Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 175/2009

Höhe der Jugendstrafe im Kindstötungsfall

aus Cottbus aufgehoben

Das Landgericht Cottbus hat die zur Tatzeit 17 Jahre alte Angeklagte wegen der vorsätzlichen Tötung ihres Kindes unmittelbar nach der Geburt zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Auf die Revision der Angeklagten hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Schuldspruch bestätigt, jedoch das Urteil im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgehoben. Da das Landgericht bei der Strafzumessung die bei der Geburt auftretenden, für die Angeklagte äußerst belastenden und lebensgefährlichen gesundheitlichen Komplikationen nicht berücksichtigt hat, konnte der Senat nicht ausschließen, dass es bei Einbeziehung dieses relevanten Umstands auf einen niedrigeren Erziehungsbedarf erkannt hätte. Das Landgericht muss deswegen erneut über die Höhe der Jugendstrafe befinden.

Beschluss vom 20. August 2009 – 5 StR 233/09

LG Cottbus – 23 Ks 7/09 – Urteil vom 17. November 2008

Karlsruhe, den 3. September 2009

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