Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 181/2010

Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten

Monaten des Jahres 2010

Verhandlungstermin: 30. September 2010

I ZR 105/09

LG Köln – Urteil vom 11. November 2008 - 33 O 210/07

OLG Köln - Urteil vom 5. Juni 2009 - 6 U 223/08

Die Klägerin, ein Internetserviceprovider, bietet ihren Kunden Breitband-(DSL-)Internetzugänge über kabelgebundene Datennetze an, die mit Hilfe eines geeigneten Geräts (WLAN-Router) auch über ein kabelloses lokales Netzwerk genutzt werden können (WLAN). Hierfür berechnet sie ihren Kunden ein pauschales Entgelt (Flatrate). Die Beklagten werben dafür, sich als registriertes Mitglied einer Gemeinschaft von Internetnutzern ("FON Community") anzuschließen und in diesem Rahmen einen Breitband-Internetzugang mit anderen Mitgliedern zu teilen. Sie stellen den Mitgliedern einen WLAN-Router zur Verfügung, über den sie ihren Internetzugang für die Nutzung durch andere vermittelte Nutzer öffnen. Von den vermittelten Nutzern verlangen die Beklagten ein Entgelt.

Die Klägerin verlangt Unterlassung. Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. In dem Geschäftsmodell der Beklagten liege eine unlautere Behinderung.

Verhandlungstermin: 30. September 2010

I ZR 129/08

LG München I - Urteil vom 15. März 2007- 7 O 7061/06

OLG München - Urteil vom 3. Juli 2008 - 6 U 2759/07

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Datenbank-Softwareprogrammen. Sie ist außerdem Inhaberin mehrerer Wortmarken "Oracle". In 85% der Fälle vertreibt sie ihre Software über das Internet per Download. Der Kunde erhält dabei von der Klägerin keinen Datenträger. Die Beklagte handelt mit "gebrauchten" Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bewarb sie eine "ORACLE Sonderaktion", bei der sie bereits benutzte Lizenzen für Programme der Klägerin anbot. Sie verwies darauf, alle Lizenzen seien aktuell, da die Wartung noch bestehe. Die Rechtmäßigkeit des Kaufs sollte ein Notartestat bestätigen, demzufolge ein Lieferschein und Bestätigungen des ursprünglichen Lizenznehmers vorgelegen haben, dass er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Angebot der gebrauchten Lizenzen verletze ihre ausschließlichen Nutzungsrechte an den Programmen. Die Benutzung der Bezeichnung "ORACLE" verletze ihre Marken. Ferner werbe die Beklagte irreführend für die "Lizenzen". Sie verlangt Unterlassung.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. An der per Download in den Verkehr gebrachten Software könne mangels Verkörperung auf einem Datenträger keine Erschöpfung eintreten. Der BGH hat die Revision zugelassen.

Verkündungstermin: 30. September 2010

(Verhandlungstermin: 15. Juli 2010)

I ZR 12/08 – Urheberrecht

LG Frankfurt am Main – 2-03 O 172/06 – Urteil vom 23. November 2006

OLG Frankfurt am Main – 11 U 75/06 – Urteil vom 11. Dezember 2007

und

I ZR 13/08 – Urheberrecht

LG Frankfurt am Main – 2/3 O 171/06 – Urteil vom 23. November 2006

OLG Frankfurt am Main – 11 U 76/06 – Urteil vom 11. Dezember 2007

Die Klägerin verlegt die "Frankfurter Allgemeine Zeitung". Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite www.perlentaucher.de Zusammenfassungen (Abstracts) verschiedener Feuilletonartikel der wichtigsten deutschsprachigen Qualitäts-zeitungen an. Hierzu gehören in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" erschienene Originalrezensionen zu aktuellen Buchveröffentlichungen, welche die Beklagte unter der Überschrift "Notiz zur FAZ" in verkürzter Form wiedergibt. An diesen Notizen erteilte die Beklagte entgeltliche Lizenzen an die Internet-Buchshops amazon.de und buecher.de. Die Klägerin wendet sich gegen die kommerzielle Verwertung der Kritiken im Wege der Weiterlizenzierung an Dritte. Sie begehrt Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Das Landgericht (veröffentlicht in ZUM 2007, 65) und das Berufungsgericht (veröffentlicht in ZUM 2008, 233) haben die Klage abgewiesen. Eine Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte sei nicht gegeben. Die Abstracts seien als freie Benutzungen der Originalrezensionen zulässig (§ 24 UrhG). Auch habe die Klägerin keine Ansprüche aus § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG. Die Beklagte habe das Zeichen "FAZ" nicht markenmäßig benutzt. Ebenso schieden wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass der durchschnittlich informierte Internetbenutzer das Abstract mit der Originalrezension verwechsele (§ 4 Nr. 9a UWG*). Auch nutze die Beklagte allenfalls die Wertschätzung der Originalrezensionen für ihre Internetseite aus. Dies sei jedoch nicht unangemessen i. S. des § 4 Nr. 9b UWG, da dieses Verhalten urheberrechtlich gestattet sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Ähnlich gelagert ist der am selben Tag zu verhandelnde Fall (I ZR 13/08), in dem die Klägerinnen, die Verlegerin der "Süddeutschen Zeitung" und ein Dokumentations- und Informationszentrum, dieselbe Beklagte auf Unterlassung wegen gleicher Vorgehensweise verklagt haben und damit ebenfalls in beiden Vorinstanzen unterlegen sind (OLG Frankfurt am Main GRUR 2008, 249).

*§ 4 UWG

Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer

9.

Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a)

eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

b)

die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

Verhandlungstermin: 30. September 2010

Xa ZR 130/08

AG Frankfurt am Main - Urteil vom 21. Februar 2008 – 30 C 3839/06-25

LG Frankfurt am Main - Urteil vom 30. Oktober 2008 – 2-24 S 64/08

Die Klägerin nahm an einer bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Reisebüros gebuchten kombinierten Flug- und Schiffsreise mit zwei Hotelaufenthalten auf Jamaika teil, die im Reisebüro nach den Wünschen der Klägerin individuell zusammengestellt wurde. Bei dieser Reise wurde auf dem Hinflug ihr Koffer nicht mitbefördert. Sie hat ihn erst nach Abschluss der Kreuzfahrt wieder erhalten. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Reisebüro Minderung des Reisepreises, Schadensersatz wegen mangelbedingter Mehrkosten für die Reise sowie Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.

Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Es hat angenommen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Reisevertrag gemäß § 651a Abs. 1 BGB*, sondern lediglich ein Reisevermittlungsvertrag i. S. des § 675 BGB** zustande gekommen sei. Das Reisebüro sei nicht als Reiseveranstalter Vertragspartner eines aus mehreren Reiseleistungen zusammengesetzten Reisevertrags geworden, weil es lediglich die die Reiseleistungen anderer Anbieter für einen Vertragsschluss angeboten habe und hierbei erkennbar nur vermittelnd tätig geworden sei.

Über die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin wird der Xa-Zivilsenat am 30. September 2010 verhandeln. Er wird hierbei auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Begriff des Reiseveranstalters zu berücksichtigen haben.

* § 651a BGB

Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag

(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

….

**§ 675 BGB

Entgeltliche Geschäftsbesorgung

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

Verhandlungstermin: 30. September 2010

3 StR 168/10

LG Verden - Urteil vom 13. November 2009 – 1 KS 16/09

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, seine Ehefrau durch einen Revolverschuss in den Kopf getötet zu haben. Das Landgericht ist zu der Annahme gelangt, dass der Angeklagte hierzu durch deren ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen bestimmt worden ist. Es hat ihn deshalb – lediglich – wegen Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB*) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision einer Angehörigen der Ehefrau, die in dem Verfahren als Nebenklägerin auftritt. Sie erstrebt mit ihrem Rechtsmittel eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes.

* § 216 StGB

Tötung auf Verlangen

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Verhandlungstermin: 6. Oktober 2010

I ZR 4/06

LG Duisburg – Urteil vom 24. Februar 2005 - 21 O 144/04

OLG Düsseldorf – Urteil vom 13. Dezember 2005 - I-20 U 81/05

Die Beklagte, eine Warenhauskette, die in Deutschland etwa 2.700 Filialen unterhält, warb in der Zeit vom 16. September bis 13. November 2004 unter dem Hinweis "Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen" für die Teilnahme an der Bonusaktion "Ihre Millionenchance". Kunden konnten im genannten Zeitraum "Bonuspunkte" sammeln; sie erhielten bei jedem Einkauf für 5 € Einkaufswert je einen Bonuspunkt. Ab 20 Bonuspunkten bestand die Möglichkeit, kostenlos an Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen. Hierzu mussten die Kunden auf einer in den Filialen der Beklagten erhältlichen Teilnahmekarte unter anderem die Bonuspunkte aufkleben und sechs Lottozahlen nach ihrer Wahl ankreuzen.

Die Klägerin sieht in der Bonusaktion der Beklagten eine wettbewerbswidrige Verknüpfung des Warenabsatzes mit einem Gewinnspiel. Die Kunden der Beklagten erlangten zwar eine kostenlose Teilnahme an der Lotterie, jedoch bestehe eine rechtliche Abhängigkeit zwischen der kostenlosen Teilnahme und dem Erwerb von Waren bei der Beklagten. Eine solche Verknüpfung verstoße gegen § 4 Nr. 6 UWG*.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, über die der EuGH zwischenzeitlich mit Urteil vom 14.1.2010 - C-304/08 entschieden hat:

Ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine Geschäftspraktik, bei der die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, grundsätzlich unzulässig ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Werbemaßnahme im Einzelfall Verbraucherinteressen beeinträchtigt?

*§ 4 UWG

Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer

6.

die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;

Verhandlungstermin: 6. Oktober 2010

I ZR 22/09

LG Regensburg – Urteil vom 13. November 2009 - 1 HKO 2203/08

Die Beklagte vertreibt alkoholische Getränke. Sie bewirbt ihren Kräuterlikör "Gurktaler Alpenkräuter" mit dem Hinweis: "der wohltuende und bekömmliche Kräuterlikör aus den Alpen". Der Likör hat einen Alkoholgehalt von 27%.

Der Kläger ist der Auffassung, bei den Werbeangaben handele es sich um "gesundheitsbezogene Angaben" i. S. von Art. 4 Abs. 3 der Health Claim-VO* und verlangt Unterlassung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Angaben bezögen sich nicht auf die Gesundheit, sondern auf das allgemeine Wohlbefinden. Solche Aussagen würden von der Health Claim-VO nicht erfasst. Der BGH hat die Sprungrevision zugelassen.

*Artikel 4 der Health Claim-VO

Bedingungen für die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener

Angaben

(3) Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben müssen

sich gemäß der Anweisung des Herstellers auf das verzehrfertige

Lebensmittel beziehen.

Verhandlungstermin: 6. Oktober 2010

VIII ZR 271/09

AG Wiesbaden - Urteil vom 6. April 2009 – 93 C 8201/08 (29)

LG Wiesbaden - Urteil vom 18. September 2009 – 2 S 38/09

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft, das über eine Vielzahl von Wohnungen verfügt und diese gewerblich vermietet. Die Beklagten, die eine Wohnung von der Klägerin gemietet haben, gerieten mit zwei Monatsmieten in Rückstand. Daraufhin erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben die fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB*. Die Klägerin hat mit ihrer Klage Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie Zahlung der durch das Kündigungsschreiben entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € begehrt.

Hinsichtlich der in der Revision allein noch maßgeblichen Rechtsanwaltskosten hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Befinde sich ein Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, seien im Rahmen der daraus folgenden Schadensersatzpflicht grundsätzlich auch die dem Vermieter für die Kündigung des Mietverhältnisses entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Allerdings sei der Gläubiger seinerseits zur Schadensminderung verpflichtet. Diese Schadens-minderungspflicht führe im vorliegenden Fall dazu, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erstattung der Rechtsanwaltskosten habe. Die Klägerin vermiete gewerblich Wohnungen und verfüge über eine breite geschäftliche Erfahrung. Der Sachverhalt sei einfach gelagert, da eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB infolge des Zahlungsrückstands der Beklagten unzweifelhaft gerechtfertigt gewesen sei. Die Klägerin habe daher ohne erheblichen Aufwand das Kündigungsschreiben selbst erstellen können. Hierzu sei sie auch wegen des im Wohnraummietrecht geltenden Grundsatzes der gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet gewesen, um den Mietern unnötige Kosten zu ersparen.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten weiter. Sie ist der Auffassung, sie habe für den Ausspruch der fristlosen Kündigung einen Rechtsanwalt beauftragen dürfen, da sie keine Rechtsabteilung unterhalte und daher nicht über rechtskundiges Personal verfüge, das ohne rechtliches Risiko ein formgerechtes Kündigungsschreiben verfassen könne. Die entstandenen Rechtsanwaltskosten seien ihr von den Beklagten zu erstatten.

* § 543 BGB

Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. (…)

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (…)

3. der Mieter

a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder

b)in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. (…)

Verhandlungstermin: 13. Oktober 2010

VIII ZR 78/10

AG Bonn - Urteil vom 5. November 2009 – 202 C 58/09

LG Bonn - Urteil vom 18. März 2010 – 6 S 5/10

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Bonn, in der er zusammen mit seiner ebenfalls in Anspruch genommenen Ehefrau lebt. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis durch Schreiben vom 23. April 2008 wegen Eigenbedarfs zum 31. Januar 2009. Zur Begründung ist in dem Schreiben ausgeführt, dass die Tochter der Klägerin volljährig werde und zu Beginn ihres Studiums einen eigenen Hausstand gründen wolle, wofür die Wohnung der Beklagten gut geeignet sei. Vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde im 1. Obergeschoss des Hauses, in dem auch die Mietwohnung der Beklagten gelegen ist, eine weitere Mietwohnung der Klägerin frei. Die Klägerin vermietete diese Wohnung anderweitig neu, ohne sie zuvor den Beklagten angeboten zu haben.

Das Amtsgericht hat die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt: Die Kündigung der Klägerin vom 23. April 2008 habe das Mietverhältnis wirksam beendet. Das Schreiben enthalte eine ausreichende Begründung, auch wenn die näheren Umstände der bisherigen, nicht eigenständigen Wohnverhältnisse der Tochter der Klägerin nicht angegeben seien. Bezüglich der im 1. Obergeschoss desselben Hauses freigewordenen Wohnung hätten die Beklagten konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, dass diese zur Erfüllung des Eigenbedarfs der Klägerin geeignet gewesen sei. Diese Anforderungen hätten die Beklagten nicht erfüllt. Auch eine Verletzung der Anbietpflicht des Vermieters sei nur gegeben, wenn es sich bei der freiwerdenden und der gekündigten Wohnung um vergleichbare Objekte handele, was nicht hinreichend dargelegt sei. Zudem hätten die Beklagten vortragen müssen, dass sie die Alternativwohnung auch tatsächlich hätten beziehen wollen, wenn sie ihnen angeboten worden wäre.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Verhandlungstermin: 13. Oktober 2010

VIII ZR 98/10

AG Rheinberg - Urteil vom 20. Juli 2009 – 12 C 498/08

LG Kleve - Urteil vom 25. März 2010 – 6 S 129/09

Die Beklagten haben von den Klägern, die Eigentümer eines Gutshofes mit Stallungen und Weideland sind, durch zwei voneinander abhängige Mietverträge eine auf diesem Hof gelegene Wohnung sowie sechs Pferdeboxen nebst Weideland gemietet. Bei den Mietverträgen handelt es sich um Formularverträge, die vom Makler der Kläger bereitgestellt und maschinenschriftlich ergänzt wurden.

Zur Mietdauer ist in § 2 der beiden Mietverträge folgendes geregelt:

"Nur für Wohnraummietverträge (Kündigungsausschluss)

Die Parteien vereinbaren, dass wechselseitig auf die Dauer von 10 Jahren ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags verzichtet wird. Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf des Zeitraums von 10 Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung unberührt."

Dabei wurde die Zahl 10 maschinenschriftlich eingefügt. Ebenfalls maschinenschriftlich wurde hinzugefügt: "* 2 x 5 Jahre Option auf Verlängerung des Mietvertrages".

Während der Mietvertrag über die Stallungen keine Kautionszahlung der Beklagten vorsieht, enthält der Wohnraummietvertrag in § 6 Nr. 2 folgende Regelung zur Sicherheitsleistung:

"Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Barkaution in Höhe von 2.000,00 € auf ein Mietkautionskonto - Übergabe an den Vermieter beim Einzug. Der Vermieter hat diese Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Der Mieter ist berechtigt, die Kautionssumme in 3 Monatsraten zu bezahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden folgenden Raten mit der zweiten und dritten Miete (…)."

Die Beklagten zahlten die vereinbarte Kaution trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Sie beriefen sich darauf, dass eine Zahlung erst dann erfolgen müsse, wenn die Vermieter ihnen ein gesondertes und den gesetzlichen Anforderungen genügendes Mietkautionskonto benannt und nachgewiesen hätten. Die Kläger kündigten daraufhin die Mietverträge u. a. wegen der fehlenden Kautionsleistung. Sie haben mit ihrer Klage Räumung und Herausgabe der Mietwohnung und der Stallungen nebst Weideland sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die von den Klägern erklärte ordentliche Kündigung sei wirksam, da die Beklagten die vereinbarte Kaution nicht gezahlt und dadurch ihre Pflichten aus dem Mietvertrag schuldhaft nicht unerheblich verletzt hätten. Der Mietvertrag sei nicht dahingehen auszulegen, dass die Beklagten die Zahlung der Kaution davon abhängig machen könnten, dass die Vermieter zuvor ein Mietkautionskonto einrichten und den Mietern benennen. Zwar sei § 6 des von den Vermietern gestellten Formularmietvertrages unklar formuliert, weil dort sowohl von einer Barkaution als auch von der Leistung auf ein Mietkautionskonto und der Übergabe an den Vermieter die Rede sei. Mögliche Auslegungen seien jedoch nur, dass beim Einzug entweder eine Barkaution in Höhe von 2.000,00 € oder ein von den Beklagten selbst errichtetes Mietkautionskonto mit einem Guthaben von 2.000,00 € übergeben werde. Die Beklagten hätten keine dieser beiden in Betracht zu ziehenden Alternativen gewählt. Der Kündigung stehe auch der in § 2 der Verträge vereinbarte Kündigungsausschluss nicht entgegen. Die Bestimmungen in den Mietverträgen seien als unzulässige Vereinbarungen eines Zeitmietvertrages anzusehen. Hierfür spreche u. a., dass eine zweimalige Option auf Verlängerung des Mietvertrages von fünf Jahren vorgesehen gewesen sei, die bei einem bloßen Kündigungsausschluss nicht erforderlich gewesen wäre.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.

Verhandlungstermin: 14. Oktober 2010

III ZR 57/01

AG Montabaur - Urteil vom 2. Oktober 2009 - 15 C 443/08

LG Koblenz - Urteil vom 3. März 2010 – 12 S 216/09

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 14. Oktober 2010 über einen Rechtsstreit verhandeln, der die Frage zum Gegenstand hat, ob der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.

Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten Unternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, über den er an seinem seinerzeitigen Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internettelefonie erhielt. Der Vertrag war auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November 2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde. Dort liegen keine DSL-fähigen Leitungen, so dass die Beklagte nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem sie dem Kläger dies schriftlich mitgeteilt hatte, erklärte dieser die "Sonderkündigung" des Vertrags.

Dessen ungeachtet beansprucht die Beklagte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde und er nicht verpflichtet ist, die geltend gemachten Monatsbeträge zu zahlen.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Feststellungsanträge weiter.

Verhandlungstermin: 14. Oktober 2010

Xa ZR 15/10

AG Spandau - Urteil vom 29. Februar 2008 – 3 C 9/07

KG Berlin - Urteil vom 23. November 2009 – 20 U 62/08

Das klagende Luftverkehrsunternehmen KLM macht einen nach Grund und Höhe unstreitigen Anspruch auf Vergütung für einen Flug von Berlin über Amsterdam nach Curaçao und zurück nach Amsterdam geltend. Der Beklagte hat gegenüber der auf Zahlung des Flugpreises und Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Klage mit einem Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (Fluggastrechteverordnung) wegen Stornierung eines Flugs durch die Beklagte im Mai 2005 und der dadurch bedingten späteren Ankunft am Reiseziel aufgerechnet. Dieser Flug von Berlin nach Amsterdam war für den 3. Mai 2005 um 11:40 Uhr vorgesehen, der Anschlussflug von Amsterdam nach Aruba sollte um 14:25 Uhr starten. Am Abflugtag herrschte in Amsterdam Nebel. Ungefähr zwei Stunden vor dem Abflug aus Berlin zog die Klägerin die Flugscheine ein und gab stattdessen Flugscheine für einen Flug am darauf folgenden Tag mit Abflug in Berlin um 9:05 Uhr und Abflug in Amsterdam um 14:25 Uhr aus. Der Beklagte kam deshalb einen Tag später als geplant in Aruba an.

Das Amtsgericht hat den Gegenanspruch des Beklagten in Höhe von 600 Euro pro Person als begründet angesehen und deshalb die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist im Ergebnis erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte für jede Teilstrecke einen gesonderten Ausgleichsanspruch geltend machen könne. Für die Strecke zwischen Berlin und Amsterdam stehe dem Beklagten wegen der Annullierung des Flugs ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 250 Euro zu. Für die Strecke Amsterdam - Aruba ergebe sich ein weiterer Ausgleichsanspruch von 600 Euro pro Person, weil die insoweit gegen den Willen des Beklagten erfolgte Umbuchung dieses Flugs einer Weigerung gleichkomme, den Beklagten zu befördern.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte allenfalls 250 Euro beanspruchen könne, da nur der Flug von Berlin nach Amsterdam annulliert worden sei. Aber auch dieser Anspruch sei letztlich ausgeschlossen, da die Annullierung aufgrund nicht vermeidbarer außergewöhnlicher Umstände erfolgt sei.

Über die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin wird der Xa-Zivilsenat am 14. Oktober 2010 verhandeln.

Verhandlungstermin: 18. Oktober 2010

(Verhandlungstermin: 20. September 2010)

II ZR 270/08

LG Dortmund – 20 O 14/07 – Entscheidung vom 14. November 2007

OLG Hamm – 8 U 34/08 – Entscheidung vom 3. Dezember 2008

Die Siemens-Nixdorf Informationssysteme AG (im Folgenden SNI) wurde 1992 in die Beklagte, die Siemens AG, eingegliedert. Als Abfindung wurden den Aktionären der SNI Aktien der Beklagten in einem Verhältnis von sechs Aktien der SNI gegen eine der Beklagten gewährt. Aktienspitzen sollten mit 156,50 DM (80,02 €) entgolten werden. Mit Beschluss vom 31. Januar 2003 setzte das Oberlandesgericht Düsseldorf im Spruchverfahren das Umtauschverhältnis auf 13 Aktien der SNI zu drei Aktien der Beklagten bei einem Ausgleich für Aktienspitzen von 76,90 € je SNI-Aktie fest. Infolge von zwischenzeitlich durchgeführten Kapitalmaßnahmen entsprechen einer 50 DM-Stückaktie von 1992 jetzt 15 nennwertlose aktuelle Stückaktien der Beklagten.

Der Kläger, der Aktionär der eingegliederten Gesellschaft gewesen war, reichte von 1992 bis 1994 insgesamt 2.330 SNI-Aktien in einzelnen Paketen zu je fünf Aktien ein und erhielt dafür jeweils die entsprechende Barabfindung. An dieser Verfahrensweise will er sich nach Abschluss des Spruchverfahrens nicht festhalten lassen, sondern verlangt nunmehr einen Aktientausch: Mit seiner Klage begehrt er - gegen Rückzahlung der erhaltenen Beträge - für seine eingelieferten 2.330 Aktien nunmehr 8.065 Aktien der Beklagten. Dabei legt er ein Verhältnis von 13 SNI-Aktien zu 45 nennwertlosen aktuellen Stückaktien der Beklagten zugrunde. Mit dem Hilfsantrag zu diesem Klageantrag begehrt er einen Umtausch für jedes Fünfer-Paket, bei 466 Paketen zu je 17 Aktien demnach 7.922 Aktien.

Mit dem zweiten Klageantrag verlangt er außerdem 17 Aktien der Beklagten Zug-um-Zug gegen Übertragung von fünf bisher noch nicht umgetauschten SNI-Aktien, mit dem dritten Klageantrag eine Erhöhung der 1994 für 270 SNI-Aktien erhaltenen 45 50-DM-Stückaktien um 34 neue nennwertlose Stückaktien entsprechend dem von ihm errechneten Umtauschverhältnis, weil die Beklagte nur 225 nennwertlose Stückaktien nachgeliefert, er aber aufgrund des Ergebnisses des Spruchverfahrens 259 zu beanspruchen habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Beklagte aufgrund des Klageantrags zu 2) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers zur Zahlung von 297,56 € Zug-um-Zug gegen Lieferung von fünf Stück SNI-Aktien verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine Übertragungsansprüche weiterverfolgt.

Verhandlungstermin: 20. Oktober 2010

2 StR 404/10

LG Darmstadt – Urteil vom 11. Januar 2010 – 2 KLs 131 Js 2080/09 –

Das Landgericht hat den Angeklagten M. u. a. wegen schwerer Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung, Vergewaltigung in 8 Fällen, sexueller Nötigung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren, den Angeklagten H. u. a. wegen schwerer Vergewaltigung in zwei Fällen und Vergewaltigung in sieben Fällen zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten W. wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Der Angeklagte M. kannte die Geschädigte bereits seit Mitte der 1980er Jahre flüchtig. Bei einem eher zufälligen Zusammentreffen in 2008 war die Geschädigte derart alkoholisiert, dass sie einen "Filmriss" erlitt. Dies nutzten der Angeklagte M. sowie sein Sohn, der Angeklagte H., aus, um die Geschädigte sexuell gefügig zu machen. Sie vermittelten ihr glaubhaft, sie habe mit ihnen beiden Geschlechtsverkehr gehabt, wobei hiervon Fotos aufgenommen worden seien. Die Angeklagten M. und H. drohten der stark übergewichtigen Geschädigten an, sie beruflich und privat zu diffamieren, sollte sie ihnen nicht sexuell zur Verfügung stehen. Die Geschädigte sah aus Scham keinen anderen Ausweg, als sich hierauf einzulassen. In der Zeit von Mai bis September 2008 zwangen die Angeklagten M. und H. die Geschädigte in 11 Fällen zu sexuellen Handlungen. Hierbei kam es regelmäßig zu Oral- und Vaginalverkehr mit beiden Angeklagten. Das brutale und extrem demütigende Vorgehen der Angeklagten M. und H. war für die Angeklagte sehr schmerzhaft. In einem Fall beteiligte sich der Angeklagte W., ein Bekannter des Angeklagten M., der die Geschädigte ebenfalls flüchtig kannte, an der Vergewaltigung. Infolge der sexuellen Übergriffe, die sich regelmäßig über Stunden hinzogen und teils von Schlägen der Geschädigten begleitet waren, entwickelten sich bei der Geschädigten ein Alkoholmissbrauch sowie eine posttraumatische Belastungsstörung, die stationärer Behandlung bedurfte.

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten M. zwar eine hohe Freiheitsstrafe verhängt, jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung nicht erkennbar geprüft. Dies beanstandet die zu Ungunsten des Angeklagten M. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie vertritt die Auffassung, aufgrund der festgestellten Taten des Angeklagten M. liege es nahe, dass dieser infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich sei.

Verhandlungstermin: 20. Oktober 2010

2 StR 434/10

LG Köln – Urteil vom 11. November 2009 – 104 Ks 78/09 91 Js 148/09 (StA Köln)

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich der zur Tatzeit knapp 21jährige Angeklagte Anfang 2009 in finanziellen Schwierigkeiten, da er über seine Verhältnisse lebte. Um an Geld zu gelangen, entschloss er sich zur Begehung eines Raubüberfalls. In der Nacht vom 23. auf den 24. Mai 2009 ließ er sich von dem Taxifahrer M. vom Kölner Hauptbahnhof nach Köln-Weiler fahren. Als dieser den Koffer des Angeklagten auslud, schlug der Angeklagte ihm wie geplant mit einem Teleskopstock insgesamt sechsmal auf Gesicht und Kopf. Sodann forderte er den Zeugen M. zur Herausgabe seines Geldes auf. Auf diese Weise brachte der Angeklagte etwa 250 € an sich. Sodann entfernte er sich mit dem Taxi. Der Zeuge M. erlitt neben multiplen Platzwunden Frakturen von Jochbein, Stirn- und Augenhöhle.

In der Nacht vom 7. auf den 8. Juni 2009 beging der Angeklagte einen zweiten Raubüberfall auf einen Taxifahrer. Hierbei ging er ähnlich wie bei dem ersten Raubüberfall vor. Mit einem Schlagwerkzeug traf er den 67jährigen, herzkranken Taxifahrer R. viermal am Kopf und im Gesicht. Anschließend entfernte er sich mit dem Taxi. Bei dieser Tat erbeutete er 100 €. Der Zeuge R. erlitt schwerste Verletzungen und entkam nur knapp dem Tod. Er hatte mehrfache Mittelgesichtsbrüche, Schädelbasisbrüche und eine Prellung des Hirngewebes mit Hirnblutung. Ferner verlor er einen erheblichen Teil der Sehkraft. Zudem erlitt er einen Herzinfarkt.

Das Landgericht hat hinsichtlich der zweiten Tat zu Lasten des Zeugen R. ein versuchtes Tötungsdelikt verneint, da es einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der Tötung des Zeugen R. angenommen hat.

Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts von einem versuchten Tötungsdelikt. Sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten – heimtückischen, aus Habgier und zur Ermöglichung einer anderen Straftat begangenen – Mordes zu Lasten des Zeugen R.

Verhandlungstermin: 28. Oktober 2010

I ZR 60/09

LG Stuttgart - Urteil vom 8. Mai 2008 - 41 O 3/08

OLG Stuttgart – Urteil vom 19. März 2009 - 2 U 47/08

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, unterhält unter dem Domainnamen "hartplatzhelden.de" ein werbefinanziertes Internetportal, in das jedermann Filmaufnahmen und Lichtbilder von Amateurfußballspielen einstellen kann. Der Kläger ist der Württembergische Fußballverband, der den Spielbetrieb in den Fußball-Amateurspielklassen in seinem Verbandsgebiet organisiert. Er sieht sich durch das Internetportal in der Vermarktung der Spiele, deren Veranstalter er seiner Ansicht nach ist, behindert. Er verlangt Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Es liege ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 9b UWG* vor. Als Mitveranstalter stünden dem Kläger die Verwertungsrechte an den Spielen zu.

* § 3 UWG

Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

**§ 4 UWG

Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer

9.

Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a)

eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

b)

die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

….

Verhandlungstermin: 28. Oktober 2010

Xa ZR 46/10

AG Frankfurt am Main – Urteil vom 28. September 2009 – 29 C 2763/08-86

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 04 März 2010 – 2-24 S 211/09

Die Klägerin verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin die Erstattung von Zusatzkosten und Aufwendungen, die ihr wegen eines verpassten Fluges entstanden sind. Sie hatte bei der Beklagten für sich und ihren Lebensgefährten eine All-Inclusive-Flugpauschalreise von Düsseldorf nach Samana in der Dominikanischen Republik gebucht. In der Katalogbeschreibung und in einem der Klägerin ausgehändigten Informationsblatt der Beklagten hieß es u. a.:

"Kein Stress und kein Stau mit dem ‚MEIER`S WELTREISEN Rail & Fly Ticket". Bei jeder Flugbuchung aus diesem Katalog ist das ‚MEIER`S WELTREISEN Rail & Fly Ticket" 2. Klasse der Deutschen Bahn AG zum Flughafen bereits im Preis enthalten! … Bitte wählen Sie Ihre Verbindung möglichst so, dass Sie den Abflughafen spätestens zwei Stunden vor Abflug erreichen...".

Der Hinflug sollte am 19.06.2007 um 11.15 Uhr starten. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte wählten einen Zug von Köln aus, der planmäßig um 9:08 Uhr am Flughafen Düsseldorf ankommen sollte. Tatsächlich erreichten sie den Flughafen infolge einer erheblichen Zugverspätung erst um 11.45 Uhr. Nach Rücksprache mit der Beklagten reisten sie mit der Bahn nach München und flogen von dort aus am nächsten Tag in die Dominikanische Republik.

Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Bahntransfer zum Flughafen in Gestalt des "Rail & Fly Tickets" zum Inhalt des Pauschalreisevertrages gehöre. Aufgrund der Gesamtumstände könne aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden nur der Eindruck entstehen, dass die Beklagte den Bahntransfer als eigene Reiseleistung anbiete. Das Ticket sei als Teil des Gesamtreisepreises ausgewiesen worden und werde auch nicht als Rail & Fly Ticket der Deutschen Bahn, sondern als MEIER`S WELTREISEN Rail & Fly Ticket" bezeichnet. In den Unterlagen zu dem Ticket finde sich an keiner Stelle eine Einschränkung dahingehend, dass die Beklagte einen stress- und staufreien Start in den Urlaub auch dann nicht garantieren könne, wenn der Kunde die Zugverbindung so ausgewählt habe, dass er den Flughafen spätestens zwei Stunden vor Abflug erreiche. Die Klägerin habe ihre Anreise mit dem Zug gemäß den Hinweisen der Beklagten hinreichend sorgfältig geplant.

Über die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten wird der Xa-Zivilsenat am 28. Oktober 2010 verhandeln.

Verhandlungstermin: 3. November 2010

VIII ZR 330/09

AG Schöneberg - Urteil vom 5. Dezember 2007 – 12 C 368/07

LG Berlin - Urteil vom 6. November 2009 – 63 S 17/08

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin-Zehlendorf. An der Fensterfront des Flurs, im Fensterbrettkasten in der Küche und an der Decke im Schlafzimmer ist großflächiger Schimmel vorhanden. Die Beklagten zahlten für die Monate April, Juni und Juli 2007 keine und für Mai 2007 lediglich einen Teil der Miete. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Juni 2007 erklärte der Kläger die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Die Beklagten widersprachen der Kündigung mit Schreiben vom 14. Juni 2007 unter Hinweis auf die Schimmelpilzbildung. Der Kläger hat mit seiner Klage Räumung und Herausgabe der Wohnung und Zahlung der rückständigen Miete in Höhe von insgesamt 1.155,00 € begehrt.

Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben und die Beklagten unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Leistungen ferner verurteilt, an den Kläger 495,00 € zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 495,00 € bestätigt und die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung aufgehoben. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Kündigung des Klägers vom 5. Juni 2007 sei mangels Zahlungsverzugs der Beklagten weder als fristlose noch als ordentliche Kündigung wirksam. Zwar sei die Miete trotz des Schimmelbefalls nicht gemindert gewesen, da die von den Beklagten geltend gemachte Minderung von 50 % wegen der unterlassenen Mängelanzeige nach § 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB* ausgeschlossen gewesen sei. Die Beklagten hätten dem Kläger erst nach der Kündigung auf den Schimmelbefall hingewiesen. Allerdings habe den Beklagten gegenüber dem Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung wegen des Schimmels ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 Abs. 1 BGB** in Höhe des dreifachen Minderungsbetrags zugestanden. Dem stehe - anders als bei der Minderung - die unterlassene Mängelanzeige nicht entgegen. Unter Berücksichtigung dieses Umstands seien kein für eine fristlose Kündigung ausreichender Mietrückstand und auch keine die ordentliche Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung der Beklagten gegeben.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Räumungsbegehren weiter.

*§ 536c BGB

Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter

  (1) (…)

  (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,

1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,

2. (…)

**§ 320 BGB

Einrede des nichterfüllten Vertrags

  (1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. (…)

Verhandlungstermin: 3. November 2010

VIII ZR 178/09

LG Düsseldorf - Urteil vom 04. Juni 2008 - 34 O (Kart) 207/07

OLG Düsseldorf - Urteil vom 24. Juni 2009 - 2 U (Kart) 14/08

Das Grundstück des Klägers wird von der Beklagten leitungsgebunden mit Erdgas versorgt. Bei Versorgungsbeginn teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem Folgendes mit: "... hiermit bestätigen wir den durch die Entnahme von Erdgas über Ihren Erdgasanschluss zustande gekommenen Vertragsschluss. Neben den Bedingungen aus diesem Vertrag gelten die "Allgemeine Versorgungsbedingungen (AVB)", die wir Ihnen auf Wunsch gerne zusenden, sowie das jeweils gültige Preisblatt. Die Abrechnung des Zählers ... beginnt am 18.09.2002 zum Tarif TK Bestabrechn. Midi - Maxi." Neben dem genannten Tarif stellte die Beklagte weitere Tarife zur Verfügung, darunter einen teureren Minitarif. In der Folgezeit erhöhte sie den Gaspreis mehrfach; der Kläger widersprach jeweils den Erhöhungen.

Die auf Feststellung gerichtete Klage, dass die von der Beklagten vorgenommenen Erhöhungen der Gastarife unbillig und damit unwirksam sind, hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen seien unwirksam. Sie könnten insbesondere nicht auf § 4 Abs. 2 AVBGasV* gestützt werden. Die AVBGasV sei nicht als Rechtsvorschrift auf den Gasversorgungsvertrag der Parteien anzuwenden, denn der Kläger sei nicht Tarifkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 AVBGasV*. Die Abgrenzung zwischen Tarif- und Sondervertragskunden sei dahin vorzunehmen, dass alle unter dem teuersten Grundtarif liegenden Tarife als Sondertarife und ihre Abnehmer als Sonderkunden anzusehen seien. Auch bei dem Tarif TK Bestabrechn Midi – Maxi handele es sich deshalb um einen solchen Sondertarif.

Die AVBGasV und damit das aus dessen § 4 Abs. 2 folgende Preiserhöhungsrecht seien auch nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil des Sonderkundenvertrages geworden. Denn die Beklagte habe dem Kläger nicht die zumutbare Möglichkeit verschafft, von dem Inhalt der "Allgemeinen Versorgungsbedingungen" Kenntnis zu nehmen, so dass die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB** nicht erfüllt seien. Das bloße Anerbieten einer Zusendung genüge dazu nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Bedingungen anderweitig der Öffentlichkeit zur Verfügung stünden.

*Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)

§ 1: Gegenstand der Verordnung

(1) Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde.

§ 4: Art der Versorgung

(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.

(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

** § 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

2.der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Verhandlungstermin: 4. November 2010

I ZR 213/08

LG Kiel - Urteil vom 28. Juli 2006 - 14 O Kart. 176/04

OLG Schleswig - Urteil vom 20. Mai 2008 - 6 U 54/06

Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagte, die Betreiberin des Flughafens Lübeck, der Fluggesellschaft Ryanair – abweichend von ihrer Entgeltordnung – Sonderkonditionen für die Inanspruchnahme von Flughafenleistungen in den Jahren 2000–2004 gewährt haben soll. Die Konditionen für Ryanair sind der Europäischen Kommission nicht gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV* als Beihilfe notifiziert worden. In den Jahren 2001-2004 führte die Klägerin eine Vielzahl von Flügen von und nach Lübeck durch, wofür sie Vergütungen nach der jeweils geltenden Entgeltordnung der Beklagten entrichtete. Sie macht geltend, aufgrund des Wettbewerbsnachteils zur Einstellung ihrer Flugverbindungen nach Hamburg und Mailand gezwungen gewesen zu sein. Sie begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft über die Ryanair gewährten Vorteile und Verurteilung der Beklagten zur Rückforderung der Beihilfen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskunft verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB** kämen nicht in Betracht, weil Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV kein Schutzgesetz sei. Kartellrechtliche Ansprüche seien nicht gegeben, weil die Beklagte nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfüge. Für Ansprüche aus dem UWG fehle es an der Mitbewerbereigenschaft der Beklagten.

* Artikel 88 Abs. 3 Satz 3 EGV

….

(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, daß ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

** § 823 BGB

Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Verhandlungstermin: 4. November 2010

I ZR 136/09

LG Bad Kreuznach – Urteil vom 16. Mai 2007 - 2 O 441/06

OLG Koblenz – Urteil vom 25. Februar 2009- 4 U 759/07

Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft. Die Beklagte betreibt den Flughafen Hahn. Zu ihren Gesellschaftern gehören die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen. Die Klägerin wendet sich gegen Konditionen, die die Beklagte der Fluggesellschaft Ryanair nach Maßgabe ihrer Entgeltordnungen eingeräumt hat sowie gegen Zahlungen der Beklagten an Ryanair als "Marketing-Support". Die Klägerin hält diese Konditionen und Zahlungen für unzulässige staatliche Beihilfen. Die Klägerin verlangt Auskunft über die Ryanair ihrer Ansicht nach gewährten Vorteile, Rückforderung von Beihilfen sowie Unterlassung.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV komme als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Allenfalls komme bei Nichtigkeit der Beihilfegewährung eine Rückforderung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen in Betracht. Art. 87, 88 EGV* stellten keine Schutzgesetze i. S. des § 823 Abs. 2 BGB** dar. Ein Anspruch aus § 33 GWB*** wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung sei nicht gegeben.

*Art. 87 Abs. 1 EGV

[Unzulässigkeit von Beihilfen; Ausnahmen]

(1) Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(2) Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind:

a)Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;

b)Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;

c)Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.

(3) Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:

a)Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;

b)Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;

c)Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

d)Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

e)sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt.

Artikel 88 EGV

(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.

(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, daß eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder daß sie mißbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, daß der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

Kommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 226 und 227 den Gerichtshof unmittelbar anrufen.

Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, daß eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 87 oder von den nach Artikel 89 erlassenen Verordnungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände eine solche Entscheidung rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich geäußert hat.

Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so entscheidet die Kommission.

(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, daß ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

** § 823 BGB

Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

*** § 33 GWB

Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem überteuerten Preis bezogen, so ist der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Bei der Entscheidung über den Umfang des Schadens nach § 287 der Zivilprozessordnung kann insbesondere der anteilige Gewinn, den das Unternehmen durch den Verstoß erlangt hat, berücksichtigt werden. Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. Entsprechend Artikel 16 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gilt diese Verpflichtung unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn die Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder die Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ein Verfahren einleitet. § 204 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Verhandlungstermin: 10. November 2010

VIII ZR 306/09

AG Potsdam - Urteil vom 6. Oktober 2008 – 24 C 293/07

LG Potsdam - Urteil vom 29. Oktober 2009 – 11 S 200/08

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung des Klägers in Potsdam. Zur Wohnungsgröße heißt es in § 1 des Mietvertrags:

"Vermietet werden … folgende Räume:

Die Wohnung im Dachgeschoss rechts bestehend aus 2 Zimmer, 1 Küche, Bad, Diele zur Benutzung als Wohnraum, deren Größe ca. 54,78 m² beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume. Die Flächen von Balkonen, Loggien und Terrassen werden zur Hälfte angerechnet."

Die monatlich zu zahlende Miete betrug 390,00 € zuzüglich eines Betriebskostenvorschusses von 110,00 €. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung rückständiger Miete und einer Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006, insgesamt 862,84 €. Die Beklagte beruft sich auf Mietminderung wegen Flächenunterschreitung und hat darüber hinaus mit einem angeblichen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Mieten die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt. Zur Begründung beruft sie sich darauf, die tatsächliche Größe der Wohnung betrage nur 41,63 m². Das Amtsgericht hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens eine tatsächliche Wohnfläche von 42,98 m² zugrunde gelegt.

Das Amtsgericht hat die Minderung im Grundsatz für berechtigt gehalten und der Klage daher nur in Höhe von 87,63 € stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagte verurteilt, an den Kläger 733,69 € zu zahlen, und im Wesentlichen ausgeführt: Zu Unrecht sei das Amtsgericht von einer Minderung der Miete ausgegangen. Zwar bestehe bei Mietwohnungen grundsätzlich ein zur Mietminderung berechtigender Mangel, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche liege. Dies sei hier aber nicht der Fall, da die Parteien keine Vereinbarung über die Größe der Wohnfläche getroffen hätten. Die Parteien hätten den Begriff "Wohnfläche" nicht verwendet und ferner ausdrücklich vereinbart, dass die Angabe der Größe der Wohnung nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes erfolgen solle.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Verhandlungstermin: 11. November 2010

3 StR 293/10

LG Mönchengladbach - Urteil vom 15. Januar 2010 - 27 Ks 2/10

Das Landgericht hat den Angeklagten, den früheren Eigentümer, Geschäftsführer und zugleich Chefarzt der Chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB*) zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zusätzlich zur Antibiotikagabe in die in Folge einer Darmoperation entzündete Operationswunde einer 80-jährigen Patientin in Zitronensaft getränkte Streifen eingelegt und später die Wunde zusätzlich mit einer mit Zitronensaft aufgezogenen Spritze ausgespült. Der Saft war zuvor durch Auspressen einer handelsüblichen Zitrone unter unsterilen Bedingungen in der Stationsküche gewonnen worden. Der Angeklagte war dabei der Überzeugung, Zitronensaft sei ein geeignetes Mittel zur Behandlung schwerwiegender Wundheilungsstörungen. Trotz verschiedener Behandlungen verschlechterten sich die Wundverhältnisse dramatisch; die Patientin verstarb schließlich an septischem Herz-Kreislauf-Versagen. Dass die Einbringung des Zitronensaftes in die Operationswunde für den Tod ursächlich geworden wäre, hat die Strafkammer nicht feststellen können. Die Patientin war vor der Operation über deren Risiken einschließlich der damit verbundenen Narkose aufgeklärt worden, nicht aber darüber, dass die Wunde bei Heilungsstörungen außer mit Antibiotika und anderen konventionellen Mitteln zusätzlich mit unsteril gewonnenem Zitronensaft behandelt werden würde. Wäre sie auf diese in diesem Krankenhaus geübte Praxis hingewiesen worden, hätte sie in die Operation nicht eingewilligt.

Der Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen seine Verurteilung.

§ 227 StGB

Körperverletzung mit Todesfolge

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Verhandlungstermin: 18. November 2010

I ZR 137/09

LG Hamburg – Urteil vom 14. Dezember 2007 - 406 O 175/07

OLG Hamburg – Urteil vom 19. August 2009 - 5 U 11/08

Die Beklagte stellt Tabakprodukte her und vertreibt sie in Deutschland. Im Juni 2007 veröffentlichte sie in der SPD-Mitgliederzeitung "Vorwärts" eine Anzeige unter der Überschrift "Unser wichtigstes Cigarettenpapier". Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen das in § 21a Abs. 3 S. 1 VTabakG normierte Verbot, in der Presse für Tabakerzeugnisse zu werben. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag für begründet erachtet. Die Bestimmung des § 21a Abs. 3 S. 1 VTabakG sei eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG*. Die Mitgliederzeitung "Vorwärts" sei zumindest eine "andere gedruckte Veröffentlichung". Bei der Anzeige handele es sich um "Werbung für Tabakerzeugnisse". Die Anzeige, eine sog. Imagewerbung, könne nicht mit der Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden.

* § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer

11.

einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Verhandlungstermin: 18. November 2010

I ZR 119/08

LG Siegen - Urteil vom 17. Juni 1997 - 6 O 78/97

OLG Hamm - Urteil vom 26. Februar 1998 - 4 U 154/97

Der Kläger ist einer der bekanntesten Fernsehmoderatoren. Die Beklagte gibt die Osnabrücker Sonntagszeitung (OSZ), ein kostenloses Anzeigenblatt, heraus. Im Sommer 2006 fertigte sie eine Nullnummer eines geplanten neuen Magazins mit dem Titel "Markt & Leute". Das Titelblatt beinhaltete ein Portrait-Foto des Klägers und einen Artikel, der sich mit einer Gerichtsentscheidung zu der Berichterstattung über die am 7.7.2006 stattfindende Hochzeit des Klägers befasste. Die Beklagte richtete eine entsprechende Internetseite ein, auf der eine gefaltete Ausgabe der Nullnummer mit einem Teil des Artikels über den Kläger zu sehen war. Das Titelblatt der Nullnummer erschien auch in Anzeigen der OSZ. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Auskunft und Schadensersatz geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf der ersten Stufe (Auskunft) stattgegeben.

Verhandlungstermin: 1. Dezember 2010

I ZR 55/08

LG München I - Urteil vom 15. November 2006 - 1 HKO 7890/06

OLG München - Urteil vom 13. März 2008 - 6 U 1623/07

Die Kläger sind Zahnärzte. Sie wenden sich mit ihrer Unterlassungsklage gegen das von der Beklagten unter der Internetadresse "2te-Zahnarztmeinung.de" betriebene Geschäftsmodell. Dort können registrierte Patienten gegen ein geringfügiges Entgelt den Heil- und Kostenplan oder einen Kostenvoranschlag ihres Zahnarztes einstellen und Zahnärzten der Region Gelegenheit für eigene Angebote geben.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 4 Nr. 11 UWG* iVm § 8 Abs. 2 BO** für Zahnärzte. Die berufsordnungsrechtliche Vorschrift sei Ausfluss des allgemeinen Verbots unlauteren Verdrängungswettbewerbs. Der zunächst tätige Zahnarztkollege werde mit Hilfe der Internetplattform aus dem Behandlungsvertrag gedrängt.

* § 4 UWG

Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer

11.

einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

** § 8 UWG

Kollegialität

(1)Der Zahnarzt hat gegenüber allen Berufsangehörigen jederzeit kollegiales Verhalten zu zeigen. Unsachliche Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen eines Kollegen sind berufsunwürdig.

(2) Es ist insbesondere berufsunwürdig, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber

um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen.

Verhandlungstermin: 3. Dezember 2010

V ZR 44/10

LG Potsdam, Urteil vom 28. November 2008 – 1 O 175/08

OLG Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2010 – 5 U 12/09

Die Klägerin ist die Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten, die durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg errichtet wurde. Zu ihren Aufgaben zählt es, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 ha Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, u. a. Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald, Pfaueninsel. Diese Bauten und Gartenanlagen sind in die Weltkulturerbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden und gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland.

Die Beklagte betreibt als Diensteanbieter eine Internetplattform, auf der gewerblich und frei beruflich tätige Fotografen Fotos zum entgeltlichen Herunterladen ins Internet stellen können. Sie hat ca. 4 Millionen Bilder in dem Bildportal gespeichert, darunter zahlreiche Fotos von Kulturgütern, die die Klägerin verwaltet, so z. B. Parkanlagen, Skulpturen, Außen- und Innenansichten historischer Gebäude.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte dürfe die Fotos ohne – hier nicht erteilte – Genehmigung nicht vermarkten. Sie verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, Fotos der von der Klägerin verwalteten Kulturgüter auf dem Bildportal bereitzustellen, soweit diese nicht von öffentlichen Plätzen außerhalb der verwalteten Anlagen oder zu privaten Zwecken angefertigt wurden. Ferner begehrt sie Auskunft von der Beklagten über die Zahl der Fotografien und der damit erzielten Einnahmen. Schließlich möchte sie festgestellt wissen, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Es unterstellt – was streitig ist –, dass die Klägerin Eigentümerin der verwalteten Kulturgüter ist, meint aber, das rechtfertige nicht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Das Eigentumsrecht beschränke sich auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung. Die Ablichtung der Sache und die Verwertung von Ablichtungen stellten keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das Verwertungsrecht stehe vielmehr dem Urheber der Ablichtung zu.

Auch eine Haftung nach dem Telemediengesetz* komme nicht in Betracht. Als Diensteanbieter habe die Beklagte ohnehin nicht zu prüfen, ob der Einstellung der Fotografien Umstände zugrunde lägen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuteten.

* § 7 Abs. 2 Satz 1 Telemediengesetz lautet auszugsweise:

"Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. …"

Verhandlungstermin: 7. Dezember 2010

XI ZR 3/10

LG Heilbronn - Urteil vom 12. März 2009 - 6 O 341/08 (WM 2009, 603)

OLG Stuttgart - Urteil vom 3. Dezember 2009 - 2 U 30/09 (WM 2010, 705)

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bausparkasse.

Die Beklagte verwendet gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) eine Klausel, nach der mit Abschluss des Bausparvertrages eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig wird, die nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt wird, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird.

Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB* unwirksam, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, dass die Beklagte für die vereinnahmte Abschlussgebühr keine Leistung an die Neukunden erbringe, sondern damit lediglich ihre internen Vertriebskosten auf diese abwälze.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Klausel beinhalte als Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen eine Preisabrede, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei. Darüber hinaus hielte die Klausel einer Inhaltskontrolle aber auch stand, da der Gesetzeber in mehreren Normen zum Ausdruck gebracht habe, dass er die Abschlussgebühren, namentlich auch im Bausparwesen, als typische Vertragsgestaltung voraussetze, und so zu erkennen gegeben habe, dass er sie billige.

Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Im Hinblick darauf, dass die Vereinnahmung von Abschlussgebühren im Bausparwesen allgemein üblich ist, ist der Ausgang des Rechtsstreits von hoher wirtschaftlicher Tragweite.

* § 307 BGB

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2.

wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Verhandlungstermin: 9. Dezember 2010

Xa ZR 80/10

AG Bremen – Urteil vom 08. Mai 2007 – 4 C 420/06

Hanseatisches OLG Bremen – Urteil vom 23. April 2010 – 2 U 50/07

Die Kläger, ein Ehepaar, verlangen von der beklagten Air France u. a. eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (Fluggastrechteverordnung) wegen verspäteter Ankunft am Reiseziel. Der Ehemann buchte bei der Beklagten für seine Frau eine Flugreise nach Asunción/Paraguay. Nach dem Beförderungsvertrag sollte die Klägerin am 16.05.2006 um 6:30 Uhr von Bremen nach Paris fliegen, um 10:15 Uhr von Paris nach São Paulo und von dort aus um 22:30 Uhr nach Asunción. Die planmäßige Ankunft in Asunción war für 23:30 Uhr vorgesehen. Die Klägerin erhielt bei Antritt der Reise in Bremen die Bordkarten für sämtliche Flüge. Der Abflug verzögerte sich jedoch, so dass die Klägerin den von der Beklagten planmäßig durchgeführten Anschlussflug von Paris nach São Paulo nicht erreichte. Die Beklagte buchte die Klägerin auf einen späteren Flug um mit der Folge, dass diese den Anschlussflug von São Paulo nach Asunción ebenfalls nicht erreichte. Die Klägerin kam schließlich am 17.05.2006 um 10:30 Uhr in Asunción an.

Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung in vollem Umfang stattgegeben. Die nur hinsichtlich dieses Anspruchs zulässige Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro zustehe. Es liege zwar weder der Fall einer Annullierung noch einer Verweigerung der Beförderung vor. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union seien die einschlägigen Vorschriften der Fluggastrechteverordnung jedoch dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge in gleicher Weise Ausgleichsansprüche geltend machen könnten wie die Fluggäste annullierter Flüge. Dementsprechend sei auch ein Fluggast, der wegen eines verspäteten Flugs sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreiche, anspruchsberechtigt. Bei der Ermittlung der einen Ausgleichsanspruch begründenden Verzögerung sei nicht auf die einzelnen Flüge abzustellen. Vielmehr seien die Flüge der Klägerin auf den einzelnen Teilstrecken als ein Flug anzusehen. Danach habe die Klägerin ihr Endziel mit einer Verspätung von weit mehr als vier Stunden erreicht und somit Anspruch auf die geltend gemachte Ausgleichszahlung.

Über die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten wird der Xa-Zivilsenat am 9. Dezember 2010 verhandeln.

Verhandlungstermin: 14. Dezember 2010

XI ZR 52/08

LG Köln - Urteil vom 19. Januar 2006 - 15 O 393/05

OLG Köln - Urteil vom 16. Januar 2008 - 13 U 27/06

Die Klägerin begehrt von den beklagten Banken aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihrer Geschwister die Nachzahlung von Zinsen aus 24 Sparverträgen.

Die Sparverträge wurden in den Jahren 1986 bis 1989 abgeschlossen und sahen eine Kündigungsfrist von zwei Jahren sowie eine Bonuszahlung am Ende der 15-jährigen Laufzeit vor. Vereinbart war eine variable Verzinsung, wobei die Anpassung der Zinsen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in deren Ermessen gestellt war. Entsprechend dieser Regelung wurden die Zinsen auf Basis der "Wiederanlage aller Sparplan-Einlagen am Kapitalmarkt, gebündelt und fünfjährig rollierend" angepasst und gutgeschrieben.

Die Klägerin hält die von den Beklagten zur Zinsberechnung herangezogenen Parameter für unangemessen und nimmt sie auf Zahlung weiterer Zinsen in Höhe von 38.698,62 € bzw. 37.812,57 € in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat der Klägerin lediglich einen Zahlungsanspruch in Höhe von jeweils 4.074,24 € gegenüber beiden Beklagten zugesprochen. Es hat - in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, WM 2010, 933 Rn. 15 mwN) - angenommen, dass eine formularmäßige Zinsänderungsklausel in Sparverträgen, die - wie hier - nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist, wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist. Weiterhin hat es gestützt auf ein Sachverständigengutachten angenommen, dass die von den Beklagten vorgenommene Zinsberechnung marktgerecht sei. Sie entspreche den Anforderungen, die Zinsanpassung an den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes zu orientieren, die den tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Geschäfts möglichst nahe kämen. Allerdings könne die Klägerin für den Zeitraum ab 31. Dezember 1999 bis zum jeweiligen Vertragsende eine Zinsnachzahlung in Höhe von jeweils 4.074,24 € verlangen, die der Sachverständige bei seiner Nachberechnung der Sparverträge unter Berücksichtigung der Kapitalertragssteuer ermittelt habe.

Mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. In einer Grundsatzentscheidung vom 13. April 2010 (XI ZR 197/09, WM 2010, 933; Pressemitteilung Nr. 76/2010) hat der Senat ausgesprochen, dass die durch die Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel entstandene Lücke im Vertrag durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen ist, wobei die Erwägungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang der selbstständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen. Der vorliegende Rechtsstreit gibt dem Senat voraussichtlich erneut Gelegenheit, zu den Maßstäben der Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel Stellung zu nehmen.

Verhandlungstermin: 15. Dezember 2010

1 StR 254/10 ("Harry Wörz")

LG Mannheim – Urteil vom 22. Oktober 2009 – 3 Ks 400 Js 37766/01

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe legt dem Angeklagten Harry Wörz zur Last, in der Nacht vom 28. auf den 29. April 1997 versucht zu haben, seine von ihm getrennt lebende Ehefrau mit einem Schal zu strangulieren. Durch die Tat erlitt die Geschädigte dauerhafte gesundheitliche Schäden (Lähmungen, Verlust des Sprachvermögens), weil die Sauerstoffzufuhr zu ihrem Gehirn infolge des Strangulationsvorganges für längere Zeit unterbrochen war.

Der Angeklagte wurde wegen dieses Tatgeschehens durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 1998 wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die damalige Revision des Angeklagten verwarf der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 12. August 1998. Im Jahr 2004 erfolgte eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Mit Urteil vom 6. Oktober 2005 hob das nunmehr zuständige Landgericht Mannheim die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe aus dem Jahr 1998 auf und sprach den Angeklagten frei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes das Urteil des Landgerichts Mannheim wegen Fehlern bei der Beweiswürdigung aufgehoben und zurückverwiesen. In der erneut durchgeführten Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim ist der Angeklagte durch Urteil vom 22. Oktober 2009 (3 Ks 400 Js 37766/01) wieder freigesprochen worden. Gegen diesen Freispruch richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, mit denen jeweils eine Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend gemacht wird.

Verhandlungstermin: 16. Dezember 2010

I ZR 149/08

LG München I - Urteil vom 29. März 2007 - 4 HKO 18116/06

OLG München – Urteil vom 31. Juli 2008; - 29 U 3580/07

Die Klägerin ist im Lotteriewesen tätig. Der beklagte Freistaat Bayern bewirbt und veranstaltet über die staatliche Lotterieverwaltung ebenfalls Gewinnspiele. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen den Staatsvertrag zum Lotteriewesen (LottStV) und den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen (GlüStV) geltend. Sie stützt sich, soweit noch Gegenstand der Revision, darauf, dass der Beklagte eine Jackpot-Ausspielung beim Lotto 6 aus 49 mit einem den Betrag von € 9.999.999,99 übersteigenden Wert bewerbe und ein Kundenmagazin mit Informationen zu Gewinnzahlen und Gewinnquoten unter dem Werktitel "Spiel mit" bereithalte.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage – soweit noch Gegenstand der Revision - abgewiesen. Nicht jede Art der werbenden Erwähnung der Gewinnhöhe sei nach dem GlüStV schlechthin untersagt. Ein Kundenmagazin, das lediglich Informationen enthalte, ohne gezielt zur Spielteilnahme aufzufordern, sei zulässig. Der BGH hat die Revision zugelassen.

Termin: noch nicht bestimmt = Verfahren wegen Tod der Partei unterbrochen

(Verhandlungstermin: 1. März 2010)

II ZR 263/08

LG Essen – 45 O 23/07 – Entscheidung vom 23. November 2007

OLG Hamm – 8 U 4/08 – Entscheidung vom 20. Oktober 2008

und

II ZR 279/08

LG Düsseldorf – 10 O 532/06 – Entscheidung vom 13. November 2007

OLG Düsseldorf – I-3 U 15/08 – Entscheidung vom 1. Juli 2008

In II ZR 279/08 sind alle Parteien Gesellschafter der TM Immobilien und Vermietungs GmbH, die Mitte der 90er Jahre ein Wohn- und Geschäftszentrum in Berlin errichtete. Für die Finanzierungsdarlehen der TM GmbH übernahmen die Kläger, die damals mit je 10 %, der Kläger zu 1 später mit 16,6 % an der GmbH beteiligt waren, in Höhe von 1,52 Mio. DM die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Durch eine Kapitalerhöhung in 2003 sank die Beteiligungsquote der Kläger an der GmbH auf 0,06 %; die übrigen Anteile hält seitdem der Beklagte unmittelbar und mittelbar über eine von ihm beherrschte GmbH.

Der Beklagte, der die Darlehensforderungen gegen die TM GmbH von der Bank erworben hat, betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger in ihre Beteiligung an der TM GmbH. Nach deren Satzung scheidet ein Gesellschafter aus der GmbH aus, wenn sein Anteil gepfändet wird und es ihm – wie hier - nicht gelingt, die Pfändung innerhalb von 6 Wochen abzuwenden. In II ZR 263/08 fechten die Kläger ihre, gestützt auf diese Satzungsbestimmung beschlossene Ausschließung aus der GmbH und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile an.

In II ZR 263/08 hat das Landgericht der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat hingegen nur die Einziehung der Geschäftsanteile für unwirksam erachtet, den Ausschluss aber bestätigt. In II ZR 279/08 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr aber im Wesentlichen stattgegeben, weil die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten treuwidrig sei.

Die Berufungsgerichte haben die Frage, ob den Klägern gegen die GmbH ein Anspruch auf Befreiung von der Mithaftung für die Schulden der GmbH zusteht und ob dieser auch gegen den Mehrheitsgesellschafter durchgreift, unterschiedlich beantwortet. Während das OLG Hamm einen Durchgriff wegen der Trennung von Gesellschafts- und Gesellschaftersphäre ablehnt, durchbricht das OLG Düsseldorf dieses Prinzip unter Berufung auf Treu und Glauben. Der Senat wird sich auch mit der Annahme des OLG Hamm auseinandersetzen müssen, eine Ausschließung - anders als eine Einziehung des Geschäftsanteils gem. §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG* – setze nicht voraus, dass dem ausgeschlossenen Gesellschafter eine Abfindung aus nicht durch Kapitalerhaltungsvorschriften gebundenem Vermögen gezahlt werden kann.

§ 34 BGB Einziehung von Geschäftsanteilen

(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.

(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.

(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 30 BGB Kapitalerhaltung

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

II ZR 243/09

LG Frankfurt a. M. – 2/20 O 1/04 – Entscheidung vom 21. Dezember 2006

OLG Frankfurt a. M. – 23 U 18/07 – Entscheidung vom 25. Februar 2009

und

II ZR 263/09

LG Berlin – 21 O 410/06 – Entscheidung vom 29. November 2007

KG – 24 U 102/07 – Entscheidung vom 12. November 2008

Mit der quotalen Haftung von Gesellschaftern einer Immobilien-GbR wird sich der Senat erneut im Rahmen der Verfahren II ZR 243/09 und II ZR 263/09 zu befassen haben. Diesmal geht es nicht um einen Prospektfehler, sondern darum, in welchem Umfang bei vereinbarter quotaler Haftung tatsächlich gehaftet wird. Die fondsfinanzierenden Banken nehmen die Fondsanleger aus der quotalen Haftung auf Rückzahlung von an die Fondsgesellschaft ausgereichten Darlehen in Anspruch. Dabei geht es um die Fragen, wie sich die Rechtsprechungsänderung zur Rechtsnatur der GbR (BGHZ 146, 341 "ARGE Weißes Roß") auswirkt, von welchem Betrag die Quote ermittelt wird, ob das Gesellschaftsvermögen vorrangig verwertet werden muss und wer das Risiko der Insolvenz von Mitgesellschaftern trägt.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 10. November 2009 = EuGH-Vorlage – dort noch anhängig)

VI ZR 217/08

LG Hamburg - Entscheidung vom 18. Januar 2008 - 324 O 548/07

OLG Hamburg – Entscheidung vom 29. Juli 2008 - 7 U 22/08

Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Rechtsstreit wirft die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen ausländischer Anbieter auf. Sollte diese gegeben sein, sind zudem die rechtlichen Grenzen der Archivierung und des dauerhaften Bereithaltens von Meldungen zum Abruf im Internet im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte Betroffener zu konkretisieren.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 14. Oktober 2008 wurde aufgehoben)

VI ZR 169/08

LG Hamburg - 324 O 868/04 - Entscheidung vom 1. Juli 2005

OLG Hamburg - 7 U 81/05 - Entscheidung vom 31. Januar 2006

Kläger ist Ernst August Prinz von Hannover. Die Beklagte ist ein Presseverlag.

Der beklagte Verlag hat in einer von ihm verlegten Zeitschrift einen Artikel über die Vermietung einer Ferienvilla des Klägers auf einer Insel vor Kenia veröffentlicht, der u. a. mit einer Aufnahme des Klägers und seiner Ehefrau bebildert war. Die Fotografie ist während eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten aufgenommen und zeigt die Personen auf belebter Straße. Der Kläger begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme.

Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter das mit der Pressefreiheit verwirklichte Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers mit Urteil vom 6. März 2007 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil mit Beschluss vom 16. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 26. Februar 2008 (- 1 BvR 1602/07 u. a. -) eine nähere Würdigung des Berichts, dem die Aufnahme beigefügt war, im Hinblick auf dessen Informationsgehalt vermisst. Der Bericht über die Vermietung der Villa an Dritte sei mit wertenden Anmerkungen kommentiert, die Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein könnten. Das könne Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte geben und es grundsätzlich rechtfertigen, den Vermieter des in dem Beitrag behandelten Anwesens im Bild darzustellen.

Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat wird deshalb erneut zwischen den Rechten des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten abzuwägen haben.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 14. Januar 2009 – EuGH-Vorlage – dort noch anhängig)

VIII ZR 70/08

LG Kassel - Entscheidung vom 24. November 2006 - 4 O 1248/06

OLG Frankfurt am Main - Entscheidung vom 14. Februar 2008 - 15 U 5/07

(veröffentlicht in ZGS 2008, 315)

Der Kläger erwarb bei der Beklagten Bodenfliesen und hat, nachdem er sie in seinem Wohnhaus verlegen ließ, wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung zukünftig noch entstehender Aus- und Einbaukosten in Höhe von 5.830,57 € begehrt.

Das Landgericht hat der Klage zu einem geringen Teil in Höhe von 273,10 € stattgegeben und sie im Übrigen, namentlich wegen der Ausbaukosten, abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte dagegen unter anderem zur Zahlung der Kosten für den Ausbau der Fliesen in Höhe von 2.122,37 € verurteilt und im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten übergebenen Fliesen seien bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen, weil sie herstellungsbedingte Polierfehler aufwiesen und damit für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als Bodenbelag im Wohnbereich eines Einfamilienhauses ungeeignet seien. Der Kläger könne daher gemäß § 437 Nr. 1 BGB* - verschuldensunabhängig - Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB** verlangen. Zu den von dem Verkäufer zu tragenden Nacherfüllungskosten im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB gehörten zwar nicht die Kosten für die Neuverlegung der mangelfreien Fliesen, es würden davon jedoch die Kosten für den Ausbau der bereits eingebauten mangelhaften Fliesen erfasst. Die Beklagte könne die Nacherfüllung auch nicht nach § 439 Abs. 3 BGB verweigern, denn es könne nicht festgestellt werden, dass die anfallenden Kosten unverhältnismäßig hoch seien.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Nachdem der Senat einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Neuverlegung mit seinem Urteil vom 15. Juli 2008 (Pressemitteilung Nr. 133/08 vom 15. Juli 2008) verneint hat, wird er nunmehr darüber zu entscheiden haben, ob die Ausbaukosten von dem verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruch umfasst werden.

§ 437 BGB

Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.

nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2.

nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3.

nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

** § 439 BGB

Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 12. November 2009 – EuGH-Vorlage – dort noch anhängig)

Xa ZR 58/07

Bundespatentgericht – Entscheidung vom 5. Dezember 2006 – 3 Ni 42/04

Der Beklagte ist Inhaber eines am 19. Dezember 1997 angemeldeten und am 29. April 1999 erteilten deutschen Patents, das neurale Vorläuferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung zur Therapie von neuralen Defekten betrifft. Der Kläger - Greenpeace e.V. - greift dieses Patent mit der Patentnichtigkeitsklage an, soweit es um Zellen geht, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden.

Nach den Ausführungen in der Patentschrift stellt die Transplantation von Hirnzellen in das Nervensystem eine Erfolg versprechende Methode für die Behandlung zahlreicher neurologischer Erkrankungen dar. Ausgereifte Nervenzellen weisen danach nur eine geringe Regenerationsfähigkeit auf. Deshalb werden überwiegend Transplantate vorwiegend aus dem embryonalen Gehirn gewonnen. Das Patent beschreibt einen Weg, auf dem für die Transplantation geeignete Zellen - so genannte Vorläuferzellen - aus embryonalen Stammzellen gewonnen werden können, und beansprucht Schutz für dieses Verfahren und die Vorläuferzellen.

Der Kläger hat beantragt, das Patent wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten für nichtig zu erklären, soweit die Patentansprüche Vorläuferzellen umfassen, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter anderem geltend gemacht, die Patentansprüche seien nicht auf eine Verwendung menschlicher Embryonen gerichtet. Die Möglichkeit, dass in einem dem patentgemäßen Verfahren vorgelagerten Schritt menschliche Embryonen "verbraucht" würden, begründe keinen Verstoß des Patents gegen die öffentliche Ordnung.

Das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und das Patent für nichtig erklärt, soweit es Zellen umfasst, die aus embryonalen Stammzellen von menschlichen Embryonen gewonnen werden. Im genannten Umfang verstoße der Gebrauch der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 des Patentgesetzes in der seit dem 28. Februar 2005 geltenden Fassung, aber auch aus der zuvor geltenden Fassung des Patentgesetzes und der für die Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz biotechnologischer Erfindungen vom 6. Juli 1998 und des deutschen Embryonenschutzgesetztes vom 13. Dezember 1990.

Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hat der beklagte Patentinhaber Berufung eingelegt. Für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist nach dem Patentgesetz der Bundesgerichtshof zuständig.

Das für die Erteilung europäischer Patente zuständige Europäische Patentamt hat in einem ähnlich gelagerten Fall vor kurzem entschieden, dass ein europäisches Patent nach den dafür einschlägigen Vorschriften nicht für Erzeugnisse erteilt werden darf, die im Anmeldezeitpunkt ausschließlich durch ein Verfahren hergestellt werden konnten, das zwangsläufig mit der Zerstörung der menschlichen Embryonen einhergeht, aus denen die Erzeugnisse gewonnen werden, selbst wenn dieses Verfahren nicht Teil der Ansprüche ist (Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 25. November 2008 - G 2/06). Der Bundesgerichtshof wird gegebenenfalls zu entscheiden haben, ob Entsprechendes für die Erteilung deutscher Patente gilt.

Termin: noch nicht bestimmt

X ZB 4/10

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.07.2010 – VII-Verg 19/10

Der X. Zivilsenat wird bis spätestens Ende des Jahres in einem Vergabenach-prüfungsverfahren, in dem auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann und ein Termin zur mündlichen Verhandlung jedenfalls noch nicht bestimmt ist, aufgrund einer Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf über Fragen im Zusammenhang mit der Vergabe von Nahverkehrsdienstleistungen entscheiden.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Durch einen 2004 geschlossenen Vertrag hatte die Antragsgegnerin (Verkehrsverbund Rhein-Ruhr) der Beigeladenen (DB Regio) u. a. den Betrieb sämtlicher S-Bahnen bis Dezember 2018 übertragen. In der Folgezeit kam es zwischen den Vertragspartnern zu Unstimmigkeiten, die zur Kündigung des Vertrages durch die Antragsgegnerin führten. Im Zuge anschließend geführter Vergleichsverhandlungen wurde im November 2009 ein Vergleichsvertrag geschlossen, demzufolge u. a. der Verkehrsvertrag mit der Beigeladenen bis Dezember 2023 verlängert wurde.

Die Antragstellerin (Abelio Rail NRW GmbH), die linienweise an der Übernahme des S-Bahn-Betriebs interessiert ist, sieht im Abschluss dieses Vertrages eine vergaberechtlich unzulässige Direktvergabe und hat bei der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster Vergabenachprüfung mit dem Ziel beantragt, die Unwirksamkeit des Vergleichsvertrages hinsichtlich einer bestimmten S-Bahn-Linie, hilfsweise die des gesamten Vertrages festzustellen. Die Vergabekammer hat den Vertrag insgesamt für unwirksam erklärt. Gegen diese Entscheidung haben die Antragstellerin, die Beigeladene und nach Ansicht des Vergabesenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Oberlandesgericht erachtet den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin für zulässig und in weitem Umfang auch für begründet. Es sieht sich an einer eigenen Sachentscheidung aber gemäß § 124 Abs. 2 GWB* durch entgegenstehende Rechtsprechung anderer Vergabesenate gehindert. Diese Divergenz betrifft hauptsächlich die Frage, ob bei der Vergabe von Dienstleistungen des Schienenpersonennahverkehrs ein Nachprüfungsverfahren nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen überhaupt zulässig ist. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat diese Frage in einer Entscheidung aus dem Jahre 2003 verneint und angenommen, derartige Leistungen unterlägen der speziellen Regelung in § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) i. V. mit § 4 des Regionalisierungsgesetzes (Brandenburgisches OLG VergabeR 2003, 654 ff.). § 15 Abs. 2 AEG lautet: "Die zuständigen Behörden, die beabsichtigen, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen auf der Grundlage des Artikels 1 Abs. 4 und des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates zu vereinbaren, können diese Leistungen ausschreiben."

Ein Oberlandesgericht, das von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will, legt die Sache nach § 124 Abs. 2 GWB dem Bundesgerichtshof vor. Dieser entscheidet anstelle des vorlegenden Gerichts in der Sache. Nach der Fassung, die § 124 Abs. 2 GWB durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 erhalten hat, deren Geltung zwischen den Beteiligten ebenfalls umstritten ist, kann sich der BGH auch auf die Entscheidung der Divergenzfrage beschränken und die Entscheidung in der Hauptsache dem vorlegenden Vergabesenat übertragen.

§ 124 GWB Bindungswirkung und Vorlagepflicht

(1) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften Schadensersatz begehrt und hat ein Verfahren vor der Vergabekammer stattgefunden, ist das ordentliche Gericht an die bestandskräftige Entscheidung der Vergabekammer und die Entscheidung des Oberlandesgerichts sowie gegebenenfalls des nach Absatz 2 angerufenen Bundesgerichtshofs über die Beschwerde gebunden.

(2) Will ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen oder hält es den Rechtsstreit wegen beabsichtigter Abweichung von Entscheidungen eines Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts für grundsätzlich bedeutsam, so legt es die Sache dem Bundesgerichtshof vor. Der Bundesgerichtshof entscheidet anstelle des Oberlandesgerichts. Der Bundesgerichtshof kann sich auf die Entscheidung der Divergenzfrage beschränken und dem Beschwerdegericht die Entscheidung in der Hauptsache übertragen, wenn dies nach dem Sach- und Streitstand des Beschwerdeverfahrens angezeigt scheint. Die Vorlagepflicht gilt nicht im Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 und nach § 121.

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 220/09

Landgericht Nürnberg/Fürth – Entscheidung vom 24. November 2008 – 3 KLs 501 Js 1777/2008

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB wegen jeweils mehrerer Fälle des Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, der Steuerhinterziehung und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte bereits zu Beginn der 1990er Jahre mit einzelnen Mitgliedern des Vorstandes und weiteren Führungskräften der Siemens AG vereinbart, die Arbeitsgemeinschaft unabhängiger Betriebsangehöriger – AUB e.V., deren Vorsitzender der Angeklagte war, durch verschleierte finanzielle Zuwendungen der Siemens AG zu finanzieren und zu fördern. Ziel war dabei, die AUB als Gegengewicht zur IG Metall aufzubauen und dadurch bei betrieblichen Fragen in Betriebsräten und Aufsichtsräten mehr Pluralität herzustellen. Durch die Wahl von AUB-Kandidaten in die Betriebsräte der Siemens AG sollten Mehrheitsverhältnisse geschaffen werden, die Betriebsvereinbarungen möglich machten, die aus Arbeitgebersicht wirtschaftliche Vorteile boten und firmenstrategische Maßnahmen erleichterten.

Die vereinbarte Förderung der AUB erfolgte ab dem Jahr 1991 im Wesentlichen durch Zahlungen in Millionenhöhe, die auf der Grundlage fingierter Beratungs- und Schulungsverträge zunächst indirekt über weitere Firmen an den Angeklagten geleistet wurden. Die Zahlungen wurden bei der Siemens AG als Betriebsausgaben gewinnmindernd verbucht. Spätestens ab dem Jahr 1996 wurde die Verwendung der Mittel durch den Angeklagten – abgesehen von einzelnen Plausibilitätskontrollen – seitens der Siemens AG nicht mehr kontrolliert.

Seit dem Jahr 2001 wurden die Zahlungen auf der Grundlage einer von dem damaligen Vorstand des Bereiches Automation and Drives (A & D) für die Siemens AG unterzeichneten Rahmenvereinbarung direkt an eine von dem Angeklagten gegründete Firma für Unternehmensberatung und Mitarbeiterschulung geleistet. Die Zahlungen wurden jeweils nach Freigabe durch den Bereichsvorstand – nach dessen Wechsel in die Konzernzentrale durch den in die Hintergründe der Rechnungsstellung eingeweihten neuen Bereichsvorstand – vom Leiter der Abteilung Rechnungswesen des Bereiches A & D veranlasst. Insgesamt leistete die Siemens AG in den Jahren 2001 bis 2006 auf 44 vom Angeklagten auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung erstellte Rechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Beratungsleistungen hin einen Gesamtbetrag von 30,3 Mio. Euro.

Wegen der fehlenden Kontrolle der Mittelverwendung gelang es dem Angeklagten, mehr als drei Mio. Euro der von der Siemens AG für die Förderung der AUB zur Verfügung gestellten Gelder zweckwidrig für private Zwecke, dabei Sportsponsoring in großem Umfang, zu verwenden. In seinen Steuererklärungen machte er die privaten Aufwendungen zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend und verschwieg zudem Einkünfte.

Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung und im Hinblick auf die Täuschung der Verantwortlichen der Siemens AG über die Verwendung der für die AUB bestimmten Mittel wegen Betruges strafbar gemacht. Zudem habe der Angeklagte den bei der Siemens AG für die verdeckten Zahlungen Verantwortlichen Beihilfe zur Untreue und zur Steuerhinterziehung geleistet. Die Untreue bestehe darin, dass durch die Verschleierung der Zahlungen pflichtwidrig dem Vermögen der Siemens AG ein Nachteil zugefügt worden sei. Steuern seien bei der Siemens AG hinterzogen worden, weil die Zuwendungen an die AUB als rechtswidrige Gewährung von Vorteilen zur Beeinflussung von Betriebsratswahlen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG*) zu werten seien und deshalb der für die Zahlungen vorgenommene steuerliche Betriebsausgabenabzug unzulässig gewesen sei (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG**).

Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revision. Der zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wird im Hinblick auf die vom Landgericht angenommene Beihilfestrafbarkeit des Angeklagten insbesondere zu klären haben, ob die für die Zahlungen an den Angeklagten verantwortlichen Führungskräfte der Siemens AG hierdurch die Straftatbestände der Untreue (§ 266 StGB***) und der unzulässigen Beeinflussung von Betriebsratswahlen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). erfüllt haben.

*§ 119 BetrVG

Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Wahl des Betriebsrats, ……………. behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,

…………….

**§ 4 EStG

Gewinnbegriff im Allgemeinen

…………….

(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

…………….

10. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. ……………. …………….

***§ 266 StGB

Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft

eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)…………….

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 94/10

LG Köln – Urteil vom 4. August 2009 - 106-13/06

Das Landgericht Köln hat einen ehemaligen Vorsitzenden des CDU-Kreisverbandes Köln wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Weitere acht Mitangeklagte hat das Landgericht jeweils wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug sowie wegen Steuerhinterziehung zu Gesamtgeldstrafen zwischen 80 und 130 Tagessätzen verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen erhielt der CDU-Kreisverband Köln im Jahr 1999 Parteispenden von einer oder mehreren unbekannt gebliebenen Personen in einer Gesamthöhe von 67.000 DM. Einer der Angeklagten, der damalige Vorsitzende des Kreisverbandes wollte, dass die Spenden zu Gunsten des Kreisverbandes erfasst wurden; zugleich wollte er erreichen, dass Spender und Spendenhöhe verschleiert wurden. Deshalb warb er die Mitangeklagten dafür, als Scheinspender aufzutreten, und stellte diesen falsche Quittungen über Parteispenden aus. Die Mitangeklagten machten in ihren Steuererklärungen die quittierten Spenden steuerlich geltend und verkürzten dadurch Steuern. Aufgrund der Verschleierung der tatsächlichen Gegebenheiten erhielt zudem die Bundes-CDU, wie vom Vorsitzenden des Kreisverbands erstrebt, zu Lasten der anderen am System der staatlichen Parteifinanzierung beteiligten Parteien eine ihr in dieser Höhe nicht zustehende staatliche Förderung nach dem Parteiengesetz. Gleichzeitig nahm der Angeklagte insoweit aber auch in Kauf, dass bei Bekanntwerden des tatsächlichen Sachverhaltes den Kreisverband der CDU Köln – wie dann nach Aufdeckung der Manipulationen tatsächlich auch eingetreten – erhebliche finanzielle Nachteile treffen könnten.

Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der damalige Vorsitzende des Kreisverbandes deshalb wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht. Die Mitangeklagten, die sich als Scheinspender bereit erklärten und die quittierten Spenden steuerlich zu ihren Gunsten geltend machten, sind nach Auffassung des Landgerichts wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Betrug sowie wegen Steuerhinterziehung zu bestrafen.

Die Angeklagten wenden sich mit auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revisionen gegen ihre Verurteilung. Sie beanstanden dabei auch die Annahme einer Untreue zum Nachteil des Parteivermögens. Der zur Entscheidung über die Rechtsmittel berufene 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wird deshalb insbesondere zu klären haben, ob der Vorsitzende des Kreisverbandes dem Parteivermögen vorsätzlich einen Nachteil zugefügt hat.

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 400/10

LG Memmingen – Urteil vom 12. März 2010 – 1 KLs 114 Js 19823/05

Das Landgericht Memmingen hat den Angeklagten durch Urteil vom 12. März 2010 wegen Betruges in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte in den Jahren 2004/2005 ein Lebensmittelkühlhaus in Illertissen. Er kaufte nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fleisch (Material der Kategorie 3 im Sinne der Verordnung (EG) 1772/2002) an und verkaufte es anschließend als Lebensmittel mit deutlich gesteigerter Gewinnmarge an Abnehmer aus der Lebensmittelindustrie. Dabei täuschte er seine Kunden über die tatsächliche Beschaffenheit der Ware und verursachte einen Schaden von € 235.827,29.

Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen Revision eingelegt und diese auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt. Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO*) beantragt.

§ 349 StPO

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Termin: noch nicht bestimmt

3 StR 573/09

OLG Koblenz - Urteil vom 13. Juli 2009 - 2 StE 6/08 - 8

Das Oberlandesgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mehreren Verstößen gegen das gegen Al Qaida verhängte Wirtschafts-Embargo zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war der Angeklagte - ein 1962 in Pakistan geborener sunnitischer Muslim - 1987 nach Deutschland gekommen, 1992 eingebürgert worden, hatte eine Deutsche geheiratet, eine Familie gegründet und in verschiedenen Berufsfeldern gearbeitet. Spätestens ab Sommer 2004 bis zu seiner Verhaftung im Februar 2008 war er Mitglied in der ausländischen terroristischen Vereinigung Al Qaida. In dieser Eigenschaft brachte er Ausrüstungsgegenstände und Geld für Al Qaida in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet, bemühte sich um die Rekrutierung von Kämpfern, warb Unterstützer, nahm selbst an Ausbildungen der Al Qaida teil und stellte sich als Kämpfer zur Verfügung. Kenntnis von diesen Taten erlangten die deutschen Ermittlungsbehörden, nachdem der Angeklagte in Pakistan festgenommen und vom pakistanischen Geheimdienst vernommen worden war. Dabei hatte er die Taten zugegeben. Zur Überzeugung des Oberlandesgerichts war der Angeklagte dabei auch geschlagen worden.

Der Angeklagte, der nach seiner Rückkehr nach Deutschland die Tatvorwürfe bestritten und seine Angaben in Pakistan als durch Folter erzeugte unwahre Geständnisse bezeichnet hat, wendet sich mit seiner Revision gegen die Verurteilung. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Im Mittelpunkt des Revisionsverfahrens wird zum einen die Frage nach der Verwertbarkeit der pakistanischen Ermittlungsberichte und deren Bedeutung für die Aufklärung des Sachverhalts stehen. Zum anderen wird sich der 3. Strafsenat wegen der festgestellten Transfers von Geld und Ausrüstungsgegenständen auch mit den sich daraus ergebenden Problemen des Außenwirtschaftsrechts zu befassen haben.

§ 349 StPO

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Termin: noch nicht bestimmt

3 StR 230/10

LG Berlin – Urteil vom 30. November 2009 - (502) 81 Js 250/09 (29/09)

Das Landgericht Berlin hat insgesamt sieben Angeklagte wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung, Volksverhetzung, Verbreitens von Propagandamitteln und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie wegen Anleitens zur Herstellung von Explosionsmitteln zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr sowie zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es teilweise zur Bewährung ausgesetzt hat.

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieben die Angeklagten im Zeitraum von etwa 2007 bis Anfang 2009 unter der Bezeichnung "European Brotherhood Radio" gemeinsam ein Internetradio, über das sie – teils als moderierte Hörerwünsche, teils als sog. Dauerschleifen – Lieder mit rechtsextremistischen Texten der Gruppen "Landser", "Kommando Freisler" und sonstiger Interpreten nationalistischen Liedguts abspielten. Neben dem "Radiostream" enthielt die von den Angeklagten betriebene Internetseite Texte mit rechtsradikalen, teilweise strafbaren Inhalten, die Möglichkeit zum Herunterladen von Haken- und Keltenkreuzen sowie Anleitungen zur Herstellung von Sprengstoffen, Rohr-, Paket-, Backpulver- und Glassplitterbomben, Kanonen, Raketen, Handgranaten und Brandsätzen.

Mit ihren Revisionen wenden sich vier der Angeklagten gegen ihre Verurteilung durch das Landgericht. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen im Beschlusswege zu verwerfen.

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