vorläuferzellen umfassen, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter anderem geltend gemacht, die Patentansprüche seien nicht auf eine Verwendung menschlicher Embryonen gerichtet. Die Möglichkeit, dass in einem dem patentgemäßen Verfahren vorgelagerten Schritt menschliche Embryonen "verbraucht" würden, begründe keinen Verstoß des Patents gegen die öffentliche Ordnung.

Das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und das Patent für nichtig erklärt, soweit es Zellen umfasst, die aus embryonalen Stammzellen von menschlichen Embryonen gewonnen werden. Im genannten Umfang verstoße der Gebrauch der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 des Patentgesetzes in der seit dem 28. Februar 2005 geltenden Fassung, aber auch aus der zuvor geltenden Fassung des Patentgesetzes und der für die Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz biotechnologischer Erfindungen vom 6. Juli 1998 und des deutschen Embryonenschutzgesetztes vom 13. Dezember 1990.

Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hat der beklagte Patentinhaber Berufung eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat aufgrund einer ersten mündlichen Verhandlung eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) eingeholt, die der EuGH mit Urteil vom 18. Oktober 2011 (C-34/10 – Brüstle/Greenpeace) getroffen hat. Der X. Zivilsenat verhandelt nunmehr erneut über die Berufung des Beklagten.

Verhandlungstermin: 27. November 2012

Über die ursprünglich auf den 16. Oktober 2012 terminierten Verhandlungssachen hinaus (vgl. dazu Pressemitteilungen 94/2012, 129/2012 und 162/12) stehen nun zwei weitere Sachen zur Verhandlung an, die insbesondere "Lehman-Zertifikate" zum Gegenstand haben.

In beiden Fällen erwarben die Anleger von derselben beklagten Bank - in der Sache XI ZR 439/11 zusammen mit weiteren Finanzprodukten anderer Emittenten - jeweils "Global Champion"-Zertifikate. Hierbei handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. In diesen beiden Sachen stellt sich insbesondere die bisher nicht höchstrichterlich entschiedene Frage, ob die Regelungen über den Widerruf von Fernabsatzverträgen auf den Erwerb von derivativen Finanzprodukten Anwendung finden.

XI ZR 384/11

LG Mönchengladbach - Urteil vom 1. Juni 2010 - 3 O 328/09

OLG Düsseldorf - Urteil vom 22. Juli 2011 - I-17 U 117/10

(veröffentlicht: ZIP 2012, 419 ff.)

Aufgrund eines mit einem Mitarbeiter der Beklagten geführten Beratungsgesprächs erteilten die Klägerin und ihr Ehemann am 8. Februar 2007 den Auftrag zum Kauf von 16 Stück "Global Champion ZT07"-Anleihen der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (nachfolgend: Emittentin) für insgesamt 16.069,60 €, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob das Verkaufsgespräch ganz oder teilweise telefonisch erfolgt ist. Das Geschäft wurde von der Beklagten im Eigenhandel zu einem Festpreis ausgeführt. Über ihren vereinnahmten Gewinn von 3,5 % klärte sie die Eheleute nicht auf. Im Mai 2008 erhielten die Eheleute eine Bonuszahlung in Höhe von 1.400 €. Nach der Insolvenz der Emittentin und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 erklärten die Eheleute den Widerruf aller von ihnen im Zusammenhang mit dem Kauf abgegebenen Erklärungen. Mit der Klage verlangt die Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages von 16.069,60 € nebst Zinsen abzüglich der erhaltenen Bonuszahlung.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein zur Rückgewähr des Anlagebetrages führendes Widerrufsrecht nicht zur Seite. Bei Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB* sei ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6** BGB jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Verträge - wie vorliegend - die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand hätten, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliege, auf die der Unternehmer keinen Einfluss habe und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten könnten. Dies gelte insbesondere bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten. Zweck dieser Ausschlussregelung sei es, dem Verbraucher nicht die Möglichkeit einzuräumen, risikolos und damit letztlich einseitig auf Kosten des Unternehmers zu spekulieren. Die Vorschrift sei hier anwendbar, obwohl die streitgegenständlichen Zertifikate erst ab dem 1. August 2007 börsennotiert gewesen seien. Nach dem Gesetz komme es nicht auf die Börsennotierung, sondern auf Preisschwankungen auf dem Finanzmarkt an. Der Preis der Zertifikate habe indes seit dem ersten Stichtag, dem 6. Februar 2007, auf der Entwicklung verschiedener Aktienindizes beruht.

Die Klägerin habe auch keinen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Falschberatung. Eine Beratungspflichtverletzung sei nicht bereits darin zu sehen, dass die Beklagte über ihren beim Verkauf erzielten Gewinn nicht aufgeklärt habe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen sei insoweit nicht anwendbar. Eine Beratungspflichtverletzung liege ferner nicht in der Empfehlung der Lehman-Zertifikate am 8. Februar 2007. Auf den später im September 2008 erfolgten Zusammenbruch der Garantiegeberin habe nichts hingedeutet. Andere Pflichtverletzungen habe die Klägerin ebenfalls nicht beweisen können.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

XI ZR 439/11

LG Mannheim - Urteil vom 7. April 2010 - 8 O 282/09

OLG Karlsruhe - Urteil vom 13. September 2011 - 17 U 104/10

(veröffentlicht: WM 2012, 213 ff.)

In diesem Fall erwarb der Ehemann der Klägerin auf Empfehlung von Mitarbeitern der beklagten Bank teilweise aufgrund von Telefonaten und teilweise per E-Mail zwischen Dezember 2006 und Juli 2008 verschiedene Zertifikate - darunter auch "Global Champion"-Zertifikate der mittlerweile insolventen Lehman Brothers Treasury Co. B.V. - sowie Anteile eines in verschiedene Geldmarktprodukte, insbesondere Zertifikate anlegenden Fonds. Am 15. Juli 2011 widerrief der Zedent sämtliche Vertragserklärungen gegenüber der beklagten Bank. Mit der Klage verlangt die Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes im Wesentlichen die Erstattung verlorener Anlagebeträge in Höhe von insgesamt 82.522,96 € nebst Zinsen.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne die geschlossenen Kaufverträge nicht erfolgreich widerrufen. Insoweit könne dahinstehen, ob der Vertragsabschluss jeweils im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungsbetriebs im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB* erfolgt sei. Der Klägerin stehe ein Widerrufsrecht schon deshalb nicht zu, weil ein solches nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB** bei Fernabsatzverträgen ausgeschlossen sei. Hierdurch solle verhindert werden, dass der Verbraucher während der Widerrufsfrist die Entwicklung des erworbenen Finanzprodukts beobachten und durch rechtzeitigen Widerruf entweder einen drohenden Verlust vermeiden oder vom gestiegenen Risiko des Unternehmers profitieren könne.

Für die Bejahung des Ausschlussgrundes sei nicht erforderlich, dass die betreffende Ware oder Dienstleistung von der Bank an einer Börse oder am Finanzmarkt beschafft werden solle. Vielmehr genüge es, wenn beide Vertragsparteien in gleicher Weise das Risiko trügen, dass sich die ihrer Preisfindung zugrundeliegende Einschätzung durch die Entwicklung am Markt als fehlerhaft erweisen könne. Das sei auch bei einer Veräußerung aus eigenem Bestand oder bei selbst emittierten Zertifikaten der Fall. Für die vom Gesetz vorausgesetzten Preisschwankungen sei allerdings nicht auf den Erwerbspreis eines Zertifikats selbst abzustellen, sondern auf dessen marktbestimmten Basiswert, der auch jeweils den spekulativen Charakter der streitgegenständlichen Finanzprodukte ausgemacht habe. Andernfalls unterfielen Zertifikate in der Zeichnungsphase allein deshalb nicht § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB**, weil der Emittent den Ausgabepreis bestimme. Eine solche Anknüpfung werde dem Normzweck nicht gerecht, eine einseitige Überwälzung des spekulativen Risikos auf den Unternehmer während der Widerrufsfrist zu vermeiden.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-gebegehren weiter.

* § 312b BGB (Auszug)

Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.

(2) …

** § 312d BGB (Auszug)

Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) …

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. …

6.die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten oder

7.…

Verhandlungstermin: 29. November 2012

3 StR 139/12

Oberlandesgericht Düsseldorf – Urteil vom 27. September 2011 – II-2 STs 1/08

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an zwei Menschen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Den Urteilsfeststellungen zufolge gehörte der Angeklagte im Jahr 1993 der Führungsspitze der türkischen marxistisch-leninistischen Organisation "Devrimici Sol" ("Revolutionäre Linke") an. Er nutzte deren hierarchisch organisierten Machtapparat und wies Ende März 1993 von Deutschland aus mittels eines Telefonanrufs einen nachgeordneten Kader an, in einem bestimmten zeitlichen Rahmen einen Anschlag zu planen, vorzubereiten und durchzuführen. Der angewiesene Kader beauftragte demgemäß mit der Umsetzung eine ihm unterstellte Kommandogruppe. Diese erschoss daraufhin am 1. April 1993 zwei vor einer Bankfiliale in Istanbul stationierte Polizisten, die sich keines Angriffs versahen. Das Oberlandesgericht hat die Mordmerkmale der Heimtücke und des Handelns aus niedrigen Beweggründen als verwirklicht angesehen.

Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung und rügt mit seiner Revision die Verletzung sowohl des sachlichen Rechts als auch des Verfahrensrechts.

Verkündungstermin: 5. Dezember 2012

(Verkündungstermin: 20. September 2012)

(Verhandlungstermin: 12. Juli 2012)

I ZR 36/11 (So wichtig wie das tägliche Glas Milch!)

LG Stuttgart – Urteil vom 31. Mai 2010 – 34 O 19/10 KfH

OLG Stuttgart – Urteil vom 3. Februar 2011 – 2 U 61/10

Die Beklagte stellt Milcherzeugnisse her und vertreibt einen Früchtequark mit der Bezeichnung "Monsterbacke". Auf dessen Verpackungsoberseite verwendet die Beklagte den Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Die Klägerin hält dies für irreführend im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG* in Verbindung mit Art. 9 und 10** Health-Claim-Verordnung, weil der Werbeslogan sowohl nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte, weiter erforderliche Angaben aber fehlten. Im Übrigen sei der Slogan irreführend im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG* in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LFBG***, weil nicht auf den gegenüber Milch erheblich erhöhten Zuckergehalt hingewiesen werde. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (ZLR 2011, 352) hat die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten verurteilt, weil der Verkehr annehme, der Verzehr des Früchtequarks weise ähnliche Vorteile und keine anderen Nachteile für die Ernährung auf wie ein Glas Milch. Andere Nachteile würden sich jedoch aus der größeren Zuckermenge in dem Produkt der Beklagten ergeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

§ 4  UWG - Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer

1.

geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;

2.

geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;

3.

den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert;

4.

bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;

5.

bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;

6.

die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;

7.

die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

8.

über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;

9.

Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;

10.

Mitbewerber gezielt behindert;

11.

einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Art. 9 und 10 Health-Claim-Verordnung:

9) Es gibt eine Vielzahl von Nährstoffen und anderen Substanzen — unter anderem Vitamine, Mineralstoffe einschließlich Spurenelementen, Aminosäuren, essenzielle Fettsäuren, Ballaststoffe, verschiedene Pflanzen- und Kräuterextrakte und andere — mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung, die in Lebensmitteln vorhanden und Gegenstand entsprechender Angaben sein können.

Daher sollten allgemeine Grundsätze für alle Angaben über Lebensmittel festgesetzt werden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, dem Verbraucher

die notwendigen Informationen für eine sachkundige Entscheidung zu liefern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Lebensmittelindustrie zu schaffen.

(10) Lebensmittel, die mit entsprechenden Angaben beworben werden, können vom Verbraucher als Produkte wahrgenommen werden, die gegenüber ähnlichen oder anderen Produkten, denen solche Nährstoffe oder andere Stoffe nicht zugesetzt sind, einen nährwertbezogenen, physiologischen oder anderweitigen gesundheitlichen Vorteil bieten. Dies kann den Verbraucher zu Entscheidungen veranlassen, die die Gesamtaufnahme einzelner Nährstoffe oder anderer Substanzen unmittelbar in einer Weise beeinflussen, die den einschlägigen wissenschaftlichen Empfehlungen widersprechen könnte. Um diesem potenziellen unerwünschten Effekt entgegenzuwirken, wird es für angemessen erachtet, gewisse Einschränkungen für Produkte, die solche Angaben tragen, festzulegen. In diesem Zusammenhang sind Faktoren wie das Vorhandensein von bestimmten Substanzen in einem Produkt oder das Nährwertprofil eines Produkts ein geeignetes Kriterium für die Entscheidung, ob das Produkt Angaben tragen darf. Die Verwendung solcher Kriterien auf nationaler Ebene ist zwar für den Zweck gerechtfertigt, dem Verbraucher sachkundige Entscheidungen über seine Ernährung zu ermöglichen, könnte jedoch zu Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handels führen und sollte daher auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden. Gesundheitsbezogene Information und Kommunikation zur Unterstützung von Botschaften der nationalen Behörden oder der Gemeinschaft über die Gefahren des Alkoholmissbrauchs sollten nicht von dieser Verordnung erfasst werden.

§ 11 LFBG (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch) - Vorschriften zum Schutz vor Täuschung

Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.

bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden,

2.

einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,

3.

zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,

4.

einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.

….

Verhandlungstermin: 5. Dezember 2012

I ZR 92/11 (Pipeline-Kaufvertrag)

LG Bonn - Urteil vom 26. März 2010 - 1 O 510/05

OLG Köln - Urteil vom 27. April 2011 - 5 U 51/10

Die Klägerin ist ein Energieversorger. Die Beklagte ist die Bundesrepublik Deutschland, die Eigentümerin einer vormals militärisch genutzten Pipeline war. Durch Kaufvertrag von Mai 2005 veräußerte die Beklagte ein Teilstück dieser Pipeline an einen Wettbewerber der Klägerin. Die Klägerin, die ebenfalls an dem Erwerb dieses Leitungsstücks interessiert war, macht geltend, der Veräußerungspreis unterschreite den Marktwert. Die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Marktwert der Pipeline stelle eine indirekte Beihilfe im Sinne des Unionsrechts dar (Art. 107 Abs. 1 AEUV), die bei der Europäischen Kommission zu notifizieren sei. Dies sei nicht erfolgt. Daher sei der Kaufvertrag nach § 134 BGB in Verbindung mit dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) nichtig. Dies möchte die Klägerin mit der vorliegenden Klage festgestellt wissen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Der Verkauf der Pipeline an die Wettbewerberin der Klägerin, so das Oberlandesgericht, stelle eine nicht genehmigte Beihilfe dar, weil der vereinbarte Kaufpreis unter Marktwert der Pipeline gelegen habe. Der Kaufvertrag sei daher insgesamt nichtig. Er könne auch nicht dahin ausgelegt werden, dass statt des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises der höhere Marktwert als vereinbart gelte. Dies widerspreche dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV. Mit der vom Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Verhandlungstermin: 5. Dezember 2012

I ZR 135/11 ("Duff Beer")

LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 3. November 2010 - 3 O 671/10

OLG Nürnberg - Urteil vom 5. Juli 2011 - 3 U 2534/11

Die Parteien vertreiben Bier unter der Bezeichnung "Duff Beer". Dieser Begriff ist der US-Zeichentrickserie "Die Simpsons" entlehnt. Deren Hauptfigur, Homer Simpson, trinkt Bier der fiktionalen Marke "Duff Beer". Die Wort-/Bildmarke des Beklagten, über deren Löschungsreife die Parteien streiten, ist im Juni 1999 zugunsten des Beklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen worden. Erst seit Juli 2009 vertreibt ein Lizenznehmer des Beklagten unter dieser Marke Bier. Zuvor, zwischen 2004 und Juli 2009, hatte der Beklagte Bier mit einem Flaschenetikett vertrieben, das sich in der grafischen Gestaltung von der Gestaltung der Marke unterschied.

Die Kläger, die unter der Bezeichnung "Duff" ebenfalls Bier vertreiben, sind der Auffassung, dass der Beklagte die Marke damit nicht rechtserhaltend benutzt hätte. Die Marke des Beklagten sei daher verfallen. Dies möchten sie mit der vorliegenden Klage festgestellt wissen. Zudem beantragen sie die Verurteilung des Klägers, in die Löschung der Marke einzuwilligen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte, so das Oberlandesgericht, habe die zu seinen Gunsten eingetragene Marke rechtserhaltend benutzt. Dass das zunächst tatsächlich benutzte Zeichen von der eingetragenen Marke abweiche, schade nicht, weil der kennzeichnende Charakter der Marke nicht verändert werde. Mit der vom Senat zugelassenen Revision will die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Verhandlungstermin: 7. Dezember 2012

V ZR 180/11

Kammergericht - Urteil vom 7. Juli 2011 – 28 U 10/10

Landgericht Berlin - Urteil vom 10. Februar 2010 – 84 O 56/09

Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist eine 1791 gegründete Chorvereinigung, die 1817 kraft Verleihung die Rechte einer Korporation erlangte hatte. 1824 überließ König Friedrich Wilhelm III. von Preußen dem Kläger ein Grundstück in Berlin zur Errichtung eines Konzert- und Versammlungshauses. Der Kläger, der 1826 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde, erbaute und betrieb das als "Sing-Akademie" bekannt gewordenen Gebäude.

Das im Zweiten Weltkrieg schwer beschädigte Gebäude wurde 1945 von der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) in Besitz genommen und wiederhergestellt. Als sich die SMAD 1946 um den Ankauf des Grundstücks bemühte, verwies der Magistrat von Groß-Berlin sie an den Kläger als Eigentümer. Zu einem Ankauf kam es allerdings nicht. Ab 1947 diente das Gebäude dem benachbarten "Haus der Kultur" als Theater. Dessen Verwaltung wurde 1950 von der SMAD an die Regierung der DDR und von dieser an die Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft übertragen. Der Magistrat von Groß-Berlin, der sich hiermit einverstanden erklärte, verband das Einverständnis mit dem Hinweis, dass die Nutzungsüberlassung weder zu einem Übergang des Grundeigentums noch zu einem Wegfall der insoweit bestehenden treuhänderischen Verwaltungszuständigkeit des Magistrats geführt habe. 1952 ging aus dem Theater des "Hauses der Kultur" das selbständige "Maxim-Gorki-Theater" hervor, das die Sing-Akademie bis heute als Spielstätte nutzt.

Im November 1961 wurde per Stempel in das Grundbuch eingetragen, dass das Grundstück der Sing-Akademie im Eigentum des Volkes steht. Als Grundlage der Eintragung ist eine Anweisung vermerkt, die die "Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehemaligen Reichs-, Preußen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens" zum Gegenstand hatte.

1990 beantragte der Kläger die Rückübertragung des - nach der Wiedervereinigung an das Land Berlin gefallenen - Grundstücks nach dem Vermögensgesetz. Der Antrag wurde 1996 von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen abgelehnt. Die dagegen - nach Zurückweisung auch des Widerspruchs – von dem Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Berlin im Dezember 2004 mit der Begründung ab, der Sachverhalt falle nicht unter das Vermögensgesetz. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt enteignet worden und daher noch Grundstückseigentümer; er könne seine Rechte daher in einem Grundbuchberichtigungsverfahren vor den Zivilgerichten durchsetzen. Auf die dagegen vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht – nach längerem Ruhen des Verfahrens wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen – im April 2011 die Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugelassen.

Im vorliegenden zivilrechtlichen Verfahren nimmt der Kläger das Land Berlin auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat sie mit der Begründung abgewiesen, die Vorgänge im Zusammenhang mit der Buchung als Volkseigentum seien als Enteignung zu werten. Damit schieden zivilrechtliche Ansprüche aus. Seine Rechte könne der Kläger nur im Verfahren nach dem Vermögensgesetz verfolgen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung weiter. Das Bundesverwaltungsgericht hat das bei ihm anhängige Verfahren bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgesetzt.

Verhandlungstermin: 11. Dezember 2012

KVR 7/12

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 7. Dezember 2011 - VI-Kart 1/10 (V)

Die Verfahrensbeteiligten streiten um den Zugang zum Fährhafen Puttgarden/Fehmarn.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin dieses Fährhafens. Sie bietet den einzigen Fährdienst von dort nach Rödby/Dänemark an (sogenannte Vogelfluglinie). Die Beigeladenen, zwei norwegische Gesellschaften, beabsichtigen, ebenfalls einen Fährdienst auf dieser Route einzurichten und möchten hierzu den Fährhafen Puttgarden mitbenutzen. Die Beschwerdeführerin weigert sich, den Zugang zu land- und seeseitigen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren.

Das Bundeskartellamt hat in dieser Weigerung einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beschwerdeführerin erkannt, der gegen europäisches und deutsches Kartellrecht verstoße. Mit Beschluss vom 27. Januar 2010 hat es die Beschwerdeführerin verpflichtet, Verhandlungen mit den Beigeladenen aufzunehmen und einen Zugangsvorschlag zu unterbreiten.

Die hiergegen erhobene Beschwerde der Beteiligten zu 2 hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die einschlägigen Missbrauchstatbestände seien nicht erfüllt, weil die Zugangsverweigerung gerechtfertigt sei. Die Mitbenutzung des Fährhafens Puttgarden durch die Beigeladenen sei nämlich aus rechtlichen Gründen unmöglich, zumal die von den Beigeladenen geplanten Park- und Vorstauflächen derzeit für den Eisenbahnverkehr gewidmet seien. Dass dieses Hindernis (durch eisenbahnrechtliche Entwidmung oder Planfeststellung) ausgeräumt werden kann, sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren. Es bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass die derzeit ungenutzten Teile der Eisenbahninfrastruktur im Zuge der Baumaßnahmen zur Errichtung der projektierten festen Fehmarnbeltquerung benötigt werden. Die Ungewissheit darüber, ob das dem Zugangsbegehren derzeit entgegenstehende eisenbahnrechtliche Hindernis beseitigt werden kann, gehe nach Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen zu Lasten des Bundeskartellamts und der Beigeladenen.

Dagegen wendet sich das Bundeskartellamt mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Verhandlungstermin: 11. Dezember 2012

VI ZR 314/10

Landgericht Hamburg – Urteil vom 15. August 2008 - 324 O 774/04

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 12. Oktober 2010 - 7 U 89/08

und

VI ZR 315/10

Landgericht Hamburg – Urteil vom 30. Mai 2008 - 324 O 18/05

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 12. Oktober 2010 - 7 U 67/08

Der Kläger beider Verfahren nimmt die Beklagten auf Unterlassung einer Berichterstattung über seine angebliche Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) für das Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik in Anspruch.

Der Kläger war Professor an der Universität Leipzig, Fraktionsvorsitzender der Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) im Sächsischen Landtag und der Spitzenkandidat der PDS für die Landtagswahl am 19. September 2004. Die Beklagte des ersten Verfahrens verlegt die Zeitungen "Sächsische Zeitung", "Dresdner Morgenpost" und "Dresdner Morgenpost am Sonntag", die Beklagte des zweiten Verfahrens die Zeitungen "Bild" und "Die Welt".

In der Zeit vom 8. bis 17. August 2004 berichteten die Zeitungen der Beklagten in mehreren Artikeln über den Verdacht, der Kläger habe als langjähriger IM "Christoph" mit dem Ministerium für Staatssicherheit zusammengearbeitet und dabei insbesondere seine damalige Freundin und jetzige Frau bespitzelt. Der Kläger sieht sich durch die Veröffentlichungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er behauptet, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass das Ministerium für Staatssicherheit ihn als "IM Christoph" geführt habe. Er sei ohne sein Wissen "abgeschöpft" worden.

Das Landgericht hat den Klagen überwiegend stattgegeben. Die Berufungen der Beklagten hatten keinen Erfolg. Die Vorinstanzen sind der Auffassung, es sei nicht erwiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Ministerium für Staatssicherheit zusammengearbeitet habe. Die Äußerungen seien auch nicht als Verdachtsberichterstattung zulässig. Denn die Beklagten hätten ihre Informationen im Wesentlichen Berichten des Nachrichtenmagazins "Focus" entnommen und vor den Veröffentlichungen keine hinreichenden eigenen Recherchen durchgeführt.

Gegen diese Beurteilung richten sich die vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revisionen der Beklagten.

Verhandlungstermin: 13. Dezember 2012

I ZR 182/11 (Metall auf Metall II)

LG Hamburg - Urteil vom 8. Oktober 2004 - 308 O 90/99

OLG Hamburg - Urteil vom 17. August 2011- 5 U 48/05

Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk", die 1977 den Tonträger "Kraftwerk - Trans Europa Express" veröffentlichten. Auf diesem Tonträger befindet sich unter anderem der Titel "Metall auf Metall". Die Beklagte zu 1 produzierte 1997 das von den Beklagten zu 2 und 3 komponierte Stück "Nur mir". Der Titel wurde auf Tonträger veröffentlicht. Interpretin war die Sängerin Sabrina Setlur. Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in laufender Wiederholung unterlegt.

Die Kläger nehmen die Beklagten wegen Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten unter anderem auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Das Landgericht hat die Beklagten vollumfänglich wegen Verletzung der klägerischen Leistungsschutzrechte an der Tonaufnahme verurteilt. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten bestätigt. Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht habe nicht geprüft, ob sich die Beklagten auf das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG berufen könnten. Der Bundesgerichtshof ist dabei davon ausgegangen, dass ein solches Recht dann nicht gegeben sei, wenn es möglich sei, die entnommene Tonfolge selbst herzustellen (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403). Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil im wiedereröffneten Berufungsverfahren abermals bestätigt. Die übernommene Sequenz, so das Oberlandesgericht, hätten die Beklagten im Jahr 1997 mit Hilfe von fertigen Samples und durch Aufeinanderschlagen von metallischen Gegenständen selbst herstellen können (GRUR-RR 2011, 396). Mit der vom Berufungsgericht erneut zugelassenen Revision streben die Beklagten wiederum die Abweisung der Klage an.

Verhandlungstermin: 18. Dezember 2012

X ZR 2/12

AG Norderstedt – Urteil vom 18. März 2011 – 47 C 1194/10

LG Kiel – Urteil vom 16. Dezember 2011 – 1 S 77/11

Der Kläger buchte am 23. August 2008 über das beklagte Reisebüro (Beklagte) für seine Ehefrau und sich eine von dem am Verfahren als Streithelferin beteiligten Kreuzfahrtunternehmen veranstaltete Karibik-Kreuzfahrt, die im April 2010 stattfinden und für die das Schiff in Fort Lauderdale/USA ablegen sollte. Am 27. Mai 2009 buchte er neben weiteren Leistungen im Zusammenhang mit der Reise ebenfalls über die Beklagte Lufthansa-Flüge nach und von Fort Lauderdale. Wegen des im April 2010 aufgrund der Vulkanaschewolke angeordneten Flugverbots konnte der Kläger das Schiff nicht erreichen. Er kündigte daher den Vertrag über die Kreuzfahrt einen Tag vor Beginn. Dadurch fielen Stornogebühren in Höhe von 90 % des Reisepreises an, die die Beklagte der Streithelferin erstattet hat.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung seiner Anzahlung auf den Reisepreis sowie Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte fordert im Wege der Widerklage die Erstattung der an die Streithelferin gezahlten Stornogebühren.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und der Beklagten Ersatz für die Stornogebühren zugesprochen. Die Beklagte habe keine Pflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag mit dem Kläger verletzt. Bei der Reise handle es sich nicht um eine Pauschalreise. Die Beklagte sei daher als Reisevermittlerin nicht verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er das Risiko der Anreise trage und im Falle eines Flugausfalls wegen höherer Gewalt den Vertrag über die Kreuzfahrt nicht würde kostenfrei kündigen können.

Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Verhandlungstermin: 19. Dezember 2012

IV ZR 200/10

LG Hamburg – Urteil vom 22. Januar 2010 – 324 O 1152/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 27. Juli 2010 – 9 U 20/10

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird in drei weiteren Verfahren (siehe auch: IV ZR 202/10 am 17. Oktober 2012 und IV ZR 198/10 am 14. November 2012) über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen u.a. betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (sog. "Zillmerung") zu entscheiden haben. Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen dreier Lebensversicherer für die kapitalbildende Lebensversicherung, die aufgeschobene und die fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.

Der Senat hat mit Urteil vom 25. Juli 2012 im Verfahren IV ZR 201/10, das einen anderen Lebensversicherer betraf, entschieden, dass Bedingungen, die die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnen, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der Senat ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufwert (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.) einerseits und andererseits dem sogenannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG a.F.), differenzieren. Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10,- € nicht erstattet werden. Schließlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der beklagte Versicherer sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf.

Der Senat wird zu entscheiden haben, ob und inwieweit die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auch in den drei weiteren nunmehr zu entscheidenden Verfahren Anwendung finden.

§ 307 BGB

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

…

§ 176 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung

...

…

Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode zu berechnen. Prämienrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt.

Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart und angemessen ist.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt:

(Verhandlungstermin: 19. Oktober 2011 = EuGH-Vorlage, dort noch anhängig: C-12/12)

I ZR 206/10 (rotes Stofffähnchen an Jeans-Hosen)

LG Hamburg – Urteil vom 22. Juni 2004 – 312 O 482/03

OLG Hamburg – Urteil vom 18. November 2010 – 3 U 130/04

Die Klägerin, die Levi Strauss & Co., ist die älteste Jeans-Herstellerin der Welt. Sie ist Inhaberin verschiedener nationaler und internationaler Marken, u.a. der für Hosen eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 2 292 373, die nach der Beschreibung im Register eine Positionsmarke ist und aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht:

.

Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Oberbekleidung. Sie brachte seit November 2001 Jeanshosen auf den Markt, die an der rechten Gesäßtasche mit roten, rechteckigen Stofffähnchen versehen sind, die an der rechten Außennaht im oberen Drittel der Tasche angenäht sind. Die Klägerin betrachtet dies als Verletzung ihrer Marken.

Das Landgericht hat der u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 2. Februar 2006 zurückgewiesen (OLG Hamburg, OLGR 2007, 372). Der Senat hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 5. November 2008 – I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 = WRP 2009, 821 – Stofffähnchen). Das Berufungsgericht hat die Berufung daraufhin erneut zurückgewiesen und ausgeführt, dass der (einzige) Unterschied, wonach das Fähnchen bei der Marke der Klägerin an der Gesäßtasche links und bei den Kennzeichen der Beklagten an der Gesäßtasche rechts angebracht sei, der Verwechslungsgefahr nicht entgegenstehe. Denn der Verbraucher, der die Waren nicht nebeneinander sehe, werde sich in seiner Erinnerung über die Position des Fähnchens rechts oder links nicht sicher sein. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Der BGH hat durch Beschluss vom 24. November 2011 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40/1994 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 vom 14. Januar 1994, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

II. Ist Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40/94 dahin auszulegen,

1. dass eine Marke, die Teil einer zusammengesetzten Marke ist und nur infolge der Benutzung der zusammengesetzten Marke Unterscheidungskraft erlangt hat, rechtserhaltend benutzt sein kann, wenn nur die zusammengesetzte Marke Verwendung findet;

2. dass eine Marke rechtserhaltend benutzt wird, wenn sie nur zusammen mit einer weiteren Marke verwendet wird, das Publikum in den zwei Marken selbständige Kennzeichen sieht und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind?

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verkündungstermin: 7. Juli 2011 = Verfahren wurde ausgesetzt)

(Verhandlungstermin: 17. März 2011)

I ZR 89/09 – Wettbewerbsrecht

LG Wiesbaden – Urteil vom 28. März 2007 – 11 O 56/06

OLG Frankfurt – Urteil vom 4. Juni 2009 – 6 U 93/07

siehe auch:

(Verkündungstermin: 28. September 2011)

(Verkündungstermin: 7. Juli 2011)

(Verhandlungstermin: 17. März 2011)

I ZR 189/08 – Wettbewerbsrecht

LG München I – Urteil vom 16. Dezember 2007 – 4 HK O 11552/06

OLG München – Urteil vom 16. Oktober 2008 – 29 U 1669/08

I ZR 92/09 – Wettbewerbsrecht

LG Wiesbaden – Urteil vom 29. November 2007 – 13 O 119/06

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 4. Juni 2009 – 6 U 261/06

I ZR 30/10 – Wettbewerbsrecht

LG Bremen – Urteil vom 20. Dezember 2007 – 12 O 379/06

OLG Bremen – Urteil vom 29.Januar 2010 – 2 U 4/08

I ZR 43/10 – Wettbewerbsrecht

LG Bremen – Urteil vom 31. Juli 2008 – 12 O 333/07

OLG Bremen – Urteil vom 12. Februar 2010 – 2 U 96/08

I ZR 93/10 – Wettbewerbsrecht

LG – Urteil vom 9. Juli 2009 - Köln – 31 O 599/08

OLG Köln – Urteil vom 12. Mai 2010 – 6 U 142/09

Der Senat hat erneut über die Frage der Wettbewerbswidrigkeit des privaten Angebots von Sportwetten und anderen Wetten (Kasinospielen) im Internet zu befinden. Im Kern der Rechtsstreitigkeiten stehen nunmehr sowohl das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von öffentlichen Glücksspielen als auch das Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel unter der Geltung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags. Die von den klagenden Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommenen in- und ausländischen Wettunternehmen präsentierten und bewarben ihr Sportwettenangebot unter ihrem jeweiligen Domainnamen im Internet, welches von Spielern jedenfalls in Deutschland angenommen werden konnte. Ihnen wird jeweils ein Verstoß gegen Vorschriften des Strafgesetzbuchs und des Glücksspielstaatsvertrags vorgeworfen (§ 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 284, 287 StGB und § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV).

Die Instanzgerichte haben unterschiedlich erkannt: Überwiegend haben die Landgerichte und die Berufungsgerichte (OLG Köln, ZfWG 2010, 359; OLG Bremen, ZfWG 2010, 105) den Klagen – teils allerdings nur zweitinstanzlich – vollumfänglich oder im Wesentlichen wegen eines solchen Rechtsverstoßes stattgegeben (OLG Frankfurt am Main, ZfWG 2009, 268; OLG Frankfurt am Main, MMR 2009, 577). Hingegen haben das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München die Klage vollumfänglich abgewiesen (I ZR 189/08).

Die Berufungsgerichte - mit Ausnahme des Oberlandesgerichts München (Revision wurde durch den Bundesgerichtshof zugelassen) - haben die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, ob die Beurteilung der Berufungsgerichte zutreffend ist. Dabei wird er insbesondere darüber zu befinden haben, inwieweit die in Rede stehenden privaten Wettangebote und ihr Bewerben im Internet wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Glücksspielsstaatsvertrags unlauter sind und ob mögliche Verbote mit der höherrangigen unionsrechtlichen Dienst- und Niederlassungsfreiheit (Art. 49 und 56 AEUV) im Einklang stehen.

Verhandlungstermin: noch nicht terminiert = EuGH-Vorlage

(Verhandlungstermin: 20. September 2012)

I ZR 69/11 (Digitaler Buchverleih)

LG Frankfurt/Main - Urteil vom 16. März 2011 - 2/06 O 378/10

Die Klägerin ist ein Lehrbuchverlag. Die Beklagte ist eine Universität. In ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek hat sie elektronische Leseplätze eingerichtet, an denen die Bibliotheksnutzer elektronischen Zugang zu bestimmten Lehrbüchern aus dem Bibliotheksbestand haben. Zu diesem Zweck digitalisiert die Beklagte die Bücher. Die Beklagte gestattet es den Bibliotheksnutzern auch, das Buch ganz oder teilweise auf Papier auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern und in dieser Form aus der Bibliothek mitzunehmen. Davon betroffen ist auch ein Buch aus dem Verlag der Klägerin. Auf deren Angebot, Lehrbücher als E-Books zu erwerben und zu nutzen, ist die Beklagte nicht eingegangen.

Die Klägerin ist der Ansicht, eine solche Nutzung der in ihrem Verlag erschienenen Werke durch die Beklagte sei nicht von der Schrankenregelung des
§ 52b UrhG gedeckt. Mit ihrer Klage möchte es die Klägerin der Beklagten untersagen, Bücher aus ihrem Verlag zu digitalisieren, solange sie selbst bereit ist, der Beklagten zu angemessenen Bedingungen eine Lizenz für die digitale Nutzung einzuräumen. Zudem wendet sie sich uneingeschränkt gegen die von der Beklagten gewährte Möglichkeit, die Bücher an den elektronischen Leseplätzen auszudrucken oder auf einem USB-Stick abzuspeichern.

Die Klage hatte in erster Instanz nur teilweise Erfolg (ZUM 2011, 582). Das Landgericht hat es der Beklagten verboten, ihren Nutzern das Ausdrucken sowie das Speichern des Buches auf USB-Sticks oder anderen Datenträgern zu gestatten. Im Hinblick auf das beantragte Verbot der Digitalisierung von Büchern hat es die Klage jedoch abgewiesen. Die Schrankenbestimmung des § 52b UrhG erlaube es den Bibliotheken, so das Landgericht, urheberrechtlich geschützte Werke zu digitalisieren und sie in dieser Form den Nutzern an Leseplätzen zur Verfügung zu stellen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Verlag ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages unterbreite habe. Es sei allerdings nicht zulässig, das Ausdrucken oder das Kopieren auf einen USB-Stick zu gestatten. Beide Parteien haben gegen das Urteil des Landgerichts Sprungrevisionen zum BGH eingelegt. Die Klägerin begehrt die vollumfängliche Verurteilung der Beklagten, die Beklagte will die Abweisung der Klage erreichen.

Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 20. September 2012 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Gelten Regelungen über Verkauf und Lizenzen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG, wenn der Rechtsinhaber den dort genannten Einrichtungen den Abschluss von Lizenzverträgen über die Werknutzung im Sinne dieser Vorschrift zu angemessenen Bedingungen anbietet?

2. Berechtigt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedstaaten, den Einrichtungen das Recht einzuräumen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um diese Werke auf den Terminals zugänglich zu machen?

3. Dürfen die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Rechte so weit reichen, dass Nutzer der Terminals dort zugänglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern können?

Verhandlungstermin: noch nicht terminiert

(= EuGH-Vorlage; dort noch anhängig: C-51/11)

(Verhandlungstermin: 5. Oktober 2010)

(Verkündungstermin: 13. Januar 2011)

I ZR 22/09

LG Regensburg – Urteil vom 13. November 2009 - 1 HKO 2203/08

Die Beklagte vertreibt alkoholische Getränke. Sie bewirbt ihren Kräuterlikör "Gurktaler Alpenkräuter" mit dem Hinweis: "der wohltuende und bekömmliche Kräuterlikör aus den Alpen". Der Likör hat einen Alkoholgehalt von 27%.

Der Kläger ist der Auffassung, bei den Werbeangaben handele es sich um "gesundheitsbezogene Angaben" i. S. von Art. 4 Abs. 3 der Health Claim-VO* und verlangt Unterlassung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Angaben bezögen sich nicht auf die Gesundheit, sondern auf das allgemeine Wohlbefinden. Solche Aussagen würden von der Health Claim-VO nicht erfasst.

Der BGH hat durch Beschluss vom 13. Januar 2011 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. Nr. L 37 vom 10. Februar 2010, S. 16), folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Umfasst der Begriff der Gesundheit in der Definition des Ausdrucks "gesundheitsbezogene Angabe" in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch das allgemeine Wohlbefinden?

2. Falls die Frage 1 verneint wird:

Zielt eine Aussage in einer kommerziellen Mitteilung bei der Kennzeichnung oder Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, zumindest auch auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden oder aber lediglich auf das allgemeine Wohlbefinden ab, wenn sie auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Funktionen in der in Art. 2 Abs. 2 - 3 - Nr. 5 dieser Verordnung beschriebenen Weise Bezug nimmt?

3. Falls die Frage 1 verneint wird und eine Aussage im in der Frage 2 beschriebenen Sinn zumindest auch auf das ge-sundheitsbezogene Wohlbefinden abzielt:

Entspricht es unter Berücksichtigung der Meinungs- und In-formationsfreiheit gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 10 EMRK dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine Aussage, wonach ein bestimmtes Getränk mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent den Körper und dessen Funktionen nicht belastet oder beeinträchtigt, in den Verbotsbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einzubeziehen?

Verhandlungstermin: noch nicht terminiert

XI ZR 85/12

LG Halle - Urteil vom 19. Mai 2011 - 6 O 1226/10

OLG Naumburg - Urteil vom 31. Januar 2012 - 9 U 128/11

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Sparkasse.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, an Verbraucher, mit denen sie einen Zahlungsdiensterahmenvertrag geschlossen hat, Schreiben zu versenden, in denen die Fortsetzung des Vertrages davon abhängig gemacht wird, dass eine Erhöhung des Kontoführungsentgeltes erfolgt, und in denen zugleich für den Fall der Verweigerung der Zustimmung zu dieser Vertragsänderung die Kündigung des Kontoführungsvertrages erklärt wird.

Der Kläger ist der Ansicht, diese Geschäftspraxis der Beklagten sei verbraucherschutzwidrig und irreführend. Die Beklagte versuche durch die Änderungskündigungen insbesondere, die Kosten für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen auf davon betroffene Kunden abzuwälzen und sich auf diese Weise über die vertraglich vereinbarte Preisgestaltung hinwegzusetzen. Das sei schon deshalb unzulässig, weil eine Sparkasse mit natürlichen Personen geschlossene Giroverträge nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen dürfe. Ein solcher liege aber bei einem - insbesondere durch Pfändungsmaßnahmen verursachten - Mehraufwand bei der Kontoführung nicht vor.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte wegen des aus § 5 SpkVO LSA* (Sparkassenverordnung Sachsen-Anhalt) folgenden Kontrahierungszwangs auf Guthabenbasis geführte Girokonten nur aus wichtigem Grund kündigen könne. Das gelte selbst dann, wenn eine ordentliche (Änderungs-)Kündigung nur der Anpassung der Kontoentgelte dienen solle. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte ausschließlich solche Kunden angeschrieben habe, bei denen eine Pfändung ausgebracht worden sei, oder ob es sich auch um Kunden gehandelt habe, deren Konten aus anderen Gründen einen höheren Bearbeitungsaufwand erforderten, könne dabei offen bleiben. Die der Durchsetzung eines höheren Entgelts dienenden Änderungskündigungen seien in jedem Falle unzulässig gewesen, da die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SpkVO LSA vorgesehenen Ausnahmen vom Kontrahierungszwang offensichtlich nicht vorgelegen hätten. Die Giroverträge hätten auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 SpkVO LSA beendet werden dürfen, weil die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung für die Beklagte weder wegen eines etwaigen Mehraufwandes für die Bearbeitung von Pfändungen noch aus sonstigen Gründen bereits im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 SpkVO LSA unzumutbar gewesen sei.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil eine § 5 SpkVO LSA entsprechende Regelung in den meisten Bundesländern bestehe und höchstrichterlich nicht geklärt sei, ob sich aus diesen Vorschriften eine Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechtes bei Girokonten natürlicher Personen ergebe. Im Revisionsverfahren verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

* § 5 SpkVO LSA

Verpflichtung zur Führung von Girokonten

(1) Die Sparkasse ist verpflichtet, für natürliche Personen mit Wohnsitz im Trägergebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen zu führen.

(2) Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn

1.

der Kontoinhaber Leistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,

2.

das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,

3.

das Konto keine Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,

4.

aus anderen wichtigen Gründen die Aufnahme oder Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit der Sparkasse nicht zumutbar ist.

Termin: noch nicht bestimmt:

1 StR 232/12

und

1 StR 233/12

und

1 StR 234/12

Landgericht Augsburg – Urteile vom 5. Oktober 2011, vom 17. Oktober 2011 und vom 9. November 2011 – 9 KLs 501 Js 143356/09

Im Zusammenhang mit einem umfangreichen Verfahren gegen den Angeklagten Dr. Pfahls wegen Bankrotts (§ 283 StGB) und Betruges (§ 263 StGB) hat das Landgericht seine jetzige Ehefrau, die Angeklagte Sava, wegen Beihilfe zum Bankrott in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten Holzer wegen Beihilfe zum Bankrott unter Einbeziehung anderweitiger rechtskräftiger Freiheitsstrafen zu drei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt (1 StR 234/12). Den Angeklagten B (Rechtsanwalt aus Nürnberg), den Angeklagten Kl (seinerzeit Rechtsanwalt in Saarbrücken) und die geschiedene Ehefrau des Angeklagten Dr. Pfahls, die Angeklagte K, hat es wegen Beihilfe zum Bankrott jeweils zu Bewährungsstrafen verurteilt (1 StR 233/12). Den Angeklagten Z, einen iranischen Kaufmann, hat es wegen Nötigung (§ 240 StGB) zu einer neunmonatigen zu vollstreckenden Freiheitsstrafe verurteilt (1 StR 232/12).

Dem liegt folgendes vom Landgericht festgestellte Geschehen zu Grunde:

Zurückgehend auf einen Sachverhalt, der Gegenstand einer Verurteilung des Angeklagten Dr. Pfahls wegen Vorteilsannahme und Steuerhinterziehung aus dem Jahr 2005 war (Zahlungen des Waffenlobbyisten Karl-Heinz Schreiber für die Förderung des Verkaufs von Panzern der Bundeswehr nach Saudi-Arabien), machten verschiedene Gläubiger, darunter die zuständigen Finanzbehörden, das Bundesverteidigungsministerium und die Staatsanwaltschaft Augsburg gegenüber dem Angeklagten Dr. Pfahls erhebliche Forderungen geltend. Da der Angeklagte Dr. Pfahls ins Kalkül zog, die Gläubiger könnten mit ihren Forderungen – jedenfalls im Ergebnis – durchdringen, beschloss er, seine nicht unbeträchtlichen Vermögenswerte für den Fall einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens dauerhaft dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Hierzu bediente er sich zahlreicher Helfer und ging u. a. wie folgt vor:

Die Angeklagte K hatte auf Betreiben ihres Ehemannes im März 1996 eine in Luxemburg ansässige Briefkastenfirma panamesischen Rechts gegründet, die nur den Zweck hatte, die Vermögenswerte des Angeklagten Dr. Pfahls zu verschleiern. Auf das Konto dieser Firma hatte der Angeklagte bis 1998 rund 3,9 Mio. € eingezahlt. Die Ehe des Angeklagten Dr. Pfahls mit der Angeklagten K wurde 2006 geschieden. Zur Vermögensauseinandersetzung wurde unter Mitwirkung des den Angeklagten Dr. Pfahls vertretenden Rechtsanwalts, des Angeklagten B, vereinbart, dass die Angeklagte K einen Betrag von rund 1 Mio. € auf ein Anderkonto des Angeklagten B transferieren soll, damit dieser (nach Abzug seiner Provision in Höhe von etwa 34.000 €) den Geldbetrag auf das Geschäftskonto einer in Herzogenaurach ansässigen GmbH weiterleitet. Mit deren Geschäftsführer hatte der Angeklagte Dr. Pfahls zur Umsetzung seines Tatplans vereinbart, dass er seine Forderung gegenüber der Briefkastenfirma zum Schein an die GmbH abtritt und sich über eine Geschäftsführerstellung einerseits und den über seine jetzige Ehefrau, die Angeklagte S, abgewickelten Erwerb von 50% der Geschäftsanteile an der GmbH die Kontrolle über sein Kapital sichert. Dies wurde Mitte des Jahres 2006 vollständig umgesetzt.

In der ersten Hälfte des Jahres 2008 verkaufte der Angeklagte Dr. Pfahls sein in Südfrankreich gelegenes Villengrundstück, dessen formeller Eigentümer zur Verschleierung der wahren Verhältnisse ein südafrikanischer Politiker war. Dem Angeklagten Kl war der Auftrag zum Verkauf erteilt worden. Nach Vermittlung durch diesen und den Angeklagten Holzer gelang es, einen russischen Käufer zu finden, der das Anwesen für 2,25 Mio. € erwerben wollte. Im notariellen Vertrag, bei dessen Erstellung der Angeklagte Kl half, wurde ein Kaufpreis in Höhe von 1,5 Mio. € verbrieft, den der Angeklagte Dr. Pfahls auf ein zum Schein auf seine jetzige Ehefrau lautendes Schweizer Bankkonto zahlen ließ. Der restliche Kaufpreis wurde "inoffiziell" bezahlt. Bei der Vertragsanbahnung, dessen Abwicklung und der Zahlungsabwicklung waren der Angeklagte Holzer und der Angeklagte Kl fortlaufend behilflich.

Für seine Mitwirkung beim Verkauf forderte der Angeklagte Kl ein Resthonorar in Höhe von 10.000 €. Um sich diesen Gläubiger vom Leib zu halten, beauftragte der Angeklagte Dr. Pfahls den Angeklagten Z, den Angeklagten Kl einzuschüchtern. Hierzu begleitete der Angeklagte Z den Angeklagten Dr. Pfahls im Dezember 2010 zu einem mit dem Angeklagten Kl vereinbarten Treffpunkt in Nürnberg und drohte dort dem Angeklagten Kl nach Übergabe von 5.000 €, er werde "richtig Ärger" bekommen, wenn er weiterhin mehr fordere. Der Angeklagte Kl. nahm die Drohung ernst und verzichtete auf die Restzahlung.

Bei ihren Unterstützungshandlungen rechneten die Mitangeklagten damit und nahmen es in Kauf, dass der Angeklagte Dr. Pfahls durch die Vorgehensweise sein Vermögen verbergen und seine Gläubiger schädigen könnte. Die von den Angeklagten B und Kl empfangenen Zahlungen hat das Landgericht für verfallen erklärt.

Während das Urteil gegen den Angeklagten Dr. Pfahls und seine jetzige Ehefrau rechtskräftig geworden ist, haben die Angeklagten Holzer, B, Kl, Z und die Angeklagte K gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt. Sie machen Verfahrensfehler und die Verletzung materiellen Rechts geltend.

Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der Rechtsmittel beantragt. Hierüber wird der Bundesgerichtshof zu entscheiden haben.

Termin: noch nicht bekannt

Mordfall Tobias - 1 StR 483/12

Landgericht Stuttgart – Urteil vom 16. Mai 2012, 1 Ks 114 Js 74190/11

Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, besondere Schuldschwere festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der heute 48 Jahre alte Angeklagte am 30. Oktober 2000 den elfjährigen Tobias nahe des Dörschachweihers südlich von Weil im Schönbuch mit 38 Messerstichen. Der Angeklagte hatte dorthin eine Fahrradtour unternommen und bemerkte zufällig den ihm bis dahin unbekannten Jungen beim Angeln im Weiher. Er entschloss sich, sexuelle Handlungen an dem Jungen vorzunehmen und lockte diesen mit einem Vorwand hinter eine nahe gelegene Hütte. Dort forderte der Angeklagte den Jungen unter Vorhalt eines Butterflymessers auf, seine Hose herunterzuziehen. Als der Junge indes laut und anhaltend zu schreien begann, befürchtete der Angeklagte, seine Tat würde nicht unentdeckt bleiben, und beschloss, den Jungen für immer zum Schweigen zu bringen und ihn zu erstechen. Mit dem mitgeführten Messer stach er sodann mehrfach wuchtig auf den Jungen ein, der innerhalb kürzester Zeit verstarb. Als der Angeklagte bemerkte, dass der Junge tot war, beschloss er, das Geschlechtsteil des Kindes abzuschneiden, um sich daran sexuell zu befriedigen, was er auch tat. Bei dem Angeklagten lag ausweislich der Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts seit vielen Jahren eine schwere Störung der Sexualpräferenz mit pädophiler und sadomasochistischer Triebfixierung vor, die jedoch zu keiner relevanten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit bei der Tat führte.

Der Angeklagte, der erst elf Jahre nach Tatbegehung in den Tatverdacht geriet, als bei einer Durchsuchung wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften auch tatbezogenes Bildmaterial gefunden wurde, hat die Tat im Wesentlichen gestanden.

Da der Angeklagte gegen seine Verurteilung Revision eingelegt hat, die er auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge stützt, wird der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil in materiellrechtlicher Hinsicht zu prüfen haben.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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