Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 16/2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 2. Februar 2010

KZR 24/08 und KZR 31/08

OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.3.2008 – VI-U (Kart) 34/06

WuW DER 2427 – SIM-Karte)

OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.3.2008 – VI-U (Kart) 29/06

Nutzung von SIM-Karten in GSM-Gateways

Am 2. Februar 2010 verhandelt der Bundesgerichtshof über die Frage, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen der Mobilfunkbetreiber E-Plus verpflichtet ist, die Nutzung seiner SIM-Karten in gewerblich genutzten GSM-Gateways zu gestatten.

Bei einem GSM-Gateway handelt es sich um einen Computer, der dazu verwendet werden kann, Telefonanrufe aus dem Festnetz entgegenzunehmen und – unter Verwendung einer entsprechenden SIM-Karte – in das Mobilfunknetz des angerufenen Teilnehmers weiterzuleiten. Bei dieser Art der Anrufweiterschaltung wird die herkömmliche Einspeisung des Festnetzanrufs in das Mobilfunknetz an einem festen Übergabepunkt (Interconnection-Punkt) entbehrlich. Dadurch können Verbindungen in Mobilfunknetze günstiger angeboten werden, weil es sich bei den von dem Gateway weitergeleiteten Anrufen dem Anschein nach um interne Mobilfunknetzgespräche handelt.

In dem Verfahren KZR 31/08 nimmt E-Plus die beklagten Gateway-Betreiber unter Berufung auf instanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. KG, Urt. v. 15.1.2004 – 2 U 28/03, WuW/E DE-R 1274; OLG München, Urt. v. 22.4.2004 – U (K) 1582/04, WuW/E DE-R 1270; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.5.2005 – VI-U (Kart) 7/05, WuW/E DE-R 1577) auf Unterlassung der Nutzung ihrer SIM-Karten in GSM-Gateways und auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten möchten mit ihrer Widerklage erreichen, dass E-Plus eine entsprechende Verwendungsbeschränkung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgibt und den SIM-Karten-Einsatz in GSM-Gateways erlaubt.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten teilweise Recht gegeben. E-Plus dürfe sich nicht generell weigern, den Einsatz von SIM-Karten in GSM-Gateways zuzulassen. Andernfalls missbrauche sie unter Verstoß gegen Art. 82 EG (jetzt: Art. 102 EG-Vertrag von Lissabon) ihre marktbeherrschende Stellung auf dem maßgeblichen Markt. Jedoch sei E-Plus nicht verpflichtet, die Karten zu Endkunden-Konditionen zur Verfügung zu stellen. Sie dürfe hierfür ein angemessenes Entgelt verlangen und besondere Nutzungsbedingungen vereinbaren, um einer möglichen Überlastung einzelner Funkzellen und sonstigen Qualitäts- und Sicherheitsbedenken zu begegnen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte E-Plus weiterhin ein generelles Verbot der Verwendung ihrer SIM-Karten in GSM-Gateways durchsetzen. Die Beklagten verfolgen ihr Begehren weiter, SIM-Karten zu normalen Endkunden-Bedingungen in GSM-Gateways nutzen zu dürfen.

In dem Verfahren KZR 24/08 stellen sich im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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