Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 197/2010

Urteil gegen Sexualstraftäter zur Prüfung der Sicherungsverwahrung aufgehoben und zurückverwiesen

Das Landgericht hat den Angeklagten M. zusammen mit weiteren Angeklagten u.a. wegen schwerer Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung, Vergewaltigung in 8 Fällen, sexueller Nötigung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts kannte der Angeklagte M. die Geschädigte bereits seit Mitte der 1980er Jahre flüchtig. Im Verlauf eines eher zufälligen Zusammentreffens in 2008 sprach die Geschädigte derart dem Alkohol zu, dass sie einen "Filmriss" erlitt. Dies nutzten der Angeklagte M. sowie sein Sohn, der Mitangeklagte H., aus, um die Geschädigte sexuell gefügig zu machen. Sie vermittelten ihr glaubhaft, sie habe mit beiden Geschlechtsverkehr gehabt, wobei hiervon Fotos aufgenommen worden seien. Die Angeklagten drohten der stark übergewichtigen Geschädigten an, sie beruflich und privat zu diffamieren, sollte sie ihnen nicht sexuell zur Verfügung stehen. Die Geschädigte, die sich ihres Körpers schämte und befürchtete, die Polizei werde ihr bei einer Strafanzeige keinen Glauben schenken, sah keinen anderen Ausweg, als sich hierauf einzulassen. In der Zeit von Mai bis September 2008 zwangen die Angeklagten die Geschädigte in 11 Fällen zu sexuellen Handlungen, die für die Geschädigte sehr demütigend und schmerzhaft waren. Infolge der sexuellen Übergriffe, die sich regelmäßig über Stunden hinzogen und teils von Schlägen der Angeklagten begleitet wurden, entwickelten sich bei der Geschädigten ein Alkoholmissbrauch sowie eine posttraumatische Belastungsstörung, die stationärer Behandlung bedurfte.

Das Landgericht hat es unterlassen, das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung zu prüfen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil aufgehoben. Das Landgericht hätte sich mit der Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung sachlich befassen und seine dahingehenden Überlegungen in den Urteilsgründen darlegen müssen. Die formellen Voraussetzungen hierfür lagen vor. Außerdem legten die Umstände des Falls die Prüfung nahe, ob der Angeklagte M. infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Urteil vom 20. Oktober 2010 – 2 StR 404/10

Landgericht Darmstadt – Urteil vom 11. Januar 2010 – 2 KLs 131 Js 2080/09 –

Karlsruhe, den 20. Oktober 2010

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501