Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 3/2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgende Terminhinweise geben:

Verhandlungstermin: 31. Januar 2012

VI ZR 143/11

AG Waiblingen - Entscheidung vom 5. November 2010 - 8 C 1039/10

LG Stuttgart – Entscheidung vom 13. April 2011 - 4 S 278/10

Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 4. November 2009. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.

Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien am 5./9. November 2009 eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung "Abtretung und Zahlungsanweisung", die u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin enthielt.

Mit der Klage macht die Klägerin die Differenz aus einem von ihr als berechtigt angenommenen Mindestbetrag von 1.147,40 € ("Normaltarif/Selbstzahlertarif" unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels unter Hinzurechnung eines Zuschlages für unfallbedingte Zusatzleistungen in Höhe von 262 €) und der von dem Versicherer aufgrund der von der Klägerin übersandten Rechnung bezahlten 575,00 €, mithin 572,40 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen, weil die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig sei (beide Urteile veröffentlicht in juris). Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin gibt dem u.a. für das Verkehrsrecht zuständigen VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Gelegenheit zu entscheiden, ob es sich bei der von der Klägerin vorgenommenen Einziehung der erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten um eine erlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne der §§ 2, 5 RDG handelt.

Verkündungstermin: 1. Februar 2012

(Verhandlungstermin: 7. Dezember 2011)

VIII ZR 156/11

AG Königstein - Urteil vom 09. September 2010 - 21 C 204/10 (19)

LG Frankfurt/Main - Urteil vom 12. April 2011 - 2-17 S 128/10

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den beklagten Mietern unter anderem die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum gezahlten Vorauszahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Verordnung über die Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) entspricht.

Das Berufungsgericht hat dies verneint und zur Begründung seiner Entscheidung hierzu ausgeführt: Die Heizkostenverordnung* verlange eine Kostenverteilung der Wärmeerzeugungskosten auf der Grundlage einer Verbrauchserfassung auf die Mieter. Dem entspreche die vorliegende Heizkostenabrechnung nicht. Die der Abrechnung zugrunde gelegten Vorauszahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen orientierten sich nur am Verbrauch des Vorjahres und erfassten damit nicht den Verbrauch im Abrechnungszeitraum. Gleichwohl sei die Abrechnung nicht insgesamt unwirksam, die nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten seien vielmehr gemäß § 12 HeizkostenV** um 15% zu kürzen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die beklagten Mieter insoweit eine vollständige Klageabweisung, die Klägerin verfolgt mit der Anschlussrevision ihr volles Klagebegehren weiter.

*§ 6 HeizkostenV: Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung

(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. …

** § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung

(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. ...

Verhandlungstermin: 7. Februar 2012

VI ZR 133/11

LG Darmstadt – Entscheidung vom 3. März 2009 - 27 O 259/08

OLG Frankfurt a.M. – Entscheidung vom 5. April 2011 - 22 U 67/09

und

VI ZR 249/11

LG Stade – Entscheidung vom 2. Februar 2011 - 5 O 430/09

OLG Celle – Entscheidung vom 24. August 2011 - 14 U 47/11

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage wird in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird zu entscheiden haben, welcher Auffassung zu folgen ist.

Verhandlungstermin: 7. Februar 2012

1 StR 525/11

Landgericht Augsburg – Entscheidung vom 8. April 2011 –
2 KLs 501 Js 124133/07

Das Landgericht Augsburg hat den geständigen Angeklagten mit Urteil vom 8. April 2010 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen – zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer gegen den Strafausspruch gerichteten Revision.

Den Urteilsfeststellungen liegen zwei Taten zugrunde:

1. Der Angeklagte war im Jahr 2001 Mitgesellschafter und Geschäftsführer der P. GmbH. Diese und eine weitere Gesellschaft verkaufte er an die T. AG für 80 Mio. DM; daneben zahlten ihm seine beiden Mitgesellschafter für den Verkauf von deren Anteilen je 300.000 DM. Für seine eigenen Gesellschaftsanteile erhielt er 28,8 Mio. DM. Zusätzlich zum Kaufpreis erhielt er Aktien der T. AG im Wert von 7,2 Mio. DM als Gegenleistung dafür, dass er der T. AG den Kauf auch der anderen Gesellschaftsanteile der P. AG ermöglicht hatte. Dieses Aktienpaket deklarierte er in seiner Einkommensteuererklärung fälschlicherweise als weiteres Kaufpreiselement. Dadurch erlangte er die günstigere Versteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren für Veräußerungserlöse gemäß § 17 EStG, so dass für das Jahr 2002 Einkommensteuer in Höhe von mehr als 890.000 Euro verkürzt wurde.

2. Der Angeklagte war auch nach der Veräußerung weiter Geschäftsführer der P. GmbH, wofür ihm im Jahr 2006 auch Tantiemen in Höhe von mehr als 570.000 Euro zustanden. Um die dafür zu entrichtende Lohnsteuer zu hinterziehen, veranlasste er – als "Gegenleistung" für einen "Verzicht" auf die Tantiemen – deren "Schenkung" an seine Ehefrau und seine Kinder. Die dafür bezahlte Schenkungsteuer war wesentlich niedriger als die an sich fällige Lohnsteuer; diese wurde dadurch in Höhe von 240.000 Euro verkürzt.

Das Landgericht hat in beiden Fällen wegen Hinterziehung von Steuern "in großem Ausmaß" i.S.v. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung angenommen und jeweils Freiheitsstrafen verhängt: Für die erste Tat von einem Jahr und neun Monaten, für die zweite Tat von zehn Monaten. Aus den beiden Einzelstrafen hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Staatsanwaltschaft hält die Strafzumessung aus mehreren Gründen zu Gunsten des Angeklagten für rechtsfehlerhaft und erstrebt höhere Strafen, jedenfalls aber den Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wird insoweit auch zu prüfen haben, ob die Strafe angesichts des Hinterziehungsbetrags in Millionenhöhe noch schuldangemessen ist.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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