Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 78/2011

Vorschau auf Entscheidungen bis

Ende September 2011

Verhandlungstermin: 11. Mai 2011

VIII ZR 289/09

LG Dortmund - Urteil vom 23. Dezember 2008 – 3 O 508/08

OLG Hamm- Urteil vom 20. Juli 2009 – I-2 U 50/09

Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Am 3. März 2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung, die aus zahlreichen, im Einzelnen aufgeführten Gegenständen bestand, mit einem Eingangsgebot von 1 € zum Verkauf angeboten. Neun Tage vor Ablauf der Aktion gab der Kläger ein Maximalangebot von 1.000 € ab. Einen Tag später wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 € beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 € auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 €.

Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9:

"Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden." …

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu, da zwischen den beiden kein wirksamer Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen sei. Der Kläger habe für seine Behauptung, die Beklagte selbst habe das Angebot bei eBay eingestellt, keinen Beweis angeboten. Es bestehe auch kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass das über ein Konto von eBay abgegebene Verkaufsangebot von dessen Inhaber abgegeben worden sei. Der Beklagten könne ferner ein Einstellen des Verkaufsangebots durch ihren Ehemann nicht zugerechnet werden, da er ohne ihr Wissen und Einverständnis gehandelt und von ihren Zugangsdaten nur zufällig Kenntnis erlangt habe. Dies gelte auch unter Berücksichtigung von § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Aus dessen Wortlaut lasse sich nicht entnehmen, dass eine unter dem Namen des Kontoinhabers abgegebene Erklärung als von ihm abgegeben zu gelten habe.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Verhandlungstermin: 12. Mai 2011

1 StR 50/11

Landgericht Nürnberg-Fürth – Urteil vom 27. Juli 2010 – 5 Ks 106 Js 2113/2008

Mit Urteil vom 27. Juli 2010 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Angeklagte, eine 29-jährige Mutter dreier Kinder, wegen Totschlags sowie wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und drei Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts gelangte die Angeklagte auf nicht näher geklärte Weise in den Besitz einer EC-Karte für das Konto ihres späteren Tatopfers Jessica P., einer benachbart wohnenden Freundin der Angeklagten. In der Folgezeit legte die Angeklagte der kontoführenden Bank zwei auf dieses Konto bezogene Überweisungsaufträge vor, die sie mit dem Namenszug von Jessica P. unterzeichnet hatte. Ferner setzte die Angeklagte die EC- Karte ein, um zwei kleinere Einkäufe zu begleichen. Als sie sodann davon erfuhr, dass auf besagtem Konto ein größerer Geldbetrag eingegangen war, ging sie am 19. Mai 2008 erneut zur kontoführenden Bank, gab sich dort als Jessica P. aus und ließ sich insgesamt 7.000 Euro auszahlen, die sie teilweise zur Bezahlung von Mietrückständen und als Anzahlung für eine Führerscheinausbildung verwendete.

Als sich Mitte Juni 2008 bei der Bank herausstellte, dass die Angeklagte mit den gefälschten Überweisungsaufträgen in Zusammenhang stehen könnte und sie deswegen telefonisch zu einem Gespräch in die Bank gebeten wurde, befürchtete die Angeklagte, auch die Bargeldabhebungen würden aufgedeckt werden. Am 25. Juni 2008 suchte die Angeklagte Jessica P. in deren Wohnung in Erlangen auf, um in Erfahrung zu bringen, was diese über die Abhebungen wusste. Jessica P. hatte bereits Verdacht gegen die Angeklagte geschöpft. Es kam zu einem Streit zwischen beiden. Die Angeklagte geriet dabei in Wut und schlug mit einem stumpfen und mit einem scharfkantigen Gegenstand auf Jessica P. ein. Sodann nahm die Angeklagte, die immer mehr in Wut geriet, ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von mindestens 16 cm und stach damit mehrfach in Tötungsabsicht auf Jessica P. ein, die kurz nach dem ersten Angriff einem durch starken Blutverlust (u. a. wurde die Schlüsselbeinarterie durchtrennt und der Herzbeutel eröffnet) bedingten Schock erlag.

Am 3. Juli 2008 ging die Angeklagte erneut zur Bank, um zu erreichen, dass die Ermittlungen gegen sie wegen der unberechtigten Kontoverfügungen beendet werden. Sie gab an, Jessica P. habe die Überweisungsträger unterschrieben, was diese aber wegen ihres Ablebens nicht mehr werde bestätigen können.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision eingelegt mit dem Ziel einer Verurteilung wegen Mordes. In der Revisionshauptverhandlung wird sich der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs deswegen mit der Frage zu befassen haben, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Voraussetzungen eines Mordes (§ 211 StGB*) verneint hat. Dabei wird insbesondere das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht (also die Frage, ob die Angeklagte tötete, um eine andere Straftat, nämlich die Urkundenfälschung und die unberechtigten Geldabhebungen, zu verdecken) zu prüfen sein. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung, "nur" wegen Totschlags zu verurteilen, zugrunde gelegt, die Angeklagte habe gewusst, dass die Tötung der Jessica P. nicht geeignet gewesen sei, die weitere Aufdeckung der vorangegangenen Straftaten zu verhindern.

§ 211 Mord StGB

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

Verhandlungstermin: 18. Mai 2011

VIII ZR 215/10

LG Darmstadt - Urteil vom 15. Oktober 2007 - 1 O 95/07

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 22. Juli 2010 - 22 U 232/07

Der Ehemann der Klägerin kaufte im Dezember 2006 von der Beklagten, einer im Bereich der Drucktechnik tätigen GmbH, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsrechte einen gebrauchten Pkw Renault Espace zum Preis von 7.540 €. Nach Übergabe und Bezahlung des Fahrzeugs erklärte der Ehemann der Klägerin mit Anwaltsschreiben im Januar 2007 die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, die Beklagte habe ein Klappergeräusch im Motorbereich verschwiegen. Die Beklagte erwiderte, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen, wies die Anfechtung zurück und lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags ab.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns die Beklagte auf Zahlung von 7.540 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage weitgehend stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Zwar sei eine arglistige Täuschung seitens der Beklagten nicht bewiesen. Die Klägerin könne aber nach Gewährleistungsrecht die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Sie habe bewiesen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft gewesen sei. Der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss sei unwirksam, weil ein Verbrauchsgüterkauf vorliege. Der Ehemann der Klägerin sei Verbraucher. Die Beklagte habe beim Verkauf des Fahrzeugs in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und damit als Unternehmer gehandelt. Bei einer Handelsgesellschaft wie der Beklagten seien alle Rechtsgeschäfte - auch branchenfremde - der gewerblichen Tätigkeit der Gesellschaft zuzuordnen. Die vor Geltendmachung eines Rücktrittsrechts grundsätzlich erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung sei im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen, weil die Beklagte eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert habe.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.

Verhandlungstermin: 19. Mai 2011

3 StR 492/10

Landgericht Hildesheim – 16 KLs 4252 Js 103632/04 – Urteil vom 11. Mai 2010

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Bestechung im Zusammenhang mit dem "Geschäftsmodell der Schulfotografie" freigesprochen und den Antrag auf Festsetzung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligten zurückgewiesen.

Den Urteilsfeststellungen zufolge führten die Angeklagten für die beiden als Nebenbeteiligte betroffenen Gesellschaften zwischen dem 16. April 2002 und 26. November 2004 in 15 Fällen Fotoaktionen an verschiedenen Schulen durch. Dabei wurden nach einer Terminvereinbarung mit der Schulleitung die Schulklassen klassenweise und zudem die Schüler einzeln fotografiert. An der näheren Abwicklung des Fototermins und dem Vertrieb der Fotos an Schüler oder Eltern wirkten die Schulen (über die Klassenlehrer oder das Sekretariat) mit. In 14 Fällen wurden im Gegenzug Vergünstigungen in der Form gewährt, dass die Schulen einen Geldbetrag oder Elektrotechnikgeräte erhielten oder "Rabatte" in Höhe von zehn Prozent der eingenommenen Beträge den Klassenkassen zugute kamen. Das Landgericht ist der Ansicht, die festgestellten Zuwendungen stellten keinen Vorteil im Sinne des § 334 Abs. 1 und 3 StGB als Gegenleistung für die Diensthandlungen der jeweiligen Amtsträger dar, und zieht dazu eine Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 20. Oktober 2005 (I ZR 112/03) heran. Zudem sei keine Unrechtsvereinbarung angestrebt gewesen.

Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts, soweit die Angeklagten in den 14 Fällen, in denen es zu Zuwendungen kam, freigesprochen wurden. Sie beanstandet die rechtliche Würdigung des Landgerichts und vertritt die Auffassung, die Tatbestandsmerkmale der Vorteilsgewährung und der Bestechung (§§ 333, 334 StGB) seien erfüllt.

Verhandlungstermin: 24. Mai 2011

(vorher: Verhandlungstermin: 30. März 2011)

5 StR 565/10

Landgericht Hamburg Urteil vom 16. Juli 2010 – 617 Ks 15/09

Mit dem von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Urteil hat das Landgericht Hamburg die im Tatzeitraum 18 Jahre alte Angeklagte und ihren mitangeklagten Lebensgefährten, der im Tatzeitraum das 21. Lebensjahr vollendete, wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen u. a. zu Jugendstrafen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurden.

Nach den Feststellungen des Jugendschwurgerichts hatten die fürsorgepflichtigen Angeklagten die im Mai 2008 geborene Tochter der jungen Frau seit Oktober 2008 nur noch unzureichend betreut und versorgt. Infolge von Unterernährung geriet das Kind in einen sichtbar schlechten körperlichen Zustand. Auch nachdem dieser sich ab Februar 2009 lebensbedrohlich verschärfte, gaben sie das Kind nicht in ärztliche Behandlung. Der zuständigen Betreuerin des Jugendamtes spiegelte die Angeklagte vor, dass alles in Ordnung sei. In der Nacht vom 10. auf den 11. März 2009 verstarb das Kind; aufgrund gerichtsmedizinischer Erkenntnisse konnte ein plötzlicher Kindstod nicht sicher ausgeschlossen werden.

Das Jugendschwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagten den lebensbedrohlichen Zustand erkannt und den Tod des Kindes in Kauf genommen hatten. Es hat jedoch angenommen, die Angeklagten seien von einem Tötungsversuch durch Unterlassen zurückgetreten, indem sie nach Auffinden des leblosen Kindes in seinem Bettchen den Notarzt alarmierten. Dabei ist das Gericht zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass sie den zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen Tod des Kindes nicht erkannt hätten.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt. Sie beanstandet insbesondere die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch und die Strafzumessung.

Verhandlungstermin: 25. Mai 2011

IV ZR 117/09

Landgericht Hannover - Urteil vom 4. September 2008 - 8 O 67/07

Oberlandesgericht Celle - Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 U 192/08

Umfang der Transportversicherung für Geld- und Werttransporte

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich mit der Frage befassen, ob und in welchem Umfang Transportversicherer der ehemals größten deutschen Firmengruppe von Geld- und Werttransportunternehmen (Heros-Gruppe) für einen durch diese verursachten Schaden einstehen müssen.

Die Klägerin, ein großes Einzelhandelsunternehmen, fordert von der Beklagten als führendem Versicherer anteilige Versicherungsleistungen aus einer Transportversicherung. Deren Versicherungsschutz erstreckt sich auf "jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung" und beginnt "mit Übergabe der versicherten Güter" an das Transportunternehmen und "endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden".

Im Februar 2006 kam es zum Zusammenbruch der Heros-Gruppe und zur Verhaftung ihrer führenden Mitarbeiter. Im nachfolgenden Strafverfahren wurde ausweislich einer Revisionsentscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 1. April 2008 - 3 StR 493/07, vgl. dazu auch Pressemeldung Nr. 123/08) festgestellt, dass die Heros-Gruppe spätestens seit Mitte der 1990er Jahre finanzielle Schwierigkeiten hatte. Unter anderem um Liquiditätsengpässe auszugleichen, wurden laufend die im Zuge von Transportaufträgen entgegengenommenen Gelder nicht sogleich den Konten der jeweiligen Auftraggeber gutgebracht, sondern zu Teilen zur Befriedigung anderweitig offener Forderungen verwendet. Der Ausgleich erfolgte zeitverzögert durch einen entsprechenden Zugriff auf Gelder aus späteren Transporten, so dass die Auskehrung der Gelder der Vortage sich zwar verzögerte, die Fehlbeträge aber lange Zeit nicht auffielen.

Zahlreichen Auftraggebern, darunter nach ihrer Behauptung auch der Klägerin, wurde Mitte Februar 2006 der Heros-Gruppe zur Entsorgung überlassenes Bargeld nicht mehr (vollständig) auf ihren Konten gutgeschrieben. Die Unternehmen der Heros-Gruppe wurden nachfolgend insolvent.

Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Beklagte den Versicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte und schon deshalb leistungsfrei ist, ferner darüber, ob der Transporteur im Umgang mit dem ihm anvertrauten Bargeld gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen und dadurch einen Versicherungsfall ausgelöst hat.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin.

Der Senat wird über die Frage der Einstandspflicht der Beklagten als führendem Versicherer der Heros-Gruppe zu entscheiden haben. Dem Verfahren dürfte für eine erhebliche Anzahl von Fällen Bedeutung zukommen, da neben der Klägerin auch zahlreiche andere Geschädigte Ansprüche gegenüber der Beklagten erhoben haben.

Verhandlungstermin: 31. Mai 2011

XI ZR 190/08

LG Gera - Urteil vom 12. September 2005 - 2 O 2122/04

OLG Jena - Urteil vom 3. Juni 2008 - 5 U 946/05

XI ZR 369/08

LG Berlin - Urteil vom 15. Dezember 2006 - 4 O 758/05

KG Berlin - Urteil vom 29. September 2008 - 26 U 20/07

XI ZR 47/09

LG Hannover - Urteil vom 10. Februar 2006 - 8 O 61/05

OLG Celle - Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 U 82/06

XI ZR 75/09

LG Göttingen - Urteil vom 12. Juni 2006 - 2 O 83/05

OLG Braunschweig - Urteil vom 12. Februar 2009 - 8 U 116/06

XI ZR 90/09

LG Göttingen - Urteil vom 12. Juni 2006 - 2 O 1052/05

OLG Braunschweig - Urteil vom 12. Februar 2009 - 8 U 162/06

XI ZR 223/09

LG Berlin - Urteil vom 18. August 2006 - 4 O 32/05

KG Berlin - Urteil vom 13. Mai 2009 - 26 U 209/06

XI ZR 246/09

LG Hagen - Urteil vom 20. April 2006 - 8 O 457/04

OLG Hamm - Urteil vom 29. Juni 2009 - I-31 U 173/06

XI ZR 303/09

LG Gera - Urteil vom 6. November 2008 - 6 O 2129/04

OLG Jena - Urteil vom 15. September 2009 - 5 U 911/08

Bei den zur Verhandlung anstehenden Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen die Kläger die Beklagte - eine Bausparkasse - auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe (sog. "Schrottimmobilien") in Anspruch nehmen.

Die Fallgestaltungen sind denjenigen vergleichbar, die den Entscheidungen des Senats vom 29. Juni 2010 (vgl. Pressemitteilung Nr. 133/2010) und vom 11. Januar 2011 (vgl. Pressemitteilung Nr. 237/2010) zugrunde lagen, und werfen die in diesem Zusammenhang erörterten Rechtsfragen auf.

Wie bereits hinsichtlich der für den Verhandlungstermin vom 5. April 2011 angekündigten Verfahren (vgl. Pressemitteilung Nr. 033/2011) geschehen, ist auch für die nunmehr auf den 31. Mai 2011 anberaumten Verhandlungssachen nicht auszuschließen, dass diese wegen schwebender Vergleichsverhandlungen der Parteien zum Teil aufgehoben werden oder sich noch vor dem Termin durch Vergleichsabschlüsse erledigen. Soweit die ursprünglich für den 5. April 2011 terminierten Verfahren nicht verglichen werden können, ist gegebenenfalls mit einer kurzfristigen Ergänzung der bisher für den 31. Mai 2011 vorgesehenen Verhandlungssachen zu rechnen.

Verhandlungstermin: 1. Juni 2011

IV ZR 76/09

LG Karlsruhe - Urteil vom 31.03.2008 - 6 O 29/07

OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.03.2009 - 12 U 96/08

IV ZR 46/09

LG Karlsruhe - Urteil vom 31.03.2008 - 6 O 38/07

OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.03.2009 - 12 U 102/08

IV ZR 68/09

LG Karlsruhe - Urteil vom 31.03.2008 - 6 O 34/07

OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.03.2009 - 12 U 81/08

IV ZR 139/09

LG Karlsruhe - Urteil vom 31.03.2008 - 6 O 34/07

OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.03.2009 - 12 U 81/08

Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu entscheiden, ob die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu Recht von an ihr beteiligten Arbeitgebern so genannte Sanierungsgelder gefordert hat.

Die Beklagte hat nach dem Zweiten Weltkrieg die Funktion der im Februar 1929 errichteten Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder (ZRL) übernommen. Sie hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Alterversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

Im Abrechnungsverband West, dem die betroffenen Arbeitgeber angehören, werden die Aufwendungen der Beklagten seit 1967 über ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren (Umlageverfahren) finanziert. Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des jeweiligen Deckungsabschnitts zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den sonstigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen der Beklagten für die Ausgaben während des Deckungsabschnitts sowie der darauf folgenden sechs Monate ausreichen. Nach § 65 VBLS n. F. erhebt die Beklagte im Abrechnungsverband West ab dem 1. Januar 2002 neben Umlagen pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen, infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell entstehenden Finanzierungsbedarfs. Die Einführung des Sanierungsgeldes geht auf den Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 (AVP) und den Tarifvertrag Alterversorgung zurück.

Die Kläger entrichteten auf Anforderung der Beklagten für die Jahre 2002 und 2003 Sanierungsgelder und fordern diese Beträge mit der Begründung zurück, es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Erhebung der Sanierungsgelder. Sie meinen, die Beklagte sei als Anstalt des öffentlichen Rechts unter Missachtung des Gesetzesvorbehalts und daher nicht wirksam errichtet worden. Bereits deshalb sei § 65 VBLS n. F. rechtswidrig. Weiterhin beanstanden die Kläger, dass die Vorgaben des AVP und des ATV in § 65 VBLS n. F. nicht inhaltsgleich umgesetzt worden seien und die Berechnung der Sanierungsgelder fehlerhaft sei.

Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen. Mit den zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihre Rückzahlungsbegehren weiter. Den Verfahren kommt für eine erhebliche Zahl weiterer Fälle Bedeutung zu, in denen beteiligte Arbeitgeber die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Sanierungsgeldern in Zweifel ziehen.

Verhandlungstermin: 1. Juni 2011

VIII ZR 91/10

AG Wangen - Urteil vom 7. Juli 2009 – 4 C 90/09

OLG Stuttgart - Urteil vom 25. März 2010 – 13 U 136/09

Die Beklagten zu 1 bis 3 sind seit 2005 Mieter eines Einfamilienhauses der Klägerin in Achberg, in dem auch der Beklagte zu 4 wohnt. Nach dem Mietvertrag ist die Miete jeweils zum 3. Werktag eines Monats fällig. Die Beklagten entrichteten die Miete seit Mai 2007 erst zur Monatsmitte oder noch später und setzten dies auch nach einer Abmahnung der Klägerin im Dezember 2008 fort. Daraufhin erklärte die Klägerin wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage gegen die Beklagten. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage die Rückzahlung der von ihr bei Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution insoweit begehrt, als diese den zulässigen Betrag von drei Monatsmieten überstieg. Die Klägerin hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Amtsgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die Beklagten kein Anspruch auf Räumung zu, da die von ihr erklärten Kündigungen unwirksam seien. Die fortdauernd unpünktlichen Mietzahlungen stellten keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB* dar, weil die Beklagten davon ausgegangen seien, die Miete erst zur Monatsmitte zahlen zu dürfen, und sich daher in einem Rechtsirrtum befunden hätten. Die Beklagte zu 1 könne von der Klägerin die Rückzahlung der Kaution insoweit verlangen, als diese den zulässigen Betrag von drei Monatsmieten überstiegen habe. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, da die dreijährige Verjährungsfrist erst Ende 2009 zu laufen begonnen habe, denn die Beklagte zu 1 habe erst 2009 davon Kenntnis erlangt, dass die Zahlung einer Kaution in Höhe von mehr als drei Monatsmieten gesetzwidrig sei.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Räumungsanspruch und ihr auf Abweisung der Widerklage gerichtetes Begehren weiter.

*§ 543 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

  (…)

Verkündungstermin: 1. Juni 2011

(Verhandlungstermin: 10. Februar 2011)

I ZR 140/09

LG Köln - 28 O 483/06 vom 3. Dezember 2008

OLG Köln - 6 U 225/08 vom 28. August 2009

Die Klägerin entwickelt und vertreibt Lernsysteme unter den Marken BambinoLÜK, MiniLÜK und PocketLÜK. Diese bestehen jeweils aus einem Kontrollgerät und Aufgaben- oder Übungsheften. Die Beklagte ist ein Verlagsunternehmen, das ebenfalls Lernsysteme unter dem Zeichen "Logolino" herstellt und über Discounter vertreibt. Die Klägerin hält ihre Lernspiele für als wissenschaftliche Darstellungen urheberrechtlich geschützt und meint, die von der Beklagten vertriebenen Spiele seien Nachahmungen. Ferner beruft sie sich auf §§ 4 Nr. 9 a) und b) UWG*. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Ersatz der Abmahnkosten und Herausgabe zur Vernichtung in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Dabei hat es unterstellt, dass die Kontrollgeräte als wissenschaftliche Darstellungen gem. § 2 Abs. 1 Satz 7 UrhG** urheberrechtlich geschützt seien, eine Übernahme durch die Beklagte aber verneint. Die Idee einer Fehlerkontrolle mittels Kippschaltern bzw. beidseitig bedruckten Plättchen sei nur insoweit geschützt, als sie in einer geistig-wahrnehmbaren Formgestaltung verkörpert sei; in ihrer Gestaltung wichen die Geräte der Parteien aber erheblich voneinander ab. Im Hinblick auf diese Frage sei die Revision zuzulassen, nicht aber im Hinblick auf die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche, die das Berufungsgericht ebenfalls verneint hat.

* § 4 UWG -  Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer

9.

Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a)

eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

b)

die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

c)

die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;

** § 2 UrhG

§ 2 Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

7.

Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

….

Verhandlungstermin: 7. Juni 2011

VI ZR 108/10

Landgericht Berlin - Urteil vom 26. Februar 2009 – 27 O 982/08

Kammergericht Urteil vom 6. April 2010 – 9 U 45/09

(veröffentlicht in AfP 2010, 385 und in NJW-RR 2010, 1417)

Die Beklagte ist Herausgeberin der "Bild"-Zeitung. Der Kläger wurde durch ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008 zusammen mit zwei Mitangeklagten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Beteiligung an einem Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt (Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008; BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - 3 StR 203/09, Pressemitteilung Nr. 203/2009). Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, weil in der Ausgabe der Bild-Zeitung vom 16. Juli 2008 im Rahmen einer Berichterstattung über die Urteilsverkündung unter der Überschrift "Irak-Terroristen müssen für Attentatsplan ins Gefängnis!" ein Foto des Klägers veröffentlicht wurde, auf dem sein Gesicht zu erkennen ist.

Das Strafverfahren hatte einen geplanten Anschlag der Terrorgruppe "Ansar al-Islam" auf den damaligen irakischen Ministerpräsidenten Allawi zum Gegenstand. Während der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart waren Fernseh- und Bildaufnahmen nach der sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsitzenden nach § 176 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)* am Tag der Urteilsverkündung nur mit der Maßgabe zulässig, dass bei Abbildungen der Angeklagten deren Gesichter durch geeignete Maßnahmen (pixeln) unkenntlich gemacht werden.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, das Foto ungepixelt oder in anderer Weise unkenntlich gemacht zu verbreiten. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der Fall gibt dem unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild zuständigen VI. Zivilsenat Gelegenheit, sich mit der Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten zu befassen. Dabei kann auch die Frage von Bedeutung sein, wie sich eine sitzungspolizeiliche Anordnung, welche die identifizierende Bildberichterstattung untersagt, auf die Abwägung auswirkt.

§ 176 GVG

Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

Verhandlungstermin: 7. Juni 2011

XI ZR 388/10

LG Ravensburg - Urteil vom 25. März 2010 - 2 O 117/09

OLG Stuttgart - Urteil vom 21. Oktober 2010 - 2 U 30/10

(veröffentlicht ZIP 2011, 462)

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bank.

Die Beklagte verwendete bis einschließlich März 2010 gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Darlehensverträge eine Klausel, durch welche sie sich die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen ließ.

Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei zum Zeitpunkt ihrer Verwendung wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB* unwirksam gewesen. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Privatkunden zu unterlassen bzw. sich bei der Abwicklung bestehender Verträge gegenüber Privatkunden nicht hierauf zu berufen. Zur Begründung führt er unter anderem an, die Beklagte erbringe für die vereinnahmte Kontoführungsgebühr keine Sonderleistung, sondern genüge mit der Führung des Darlehenskontos lediglich ihrer Rechnungslegungspflicht, die eingehenden Darlehensraten ordnungsgemäß zu verbuchen und den Kunden darüber zu informieren. Diese Leistung schulde sie bereits aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten, weshalb sie hierfür kein Entgelt verlangen könne.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Klausel enthalte als Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen eine Preisabrede, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei. Darüber hinaus hielte die Klausel einer Inhaltskontrolle aber auch stand, weil der Gesetzeber in mehreren Rechtsvorschriften zum Ausdruck gebracht habe, dass er Kontoführungsgebühren nicht generell missbillige, sondern im Gegenteil als im Wirtschaftsleben üblich anerkenne. Unabhängig davon sei eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch die angegriffene Vertragsklausel im Gesamtgefüge des Darlehensvertrages zu verneinen, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, dass die von der Beklagten tatsächlich geforderte Gebühr unüblich hoch sei.

Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Abweichend von der im Revisionsverfahren zu beurteilenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem einstweiligen Verfügungsverfahren durch rechtskräftiges Urteil vom 8. Februar 2011 (17 U 138/10, ZIP 2011, 460) zu einer vergleichbaren Klausel entschieden, dass es sich dabei nicht um eine der Inhaltskontrolle entzogene Preisabrede, sondern um eine Preisnebenabrede handele, die folglich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterliege. Dieser Kontrolle halte sie nicht stand, weil die entgeltpflichtige Kontoführung ausschließlich im Eigeninteresse der Bank erfolge und damit gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Ausgestaltung des Darlehensvertrages verstoße, nach denen eine gesonderte Vergütung für eine solche Leistung vom Darlehensnehmer gerade nicht geschuldet sei.

Verhandlungstermin: 8. Juni 2011

VIII ZR 226/09

AG Potsdam - Urteil vom 9. Oktober 2008 - 24 C 264/08

LG Potsdam - Urteil vom 23. Juli 2009 - 11 S 230/08

Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines in der ehemaligen DDR liegenden Einfamilienhauses, das 1953 unter staatlicher Verwaltung an die Beklagte vermietet wurde. Die Kläger sind nach dem Fall der Mauer und dem Ende der staatlichen Verwaltung 1992 in das Mietverhältnis eingetreten. Sie kündigten den Mietvertrag durch Schreiben vom 16. Juli 2007 im Wege der Verwertungskündigung, da sie beabsichtigten, das sanierungsbedürftige Mietobjekt zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verkaufen. Sie machen geltend, eine rentable Bewirtschaftung des Mietobjekts durch die Mieteinnahmen sei nicht möglich. Die erstrebte Erbauseinandersetzung lasse sich nur durch Verkauf bewerkstelligen. Das Objekt lasse sich in absehbarer Zeit nur in unvermietetem Zustand verkaufen; bei einem Verkauf im vermieteten Zustand sei mit einem Mindererlös von 25 bis 30 % zu rechnen.

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage der Kläger abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verwertungskündigung der Kläger sei unwirksam, da ein Kündigungsgrund gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB* nicht vorliege. Nach dieser Vorschrift könne eine Kündigung erfolgen, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert werde und dadurch erhebliche Nachteile erleide. Zwar liege ein erheblicher Nachteil des Vermieters grundsätzlich vor, wenn er das Haus in vermietetem Zustand überhaupt nicht oder nur wirtschaftlich unangemessen verwerten könne. Vorliegend hätten aber die Kläger das Objekt bereits in vermietetem Zustand erworben. In diesen Fällen könne im Rahmen einer Verwertungskündigung der Nachteil nicht auf die Vermietung des Objekts und einen deswegen im Verhältnis zum unvermieteten Zustand geringeren Kaufpreis hergeleitet werden. Eine Verwertungskündigung sei vielmehr nur dann möglich, wenn sich der Wert des Objekts seit dem Erwerb in vermietetem Zustand – hier seit dem Ende der staatlichen Verwaltung – verschlechtert habe, was vorliegend nicht der Fall sei.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Räumungsbegehren weiter.

*§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters

  (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. (…)

  (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn (…)

der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

Verhandlungstermin: 8. Juni 2011

VIII ZR 305/10

AG Bad Hersfeld -Urteil vom 26. April 2010 - 10 C 162/10

LG Fulda - Urteil vom 12. November 2010 - 1 S 82/10

Der Beklagte stellte am 23. August 2009 eine gebrauchte Digitalcamera Canon EOS 50 D mit Zubehör auf der Internetauktionsseite von eBay ein. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es unter § 10 Abs. 1:

"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."

Am 24. August 2009 beendete der Beklagte das Angebot um 18.06 Uhr vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70,00 € der Höchstbietende. Er fordert vom Beklagten die Zahlung der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.142,96 € nebst Zinsen und Erstattung von Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch nicht zu, da zwischen ihm und dem Beklagten kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Aufgrund des vom Beklagten nachgewiesenen Diebstahls der Kamera sei der Beklagte gemäß § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay berechtigt gewesen, sein Verkaufsangebot zurückzunehmen. Der dort verwendete Begriff der gesetzlichen Berechtigung zur Angebotsbeendigung umfasse nicht nur die gesetzlichen Anfechtungsgründe nach §§ 119 ff. BGB, sondern auch den Fall des Verlusts des Verkaufsgegenstands. Dies ergebe sich aus den auf der Internetseite von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf, in denen auch der Verlust des Artikels als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt werde.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Verhandlungstermin: 15. Juni 2011

VIII ZR 139/09

LG Neubrandenburg - Urteil vom 12. März 2008 – 3 O 527/05

OLG Rostock - Urteil vom 13. Mai 2009 – 1 U 103/08

Der Kläger kaufte im September 2003 vom Beklagten ein Neufahrzeug Mazda M 6 Kombi für 25.860 €. Nach Auslieferung des Fahrzeugs rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führten. Mit Schreiben vom 23. November 2005 trat der Kläger – gestützt vor allem auf Korrosionserscheinungen im Bereich des Fahrzeugunterbodens sowie einen Sägezahnabrieb der Reifen – vom Kaufvertrag zurück.

Mit seiner Klage hat der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage nach Abzug einer Nutzungsentschädigung überwiegend stattgegeben, nachdem durch ein Sachverständigengutachten Rostanhaftungen am Unterboden des Fahrzeugs und Lenkungsmängel wegen Fehler an der vorderen Achseinstellung festgestellt worden waren. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Korrosion am Unterboden des Fahrzeugs stelle schon keinen Sachmangel dar, weil sie weder für die Funktion und Lebensdauer der betroffenen Teile von Bedeutung sei noch die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinflusse. Die fehlerhaft eingestellte Achsgeometrie, welche die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs beeinträchtige, sei zwar ein Mangel. Dieser vermöge jedoch mangels Erheblichkeit einen Rücktritt nicht zu rechtfertigen. Die Mangelbeseitigungskosten betrügen weniger als 5 % des Kaufpreises. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger auch mehrere unberechtigte Mängelrügen erhoben und die Beklagte dadurch zu erhöhtem Nachbesserungsaufwand veranlasst habe. Dies rechtfertige es, den Kläger hinsichtlich der Lenkungsmängel auf eine Nachbesserung zu verweisen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Verhandlungstermin: 21. Juni 2011

VI ZR 262/09

LG Köln - Urteil vom 14. Januar 2009 - 28 O 511/08

OLG Köln - Urteil vom 28. Juli 2009 - 15 U 37/09

(veröffentlicht in AfP 2009, 603 = ZUM 2011, 69)

Die Klägerin, Buchautorin, Journalistin und ehemalige Sprecherin der "Tagesschau", nimmt die Beklagte, die das "Hamburger Abendblatt" herausgibt, wegen einer Wortberichterstattung über eine mündliche Äußerung der Klägerin auf Unterlassung, Richtigstellung und Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch.

Die Klägerin präsentierte am 6. September 2007 auf einer Pressekonferenz ein von ihr verfasstes Buch. Gegenüber den anwesenden Journalisten äußerte sie sich wie folgt:

"Wir müssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und müssen auch ´ne Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen und kinderreichen Familien. Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das - alles was wir an Werten hatten - es war ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle - aber es ist eben auch das, was gut war - das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt - das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben."

In der Ausgabe des "Hamburger Abendblatts" vom 7. September 2007 und auf den Internetseiten der Zeitung erschien ein Artikel, in dem unter anderem ausgeführt ist:

Das Buch "sei wieder ein ‚Plädoyer für eine neue Familienkultur, die zurückstrahlen kann auf die Gesellschaft", heißt der Klappentext." Die Autorin, "die übrigens in vierter Ehe verheiratet ist, will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen ‚im Begriff sind, aufzuwachen", dass sie Arbeit und Kariere nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern unter dem der ‚Existenzsicherung". Und dafür haben sie ja den Mann, der ,kraftvoll" zu ihnen steht.

In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende."

Die Klägerin sieht sich in der Berichterstattung der Beklagten falsch zitiert und schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen. Sie hat die Beklagte zunächst auf Unterlassung und auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 50.000 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 10.000 € sowie zur Unterlassung der Behauptung verurteilt: "In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter." Auf die Berufung der Klägerin, die die Klage im Berufungsrechtszug erweitert und zusätzlich die Richtigstellung begehrt hat, dass sie die streitgegenständliche Äußerung so nicht getätigt habe, hat das Oberlandesgericht die Beklagte darüber hinaus zur Richtigstellung und zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 25.000 € verurteilt. Die weitergehende Berufung und das Rechtsmittel der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Verhandlungstermin: 21. Juni 2011

(vorher: Verhandlungstermin: 4. Mai 2011)

5 StR 52/11

Urteil des LG Potsdam vom 28. Oktober 2010 – 23 NsV 1/10

Der mittlerweile 43-jährige Verurteilte trat erstmals 1989 wegen eines Sexualdelikts strafrechtlich in Erscheinung. Die Zeit von 1990 bis 2000 verbrachte er fast durchgängig – auch aufgrund einer Verurteilung wegen mehrerer Vergewaltigungstaten – in Haft. Am 17. November 2000 wurde er durch das Landgericht Potsdam unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs zugleich mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. In Folge einer diagnostizierten Borderline-Persönlichkeitsstörung wurde die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Diese wurde schon im Jahr 2002 für erledigt erklärt, da die Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben waren. Nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe hat das Landgericht Potsdam die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist unter anderem die Frage der Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (M. gegen Deutschland – 19359/04) auf die Fälle der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung. Es stellt sich somit die gleiche Problematik wie in den beim Senat anhängigen Vorlegungsverfahren in mehreren Maßregelvollstreckungssachen, die den Senat zur Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 und 4 GVG mit Beschluss vom 9. November 2010 (s. Pressemitteilung 213/2010) veranlasst haben. Der Senat erwägt deshalb die beiden Verfahren zu verbinden.

Verhandlungstermin: 22. Juni 2011

(ehemaliger: Verhandlungstermin: 30. September 2010)

I ZR 105/09

LG Köln - Urteil vom 11. November 2008 - 33 O 210/07

OLG Köln - Urteil vom 5. Juni 2009 - 6 U 223/08

Die Klägerin, ein Internetserviceprovider, bietet ihren Kunden Breitband- (DSL-)Internetzugänge über kabelgebundene Datennetze an, die mit Hilfe eines geeigneten Geräts (WLAN-Router) auch über ein kabelloses lokales Netzwerk genutzt werden können (WLAN). Hierfür berechnet sie ihren Kunden ein pauschales Entgelt (Flatrate). Die Beklagten werben dafür, sich als registriertes Mitglied einer Gemeinschaft von Internetnutzern ("FON Community") anzuschließen und in diesem Rahmen einen Breitband-Internetzugang mit anderen Mitgliedern zu teilen. Sie stellen den Mitgliedern einen WLAN-Router zur Verfügung, über den sie ihren Internetzugang für die Nutzung durch andere vermittelte Nutzer öffnen. Von den vermittelten Nutzern verlangen die Beklagten ein Entgelt.

Die Klägerin verlangt Unterlassung. Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. In dem Geschäftsmodell der Beklagten liege eine unlautere Behinderung.

Verhandlungstermin: 28. Juni 2011

IV ZR 184/10 und IV ZR 191/10

Amtsgericht Bad Berleburg – 1 C 60/09 und 1 C 259/08 –

Urteile vom 25. November 2009

Landgericht Siegen – 3 S 124/09 und 3 S 126/09 –

Urteile vom 14. Juni 2010

Die Kläger verlangen von den beklagten Haltern und Haftpflichtversicherern eines Kraftfahrzeugs Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Ölspur.

Das Öl trat anlässlich einer Panne der Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen aus. Die für die öffentliche Sicherheit verantwortlichen Gemeinden beauftragten ein privates Unternehmen, die Ölspuren zu beseitigen und die Verkehrssicherheit wiederherzustellen. Das Unternehmen reinigte die Straße im so genannten Nassreinigungsverfahren mit Spezialfahrzeugen und berechnete für die ausgeführten Arbeiten jeweils ca. 3.000 €. Die Gemeinden traten etwaige Schadensersatzansprüche gegen Halter und Haftpflichtversicherer an das Reinigungsunternehmen ab. Dieses verkaufte die Forderungen an die Klägerin.

Beide Vorinstanzen haben einen Schadensersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 1 BGB verneint. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das Verfahren gibt dem unter anderem für die Straßenverkehrshaftung zuständigen VI. Zivilsenat Gelegenheit, sich mit der Frage zu befassen, ob eine Gemeinde für die Beseitigung von Ölspuren auf ihren Straßen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen Eigentumsverletzung gegen Halter und Haftpflichtversicherer der betroffenen Kraftfahrzeuge geltend machen kann, auch wenn die Gemeinde öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Ölspur zur Gefahrenabwehr zu beseitigen.

Verhandlungstermin: 29. Juni 2011

VIII ZR 202/10

LG Lübeck - Urteil vom 7. Januar 2010 – 10 O 251/07

OLG Schleswig - Urteil vom 8. Juli 2010 – 16 U 10/10

Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen erwarb Mitte 2006 von der Beklagten ein Wohnmobil zum Preis zum 134.437 €, welches nach Übergabe vier Mal in der Werkstatt der Beklagten nachgebessert werden musste. Nach dem letzten Werkstattaufenthalt erklärte der Käufer im Juni 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Klägerinnen haben mit ihrer Klage – unter Anrechnung der Nutzungsvorteile – die Zahlung von 127.715,15 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Wohnmobils, die Erstattung von Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs begehrt. Die Streithelferin ist als Herstellerin des Fahrzeugs dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung der Streithelferin und der Beklagten hat das Oberlandesgericht weitgehend zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Rücktritt der Klägerinnen sei berechtigt, da das Wohnmobil mehrere kleinere Sachmängel gehabt habe. Diese Mängel seien auch nicht als nur unerheblich im Sinne des § 353 Abs. 5 Satz 2 BGB* einzustufen. Für die Beurteilung, ob es sich um einen solchen unerheblichen Mangel handele, komme es vor allem auf den für eine Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwand an. Bei dem streitgegenständlichen Wohnmobil handele es sich um ein solches der gehobenen Preisklasse, so dass allenfalls Beseitigungskosten in Höhe von 1 % des Kaufpreises noch als unerheblich einzustufen seien. Vorliegend beliefen sich die Mangelbeseitigungskosten zwar nur auf knapp 1 % des Neuwagenpreises. Hinzu käme aber, dass das Wohnmobil bereits vier Mal zu Nachbesserungsarbeiten in der Werkstatt gewesen sei. Da für die Beurteilung der Erheblichkeit eines Mangels auch Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen seien, die der Käufer im Verlauf der Nachbesserung gehabt habe, sei vorliegend die Erheblichkeitsgrenze überschritten.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Streithelferin ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.

*§ 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

 (…)

 (5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Verhandlungstermin: 5. Juli 2011

(Verhandlungstermin: 5. April 2011)

XI ZR 159/09

LG Koblenz - Urteil vom 29. Juni 2006 - 3 O 501/05

OLG Koblenz - Urteil vom 6. April 2009 - 12 U 1121/06

Der Kläger nimmt die Beklagten, eine Bausparkasse und eine Bank, auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung in Anspruch.

Von Vermittlern geworben, erwarb der Kläger im Jahr 1999 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm der Kläger bei der beklagten Bank ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 99.000 DM auf, das durch zwei mit der beklagten Bausparkasse abgeschlossene Bausparverträge getilgt werden sollte. Die Auszahlung des Darlehens war nach den Vertragsbestimmungen unter anderem davon abhängig, dass der Kläger einer Mieteinnahmengemeinschaft ("Mietpool") beitrat.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von den Beklagten unter anderem die Rückzahlung geleisteter Zinsen sowie die Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag keine Zahlungsansprüche bestehen und dass ihm die Beklagten den gesamten Schaden zu ersetzen haben. Er stützt sich dabei insbesondere auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat unter anderem ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten hinsichtlich der Höhe der Vertriebsprovisionen verneint. Des Weiteren hat es die Begründung einer Aufklärungspflicht der beklagten Bank aus einem schwerwiegenden Interessenkonflikt abgelehnt. Ein solcher Interessenkonflikt könne sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar daraus ergeben, dass die kreditgebende Bank mit der Finanzierung eines Immobilienerwerbs einem von ihr zugleich finanzierten, notleidenden Unternehmen zur Fortführung seines Geschäftsbetriebes verhelfe und damit auf den Darlehensnehmer ein über das geschäftsübliche Maß hinausgehendes Risiko abwälze. Die Schwelle zum Entstehen einer Aufklärungspflicht über solche Umstände sei aber mit Blick auf die im Streitfall zu beurteilende wirtschaftliche Lage der Vermittlungsgesellschaft und der Mietpoolverwalterin bei Abschluss des Darlehensvertrages noch nicht überschritten gewesen.

Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Fall wird dem Senat voraussichtlich Anlass zur Prüfung der vom Berufungsgericht hinsichtlich der Vertriebsprovision verneinten Aufklärungspflichtverletzung anhand der in der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 15 ff.) genannten Grundsätze geben (vgl. Pressemitteilung Nr. 133/2010). Ferner wird der Senat voraussichtlich zu den insbesondere bereits mit Senatsurteilen vom 27. Januar 2004 (XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624), vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50) und vom 3. Juni 2008 (XI ZR 131/07, WM 2008, 1394 Rn. 18) dargelegten Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden Interessenkonflikts der kreditgebenden Bank nochmals Stellung zu nehmen haben.

Verkündungstermin: 7. Juli 2011

(Verhandlungstermin: 17. März 2011)

I ZR 189/08 – Wettbewerbsrecht

LG München I– 4 HK O 11552/06 – Urteil vom 16. Dezember 2007

OLG München – 29 U 1669/08 – Urteil vom 16. Oktober 2008

I ZR 89/09 – Wettbewerbsrecht

LG Wiesbaden – 11 O 56/06 – Urteil vom 28. März 2007

OLG Frankfurt – 6 U 93/07 – Urteil vom 4. Juni 2009

I ZR 92/09 – Wettbewerbsrecht

LG Wiesbaden – 13 O 119/06 – Urteil vom 29. November.2007

OLG Frankfurt am Main – 6 U 261/06 – Urteil vom 4. Juni 2009

I ZR 30/10 – Wettbewerbsrecht

LG Bremen – 12 O 379/06 – Urteil vom 20. Dezember 2007

OLG Bremen – 2 U 4/08 – Urteil vom 29.Januar 2010

I ZR 43/10 – Wettbewerbsrecht

LG Bremen – 12 O 333/07 – Urteil vom 31. Juli 2008

OLG Bremen – 2 U 96/08 – Urteil vom 12. Februar 2010

I ZR 93/10 – Wettbewerbsrecht

LG Köln – 31 O 599/08 – Urteil vom 9. Juli 2009

OLG Köln – 6 U 142/09 – Urteil vom 12. Mai 2010

Der Senat hat erneut über die Frage der Wettbewerbswidrigkeit des privaten Angebots von Sportwetten und anderen Wetten (Kasinospielen) im Internet zu befinden. Im Kern der Rechtsstreitigkeiten stehen nunmehr sowohl das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von öffentlichen Glücksspielen als auch das Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel unter der Geltung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags. Die von den klagenden Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommenen in- und ausländischen Wettunternehmen präsentierten und bewarben ihr Sportwettenangebot unter ihrem jeweiligen Domainnamen im Internet, welches von Spielern jedenfalls in Deutschland angenommen werden konnte. Ihnen wird jeweils ein Verstoß gegen Vorschriften des Strafgesetzbuchs und des Glücksspielstaatsvertrags vorgeworfen (§ 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 284, 287 StGB und § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV).

Die Instanzgerichte haben unterschiedlich erkannt: Überwiegend haben die Landgerichte und die Berufungsgerichte (OLG Köln, ZfWG 2010, 359; OLG Bremen, ZfWG 2010, 105) den Klagen – teils allerdings nur zweitinstanzlich – vollumfänglich oder im Wesentlichen wegen eines solchen Rechtsverstoßes stattgegeben (OLG Frankfurt am Main, ZfWG 2009, 268; OLG Frankfurt am Main, MMR 2009, 577). Hingegen haben das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München die Klage vollumfänglich abgewiesen (I ZR 189/08).

Die Berufungsgerichte - mit Ausnahme des Oberlandesgerichts München (Revision wurde durch den Bundesgerichtshof zugelassen) - haben die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, ob die Beurteilung der Berufungsgerichte zutreffend ist. Dabei wird er insbesondere darüber zu befinden haben, inwieweit die in Rede stehenden privaten Wettangebote und ihr Bewerben im Internet wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Glücksspielsstaatsvertrags unlauter sind und ob mögliche Verbote mit der höherrangigen unionsrechtlichen Dienst- und Niederlassungsfreiheit (Art. 49 und 56 AEUV) im Einklang stehen.

Verhandlungstermin: 19. Juli 2011

II ZR 124/10

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 27. August 2009 – 3-5 O 115/08

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 15. Juni 2010 – 5 U 144/09

Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten, der Deutschen Bank AG. Sie haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen mehrere Beschlüsse erhoben, die auf der Hauptversammlung der Beklagten am 29. Mai 2008 gefasst wurden.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse nichtig seien. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Einberufung für fehlerhaft gehalten, weil darin eine rechtzeitige Anmeldung von Bevollmächtigten verlangt werde. Damit seien die Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhingen, in der Einberufung unzutreffend angegeben und in der Folge die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse nichtig.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die vom Berufungsgericht wegen der Abweichung seiner Rechtsprechung von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte und des Kammergerichts zugelassen worden ist.

Verhandlungstermin: 21. Juli 2011

I ZR 48/10

LG Düsseldorf - 38 O 185/07 vom 18. Juli 2008

OLG Düsseldorf - 20 U 190/08 vom 9. Februar 2010

Die Klägerin produziert und vertreibt Drucker sowie dazu passende Patronen. Auf den Packungen der Patronen bringt sie neben einem Hinweis auf das Druckermodell seit Mitte 2002 Bildmotive (Teddybären, Badeenten etc.) an, die sich auf den betreffenden Druckermodellen wiederfinden. Die Beklagten vertreiben Druckerpatronen, die zu den Druckern der Klägerin kompatibel sind, wobei auf den Verpackungen die entsprechenden Typenbezeichnungen der Modelle der Klägerin angegeben sind und sich zudem die von der Klägerin verwandten Bildmotive, allerdings in abgewandelter Form, finden.

Die Klägerin beanstandet dies als unlauter gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG und nimmt die Beklagten auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dies bestätigt und dabei insbesondere ausgeführt, dass die Verwendung der Bildmotive über das für den Werbevergleich notwendige Maß hinausgehe.

Verkündungstermin: 21. Juli 2011

(Verhandlungstermin: 7. April 2011)

I ZR 30/11

LG München I – 7 O 18484/03 – Urteil vom 23. Dezember 2004

OLG München – 29 U 1913/05 – Urteil vom 15. Dezember 2005

- Vergütungspflicht für PCs -

Der I. Zivilsenat Senat hat erneut darüber zu befinden, ob PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Urheberrechtsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung (UrhG aF) gehören.

§ 54a UrhG aF regelt den Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung, wenn nach der Art seines Werkes zu erwarten ist, dass es durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung in zulässiger Weise, etwa durch einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch, vervielfältigt wird. Der Anspruch richtet sich gegen den Hersteller, gewerblichen Importeur oder Händler derartiger Geräte, wenn die Geräte zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind.

Die Beklagte vertreibt in Deutschland PCs, die sie selbst herstellt oder importiert oder von Dritten bezieht. Sie wird von der Klägerin, die als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse u. a. der ihr angeschlossenen Wortautoren wahrnimmt, auf Auskunft über die Anzahl der seit Januar 2001 in Deutschland in den Verkehr gebrachten PCs sowie deren Bezugsquellen in Anspruch genommen. Die Klägerin möchte zudem festgestellt wissen, dass die Beklagte ihr für jedes dieser Geräte einen Betrag von 30 € zzgl. Mehrwertsteuer und Zinsen zu bezahlen hat.

Der Bundesgerichtshof hat die Klage mit Urteil vom 2. Oktober 2008 abgewiesen, weil es sich bei PCs nicht um vergütungspflichtige Geräte i. S. von § 54a UrhG aF handele (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 – I ZR 18/06, GRUR 2009, 53 = NJW-RR 2009, 274 – PC). Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen, weil sich das Urteil nicht damit auseinander gesetzt habe, ob die Frage der Vergütungspflicht für PCs dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen sei (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 1 BvR 506/09, GRUR 2011, 225).

Der Bundesgerichtshof muss daher erneut über die Vergütungspflicht für PCs zu entscheiden. Dabei wird er auch darüber befinden müssen, ob er an seiner früheren Auffassung festhält, wonach die Vergütungspflicht nur Verfahren erfasse, bei denen – wie bei einer Ablichtung – von einem analogen Werkstück analoge Vervielfältigungsstücke entstehen, und dass dann, wenn ein solches Verfahren im Zusammenspiel von PC, Scanner und Drucker erfolge, nur der Scanner und nicht der PC zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt sei.

In einem Parallelverfahren (I ZR 162/10 – Hewlett Packard GmbH gegen Verwertungsgesellschaft Wort) hat bereits am 24. März 2011 die mündliche Verhandlung stattgefunden. In jenem Verfahren, in dem Verkündungstermin auf den 21. Juli 2011 bestimmt ist, geht es um die Vergütungspflicht von Druckern. Auch hier hatte der BGH die Klage der VG Wort abgewiesen (Urteil vom 6. Dezember 2007 – I ZR 94/05, BGHZ 174, 359 = NJW 2008, 751 – Drucker und Plotter). Dieses Urteil ist ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (Beschluss vom 30. August 2010 – 1 BvR 1631/08, GRUR 2010, 999 = NJW 2011, 288).

Verhandlungstermin: 10. August 2011

X ZR 136/10

LG Koblenz - Urteil vom 1. April 2010 – 4 O 284/09

OLG Koblenz - Urteil vom 4. November 2010 – 5 U 549/10

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihrem ehemaligen Schwiegersohn, die Zahlung von ca. 12.500 € nebst Zinsen.

1993 kauften der Beklagte und seine damalige Ehefrau, die Tochter der Klägerin, ein Hausgrundstück. Für den Erwerb des Familieneigenheims gewährten die Klägerin und ihr Ehemann einen Betrag von 50.000 DM. Nachdem die Ehe der Tochter 2007 scheiterte, forderte die Klägerin zunächst die volle und nach einer Teilzahlung ihrer Tochter (12.500 €) die restliche Erstattung der Zahlung mit der Behauptung, das Geld sei den Empfängern als Darlehen gewährt worden. Dem ist der Beklagte mit der Behauptung entgegen getreten, es habe sich um eine Schenkung gehandelt.

Das Landgericht Koblenz hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Hingabe des Geldes als Darlehen sei nicht bewiesen. Soweit wegen des Scheiterns der Ehe an einen Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung zu denken sei, stehe dem entgegen, dass die Klägerin ausdrücklich nur die Hingabe als Darlehen behauptet habe. Im Übrigen sei das Vorbringen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage einer etwaigen Schenkung unzureichend; auch müsse bedacht werden, dass angesichts der langen Ehedauer allenfalls ein partieller Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht komme.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Soweit die Klägerin ihren Zahlungsantrag auf die in erster Linie behauptete Hingabe des Geldes als Darlehen gestützt hat, ist das Berufungsgericht der Würdigung des Landgerichts gefolgt, wonach die Vereinbarung der Rückgewähr nicht bewiesen sei. Im Hilfsvorbringen der Klägerin (Hingabe des Geldes als Schenkung, deren Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen sei), hat das Berufungsgericht einen neuen, erstmals in zweiter Instanz in das Verfahren eingeführten Streitgegenstand gesehen, dessen Berücksichtigung nicht sachdienlich sei.

Dies greift die vom Berufungsgericht zugelassene Revision an, die den auf Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützten Zahlungsanspruch weiterverfolgen will.

Verhandlungstermin: 6. September 2011

1 StR 633/10

Landgericht Augsburg – Urteil vom 5. Mai 2010 – 9 KLs 501 Js 127135/95

Mit Urteil vom 5. Mai 2010 hat das Landgericht Karlsruhe den Angeklagten Karlheinz Schreiber wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Soweit dem Angeklagten darüber hinaus in der Anklage Bestechung und Beihilfe zur Untreue zur Last gelegt wurden, wurde das Verfahren eingestellt.

Nach den Urteilsfeststellungen erklärte der Angeklagten in seinen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1993 Provisionseinnahmen, die er aus der Vermittlung verschiedener Geschäfte erzielte, nicht und verkürzte hierdurch Einkommensteuer in Höhe von mehr als 14 Millionen DM. Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Bestechung des ehemaligen Staatssekretärs Dr. Pfahls wurde das Verfahren eingestellt, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten sei, nachdem die Tat am 28. April 1992 mit der letzten Zahlung des Bestechungslohns beendet gewesen sei. Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Beihilfe zur Untreue bestehe ein Verfahrenshindernis, da die Auslieferung des Angeklagten aus Kanada zur Verfolgung dieser Tat nicht bewilligt worden sei.

Der Angeklagte stützt seine Revision gegen die Verurteilung auf Verfahrensrügen und die Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen das Urteil, soweit das Verfahren wegen Bestechung eingestellt wurde. In der Revisionshauptverhandlung wird sich der 1. Strafsenat insbesondere damit zu befassen haben, ob die in den Steuererklärungen des Angeklagten verschwiegenen Provisionseinkünfte der deutschen Einkommensteuer unterfallen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird zu klären sein, ob die Bestechung des Dr. Pfahls erst mit der Entdeckung der Tat und den diesbezüglichen Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft im Dezember 1995 beendet war, nachdem der Angeklagte möglicherweise bis zu diesem Zeitpunkt für den Staatssekretär ein Rubrikkonto mit einem Teil des Bestechungslohns führte.

Verhandlungstermin: 27. September 2011

XI ZR 302/10

LG Hamburg - Urteil vom 23. September 2009 - 322 O 134/09

Hanseatisches Oberlandesgericht - Urteil vom 12. August 2010 - 6 U 141/09

Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem Recht und abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. in Anspruch.

Im Dezember 2006 wandten sich der Kläger und seine Ehefrau an die Beklagte, um sich über die Anlage eines Betrages von 60.000 € zum Zweck der Altersvorsorge beraten zu lassen. Dem hinsichtlich der Risikobereitschaft als "konservativ" eingestuften Kläger empfahl eine Mitarbeiterin der Beklagten, einen Betrag in Höhe von 10.000 € in eine "ProtectExpress-Anleihe" zu investieren, was der Kläger auch tat. Hierbei handelt es sich um eine Inhaberschuldverschreibung der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung sollten abhängig von der Wertentwicklung eines Aktienkorbes sein, wobei der Anleger im ungünstigsten Fall den angelegten Betrag nach Ablauf von fünf Jahren und sechs Monaten ohne Zinsen zurückerhalten sollte.

Mit Insolvenz der Emittentin (Leman Brothes Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 waren die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages zuzüglich des Ausgabeaufschlages und eines Zinsschadens in Höhe von insgesamt 11.110 € nebst Zinsen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten verneint. Die Empfehlung sei auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger eine "sichere" Anlage gewünscht habe, anlegergerecht gewesen. Im Dezember 2006 seien die Anleihen nach menschlichem Ermessen "sicher" gewesen, weil auf die Bonität der Garantiegeberin zu diesem Zeitpunkt noch habe vertraut werden dürfen, wie sich aus den exzellenten Ratings der drei führenden Rating-Agenturen zum 30. August 2006 ergebe. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass der Anlagebetrag nicht zurückbezahlt werde, wenn Lehman Brothers insolvent werde. Im Hinblick darauf sei eine weitergehende Aufklärung, dass die Lehman-Zertifikate nicht dem System der (deutschen) Einlagensicherung unterfallen, entbehrlich gewesen. Eine Beratungspflichtverletzung sei auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte über ihre beim Verkauf erzielte Gewinnmarge nicht aufgeklärt habe.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Verhandlungstermin: noch nicht terminiert = EuGH-Vorlage

(Verhandlungstermin: 5. Oktober 2010)

(Verkündungstermin: 13. Januar 2011)

I ZR 22/09

LG Regensburg – Urteil vom 13. November 2009 - 1 HKO 2203/08

Die Beklagte vertreibt alkoholische Getränke. Sie bewirbt ihren Kräuterlikör "Gurktaler Alpenkräuter" mit dem Hinweis: "der wohltuende und bekömmliche Kräuterlikör aus den Alpen". Der Likör hat einen Alkoholgehalt von 27%.

Der Kläger ist der Auffassung, bei den Werbeangaben handele es sich um "gesundheitsbezogene Angaben" i. S. von Art. 4 Abs. 3 der Health Claim-VO* und verlangt Unterlassung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Angaben bezögen sich nicht auf die Gesundheit, sondern auf das allgemeine Wohlbefinden. Solche Aussagen würden von der Health Claim-VO nicht erfasst. Der BGH hat durch Beschluß vom 13. Januar 2011 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. Nr. L 37 vom 10. Februar 2010, S. 16), folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Umfasst der Begriff der Gesundheit in der Definition des Ausdrucks "gesundheitsbezogene Angabe" in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch das allgemeine Wohlbefinden?

2. Falls die Frage 1 verneint wird:

Zielt eine Aussage in einer kommerziellen Mitteilung bei der Kennzeichnung oder Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, zumindest auch auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden oder aber lediglich auf das allgemeine Wohlbefinden ab, wenn sie auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Funktionen in der in Art. 2 Abs. 2 - 3 - Nr. 5 dieser Verordnung beschriebenen Weise Bezug nimmt?

3. Falls die Frage 1 verneint wird und eine Aussage im in der Frage 2 beschriebenen Sinn zumindest auch auf das ge-sundheitsbezogene Wohlbefinden abzielt:

Entspricht es unter Berücksichtigung der Meinungs- und In-formationsfreiheit gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 10 EMRK dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine Aussage, wonach ein bestimmtes Getränk mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent den Körper und dessen Funktionen nicht belastet oder beeinträchtigt, in den Verbotsbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einzubeziehen?

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 10. November 2009 = EuGH-Vorlage – dort noch anhängig)

VI ZR 217/08

LG Hamburg - Entscheidung vom 18. Januar 2008 - 324 O 548/07

OLG Hamburg – Entscheidung vom 29. Juli 2008 - 7 U 22/08

Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Rechtsstreit wirft die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen ausländischer Anbieter auf. Sollte diese gegeben sein, sind zudem die rechtlichen Grenzen der Archivierung und des dauerhaften Bereithaltens von Meldungen zum Abruf im Internet im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte Betroffener zu konkretisieren.

Folgender Tenor für die EuGH-Vorlage wurde am 10. November 2000 verkündet:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO) bei (drohenden) Persönlichkeits-rechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website dahingehend auszulegen,

dass der Betroffene eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Website unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Betreiber niedergelassen ist, auch bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Website abgerufen werden kann,

oder setzt die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Website nicht niedergelassen ist, voraus, dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hi-nausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte oder der Website zum Gerichtsstaat (Inlandsbezug) besteht?

2. Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist:

Nach welchen Kriterien bestimmt sich dieser Bezug?

Kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Website gemäß der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet (auch) an die Internetnutzer im Gerichtsstaat richtet oder genügt es, dass die auf der Website abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts und Interesse des Betreibers an der Gestaltung seiner Website und an der Berichterstattung - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann?

Kommt es für die Feststellung des besonderen Inlandsbezugs maßgeblich auf die Anzahl der Abrufe der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus an?

3. Wenn es für die Bejahung der Zuständigkeit keines beson-deren Inlandsbezugs bedarf oder wenn es für die Annahme eines solchen genügt, dass die beanstandeten Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Gerichtsstaat nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs nicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus voraussetzt:

Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informations-gesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäfts-verkehrs, im Binnenmarkt (nachfolgend: e-commerce-Richtlinie) dahingehend auszulegen,

dass diesen Bestimmungen ein kollisionsrechtlicher Charakter in dem Sinne beizumessen ist, dass sie auch für den Bereich des Zivilrechts unter Verdrängung der nationalen Kollisionsnormen die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Rechts anordnen,

oder handelt es sich bei diesen Vorschriften um ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene, durch das das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird?

Für den Fall, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie kollisionsrechtlichen Charakter hat:

Ordnen die genannten Bestimmungen lediglich die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Sachrechts oder auch die Anwendung der dort geltenden Kollisionsnormen an mit der Folge, dass ein renvoi des Rechts des Herkunftslands auf das Recht des Bestimmungslands möglich bleibt?

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 14. Oktober 2008 wurde aufgehoben)

VI ZR 169/08

LG Hamburg - 324 O 868/04 - Entscheidung vom 1. Juli 2005

OLG Hamburg - 7 U 81/05 - Entscheidung vom 31. Januar 2006

Kläger ist Ernst August Prinz von Hannover. Die Beklagte ist ein Presseverlag.

Der beklagte Verlag hat in einer von ihm verlegten Zeitschrift einen Artikel über die Vermietung einer Ferienvilla des Klägers auf einer Insel vor Kenia veröffentlicht, der u. a. mit einer Aufnahme des Klägers und seiner Ehefrau bebildert war. Die Fotografie ist während eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten aufgenommen und zeigt die Personen auf belebter Straße. Der Kläger begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme.

Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter das mit der Pressefreiheit verwirklichte Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers mit Urteil vom 6. März 2007 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil mit Beschluss vom 16. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 26. Februar 2008 (- 1 BvR 1602/07 u. a. -) eine nähere Würdigung des Berichts, dem die Aufnahme beigefügt war, im Hinblick auf dessen Informationsgehalt vermisst. Der Bericht über die Vermietung der Villa an Dritte sei mit wertenden Anmerkungen kommentiert, die Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein könnten. Das könne Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte geben und es grundsätzlich rechtfertigen, den Vermieter des in dem Beitrag behandelten Anwesens im Bild darzustellen.

Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat wird deshalb erneut zwischen den Rechten des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten abzuwägen haben.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 14. Januar 2009 – EuGH-Vorlage – dort noch anhängig)

VIII ZR 70/08

LG Kassel - Entscheidung vom 24. November 2006 - 4 O 1248/06

OLG Frankfurt am Main - Entscheidung vom 14. Februar 2008 - 15 U 5/07

(veröffentlicht in ZGS 2008, 315)

Der Kläger erwarb bei der Beklagten Bodenfliesen und hat, nachdem er sie in seinem Wohnhaus verlegen ließ, wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung zukünftig noch entstehender Aus- und Einbaukosten in Höhe von 5.830,57 € begehrt.

Das Landgericht hat der Klage zu einem geringen Teil in Höhe von 273,10 € stattgegeben und sie im Übrigen, namentlich wegen der Ausbaukosten, abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte dagegen unter anderem zur Zahlung der Kosten für den Ausbau der Fliesen in Höhe von 2.122,37 € verurteilt und im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten übergebenen Fliesen seien bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen, weil sie herstellungsbedingte Polierfehler aufwiesen und damit für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als Bodenbelag im Wohnbereich eines Einfamilienhauses ungeeignet seien. Der Kläger könne daher gemäß § 437 Nr. 1 BGB* - verschuldensunabhängig - Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB** verlangen. Zu den von dem Verkäufer zu tragenden Nacherfüllungskosten im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB gehörten zwar nicht die Kosten für die Neuverlegung der mangelfreien Fliesen, es würden davon jedoch die Kosten für den Ausbau der bereits eingebauten mangelhaften Fliesen erfasst. Die Beklagte könne die Nacherfüllung auch nicht nach § 439 Abs. 3 BGB verweigern, denn es könne nicht festgestellt werden, dass die anfallenden Kosten unverhältnismäßig hoch seien.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Nachdem der Senat einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Neuverlegung mit seinem Urteil vom 15. Juli 2008 (Pressemitteilung Nr. 133/08 vom 15. Juli 2008) verneint hat, wird er nunmehr darüber zu entscheiden haben, ob die Ausbaukosten von dem verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruch umfasst werden.

Folgender Tenor zur EuGH-Vorlage wurde am 14. Januar 2009 verkündet:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, wonach der Verkäufer im Falle der Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsgutes die vom Verbraucher verlangte Art der Abhilfe auch dann verweigern kann, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unzumutbar (absolut unverhältnismäßig) wären?

2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der vorbezeichneten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsgutes aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss?

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 12. November 2009 – EuGH-Vorlage – dort noch anhängig)

X ZR 58/07 (früher: Xa ZR 58/07)

Bundespatentgericht – Entscheidung vom 5. Dezember 2006 – 3 Ni 42/04

Der Beklagte ist Inhaber eines am 19. Dezember 1997 angemeldeten und am 29. April 1999 erteilten deutschen Patents, das neurale Vorläuferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung zur Therapie von neuralen Defekten betrifft. Der Kläger - Greenpeace e.V. - greift dieses Patent mit der Patentnichtigkeitsklage an, soweit es um Zellen geht, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden.

Nach den Ausführungen in der Patentschrift stellt die Transplantation von Hirnzellen in das Nervensystem eine Erfolg versprechende Methode für die Behandlung zahlreicher neurologischer Erkrankungen dar. Ausgereifte Nervenzellen weisen danach nur eine geringe Regenerationsfähigkeit auf. Deshalb werden überwiegend Transplantate vorwiegend aus dem embryonalen Gehirn gewonnen. Das Patent beschreibt einen Weg, auf dem für die Transplantation geeignete Zellen - so genannte Vorläuferzellen - aus embryonalen Stammzellen gewonnen werden können, und beansprucht Schutz für dieses Verfahren und die Vorläuferzellen.

Der Kläger hat beantragt, das Patent wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten für nichtig zu erklären, soweit die Patentansprüche Vorläuferzellen umfassen, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter anderem geltend gemacht, die Patentansprüche seien nicht auf eine Verwendung menschlicher Embryonen gerichtet. Die Möglichkeit, dass in einem dem patentgemäßen Verfahren vorgelagerten Schritt menschliche Embryonen "verbraucht" würden, begründe keinen Verstoß des Patents gegen die öffentliche Ordnung.

Das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und das Patent für nichtig erklärt, soweit es Zellen umfasst, die aus embryonalen Stammzellen von menschlichen Embryonen gewonnen werden. Im genannten Umfang verstoße der Gebrauch der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 des Patentgesetzes in der seit dem 28. Februar 2005 geltenden Fassung, aber auch aus der zuvor geltenden Fassung des Patentgesetzes und der für die Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz biotechnologischer Erfindungen vom 6. Juli 1998 und des deutschen Embryonenschutzgesetztes vom 13. Dezember 1990.

Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hat der beklagte Patentinhaber Berufung eingelegt. Für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist nach dem Patentgesetz der Bundesgerichtshof zuständig.

Das für die Erteilung europäischer Patente zuständige Europäische Patentamt hat in einem ähnlich gelagerten Fall vor kurzem entschieden, dass ein europäisches Patent nach den dafür einschlägigen Vorschriften nicht für Erzeugnisse erteilt werden darf, die im Anmeldezeitpunkt ausschließlich durch ein Verfahren hergestellt werden konnten, das zwangsläufig mit der Zerstörung der menschlichen Embryonen einhergeht, aus denen die Erzeugnisse gewonnen werden, selbst wenn dieses Verfahren nicht Teil der Ansprüche ist (Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 25. November 2008 - G 2/06). Der Bundesgerichtshof wird gegebenenfalls zu entscheiden haben, ob Entsprechendes für die Erteilung deutscher Patente gilt.

Folgender Tenor wurde am 12. November 2009 zur EuGH-Vorlage verkündet:

II. Das Verfahren wird ausgesetzt.

III. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Rechtsfragen vorgelegt:

1. Was ist unter dem Begriff "menschliche Embryonen" in Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44/EG zu verstehen?

a) Sind alle Entwicklungsstadien menschlichen Lebens von der Befruchtung der Eizelle an umfasst oder müssen zusätzliche Voraussetzungen wie zum Beispiel das Erreichen eines bestimmten Entwicklungsstadiums erfüllt sein?

b) Sind auch folgende Organismen umfasst:

(1) unbefruchtete menschliche Eizellen, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist; (2) unbefruchtete menschliche Eizellen, die im Wege der Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden sind?

c) Sind auch Stammzellen umfasst, die aus menschlichen Embryonen im Blastozystenstadium gewonnen worden sind?

2. Was ist unter dem Begriff "Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken" zu verstehen? Fällt hierunter jede gewerbliche Verwertung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, insbesondere auch eine Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung?

3. Ist eine technische Lehre auch dann gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie von der Patentierung ausgeschlossen, wenn die Verwendung menschlicher Embryonen nicht zu der mit dem Patent beanspruchten technischen Lehre gehört, aber notwendige Voraussetzung für die Anwendung dieser Lehre ist,

a) weil das Patent ein Erzeugnis betrifft, dessen Herstellung die vorhergehende Zerstörung menschlicher Embryonen erfordert,

b) oder weil das Patent ein Verfahren betrifft, für das als Ausgangsmaterial ein solches Erzeugnis benötigt wird?

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(vorher: Verhandlungstermin: 5. April 2011)

XI ZR 33/09

LG Berlin - Urteil vom 22. November 2006 - 4 O 643/05

KG Berlin - Urteil vom 13. November 2008 - 4 U 284/06

und

XI ZR 79/09

LG Berlin - Urteil vom 10. November 2006 - 4 O 20/05

KG Berlin - Urteil vom 28. Januar 2009 - 26 U 294/06

und

XI ZR 236/09

LG Berlin - Urteil vom 2. April 2007 - 4 O 640/05

KG Berlin - Urteil vom 30. Juni 2009 - 4 U 63/07

und

XI ZR 127/10

LG Berlin - Urteil vom 31. Oktober 2006 - 4 O 755/05

KG Berlin - Urteil vom 24. Februar 2010 - 26 U 256/06

Bei den zur Verhandlung anstehenden Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen die Kläger die Beklagte - eine Bausparkasse - auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe (sog. "Schrottimmobilien") in Anspruch nehmen.

 

Die Fallgestaltungen sind denjenigen vergleichbar, die den Entscheidungen des Senats vom 29. Juni 2010 (vgl. Pressemitteilung Nr. 133/2010) und vom 11. Januar 2011 (vgl. Pressemitteilung Nr. 237/2010) zugrunde lagen. In diesen Fällen hat der Senat eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch Angaben im sog. "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" bejaht und damit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung angenommen. Der Senat hat das hierfür bundesweit verwendete Formular dahingehend ausgelegt, dass die dort genannten Gebührensätze aus Sicht der Anleger die Gesamtprovisionen angeben, zu denen die jeweiligen Firmen den Auftrag insgesamt ausführen sollen. Fließen an die Firmen tatsächlich höhere Provisionszahlungen, sind die dortigen Angaben unrichtig.

 

In den nun zur Verhandlung anstehenden Parallelverfahren, bei denen der "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" ebenfalls zum Einsatz kam, haben die Berufungsgerichte ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten hinsichtlich der Höhe der Vertriebsprovisionen verneint. Mit den vom Senat im Hinblick auf die Entscheidung vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr auf Schadensersatz gerichtetes Klagebegehren weiter.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

XI ZR 292/10

LG Frankfurt am Main - Urteil vom 28. Oktober 2008 - 2-19 O 13/08

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 4. August 2010 - 23 U 230/08

(veröffentlicht WM 2010, 1790)

Die Klägerin, die als kommunales Versorgungsunternehmen die Stadtwerke der Stadt Pforzheim betreibt, nimmt die beklagte Bank auf den Ausgleich erlittener Verluste im Zusammenhang mit dem Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages in Anspruch.

Die Klägerin strebte an, ihre Zinsbelastung aus dem Kreditportfolio zu reduzieren. In zwei Beratungsgesprächen am 27. Januar und 1. Februar 2005 empfahl die Beklagte auf Grundlage ihrer Prognose, dass sich die Differenz (Spread) zwischen dem Zwei-Jahres-Zinssatz und dem Zehn-Jahres-Zinssatz künftig voraussichtlich deutlich ausweiten werde, der Klägerin den Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, den die Parteien im Februar 2005 auch abschlossen. Danach verpflichtete sich die Beklagte, an die Klägerin aus einem Bezugsbetrag von 25.000.000 € für die Laufzeit von sieben Jahren halbjährlich Zinszahlungen in Höhe eines festen Zinssatzes von 3,5% p.a. zu erbringen, wohingegen sich die Klägerin im Austausch verpflichtete, zu denselben Zeitpunkten aus der Bezugssumme im ersten Jahr Zinsen in Höhe von 1,5% p.a. an die Beklagte zu zahlen und danach einen variablen Zinssatz, der mindestens bei 0,0% liegt und sich abhängig von der Entwicklung des "Spreads" zwischen dem 10- und 2-Jahres-Swap-Mittelsatz auf EURIBOR Basis (CMS10 - CMS 2) nach der Formel "Zinssatz der Vorperiode + 2 x [Strike - (CMS10 - CMS 2)] berechnet. Die Höhe des "Strike" lag anfänglich bei 1,02% und sank über die Vertragslaufzeit stufenweise auf 0,82%, 0,62% und 0,42% ab. Es wurde die Saldierung der wechselseitigen Zinszahlungen vereinbart, so dass nur die Partei, die zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen den höheren Betrag schuldete, die Differenz zwischen den geschuldeten Beträgen zu zahlen hatte. Die Beklagte behielt sich das Recht vor, den Vertrag ab dem zweiten Zahlungstermin zu jedem Zahlungstermin einseitig beenden zu können.

Da ab Herbst 2005 der für die Berechnung der Zinszahlungspflicht der Klägerin maßgebliche "Spread" sank, brach der Marktwert des Vertrages zu Lasten der Klägerin ein. Mit Schreiben von 11. April 2006 erklärte sie die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, die die Beklagte zurückwies. Ab Februar 2007 ergab sich eine überwiegende Zinszahlungspflicht der Klägerin. Letztlich lösten die Parteien den Vertrag am 4. Dezember 2007 gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Klägerin in Höhe des aktuellen negativen Marktwertes von 4.105.000 € auf.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin - unter Anrechnung erhaltener Zinszahlungen - die Rückzahlung von 3.908.250 € nebst Zinsen. Sie stützt dies unter anderem darauf, dass der Vertrag unwirksam sei, weil er gegen das kommunale Spekulationsverbot (§ 134 BGB) und wegen der Unausgewogenheit der Chancen und Risiken zudem gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoße. Überdies ist die Klägerin der Auffassung, von der Beklagten über die Gewinnchancen arglistig getäuscht (§ 123 BGB) und zudem fehlerhaft beraten worden zu sein. Das Produkt habe nicht ihren Anlagezielen entsprochen und habe ihr im Hinblick auf die kommunalrechtliche Unzulässigkeit von Spekulationsgeschäften nicht empfohlen werden dürfen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Klageabweisung. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 692/10

Landgericht Essen – Entscheidung vom 12. März 2010, 56 KLs 20/08

Mit Urteil vom 12. März 2010 hat das Landgericht Essen den Angeklagten wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) in 30 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 StGB) und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Betruges, versuchten Betruges und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtsfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten weitere Straftaten zur Last gelegt. Insoweit wurde das Verfahren teilweise eingestellt. Teilweise wurde der Angeklagte freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Tatzeitraum Universitätsprofessor und leitete an einem Universitätsklinikum die Klinik für Allgemein- und Transplantationschirurgie. Im Zeitraum von Mai 2003 bis Anfang des Jahres 2007 forderte er von 30 Regelleistungspatienten, die keinen Anspruch auf eine wahlärztliche Behandlung durch den Angeklagten hatten, eine "Spende" und versprach als Gegenleistung, diese Patienten in der Weise zu bevorzugen, dass er sie persönlich behandeln werde, was er in 29 Fällen dann auch tat. In drei dieser Fälle setzte der Angeklagte die Patienten unter Druck, indem er die Operation als dringlich oder nur durch ihn durchführbar darstellte. In einem Fall wusste der Angeklagte, dass er die Operation nicht selbst würde vollständig durchführen können, vereinbarte aber gleichwohl eine "Spende". Die Patienten zahlten Beträge zwischen 2.000,- € und 7.500,- €, die mit Ausnahme eines Falles auf ein beim Universitätsklinikum Essen geführtes Drittmittelkonto einbezahlt wurden, über das der Angeklagte faktisch verfügen konnte; in einem Fall behielt der Angeklagte die geforderte "Spende" (7.500,- € bar und "in kleinen Scheinen") für sich. Das Landgericht nahm an, der Angeklagte, der den äußern Ablauf der Spendeneinwerbung einräumte, habe diese nicht für verbotenes Unrecht gehalten, bei gehöriger Erkundigung hätte er diesen Irrtum aber vermeiden können (§ 17 StGB).

Darüber hinaus erzielte der Angeklagte im Rahmen seiner als Nebentätigkeit genehmigten Behandlung von Wahlleistungspatienten Einnahmen (u. a. Zahlungen von Patienten ohne Rechnung), die er zum einen nicht gegenüber der Universitätsverwaltung, zum anderen nicht in seiner Einkommenssteuer angab. Dadurch wurde sowohl das vom Angeklagten geschuldete Entgelt für die Nutzung der Universitätseinrichtungen (35% der erzielten Einnahmen) als auch die vom Angeklagten zu zahlende Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt.

Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte in mehreren Fällen angeblich von ihm persönlich erbrachte Operationsleistungen gegenüber den Patienten hat abrechnen lassen, obgleich er zum Zeitpunkt der Operation nicht im Universitätsklinikum war.

Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt. Hierüber wird der BGH zu beraten haben.

* § 332 StGB – Bestechlichkeit

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) …

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,

2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

** § 240 StGB – Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

*** § 17 StGB – Verbotsirrtum

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 94/10

LG Köln – Urteil vom 4. August 2009 - 106-13/06

Das Landgericht Köln hat einen ehemaligen Vorsitzenden des CDU-Kreisverbandes Köln wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Weitere acht Mitangeklagte hat das Landgericht jeweils wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug sowie wegen Steuerhinterziehung zu Gesamtgeldstrafen zwischen 80 und 130 Tagessätzen verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen erhielt der CDU-Kreisverband Köln im Jahr 1999 Parteispenden von einer oder mehreren unbekannt gebliebenen Personen in einer Gesamthöhe von 67.000 DM. Einer der Angeklagten, der damalige Vorsitzende des Kreisverbandes, wollte, dass die Spenden zu Gunsten des Kreisverbandes erfasst wurden; zugleich wollte er erreichen, dass Spender und Spendenhöhe verschleiert wurden. Deshalb warb er die Mitangeklagten dafür, als Scheinspender aufzutreten, und stellte diesen falsche Quittungen über Parteispenden aus. Die Mitangeklagten machten in ihren Steuererklärungen die quittierten Spenden steuerlich geltend und verkürzten dadurch Steuern. Aufgrund der Verschleierung der tatsächlichen Gegebenheiten erhielt zudem die Bundes-CDU, wie vom Vorsitzenden des Kreisverbands erstrebt, zu Lasten der anderen am System der staatlichen Parteifinanzierung beteiligten Parteien eine ihr in dieser Höhe nicht zustehende staatliche Förderung nach dem Parteiengesetz. Gleichzeitig nahm der Angeklagte insoweit aber auch in Kauf, dass bei Bekanntwerden des tatsächlichen Sachverhaltes den Kreisverband der CDU Köln – wie dann nach Aufdeckung der Manipulationen tatsächlich auch eingetreten – erhebliche finanzielle Nachteile treffen könnten.

Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der damalige Vorsitzende des Kreisverbandes deshalb wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht. Die Mitangeklagten, die sich als Scheinspender bereit erklärten und die quittierten Spenden steuerlich zu ihren Gunsten geltend machten, sind nach Auffassung des Landgerichts wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Betrug sowie wegen Steuerhinterziehung zu bestrafen.

Die Angeklagten wenden sich mit auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revisionen gegen ihre Verurteilung. Sie beanstanden dabei auch die Annahme einer Untreue zum Nachteil des Parteivermögens. Der zur Entscheidung über die Rechtsmittel berufene 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wird deshalb insbesondere zu klären haben, ob der Vorsitzende des Kreisverbandes dem Parteivermögen vorsätzlich einen Nachteil zugefügt hat.

Termin: noch nicht bestimmt

3 StR 230/10

LG Berlin – Urteil vom 30. November 2009 - (502) 81 Js 250/09 (29/09)

Das Landgericht Berlin hat insgesamt sieben Angeklagte wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung, Volksverhetzung, Verbreitens von Propagandamitteln und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie wegen Anleitens zur Herstellung von Explosionsmitteln zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr sowie zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es teilweise zur Bewährung ausgesetzt hat.

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieben die Angeklagten im Zeitraum von etwa 2007 bis Anfang 2009 unter der Bezeichnung "European Brotherhood Radio" gemeinsam ein Internetradio, über das sie – teils als moderierte Hörerwünsche, teils als sog. Dauerschleifen – Lieder mit rechtsextremistischen Texten der Gruppen "Landser", "Kommando Freisler" und sonstiger Interpreten nationalistischen Liedguts abspielten. Neben dem "Radiostream" enthielt die von den Angeklagten betriebene Internetseite Texte mit rechtsradikalen, teilweise strafbaren Inhalten, die Möglichkeit zum Herunterladen von Haken- und Keltenkreuzen sowie Anleitungen zur Herstellung von Sprengstoffen, Rohr-, Paket-, Backpulver- und Glassplitterbomben, Kanonen, Raketen, Handgranaten und Brandsätzen.

Mit ihren Revisionen wenden sich vier der Angeklagten gegen ihre Verurteilung durch das Landgericht. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen im Beschlusswege zu verwerfen.

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