Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 96/2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgende Terminhinweise geben:

Verhandlungstermin: 28. Juni 2012

I ZR 116/11

LG Leipzig - Urteil vom 22. Dezember 2010 - 1 O 1114/10

OLG Dresden - Urteil vom 26. Mai 2011 - 8 U 147/11

Am 28. Juni 2012 um 11 Uhr findet vor dem u.a. für das Transportrecht zuständigen I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die mündliche Verhandlung in Sachen NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag (Klägerin) gegen Deutsche Post AG (Beklagte) statt. In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob die Deutsche Post AG verpflichtet ist, die Publikation "Klartext" der NPD-Fraktion im sächsischen Landtag als Postwurfsendung zu verteilen.

Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, mit ihr einen Rahmenvertrag über die Beförderung und Verteilung dieser Publikation als Postwurfsendung im Stadtgebiet von Leipzig abzuschließen. Die Publikation werde zu dem Zweck herausgegeben, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten. Die Beförderung falle daher in den sogenannten Universaldienst im Sinne von § 1 Abs. 1 Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV)*, der von der Beklagten gemäß § 3 Postdienstleistungsverordnung (PDLV)** zwingend zu erbringen sei. Dieselbe Pflicht ergebe sich aus dem Gleichbehandlungsgebot sowie aus dem Diskriminierungsverbot, weil die Beklagte in Bezug auf die nachgefragte Beförderung eine den Markt beherrschende Stellung innehabe. Es gebe keinen sachlichen Grund, der die Weigerung der Beklagten rechtfertigen könne.

Die beklagte Deutsche Post meint demgegenüber, es bestehe kein Beförderungszwang nach § 4 Abs. 1 Buchst. c PostG***, weil die zu verteilende Publikation nicht konkret adressiert werde. Sie steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei dem Druckwerk der Klägerin mangels konkreter Adressierung um eine Postwurfsendung handele, deren Verteilung keiner Regulierung unterliege.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

* §1 PUDLV - Universaldienst

(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt:

1. …

2.…

3.die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes. Hierzu zählen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.

** § 3 PDLV - Kontrahierungszwang bei Universaldienstleistungen

Soweit ein Unternehmen Postdienstleistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universaldienst nach § 13 oder § 14 des Postgesetzes oder diese Leistungen nach § 56 des Postgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses Unternehmen im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der entsprechenden Leistungen.

*** § 4 PostG – Begriffsbestimmungen

Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen:

a)die Beförderung von Briefsendungen,

b)die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt, oder

c)die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buchstabe a oder b erbringen.

2.1Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilungen. 2Kataloge und wiederkehrend erscheinende Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften sind keine schriftlichen Mitteilungen im Sinne des Satzes 1. 3Mitteilungen, die den Empfänger nicht mit Namen bezeichnen, sondern lediglich mit einer Sammelbezeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen sind, sind nicht adressiert im Sinne des Satzes 1.

Verhandlungstermin: 12. Juli 2012

VII ZR 193 /10

Landgericht Berlin – Urteil vom 6. Oktober 2009 – 5 O 166/08

Kammergericht – Urteil vom 22. Oktober 2010 – 21 U 143/09

Die Klägerin, ein Bauunternehmen, verlangt Mehrvergütung aus einem mit der beklagten Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Bauvertrag. Sie stützt die Klage auf die Begründung, sie habe wegen der durch die eingetretene Verzögerung des Vergabeverfahrens bedingten Verschiebung der in der Ausschreibung vorgesehenen Bauzeit Mehrkosten gehabt. Die Beklagte hatte in ihrem Zuschlag, der im Übrigen einige angebotene Leistungen nicht erfasste, u.a. neue, von der Ausschreibung abweichende Termine unter Hinweis auf die Verschiebung des Beginns der Baumaßnahme um 3,5 Monate als Vertragsbestandteil bezeichnet. Die Klägerin hat die Zweitschrift des Auftragsschreibens mit ihrer Annahmebestätigung umgehend zurückgesandt.

Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe mit ihrem von der Ausschreibung abweichenden Zuschlag das Angebot der Klägerin abgelehnt und ein neues Angebot abgegeben, § 150 Abs. 2 BGB*, das die Klägerin durch die Unterzeichnung der Zweitschrift des Zuschlagsschreibens angenommen habe. Bei dieser Sachlage komme eine Anpassung der Vergütung wegen infolge der Bauzeitverschiebung entstandener Mehrkosten nicht in Betracht. Der Fall liege anders als die vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen Fälle, in denen die Auslegung des Zuschlagsschreibens ergeben habe, dass der Zuschlag zu den ausgeschriebenen Terminen erfolgt sei, obwohl andere Termine im Zuschlagsschreiben bezeichnet worden seien (vgl. (Urteil vom 22. Juli 2010 – VII ZR 129/09, BauR 2010, 1929). Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Mehrvergütungsansprüche weiter.

§ 150 BGB Verspätete und abändernde Annahme

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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