Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 16/2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgende Terminhinweise geben:

Verhandlungstermin: 5. Februar 2013

II ZR 134/11

LG München I - Urteil vom 3. Dezember 2010 – 6 O 7299/10

OLG München - Urteil vom 18. Mai 2011 – 7 U 190/11

und

II ZR 136/11

LG München I - Urteil vom 23. November 2010 – 16 HKO 14213/10

OLG München - Urteil vom 18. Mai 2011 – 7 U 5642/10

und

II ZR 149/11

LG München I - Urteil vom 22. September 2010 – 29 O 20084/09

OLG München - Urteil vom 18. Mai 2011 – 7 U 4847/10

und

II ZR 166/12

LG München I - Urteil vom 15. September 2011 – 10 O 3874/11

OLG München - Urteil vom 12. März 2012 – 19 U 4227/11

In den vier zur Verhandlung anstehenden – und ebenso in einer Vielzahl weiterer bei dem II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und bei Landgerichten und Oberlandesgerichten anhängigen - Verfahren streiten Anleger von Publikumsgesellschaften in der Form von Kommanditgesellschaften mit den jeweiligen Gesellschaften, teils auch mit deren geschäftsführenden Gesellschaftern oder mit der Treuhandkommanditistin über die Frage, ob sie ein Recht auf Auskunftserteilung über Namen, Anschriften und (in einem Fall) die Beteiligungshöhe der übrigen an den Gesellschaften beteiligten Anleger haben.

An den Fondsgesellschaften konnten sich Anleger entweder als Kommanditisten (= unmittelbare Gesellschafter) beteiligen mit der Folge, dass sie mit Namen, Wohnort und Haftsumme in das Handelsregister eingetragen wurden, oder sie beteiligten sich als Treugeber (= mittelbare Gesellschafter) über eine Treuhänderin an dem Fonds, wobei in diesem Fall nur die Treuhänderin als (Treuhand-)Kommanditistin mit Name, Wohnort und Haftsumme im Handelsregister eingetragen ist. Namen, Anschriften sowie die Beteiligungshöhe der Treugeber sind in diesen Fällen nur der Treuhänderin und/oder der Fondsgesellschaft bekannt. Die Beteiligungs- und Treuhandverträge enthalten Regelungen, nach denen die Anleger keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen vom Treuhänder und/oder der Gesellschaft die dort bekannten Daten der anderen Anleger mitgeteilt werden.

Die klagenden Anleger sind der Ansicht, ihnen stünde ein Recht auf Kenntnis der Identität der anderen an dem jeweiligen Fonds beteiligten Anleger zu, da sie ohne diese Kenntnis ihre Gesellschafter- oder Treugeberrechte nicht ordnungsgemäß ausüben könnten. Die Beklagten verweigern die verlangten Auskünfte u.a. unter Hinweis auf ein schützenswertes Anonymitätsinteresse der nur über einen Treuhänder beteiligten Anleger.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. September 2009 (II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 f.) einen Anspruch eines Anlegers, der sich an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt hatte, auf Auskunft über die Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter bejaht. Die im dortigen Gesellschaftsvertrag enthaltene Regelung, die eine solche Auskunftserteilung ausschloss, hat der II. Zivilsenat für unwirksam gehalten. Mit Urteil vom 11. Januar 2011(II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 ff.) hat der II. Zivilsenat auf die Klage von Anlegern, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt hatten und die aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten, die Treuhandkommanditistin zur Auskunft über die Namen und Anschriften der Mitanleger verurteilt, obwohl der Treuhandvertrag eine solche Auskunft ausschloss.

Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat das OLG München den Auskunftsklagen in den zur Verhandlung anstehenden Verfahren stattgegeben. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird nunmehr darüber zu befinden haben, inwieweit die von ihm in den genannten Entscheidungen entwickelten Grundsätze auf die Auskunftsansprüche der Anleger zu übertragen, fortzuentwickeln oder zu begrenzen sind.

Verhandlungstermin: 5. Februar 2013

XI ZR 85/12

LG Halle - Urteil vom 19. Mai 2011 - 6 O 1226/10

OLG Naumburg - Urteil vom 31. Januar 2012 - 9 U 128/11

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Sparkasse.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, an Verbraucher, mit denen sie einen Zahlungsdiensterahmenvertrag geschlossen hat, Schreiben zu versenden, in denen die Fortsetzung des Vertrages davon abhängig gemacht wird, dass eine Erhöhung des Kontoführungsentgeltes erfolgt, und in denen zugleich für den Fall der Verweigerung der Zustimmung zu dieser Vertragsänderung die Kündigung des Kontoführungsvertrages erklärt wird.

Der Kläger ist der Ansicht, diese Geschäftspraxis der Beklagten sei verbraucherschutzwidrig und irreführend. Die Beklagte versuche durch die Änderungskündigungen insbesondere, die Kosten für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen auf davon betroffene Kunden abzuwälzen und sich auf diese Weise über die vertraglich vereinbarte Preisgestaltung hinwegzusetzen. Das sei schon deshalb unzulässig, weil eine Sparkasse mit natürlichen Personen geschlossene Giroverträge nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen dürfe. Ein solcher liege aber bei einem - insbesondere durch Pfändungsmaßnahmen verursachten - Mehraufwand bei der Kontoführung nicht vor.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte wegen des aus § 5 SpkVO LSA* (Sparkassenverordnung Sachsen-Anhalt) folgenden Kontrahierungszwangs auf Guthabenbasis geführte Girokonten nur aus wichtigem Grund kündigen könne. Das gelte selbst dann, wenn eine ordentliche (Änderungs-)Kündigung nur der Anpassung der Kontoentgelte dienen solle. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte ausschließlich solche Kunden angeschrieben habe, bei denen eine Pfändung ausgebracht worden sei, oder ob es sich auch um Kunden gehandelt habe, deren Konten aus anderen Gründen einen höheren Bearbeitungsaufwand erforderten, könne dabei offen bleiben. Die der Durchsetzung eines höheren Entgelts dienenden Änderungskündigungen seien in jedem Falle unzulässig gewesen, da die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SpkVO LSA vorgesehenen Ausnahmen vom Kontrahierungszwang offensichtlich nicht vorgelegen hätten. Die Giroverträge hätten auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 SpkVO LSA beendet werden dürfen, weil die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung für die Beklagte weder wegen eines etwaigen Mehraufwandes für die Bearbeitung von Pfändungen noch aus sonstigen Gründen bereits im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 SpkVO LSA unzumutbar gewesen sei.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil eine § 5 SpkVO LSA entsprechende Regelung in den meisten Bundesländern bestehe und höchstrichterlich nicht geklärt sei, ob sich aus diesen Vorschriften eine Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechtes bei Girokonten natürlicher Personen ergebe. Im Revisionsverfahren verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

* § 5 SpkVO LSA

Verpflichtung zur Führung von Girokonten

(1) Die Sparkasse ist verpflichtet, für natürliche Personen mit Wohnsitz im Trägergebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen zu führen.

(2) Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn

1.

der Kontoinhaber Leistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,

2.

das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,

3.

das Konto keine Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,

4.

aus anderen wichtigen Gründen die Aufnahme oder Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit der Sparkasse nicht zumutbar ist.

Verhandlungstermin: 5. Februar 2013

XI ZR 431/11

LG Itzehoe – Urteil vom 1. Dezember 2010 – 2 O 319/10

OLG Schleswig – Urteil vom 5. September 2011 – 5 U 145/10

Die Klägerin nimmt die beklagte Direktbank auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung durch Mitarbeiter der früheren Mitbeklagten in Anspruch.

Die Klägerin eröffnete im Januar 2005 über die Rechtsvorgängerin der früheren Mitbeklagten (Accessio Wertpapierhandelshaus AG) bei der Beklagten ein sog. Zins-Plus-Konto. Dabei handelte es sich um ein Tagesgeldkonto mit einer jährlichen Verzinsung von 4,5%, das zwingend mit einem Depotvertrag zur etwaigen Einbuchung von Wertpapieren verbunden war (sogenanntes "Depotkonto"). Diese 4,5 % lagen deutlich über dem Marktzins. Zwischen der Accessio und der Beklagten war vereinbart, dass in ihrem Verhältnis die Beklagte lediglich den Marktzins zu zahlen hatte und die Acccessio die Differenz zu den an die Kunden zu zahlenden 4,5 % an die Beklagte zahlen musste. Ziel der Accessio war es, die Tagesgeldkunden möglichst schnell aus diesem für sie verlustreichen Geschäft in komplexere Finanzinstrumente zu überführen und dafür Provisionen zu erzielen. Zwischen der Accessio und der Beklagten gab es eine Rahmenvereinbarung, durch die unter anderem die Teilung von Provisionen, die für die Vermittlung von Finanzinstrumenten an die Tagesgeldkunden anfielen, verabredet war.

Auf Beratung eines Mitarbeiters der Accessio tätigte die Klägerin in der Zeit von 29. Januar 2007 bis 1. Dezember 2008 zahlreiche Käufe von Inhaber-Teilschuldverschreibungen, Inhaber-Aktien und Genussscheinen im Nennwert von insgesamt 49.898 €. Nach zwischenzeitlichem Verkauf der Genussscheine sowie der Inhaber-Aktien verlangt die Klägerin unter Anrechnung erhaltener Ausschüttungen im Wege des Schadensersatzes Zahlung von 46.059,78 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Inhaber-Teilschuldverschreibungen. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 278 BGB* wegen fehlerhafter Anlageberatung. Eine solche sei schon wegen der entgegenstehenden ausdrücklichen vertraglichen Regelungen zu verneinen, denen zufolge die Beklagte ein beratungsfreies Geschäft betreibe und die Anlageberatung allein durch die Accessio als weiterem Finanzdienstleister erfolge. Vor dem Hintergrund der nunmehr in § 31e Nr. 2 WpHG** zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung gebiete auch die Interessenlage der Parteien nichts anderes.

Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB* wegen Verletzung vertraglicher Warn- oder Hinweispflichten aus dem Depotvertrag scheide ebenfalls aus. Zwar könne eine Depotbank auch im Falle des beratungsfreien Geschäfts (sog. execution-only business) Warn- und Hinweispflichten unterliegen. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe eine die Aufklärungspflichten auslösende positive Kenntnis der Beklagten von der behaupteten systematischen Falschberatung der Anleger durch die Accessio, von einer arglistigen Täuschung der Klägerin im Einzelfall oder einer tiefgreifenden allgemeinen Unseriosität der Accessio jedoch nicht nachgewiesen. Es sei weder etwas dafür ersichtlich, dass der benannte und nicht vernommene Zeuge - Prokurist der Beklagten und Aufsichtsratsmitglied der Accessio - über den näheren Inhalt und Verlauf der Beratungsgespräche sowie einzelne Vertragsverhältnisse der Accessio mit ihren Kunden informiert gewesen sei, noch lasse sich die vom Bundesgerichtshof im Rahmen der Bankenhaftung bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen entwickelte Beweiserleichterung im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens auf Fälle wie den vorliegenden übertragen.

Die Beklagte hafte schließlich auch nicht nach §§ 826, 830 Abs. 2*** BGB. Selbst bei Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Klägerin durch die Accessio fehle es jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen für eine haftungsbegründende Teilnahme der Beklagten, da eine Kenntnis der Beklagten weder hinsichtlich einer arglistigen Täuschung der Klägerin im Einzelfall noch einer systematischen Falschberatung von Anlegern durch die Accessio im Allgemeinen feststellbar sei.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich voraussichtlich mit der grundsätzlichen und von den Oberlandesgerichten in drei Parallelfällen unterschiedlich beantworteten Frage der Haftung des Direkt-Brokers bei Vorschaltung eines selbständigen Beratungsunternehmens (bejahend: OLG München, Urteile vom 10. Juli 2012 – 5 U 3242/11 und 5 U 3672/11, Revisionen anhängig unter XI ZR 312/12 und XI ZR 313/12; wie im Ausgangsfall verneinend: OLG Schleswig, Urteil vom 26. März 20120, 5 U 25/11, Revision anhängig unter XI ZR 178/12) befassen. In diesem Rahmen wird er gegebenenfalls auch zur Übertragbarkeit der von ihm entwickelten Rechtsfigur des institutionalisierten Zusammenwirkens (dazu Senatsurteil vom 16. Mai 2006 – XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 ff.) auf Fälle der vorliegenden Art Stellung nehmen.

* § 280 BGB

  (1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 278 BGB

1Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

** § 31e WpHG

Erhält ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Auftrag, Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen für einen Kunden zu erbringen, ist das entgegennehmende Unternehmen mit folgenden Maßgaben verantwortlich für die Durchführung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abschnitts:

1. (…)

2. das entgegennehmende Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf sich darauf verlassen, dass Empfehlungen in Bezug auf die Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung dem Kunden von dem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften gegeben wurden.

***§ 826 BGB

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 830 BGB

  (1) …

  (2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

Verhandlungstermin: 6. Februar 2013

I ZR 124/11 (Spielekonsole)

LG München I – Urteil vom 14. Oktober 2009 – 21 O 22196/08

MMR 2010, 341

OLG München – Urteil vom 9. Juni 2011 – 6 U 5037/09

Die Kläger produzieren und vertreiben Videospiele und Videospiel-Konsolen, darunter die Spielekonsole "Nintendo DS" sowie zahlreiche dafür passende urheberrechtlich geschützte Spiele. Für die Konsole "Nintendo DS" bieten die Klägerinnen über eine verbundene Firma mehrere hundert Spiele an, an denen die Klägerinnen die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte haben. Die Spiele werden ausschließlich auf speziellen, nur für die Nintendo DS Konsole passenden Speichermedien angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole eingesteckt werden. Die Karten verfügen über einen Speicher, auf dem die Spielsoftware sowie die dazugehörigen Grafik- und Audiodateien gespeichert sind. Ohne eine eingesteckte Karte können Spiele auf der Konsole nicht geladen und abgespielt werden. Die Beklagten boten im Internet Adapter für die Spielkonsole "Nintendo DS" an. Diese Karten sind den Originalkarten in Form und Größe exakt nachgebildet, so dass sie in den Kartenschacht der Konsole passen. Sie verfügen zusätzlich über einen wiederbeschreibbaren Speicher. Nutzer der Konsole können mit Hilfe dieser Adapter im Internet angebotene Raubkopien der Spiele auf der Konsole verwenden. Dazu müssen sie die Kopien der Spiele aus dem Internet herunterladen und auf den Speicher der nachgebildeten Karte übertragen.

Die Klägerinnen sehen in dem Vertrieb der Adapter-Karten einen Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz wirksamer technischer Maßnahmen nach § 95a UrhG. Sie haben die Beklagten daher auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stehe gegen die Beklagten neben den Ansprüchen auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil die von den Beklagten vertriebenen Adapter zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen hergestellt und entworfen worden seien. Das Format der Karten diene als technische Maßnahme in erster Linie dem Schutz vor einer unberechtigten Nutzung der auf den Videospielen vorhandenen urheberrechtlich geschützten Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerke. Aus diesem Grund finde § 95a Abs. 3 UrhG Anwendung, obwohl auf den Karten auch Computerprogramme enthalten seien, denen der Schutz des § 95a UrhG nach § 69a Abs. 5 UrhG nicht zugutekomme. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

§ 95a UrhG

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder

2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

…

Verkündungstermin: 6. Februar 2013

(Verkündungstermin: 24. Januar 2013)

(Verhandlungstermin: 25. Oktober 2012)

I ZR 62/11 (Werbung für Diabetesmedikament)

LG Berlin - Urteil vom 9. Juni 2009 - 15 O 704/07

Kammergericht - Urteil vom 22. Februar 2011 - 5 U 87/09

Die Parteien vertreiben Arzneimittel zur Behandlung von Diabetes mellitus, die auf unterschiedlichen Wirkstoffen beruhen. Das Präparat der Klägerin enthält den Wirkstoff Insulin-Glargin, das Präparat der Beklagten den Wirkstoff Insulin-Detemir. Die Klägerin wendet sich im Kern gegen die in einem Faltblatt der Beklagten enthaltene Werbeaussage, wonach das von der Beklagten vertriebene Mittel gegenüber dem Mittel, das den von der Klägerin verwandten Wirkstoff enthält, zu einer geringeren Gewichtszunahme führe.

Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die Studienergebnisse, auf die sich die Beklagte stützt, seien wissenschaftlich nicht hinreichend abgesichert. Die Werbung sei daher irreführend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Die Werbung, so das Oberlandesgericht, verstoße nicht gegen das Wettbewerbsrecht, weil die Studienergebnisse, auf die sich die Werbeaussagen der Beklagten stützten, Eingang in die beim Zulassungsverfahren geprüfte Fachinformation gefunden hätten. Deshalb sei zu vermuten, dass der beworbene Gewichtsvorteil dem wissenschaftlich gesicherten Stand entspreche. Diese Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision will die Klägerin die Verurteilung der Beklagten erreichen.

Verhandlungstermin: 6. Februar 2013

VIII ZR 374/11

LG Bochum - Urteil vom 23. Februar 2011 – 6 O 151/10

OLG Hamm - Urteil vom 10. November 2011 – I-2 U 68/11

Der Kläger bestellte im November 2009 bei der Beklagten, einer BMW-Vertragshändlerin, zu einem Preis von 39.000 € einen BMW 320d als Neuwagen. Im Dezember 2009 verweigerte er die Annahme des Fahrzeugs wegen Beschädigungen im Bereich der linken hinteren Seitenwand und des Kofferraumdeckels und verlangte unter Fristsetzung Nachbesserung. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das die vorgenommene Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß erachtete, lehnte der Kläger Mitte Januar 2010 eine Übernahme des Fahrzeugs erneut ab. Nachdem die Beklagte sich unter Hinweis auf ein von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten auf die Mangelfreiheit des Fahrzeugs berufen hatte, trat der Kläger vom Vertrag zurück.

Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 10.000 €, Freistellung von den zur Fahrzeugfinanzierung eingegangenen Bankverbindlichkeiten sowie Ersatz der Sachverständigenkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Fahrzeug zwar mangelbehaftet und daher die vereinbarte Beschaffenheit der Fabrikneuheit aufgehoben sei. Es bestünden auch nach wie vor Mängel an dem Fahrzeug. Der Kläger könne sich aber auf die fehlende Neuwagenqualität nicht berufen, da er die Beklagte in Kenntnis der Tatsache, dass umfängliche Arbeiten erforderlich seien, zur Nachbesserung aufgefordert habe. Deshalb könne er nicht nachträglich geltend machen, dass die von ihm verlangte Reparatur die Neuwagenqualität beseitigt habe. Auf die bestehenden Mängel könne der Kläger keinen Rücktritt stützen, da diese lediglich optischer Natur und auch für den sorgfältigen Betrachter kaum wahrnehmbar seien. Auch wenn zu deren Beseitigung Nachbesserungskosten von bis zu 3.000 € anfallen könnten, verbleibe es dabei, dass die Mängel bei einer Gesamtbetrachtung nicht derart unzuträglich seien, dass sie eine Rücktrittsreife begründen könnten.

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Kläger – der im März 2012 aus im Einzelnen streitigen Gründen das Fahrzeug nach vorheriger Ablösung des hierfür aufgenommenen Kredits von der Beklagten ausgehändigt erhielt – eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501