Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 92/2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 7. Juli 2011

5 StR 561/10

Landgericht Berlin – Urteil vom 1. März 2011 – 1 Kap Js 721/06 Ks

Revisionshauptverhandlung

nach Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten, einen seit 1988 im Fach Unfallchirurgie habilitierten Arzt, wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf ein vierjähriges Berufsverbot erkannt. Ein Jahr der verhängten Strafe hat es wegen Verfahrensverzögerungen für vollstreckt erklärt.

Nach den getroffenen Feststellungen nahm der Angeklagte in Berlin in seiner chirurgischen Tagesklinik am 30. März 2006 von 9.00 bis 12.30 Uhr an einer 49 Jahre alten Patientin eine Schönheitsoperation im Bauchbereich, verbunden mit einer Fettabsaugung, vor. Die Schwurgerichtskammer hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte die für die schwere Operation medizinisch zwingend gebotene Hinzuziehung eines Anästhesisten unterlassen, sie der Patientin indes vorgetäuscht und diese nach einem gegen Ende des Eingriffs eingetretenen vorübergehenden Herzstillstand unzureichend weiterbehandelt habe. Zur Vertuschung eigenen Fehlverhaltens habe er bis nach 18.00 Uhr davon abgesehen, sie zur zerebralen Reanimation in ein Krankenhaus zu verbringen. Ab 15.00 Uhr – als das Leben der tief und dauerhaft bewusstlosen Patientin möglicherweise schon nicht mehr zu retten gewesen sei – habe er die Gefahr eines tödlichen Verlaufs infolge Sauerstoffunterversorgung des Gehirns erkannt. Hieran ist die Patientin schließlich am 12. April 2006 im Krankenhaus verstorben.

Der Angeklagte, der geltend gemacht hat, selbst richtig gehandelt zu haben, und den Tod der Patientin auf eine fehlerhafte Behandlung im Krankenhaus zurückführt, greift seine Verurteilung umfassend, auch mit Verfahrensrügen, an. Der Ehemann der Verstorbenen erstrebt als Nebenkläger mit seinem Rechtsmittel eine Verurteilung wegen versuchten Mordes. Schließlich greift die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch als zu mild und den Ausspruch über die Kompensation einer Verfahrensverzögerung als zu großzügig an.

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