Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 107/2009

Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten

Monaten des Jahres 2009

Verhandlungstermin: 14. Mai 2009

(Verhandlungstermin: 22. Januar 2009 wurde aufgehoben)

I ZR 13/07

LG Hannover - Urteil vom 16. Mai 2005 - 26 O 130/05

OLG Celle - Urteil vom 21. Dezember 2006 - 13 U 118/06

Der Beklagte, ein niedergelassener Augenarzt, bietet Patienten an, sich in seiner Praxis unter Musterbrillenfassungen eines Optik-Partnerunternehmens eine Fassung auszusuchen. Der Beklagte übermittelt seine Messergebnisse zusammen mit der Brillenverordnung dem Partnerunternehmen. Dieses übersendet die fertige Brille entweder direkt an den Patienten oder – auf dessen Wunsch – in die Praxis des Beklagten. Dort wird der Sitz der Brille kontrolliert und ggf. korrigiert.

Der Beklagte hat vorgetragen, er biete die Brillenvermittlung nur in bestimmten Fällen an, z.B. bei gewissen Erkrankungen oder bei Patienten, denen wegen ihres Alters oder wegen Gehbehinderungen Unannehmlichkeiten erspart werden sollten oder die schlechte Erfahrungen mit ortsansässigen Optikern gemacht hätten.

Nach Ansicht der Klägerin, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, verstößt der Beklagte gegen § 3 Abs. 2 und § 34 Abs. 5 Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO). Danach darf ein Arzt Patienten nicht ohne hinreichenden Grund an Hilfsmittellieferanten vermitteln und im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit nur gewerbliche Dienstleistungen erbringen, die wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Verhandlungstermin: 19. Mai 2009

(Verhandlungstermin: 21. Juni 2007 – s. auch PM 84/07)

IX ZR 39/06

LG Marburg –- 2 O 209/04 - Entscheidung vom 2. August 2005

OLG Frankfurt am Main –15 U 200/05 - Entscheidung vom 26. Januar 2006

Unmittelbar vor Stellung des eigenen Insolvenzantrags überwies die Insolvenzschuldnerin zur Bezahlung von Warenlieferungen 50.000,- € auf ein Konto der Beklagten bei einer deutschen Bank. Die Beklagte ist eine Gesellschaft belgischen Rechts, die ihren Sitz in Belgien hat. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger hat am allgemeinen Gerichtsstand der Insolvenzschuldnerin Anfechtungsklage gegen die Beklagte erhoben.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war das Landgericht Marburg für den erhobenen Rückgewähranspruch international nicht zuständig. Nach den Vorschriften der Europäischen Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sei ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet. Die Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO, wonach die Verordnung auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren nicht anzuwenden ist, beziehe sich nicht auf die Insolvenzanfechtung. Im Hinblick auf das in den Erwägungsgründen zum Ausdruck gekommene Regelungsziel der EuGVVO, eine umfassende Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet der Zivil- und Handelsstreitigkeiten herbeizuführen, seien die enumerativ aufgezählten Ausnahmetatbestände eng auszulegen. Der Begriff "Konkurse" erfasse deshalb nur insolvenzrechtliche Sammelverfahren, nicht aber die als kontradiktorisches Parteiverfahren ausgestaltete Insolvenzanfechtung, auch wenn diese in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehe. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren (EuInsVO) enthalte keine Regelung der internationalen Zuständigkeit für Annexverfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz wie die Insolvenzanfechtung. Eine analoge Anwendung der Vorschrift komme mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Aus den Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung ergebe sich ebenfalls keine Zuständigkeit des Landgerichts Marburg.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision meint dagegen, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO regele auch die internationale Zuständigkeit für die Insolvenzanfechtungsklage, deshalb seien die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Die Klage falle nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO. Jedenfalls sei nach deutschem Prozessrecht eine internationale Notzuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, weil die Klage in Belgien nicht zur sachlichen Entscheidung angenommen würde.

Der Senat wird voraussichtlich in Erwägung zu ziehen haben, dem Europäischen Gerichtshof die Fragen folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, nach der EuInsVO international zuständig? Falls dies zu verneinen ist: Fällt die Insolvenzanfechtungsklage unter die Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO?

Verhandlungstermin: 19. Mai 2009

VI ZR 160/08

LG Berlin - 27 O 1262/06 – Entscheidung vom 6. März 2007

KG Berlin - 10 U 108/07 – Entscheidung vom 7. Februar 2008

Nachdem der Kläger, ehemaliger Außenminister und Vizekanzler der Bundesrepublik Deutschland, im Juni 2006 letztmals an einer Sitzung seiner Bundestagsfraktion teilgenommen hatte, veröffentlichte die von der Beklagten verlegte Zeitschrift "BUNTE" einen Artikel, der die Überschrift trug: "Nobel lässt sich der Professor nieder". In dem Artikel werden Einzelheiten über das vom Kläger bezogene Wohnhaus mitgeteilt und wird die Frage gestellt, wovon der Kläger dies bezahlt habe; ferner ist ein Foto des Hauses abgedruckt. Der Kläger sieht sich durch die Veröffentlichung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er hat deshalb Klage erhoben mit dem Antrag, der Beklagten die Veröffentlichung und Verbreitung der Äußerungen und von Fotos des Wohnhauses zu untersagen. Das Landgericht Berlin hat der Klage stattgegeben, das Kammergericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird nunmehr darüber zu befinden haben, ob die Veröffentlichung des Artikels einschließlich des Fotos aufgrund eines ausreichenden Informationsinteresses gerechtfertigt war.

Verhandlungstermin: 20. Mai 2009

VIII ZR 165/08

AG Frankfurt am Main - Urteil vom 18. Dezember 2007 - 33 C 2808/07-29

LG Frankfurt am Main - Urteil vom 20. Mai 2008 - 2/17 S 19/08

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Frankfurt am Main. In § 1 des Mietvertrages heißt es, dass die Anmietung "zu Wohnzwecken" erfolgt. § 11 des Formularmietvertrages enthält die folgende Regelung:

"1. Der Mieter darf die Mietsache zu anderen als in den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit Einwilligung des Vermieters benutzen.

…"

Der Beklagte ist als Immobilienmakler tätig. Er besitzt kein eigenes Büro, sondern betreibt seine selbständige Tätigkeit von der streitigen Wohnung aus. Mit Schreiben vom 7. März 2007 forderte die Klägerin den Beklagten unter Androhung einer Kündigung des Mietverhältnisses vergeblich auf, die gewerbliche Nutzung zu unterlassen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 erklärte die Klägerin wegen fortgesetzter gewerblicher Nutzung die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses und forderte die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auf.

Das Amtsgericht hat der Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Dass der Beklagte in der Wohnung ein Gewerbe betreibe, reiche für eine Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht aus. Eine gewerbliche Nutzung sei nur dann vertragswidrig, wenn sie entweder die vertragsgemäße Wohnungsnutzung überwiege oder wenn von ihr Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgingen, die über die Einwirkungen durch eine übliche Nutzung hinausgingen. Eine darüber hinausgehende Pflicht des Mieters, jegliche gewerbliche Nutzung zu unterlassen, könne nicht angenommen werden. Ausreichende Anhaltspunkte für eine in diesem Sinne vertragswidrige Wohnungsnutzung bestünden hier nicht.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Verkündungstermin: 20. Mai 2009

(Verhandlungstermin: 18. Februar 2009)

VIII ZR 191/07

LG Landshut - Urteil vom 7. Dezember 2006 - 73 O 2481/05

OLG München - Urteil vom 13. Juni 2007 - 20 U 5646/06

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw Mercedes CLK Cabrio.

Der Kläger kaufte am 18. November 2004 von der Beklagten einen im Jahr 2001 erstmals zugelassenen Pkw Mercedes CLK Cabrio für 32.900 €. Auf den Kaufpreis leistete er eine Anzahlung in Höhe von 5.000 €. Die Restzahlung sollte bis März 2005 erfolgen, wobei das Fahrzeug auf dem Gelände der Beklagten verblieb. Das Fahrzeug wurde am 25. Februar 2005 zusammen mit anderen Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände zerkratzt. Der Kläger trat daraufhin ohne Fristsetzung mit Schreiben vom 30. März 2005 vom Kaufvertrag zurück und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auf.

Der Kläger macht mit der Klage unter anderem die Rückzahlung der Anzahlung geltend. Die Beklagte hat dagegen widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 27.900 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben, die Widerklage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei vom Kaufvertrag auch ohne Fristsetzung wirksam zurückgetreten, weil der Beklagten infolge der Lackbeschädigung die Erfüllung unmöglich geworden sei. Sie habe einen durch speziellen Gebrauch und Abnutzung individualisierten Gebrauchtwagen geschuldet, zu dem auch das Vorhandensein der Originallackierung gezählt habe. Da die bestehende Originallackierung zerstört sei, sei das Fahrzeug in einem vertragsgemäßen Zustand nicht mehr lieferbar.

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Verhandlungstermin: 20. Mai 2009

2 StR 576/08

LG Bad Kreuznach – 1025 Js 3016/08 Ks – Entscheidung vom 15. Juli 2008

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bad Kreuznach hatte der Angeklagte am 10. Februar 2008 erfahren, dass seine 15-jährige Tochter wiederholt von dem Schwager seiner Lebensgefährtin sexuell belästigt worden war. Um diesen zur Rede zu stellen, begab sich der Angeklagte noch am selben Abend zu einer Pizzeria in Stromberg, wo der Schwager der Lebensgefährtin, das spätere Tatopfer, als Kellner arbeitete. Als dieser nach Schließung des Lokals aus der Pizzeria herausgekommen und an sein in der Nähe abgestelltes Auto getreten war, ging der Angeklagte mit dem Ausruf "Was machst du mit meiner Tochter?" auf diesen los, wobei er spätestens in diesem Moment den Entschluss fasste, den Kellner zu töten. Hierzu zog er ein Taschenmesser, das er in einer Jackentasche verborgen gehalten hatte, hervor, ließ dessen Klinge blitzschnell aufklappen und führte diese mit erheblicher Wucht zwei Mal mit schneidenden Bewegungen gegen Hals und Gesicht seines Gegenübers. Hierbei äußerte der Angeklagte: "Ich bring dich um". Obgleich lebensgefährlich verletzt, gelang es dem Geschädigten, zurück in die ca. 50 Meter entfernte Pizzeria zu fliehen und sich dort vor dem Angeklagten, der ihm noch ein Stück nachsetzte, in Sicherheit zu bringen. Anschließend wurde er in die Uni-Klinik Mainz verbracht, wo durch eine sofortige Notoperation sein Leben gerettet werden konnte.

Das Landgericht hat das Vorgehen des Angeklagten als heimtückischen Tötungsversuch gewertet, ist aber unter Anwendung des Zweifelgrundsatzes davon ausgegangen, dass er mit strafbefreiender Wirkung vom Mordversuch zurückgetreten sei und deshalb lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung bestraft werden könne. Insbesondere weil der Geschädigte noch in der Lage gewesen sei, ohne erkennbare Beeinträchtigungen vom Tatort wegzulaufen, sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit der von ihm bewirkten Verletzungen nicht erkannt habe. Es liege nicht fern, dass er nach den Messerattacken zu der Auffassung gelangt sei, den Geschädigten genug bestraft zu haben. Zu Gunsten des Angeklagten müsse davon ausgegangen werden, dass er im Moment der Flucht seines Opfers sein Tötungsvorhaben aufgegeben und freiwillig von einer Verfolgung und der von ihm noch für möglich gehaltenen Tatvollendung Abstand genommen habe.

Der Geschädigte hat sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen. Mit seiner Revision wendet er sich insbesondere gegen die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch; er erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen. Auf die Revision des Nebenklägers hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 20. Mai 2009 bestimmt.

Verhandlungstermin: 26. Mai 2009

VI ZR 191/08

LG Kassel - 8 O 1854/06 – Entscheidung vom 5. Juli 2007

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 14 U 146/07 – Entscheidung vom 17. Juni 2008

Der Kläger ist durch Presseberichte über seine Tat als "Kannibale von Rotenburg" bekannt geworden und rechtskräftig wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte im März 2001 einen Menschen getötet, den Körper ausgenommen, zerlegt, eingefroren und in der Folgezeit teilweise verspeist. Die Beklagte, ein in den USA ansässiges Unternehmen, das vornehmlich Kinofilme herstellt, hat auf der Grundlage dieser Tat einen als "Real-Horrorfilm" beworbenen Film produziert, der Lebensgeschichte und Persönlichkeitsmerkmale des Klägers und den realen Tathergang nahezu detailgenau wiedergibt. Gegen die Verwertung dieses Films wendet sich der Kläger.

Sein Antrag auf Unterlassung der Vorführung des Films hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten wird sich der u. a. für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat mit der Frage zu beschäftigen haben, ob im Rahmen der Grundrechtsabwägung das Persönlichkeitsrecht des Klägers hinter der ebenfalls grundrechtlich garantierten Kunst- und Filmfreiheit der Beklagten zurückzutreten hat.

Verhandlungstermin: 26. Mai 2009

(Verhandlungstermin: 17. März 2009)

XI ZR 152/08

LG Dresden - 9 O 3931/06 - Entscheidung vom 16. August 2007

OLG Dresden - 8 U 1543//07 - Entscheidung vom 16. April 2208

und

XI ZR 153/08

LG Dresden - 9 O 3932/06 - Entscheidung vom 16. August 2007

OLG Dresden - 8 U 1544/07 - Entscheidung vom 16. April 2008

Die beiden Klägerinnen unterhielten bei der BFI Bank AG Spareinlagen in Form von Sparbriefen sowie Festgeld von jeweils weit mehr als 20.000 €. Im Juli 2003 wurde über das Vermögen der BFI Bank AG, die nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angeschlossen war, sondern nur dem Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungsgesetz unterlag, das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Aufgrund des Einlagensicherungsgesetzes erhielten die Klägerinnen jeweils einen Entschädigungsbetrag von 20.000 €. Den überschießenden Betrag ihrer Einlagen meldeten die Klägerinnen zur Insolvenztabelle an und erhielten vom Beklagten darauf einen Abschlag von 15 %.

Wegen ihres restlichen Schadens verlangen sie ebenso wie etwa 80 weitere geschädigte Anleger der BFI Bank AG vom Beklagten die abgesonderte Befriedigung aus einer Versicherungsforderung. Die Insolvenzschuldnerin AG hatte bei der streitverkündeten Versicherung eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen. Die Klägerinnen werfen der Insolvenzschuldnerin vor allem vor, ihrer Pflicht nach § 23a Abs. 1 KWG, Kunden in leicht verständlicher Form über die für die Einlagensicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, nicht nachgekommen zu sein. Das Landgericht hat den Klagen der Klägerinnen im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen, aber die Revision jeweils zugelassen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter.

In den beiden Revisionsverfahren wird darüber zu entscheiden sein, welche Anforderungen an die Erfüllung der vorgenannten Informationspflicht zu stellen sind.

Verhandlungstermin: 27. Mai 2009

VIII ZR 231/08

AG München - Urteil vom 20. September 2007 – 472 C 7757/07

LG München I - Urteil vom 30. Juli 2008 – 14 S 20441/07

(veröffentlicht in WuM 2008, 731)

Die Klägerin verlangt die Räumung einer Mietwohnung nach einer Eigenbedarfskündigung.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus acht Gesellschaftern, erwarb ein Anwesen in München. Erklärter Zweck der Gesellschaft ist die Möglichkeit der Eigennutzung für die Gesellschafter (sog. "Münchener Modell"). Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 18. Januar 2006. Die Beklagte hatte mit Mietvertrag vom 18. August 1983 eine Wohnung im dritten Obergeschoss von den Voreigentümern des Anwesens gemietet. Mit Schreiben vom 31. März 2006 wurde der Beklagten das Mietverhältnis über die streitgegenständliche Wohnung wegen Eigenbedarfs für einen Gesellschafter der Klägerin, Herrn K., ordentlich gekündigt. Mit der Klage hat die Klägerin Räumung und Herausgabe der Wohnung begehrt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen Eigenbedarfs für ihren Gesellschafter setze voraus, dass dieser schon bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter gewesen sei. Dies gelte auch dann, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Erwerb der Wohnung in das Mietverhältnisses eingetreten sei. Die Kündigung der Klägerin für ihren Gesellschafter K. sei daher unwirksam.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Verkündungstermin: 27. Mai 2009

(Verhandlungstermin: 18. März 2009)

VIII ZR 302/07

AG Königstein im Taunus - Urteil vom 1. Juni 2007 – 23 C 179/07

LG Frankfurt am Main - Urteil vom 6. November 2007 – 2-17 S 89/07

Die Kläger waren von 1999 bis 2006 Mieter einer Wohnung des Beklagten. Nach dem Formularmietvertrag hatten sie nach einem starren Fristenplan sowie bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen auszuführen. Zusätzlich war handschriftlich vermerkt, dass die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in renoviertem Zustand zurückzugeben war.

Die Kläger renovierten die Wohnung Im Jahr 2004. Ferner führten sie vor Rückgabe der Wohnung zum 31. Mai 2006 eine Endrenovierung durch. Sie sind der Auffassung, ihnen stehe ein Ersatzanspruch für die durchgeführte Endrenovierung zu, weil eine wirksame Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht bestanden habe. Die dahingehenden Bestimmungen des Formularvertrages seien wegen starrer Fristen unwirksam. Auch die handschriftlich hinzugefügte Endrenovierungsverpflichtung sei eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung, weil der Kläger, der mehrere Häuser besitze, sie gegenüber allen seinen Mietern verwende.

Mit der Klage machen die Kläger einen Ersatzanspruch in Höhe von 1.620 € (9 € je qm Wand- und Deckenfläche) für die Renovierung der Wohnung geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Mieter, der aufgrund einer nur vermeintlich wirksamen Übertragung der Schönheitsreparaturen eine Endrenovierung vornehme, nur ein Bereicherungsanspruch zustehen könne. Dieser sei jedoch ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die Renovierung nicht bereichert sei. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag stehe dem Mieter nicht zu, weil er während der Mietzeit wegen der vermeintlich wirksamen Übertragung der Schönheitsreparaturen von der niedriger kalkulierten Miete profitiert habe.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Zahlungsantrag weiter.

Verhandlungstermin: 28. Mai 2009

3 StR 552/08

OLG Düsseldorf - Urteil vom 5. Dezember 2007 - III-VI 10/05

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zwei Angeklagte wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Al Qaida) und einen dritten Angeklagten wegen Unterstützung dieser Vereinigung, jeweils begangen in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren, sechs Jahren sowie drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bemühten sich die Angeklagten ab Herbst 2004 um den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen, bei denen einer von ihnen die versicherte Person, der andere der Begünstigte sein sollte. Dies geschah in der Absicht, nach kurzer Zeit den Unfalltod des Versicherten in Ägypten vorzutäuschen, sodann durch die anderen Angeklagten die Versicherungssummen (garantierte Todesfallsummen in Höhe von insgesamt 4.325.958 €) geltend zu machen und einen Teil davon dem bewaffneten Kampf der Al Qaida zukommen zu lassen. Entsprechend der Tatplanung kam es in neun Fällen zum Abschluss eines Versicherungsvertrages. In 19 Fällen wurden die Anträge - teilweise aufgrund der zwischenzeitlichen Warnhinweise der Polizei an die Versicherungsunternehmen, zuletzt auch wegen der Festnahme der Angeklagten - abgelehnt bzw. nicht mehr weiter bearbeitet.

Neben verschiedenen materiellrechtlichen Beanstandungen erheben die Angeklagten mit ihren Revisionen in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere die Rüge, dass die Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung, die zur Aufdeckung der Tat geführt hatte, nicht hätten verwertet werden dürfen, da die entsprechenden Anordnungen auf verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen beruhten oder auch aus sonstigen Gründen rechtswidrig gewesen seien.

Verhandlungstermin: 28. Mai 2009

Xa ZR 9/08

Amtsgericht Zossen – Urteil vom 15. Juni 2007 – 5 C 16/07

Landgericht Potsdam – Urteil vom 12. Dezember 2007 – 13 S 70/07

Auslobung einer Meisterschaftsprämie als Schenkungsversprechen?

Der Kläger war Trainer der Ringermannschaft eines Sportclubs; der Beklagte ist Vorsitzender des Aufsichtsrats des Sportclubs.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm für den Fall, dass seine Mannschaft in der kommenden Saison den Titel eines Deutschen Meisters erringe, mündlich die Zahlung eines Betrags von 5.000 € versprochen. Die Mannschaft gewann den Titel.

Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten mit der Begründung abgewiesen, bei der vom Kläger behaupteten Vereinbarung handele es sich um einen Schenkungsvertrag, der mangels notarieller Beurkundung des Schenkungsversprechens unwirksam sei.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Zahlungsanspruch weiter.

Verhandlungstermin: 28. Mai 2009

Xa ZR 113/08

AG Köln – 126 C 148/07 – Entscheidung vom 11. Juli 2007

LG Köln – 11 S 350/07 – Entscheidung vom 19. August 2008

Nichtbeförderung im Sinne der Fluggastrechteverordnung der EU bei infolge verspäteten Zubringerflugs verpasstem Anschlussflug?

Der unter anderem für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird in dem oben genannten sowie zwei weiteren Verfahren darüber zu entscheiden haben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einem Fluggast ein Anspruch auf eine pauschalierte Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden: Verordnung) zusteht, wenn er einen Anschlussflug nicht erreicht.

Der Kläger und seine Lebensgefährtin buchten bei der Beklagten für den 27. September 2006 eine Flugreise von Frankfurt am Main über Paris nach Bogotá. Die Maschine von Frankfurt nach Paris sollte um 7.25 Uhr starten und um 8.45 Uhr in Paris landen, der Weiterflug war für 10.35 Uhr vorgesehen. Die Reisenden gaben ihr Gepäck zwar bis Bogotá auf, erhielten jedoch in Frankfurt noch keine Bordkarten für den Weiterflug. Der Abflug in Frankfurt verzögerte sich wegen Nebels und des überfüllten Flugraums über Paris, so dass die Landung in Paris erst um 9.43 Uhr erfolgte. Als die Reisenden am Ausgang für den Anschlussflug eintrafen, wurden sie unter Hinweis auf den bereits abgeschlossenen Einsteigevorgang für den Flug nach Bogotá nicht mehr abgefertigt. Sie konnten erst mit der Maschine des nächsten Tages nach Bogotá fliegen.

In Art. 2 Buchst. j der Verordnung ist die – zur Ausgleichszahlung verpflichtende – "Nichtbeförderung" als die Weigerung definiert, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben. Die Parteien streiten darüber, ob es eine Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung darstellt, wenn ein Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht, weil der – gemeinsam mit dem Anschlussflug gebuchte – Zubringerflug erheblich verspätet erfolgt.

Amts- und Oberlandesgericht haben dies verneint und daher die Klage abgewiesen.

Verhandlungstermin: 5. Juni 2009

V ZR 144/08

AG Magdeburg - 151 C 2968/07 - Entscheidung vom 31. Januar 2008

LG Magdeburg - 1 S 70/08 - Entscheidung vom 8. Juli 2008

Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für einen Einkaufsmarkt genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Am 20. April 2007 stellte der Kläger seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde sein Fahrzeug von einem Unternehmer abgeschleppt, der aufgrund Vertrages mit dem Beklagten beauftragt ist, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und – unter bestimmten Voraussetzungen – widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Der Vertrag regelt auch die Höhe der Abschleppkosten. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 €) aus und nimmt mit der vorliegenden Klage den Beklagten auf Erstattung der Kosten in Anspruch. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzung dem Besitzer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbshilferecht zusteht und ob er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen darf.

Verhandlungstermin: 9. Juni 2009

Xa ZR 99/06

LG Hannover - 20 O 57/05 vom 12. September 2005

OLG Celle - 11 U 263/05 vom 27. Juli 2006

Die Eheleute T. buchten bei der Beklagten eine Reise nach Mexiko. Bei einer zur Reiseleistung gehörenden Busrundreise verunglückte der Bus, wobei die Eheleute T. schwer verletzt wurden. Die Beklagte veranlasste, dass die Eheleute T. mit einem Sanitätsflugzeug nach Deutschland geflogen wurden. Sie erstattete den Eheleuten den Reisepreis und zahlte ihnen Schmerzensgeld.

Die Klägerin ist der Krankenversicherer der Eheleute und nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Heilbehandlungskosten in Höhe von 136.649,67 € nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher weiterer Zukunftsschäden in Anspruch. Die Beklagte hat sich damit verteidigt, dass die Klägerin die auf sie übergegangenen Ansprüche nicht innerhalb der einmonatigen Ausschlussfrist des § 651g BGB geltend gemacht habe.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat die Anmeldung des auf die Klägerin übergegangenen Anspruchs für entbehrlich gehalten, weil die Beklagte durch ihr Verhalten gegenüber den Eheleuten T. unmittelbar nach dem Unfall zum Ausdruck gebracht habe, dass sie jedenfalls materielle Schäden ersetzen wolle. Das Berufungsgericht hat hingegen die Klage abgewiesen (Urteil abgedruckt in RRa 2006, 212). Hiergegen richtet sich die – vom Bundesgerichtshof zugelassene – Revision der Klägerin.

Verhandlungstermin: 9. Juni 2009

Xa ZR 74/08

LG Koblenz - 1 O 323/06 – Entscheidung vom 2. August 2007

OLG Koblenz - 10 U 1165/07 - Entscheidung vom 16. Mai 2008

Es handelt sich um einen Parallelfall zum Verfahren Xa ZR 99/06. Das klagende Land macht gegen den beklagten Reiseveranstalter aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von vier Lehrern des Landes geltend. Die Reisenden verunglückten im Juli 2004 während einer Studienreise nach Peru, als der vom Beklagten gecharterte Reisebus eine Böschung hinabstürzte. Der Beklagte flog nach dem Unfall nach Peru und veranlasste die vorzeitige Rückreise der Reisenden. Diese machten innerhalb der Monatsfrist Ansprüche gegen den Beklagten geltend. Der Kläger nahm den Beklagten hingegen erst nach Fristablauf in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers, mit der dieser nur noch vertragliche Ansprüche geltend gemacht hat, ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die – vom Bundesgerichtshof zugelassene – Revision des Klägers.

Verhandlungstermin: 10. Juni 2009

2 StR 103/09

LG Köln – 104 96/07 – Entscheidung vom 4. April 2008

Das Landgericht Köln hat den Angeklagten D.B. wegen Totschlags und gefährlicher Köperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und seinen Bruder M.B. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt; gegen den zur Tatzeit 20 Jahre alten M. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.

Dem lag nach den Feststellungen der Jugendkammer Folgendes zugrunde:

Am Abend des 14. Juni 2007 war der später zu Tode gekommene 22 Jahre alte B. von den Angeklagten D.B. und M., die sich aus unterschiedlichen Motiven an ihm rächen wollten, überfallen und mit einem Baseballschläger attackiert worden. Ihm war jedoch, nur leicht verletzt, die Flucht gelungen. Noch in derselben Nacht meldete B. sich mehrere Male telefonisch bei D.B. und beschimpfte diesen wegen des Vorgefallenen. Auch forderte er D.B. wiederholt zu einem "Einzelkampf" auf, womit dieser sich einverstanden erklärte. Obgleich er von Anfang an nicht vorhatte, es tatsächlich auf einen Zweikampf mit B. ankommen zu lassen, vereinbarte D.B. mit diesem ein Treffen auf einem neben dem Marktplatz von Köln-Vingst gelegenen Parkplatz. Dort wollte er B. in deutlicher Überzahl gegenüber treten, weshalb er neben dem Angeklagten M. auch noch seinen Bruder M.B. sowie eine weitere Person zu dem vereinbarten Treffen mitnahm.

Auf dem Parkplatz entwickelte sich zunächst ein kurzer Wortwechsel zwischen B. und den beiden Brüdern. Diese schlugen anschließend unvermittelt mit Fäusten auf B. ein, bis dieser erneut die Flucht ergriff. Auf einer angrenzenden Grünfläche wurde der Geschädigte von dem ihm nacheilenden D.B. gestellt. Dieser schlug zunächst wiederum auf B. ein; dann jedoch stieß er diesem ein hervorgeholtes Messer mit großer Wucht und gezielt zweimal in den Oberkörper, wobei er den Tod seines Opfers billigend in Kauf nahm. Darüber hinaus fügte er ihm eine stark blutende Schnittverletzung im Gesicht bei.

Obgleich durch einen der Stiche, der ihn in die Herzgegend getroffen hatte, bereits tödlich verwundet, gelang es dem Geschädigten, wieder in Richtung des Parkplatzes zurückzulaufen. Dort wurde er von D.B. und den beiden anderen Angeklagten mit weiteren Schlägen traktiert und nieder geworfen. M.B. und M. erkannten zwar, dass B. im Gesicht stark blutete. Dass ihm D.B. lebensbedrohliche Stichverletzungen am Oberkörper beigebracht hatte, bemerkten sie jedoch nicht. Obgleich der Geschädigte nach kurzer Zeit keine aktive Gegenwehr mehr leistete, schlugen und traten die drei Angeklagten weiter auf ihn ein; darüber hinaus sprang M.B. dem sich wehrlos am Boden windenden B. mit großer Wucht in den Rücken. Schließlich ließen die Angeklagten von ihrem reglosen Opfer ab und flüchteten.

Wenige Minuten nach der Tat wurde B. in einer Blutlache liegend von einem Markthändler gefunden. Obwohl dieser sofort über den Polizeinotruf einen Notarzt alarmierte, verstarb B. infolge inneren Verblutens noch auf dem Weg ins Krankenhaus.

Mit ihrer Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht für M. und M.B. einen Tötungsvorsatz verneint und sie lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat. Sie ist der Auffassung, dass diese zumindest des (versuchten) Totschlags durch Unterlassen bzw. der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig zu sprechen seien.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 10. Juni 2009 bestimmt.

Verhandlungstermin: 10. Juni 2009

I ZR 109/06

LG Köln - 31 O 8/05 - Entscheidung vom 6. Oktober 2005

OLG Köln - 6 U 200/05 - Entscheidung vom 24. Mai 2006

Die Klägerin, die einen Spezialversand für Radsportartikel unterhält, ist Inhaberin der Wortmarke "ROSE", eingetragen u. a. für Fahrräder. Die Beklagte betreibt im Internet unter www.rad-discount.de einen Versandhandel mit Fahrrädern. Dabei beteiligt sie sich an einem Affiliate-Programm, das von der Firma affilinet GmbH betrieben wird. Bei diesem Programm schließen die Beklagte und andere Unternehmen Verträge mit der affilinet GmbH, auf deren Grundlage die Drittunternehmen auf eigenen Websites Werbebanner schalten, die zur Website der Beklagten führen. Im Streitfall hat ein als Werbeträger für die Beklagte angemeldetes Unternehmen den Metatag "rose" verwendet. Hierin sieht die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte und begehrt Unterlassung.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Eine Verletzung der Marke der Klägerin sei in der Verwendung des Wortes "rose" als Metatag zu sehen. Für den Unterlassungsanspruch sei die Beklagte nach § 14 Abs. 7 MarkenG verantwortlich.

Verhandlungstermin: 10. Juni 2009

IV ZR 156/07

Amtsgericht Kenzingen  Urteil vom 26. September 2006  1 C 77/06

Landgericht Freiburg  Urteil vom 14. Juni 2007  3 S 320/06

und

IV ZR 222/08

Amtsgericht Hamburg-St. Georg  Urteil vom 8. November 2007  913 C 229/07

Landgericht Hamburg  Urteil vom 5. September 2008  302 S 56/07

Verjährung eines Anspruch auf Zahlung eines weitergehenden Rückkaufswerts bei gekündigten Lebensversicherungen

Die Parteien streiten in beiden Verfahren über einen Anspruch der Kläger auf Zahlung eines weitergehenden Rückkaufswerts aufgrund einer gekündigten Lebensversicherung.

Die Kläger haben in den Jahren 1995 bzw. 1996 bei den beklagten Versicherern Lebensversicherungsverträge abgeschlossen und diese 1997 bzw. 2000 gekündigt. Daraufhin erhielten sie einen Rückkaufswert ausgezahlt. Grundlage der Berechnung des Rückkaufswerts waren die dem Versicherungsvertrag jeweils zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten, nach denen ein Stornoabzug sowie eine Verrechnung von Abschlusskosten zu berücksichtigen waren.

Vergleichbare Bedingungen hat der Senat in Urteilen vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354; 147, 373) als unwirksam erachtet hat. In der Folge hat der Senat mit Urteilen vom 12. Oktober 2005 (u. a. BGHZ 164, 297) weitergehend entschieden, dass der Stornoabzug gänzlich entfallen müsse und dass der Rückkaufswert bei Kündigung einen Mindestbetrag nicht unterschreiten dürfe, und Vorgaben für dessen Berechnung gemacht. Auf der Grundlage dieser Urteile stünde den Klägern ein Rückkaufswert zu, der den nach der Kündigung ausgezahlten Betrag übersteigt.

Die Kläger haben daraufhin 2005 bzw. 2007 eine Nachzahlung von den Versicherern verlangt. Nur im Verfahren IV ZR 222/08 erfolgte eine Neuberechnung des Rückkaufswerts und eine weitere Auszahlung, die der dortige Kläger jedoch nicht für ausreichend erachtet. Die beklagten Versicherer berufen sich auf die Verjährung möglicher Nachforderungsansprüche der Kläger. Die Kläger machen ihrerseits im Wesentlichen geltend, die maßgeblichen Verjährungsfristen hätten erst nach den Urteilen des Senats vom 12. Oktober 2005 zu laufen begonnen, da es ihnen zuvor verwehrt gewesen sei, den nunmehr geltend gemachten Anspruch gerichtlich zu verfolgen. Der Anspruch sei erst infolge dieser Entscheidungen entstanden.

Die Verjährung der Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag über eine Lebensversicherung trat nach § 12 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (VVG a. F.) nach fünf Jahren ein. Die Verjährung begann mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden konnte.

Die Vorinstanzen (u. a. AG Kenzingen VersR 2007, 526) haben angenommen, die Ansprüche der Kläger seien verjährt und die Beklagten hätten zu Recht diese Einrede erhoben. Spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet habe, also in den Jahren 1997 bzw. 2000, sei es den Klägern möglich gewesen, einen über den ausbezahlten Betrag hinausgehenden Rückkaufswert zu beanspruchen. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe daher zum Ende dieser Jahre zu laufen begonnen und jeweils vor Erhebung der Klagen geendet. Die Entscheidungen des Senats aus dem Jahr 2005 stellten lediglich eine rechtliche Bewertung eines bestehenden Anspruchs dar, begründeten aber keinen neuen eigenständigen Anspruch. Das Berufen auf die Einrede der Verjährung durch die Versicherer sei auch nicht als treuwidrig anzusehen.

Der Senat wird über die Frage der Verjährung dieser Ansprüche zu entscheiden haben. Den Verfahren dürfte für eine erhebliche Anzahl von Fällen Bedeutung zukommen, in denen Lebensversicherungen vor den Entscheidungen des Senats vom 12. Oktober 2005 gekündigt wurden und ein Rückkaufswert nach den damaligen Vertragsbedingungen ausgezahlt wurde.

Verhandlungstermin: 10. Juni 2009

VIII ZR 254/08

AG Bochum - Urteil vom 19. Februar 2008 - 63 C 491/07

LG Bochum - Urteil vom 27. August 2008 - I-9 S 73/08

Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

Im Dezember 2005 erwarb der Käufer B. von der Beklagten einen gebrauchten Pkw Mercedes SL 230 Pagode, Baujahr 1966, zum Kaufpreis von 34.900,00 €. Im Frühjahr 2006 beanstandete der Käufer gegenüber der Beklagten Mängel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte die Beklagte auf, diese Mängel "umgehend" zu beseitigen, sonst werde er eine andere Werkstatt mit der Behebung der Mängel beauftragen. Darauf erklärte ein Mitarbeiter der Beklagten, dass er sich um die Angelegenheit kümmern und umgehend Mitteilung machen werde. Nachdem sich die Beklagte in der Folgezeit nicht wieder bei dem Käufer gemeldet und er anschließend vergeblich versucht hatte, die Beklagte telefonisch zu erreichen, beauftragte er am 7. April 2006 ein anderes Unternehmen mit der Beseitigung der behaupteten Mängel am Motor des Fahrzeugs. Nach Durchführung der Arbeiten zahlt er den Rechnungsbetrag in Höhe von 2.194,09 € und forderte die Beklagte zur Erstattung des Betrages auf. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Der Kläger, an den der Käufer seine Schadensersatzansprüche abgetreten hat, macht diese mit der Klage geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger könne keinen Schadensersatz aus abgetretenem Recht beanspruchen, weil der Käufer der Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß § 281 Abs. 1 BGB gesetzt habe. Die Aufforderung des Käufers, die Mängel "umgehend" zu beseitigen, stelle keine Fristsetzung im Sinne dieser Vorschrift dar, weil es dazu der Benennung eines konkreten Zeitraums bedürfe. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nach § 281 Abs. 2 BGB rechtfertigen könnten. Die von dem Kläger vorgetragene arglistige Täuschung hinsichtlich des Fehlens der langen Hinterachsübersetzung führe nicht zur Entbehrlichkeit der Nacherfüllung. Denn der Käufer habe trotz der Kenntnis von diesem behaupteten Mangel am Vertrag festhalten wollen, so dass ein Interesse an der Nacherfüllung durch die Beklagte nicht weggefallen sein könne.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Verhandlungstermin: 10. Juni 2009

2 StR 386/08

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 22. April 2008 – 5/30 KLs 3390 Js 210391/04 (26/07)

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen heute 32 Jahre alten Montenegriner, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen der Angeklagte und zwei Komplizen am 29. Dezember 2003 ein Juweliergeschäft in Frankfurt und erbeuteten dort 160 Armbanduhren mit einem Verkaufswert von mehr als 2 Mio. €. Einer der Komplizen fügte bei dem Überfall einer Verkäuferin mit einem Schraubenzieher eine leichte Verletzung zu. Der Angeklagte war eigens zur Tatbegehung von seinem damaligen französischen Wohnort eingereist und nach der Tat wieder nach Frankreich geflohen.

Das Landgericht hat bei seiner Strafzumessung berücksichtigt, dass der Angeklagte durch ein französisches Gericht u. a. wegen eines im März 2003 in Paris begangenen Raubüberfalls auf ein Juweliergeschäft zu einer Haftstrafe von neun Jahren und durch ein belgisches Gericht wegen eines weiteren, im April 2003 in Belgien begangenen Raubüberfalls auf einen Juwelier zu einer Gefängnisstrafe von acht Jahren verurteilt worden ist. Da die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe mit den beiden ausländischen Verurteilungen nach deutschem Recht nicht möglich ist, hat das Landgericht sich durch in ähnlichen Fällen ergangene frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs veranlasst gesehen, dem Angeklagten einen sog. Härteausgleich zu gewähren, und hat aus diesem Grunde die an sich vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe von fünf Jahren unterschritten.

Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft das Missverhältnis der nach ihrer Auffassung zu milden Strafe zur Schuld des Angeklagten.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Durchführung eines ersten Hauptverhandlungstermins am 29. Oktober 2008 vorsorglich bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob auch für die hier gegebene besondere Sachverhaltskonstellation einschlägige Rechtsprechung besteht, an der sie festhalten wollen. Nach Abschluss dieses Anfrageverfahrens wird der Senat im nun anberaumten Termin darüber zu entscheiden haben, ob die Grundsätze des Härteausgleichs auch auf Fälle wie den vorliegenden Anwendung finden oder ob hierin eine ungerechtfertigte Bevorzugung international agierender Mehrfachtäter liegen würde.

Verhandlungstermin: 17. Juni 2009

VIII ZR 56/08

LG Verden - Urteil vom 5. Juli 2007 – 5 O 419/06

OLG Celle - Urteil vom 17. Januar 2008 – 13 U 152/07

Der klagende Verbraucherschutzverband verlangt von der Beklagten, einem kommunalen Gasversorgungsunternehmen, die Unterlassung der Verwendung einer von der Beklagten vorformulierten Preisanpassungsklausel. Der Kläger meint, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen. Die Klausel hat folgenden Wortlaut:

"kgu [= Bekl.] darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen."

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts benachteiligt die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel die Kunden der Beklagten nicht unangemessen und ist deshalb nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. Die unmittelbar nur für Tarifkunden geltende Vorschrift des § 5 Abs. 2 GasGVV (Gasgrundversorgungsverordnung*) begründe – ebenso wie die Vorgängerregelung in § 4 Abs. 2 AVBGasV – ein unmittelbares Leistungsbestimmungsrecht des Gasversorgers. Die Vorschrift habe eine "Leitbildfunktion" im weiteren Sinne, die grundsätzlich auch auf Sondervertragskunden ausstrahle und im Ergebnis dazu führe, dass die streitgegenständliche Klausel als mit § 307 BGB im Einklang stehend anzusehen sei. Tarif- und Sondervertragskunden seien von Preisanpassungen seitens des Versorgers in gleicher Weise betroffen. Ein Erfordernis, Sondervertragskunden im Vergleich zu Tarifkunden weitergehend zu schützen, sei nicht zu erkennen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

*Gültig ab 8. November 2006.

Verhandlungstermin: 17. Juni 2009

VIII ZR 225/07

AG Tiergarten - Urteil vom 12. Dezember 2006 – 6 C 402/06

LG Berlin - Urteil vom 28. Juni 2007 – 51 S 16/07

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen. Der Kläger bezog im Tarif "GASAG-Aktiv" Erdgas von der Beklagten, einem Gasversorgungsunternehmen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es unter anderem:

"§ 1 Geltungsbereich

1. (…)

2. Für den Abschluss eines Erdgasversorgungsvertrags mit Sonderpreiskonditionen gelten die nachfolgenden AGB vorrangig. Die Vorschriften der AVBGasV gelten, soweit diese AGB nichts anderes vorsehen, für Kunden mit Sonderpreiskonditionen bzgl. der Preisangebote "GASAG-Vario", "GASAG-Fix" und "GASAG-Aktiv" ergänzend.

(…)

§ 3 Preisanpassungen

1. Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die GASAG [Beklagte] berechtigt, die Gaspreise vorbehaltlich der Regelungen in §§ 16 bis 19 dieser AGB [diese betreffen den hier nicht einschlägigen Tarif "GASAG-Fix"] auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der GASAG anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein.

(…)"

Die Beklagte erhöhte den Netto-Arbeitpreis im Tarif "GASAG-Aktiv" zum 1. Oktober 2005 um 0,5 Cent/kWh auf 4,1 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 um weitere 0,5 Cent/kWh auf 4,6 Cent/kWh. Der Kläger meint, die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel sei unwirksam. Außerdem hielten die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle nicht stand. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Erhöhungen der Bezugspreise zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unwirksam seien.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Preiserhöhungen wirksam. Die Beklagte sei zur Preisanpassung gemäß § 4 Abs. 2 AVBGasV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden*) berechtigt gewesen. Bei dem Kläger handele es sich um einen Tarifkunden, weil die Beklagte den Tarif "GASAG-Aktiv" der Allgemeinheit und nicht nur einzelnen Kunden anbiete. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich nicht um einen Tarifkundenvertrag handelt, und § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle nicht standhielte, sei die AVBGasV im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehen. Die Preiserhöhungen hielten auch einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB stand, weil die Bezugskosten der Beklagten entsprechend gestiegen seien.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

*Gültig bis 7. November 2006.

Verhandlungstermin: 17. Juni 2009

VIII ZR 205/08

AG Hamburg - Urteil vom 5. Dezember 2007 – 46 C 32/07

LG Hamburg - Urteil vom 8. Juli 2008 – 316 S 22/08

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Hamburg. In dem Mietvertrag ist die Wohnfläche mit 55,75 qm angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche beträgt 51,03 qm. Mit Schreiben vom 24. November 2006 hat die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 360,47 € auf 432,56 € entsprechend 7,76 € je qm ab dem 1. Februar 2007 verlangt. Sie hat dabei die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche von 55,75 qm zugrunde gelegt.

Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zur begehrten Mieterhöhung gerichteten Klage mit der Begründung stattgegeben, dass nicht auf die tatsächliche, sondern auf die im Mietvertrag ausgewiesene Wohnfläche abzustellen sei, weil sie nicht um mehr als 10 % von der tatsächlichen Wohnfläche abweiche. Die Miete von 7,76 € je qm liege unterhalb des Mittelwerts des einschlägigen Rasterfeldes des Hamburger Mietspiegels und sei nach dem Sachvortrag der Parteien als ortsüblich anzusehen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts bestätigt und im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete die vertraglich vereinbarte und nicht die tatsächliche Mietfläche zugrunde zu legen sei, weil eine Flächenabweichung von weniger als 10 % nicht erheblich sei.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

Verhandlungstermin: 18. Juni 2009

I ZR 230/06

LG München - 7 O 25199/04 - Entscheidung vom 15. Dezember 2005

OLG München - 29 U 1728/06 - Entscheidung vom 14. Dezember 2006

und

I ZR 38/07

LG München - 21 O 24780/04 - Entscheidung vom 20. November 2005

OLG München - 6 U 5649/06 - Entscheidung vom 8. Februar 2007

und

I ZR 39/07

LG München - 21 O 25198/04 - Entscheidung vom 10. November 2005

OLG München - 6 U 5747/05 - Entscheidung vom 8. Februar 2007

und

I ZR 40/07

LG München - 21 O 25459/04 - Entscheidung vom 30. November.2005

OLG München - 6 U 5748/05 - Entscheidung vom 8. Februar 2007

und

I ZR 41/07

LG München - 7 O 24552/04 - Entscheidung vom 20. November 2005

OLG München - 6 U 5785/05 - Entscheidung vom 8. Februar 2007

Die Parteien dieser Parallelverfahren streiten um die angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten an Roman-Übersetzungen. Die Klägerinnen übersetzten vereinbarungsgemäß englischsprachige Romane ins Deutsche. Nach den Verträgen waren für die Übersetzungstätigkeit und die Übertragung sämtlicher Rechte Pauschalhonorare i. H. v. ca. 12-17 € pro Manuskriptseite vorgesehen. Die Verträge sahen – außer in den Fällen I ZR 40/07 und I ZR 41/07 - auch eine geringfügige Erfolgsbeteiligung im Falle sehr hoher Verkaufszahlen vor. Die hiernach geschuldete Vergütung, die unstreitig üblich ist, haben die beklagten Verlage bezahlt. Die Klägerinnen halten die Vergütungsvereinbarung für unangemessenen und verlangen von den Beklagten, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen.

Die Vorinstanzen haben den Klagen zu einem Teil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerinnen auf weitergehende Teilhabe an den Verkaufserlösen gemäß § 32 UrhG dem Grunde nach anerkannt. Angesichts der Übertragung sämtlicher Rechte an den Übersetzungen für die gesamte Dauer der Schutzfrist erweise sich die gewählte Vergütung ungeachtet der Üblichkeit als nicht angemessen.

Verhandlungstermin: 18. Juni 2009

Xa ZR 35/08

AG Berlin-Wedding - 2 C 222/06 – Entscheidung vom 29. März 2007

LG Berlin - 57 S 26/07 – Entscheidung vom 7. Februar 2008

Die Kläger machen gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen geltend.

Sie buchten bei der Beklagten für den 17. April 2005 einen Flug von Florenz über München nach Berlin. Der Abflug war für 15.05 Uhr vorgesehen. Der Abflug wurde zunächst verschoben und schließlich wegen eines defekten Sensors annulliert. Wegen des Defekts ließ sich das Fahrwerk des Flugzeugs nicht einfahren. Zehn Flugstunden zuvor, am 15. April 2005, war bei 8.708 Flugstunden die letzte Wartung der Maschine erfolgt. Die Kläger wurden auf einen Flug nach Frankfurt umgebucht, dessen Abflug um 18.25 Uhr erfolgen sollte. Der Abflug verzögerte sich jedoch um eine halbe Stunde, so dass die Kläger in Frankfurt ihren Anschlussflug nach Berlin nicht mehr erreichten. Die Kläger nahmen einen Ersatzflug nach Hannover und fuhren von dort aus mit einem Mietwagen nach Berlin, wo sie nicht wie ursprünglich geplant um 18.05 Uhr, sondern um nächsten Tag um 2.30 Uhr ankamen.

Mit ihrer Klage verlangen die Kläger eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Verordnung in Höhe von jeweils 250 EUR nebst Zinsen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und sich auf den Haftungsausschluss gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung berufen. Nach ihrer Auffassung ist der hier aufgetretene Defekt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne dieser Vorschrift, nämlich ein Sicherheitsrisiko und unerwarteter Flugsicherheitsmangel.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Hinblick auf das Urteil, das der Gerichtshof am 22. Dezember 2008 in der Sache Wallentin-Hermann ./. Alitalia (C-549/07) zur Frage gefällt hat, wann die Annullierung eines Flugs auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, stellt sich die Frage, ob an der Vorlage festzuhalten ist oder der Bundesgerichtshof nunmehr abschließend über die Revision entscheiden kann.

Verhandlungstermin: 23. Juni 2009

VI ZR 196/08

LG Köln – 28 O 319/07 – Entscheidung vom 30. Januar 2008

OLG Köln – 15 U 43/08 – Entscheidung vom 3. Juli 2008

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Internetseite www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Die den Schulnoten 1 bis 6 entsprechenden Bewertungen orientieren sich an vorgegebenen Kriterien wie etwa "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen" und "guter Unterricht". Aus dem Durchschnitt der von registrierten Schülern der entsprechenden Schule anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtbewertung errechnet. Außerdem können die Schüler auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Namen und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Zitate wurden bisher nicht eingestellt.

Die Klägerin erwirkte eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte, die auf deren Widerspruch aufgehoben wurde. Mit der Klage verfolgt sie ihren Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat aber die Revision zugelassen.

Der Fall gibt dem VI. Zivilsenat Gelegenheit, sich mit der Frage des Persönlichkeitsschutzes bei Veröffentlichungen im Internet zu befassen.

Verhandlungstermin: 24. Juni 2009

5 StR 600/07

und

5 StR 263/08

LG Hamburg - 608 KLs 3/07 - Urteile vom 9. Juni und 23. November 2007

Das Landgericht Hamburg hat in einem ersten Urteil den Angeklagten D. wegen zweier Fälle der Bestechung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. In einem zweiten Urteil nach abgetrenntem Verfahren hat es den Angeklagten Dr. L. wegen zweier Fälle der Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1,5 Mio. € gegen ihn angeordnet; zugleich wurde dessen Ehefrau wegen Beihilfe zu diesen Taten zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Gegenstand der Verurteilung sind Provisionszahlungen an Dr. L., die er als Mitglied des Verwaltungsausschusses des hamburgischen Anwaltsversorgungswerks für die Vermittlungen von Lebensversicherungen für das Versorgungswerk erhalten hat.

Im Blick auf die der Verurteilung zugrunde gelegte grundsätzlich klärungsbedürftige Frage, ob Dr. L. als Verantwortlicher des Versorgungswerks der Rechtsanwälte Amtsträger (im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB) ist, hat der Generalbundesanwalt auf die Revisionen der Angeklagten Terminsanträge gestellt.

Verhandlungstermin: 9. Juli 2009

3 StR 576/08

Landgericht Düsseldorf - 14 KLs 9/07 - Urteil vom 19. Juni 2008

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der Westdeutschen Landesbank im Zusammenhang mit der Gewährung eines Großkredits freigesprochen.

Nach den Urteilsfeststellungen verletzte der Angeklagte als verantwortliches Mitglied des Vorstands der Bank bei der Vergabe eines Großkredits an die britische Unternehmensgruppe Boxclever seine Pflicht, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmerin sorgfältig zu prüfen, vernachlässigte gravierende Risiken der Kreditgewährung und verursachte dadurch einen Schaden von über 400 Mio. Euro. Von dem für eine Verurteilung erforderlichen Schädigungsvorsatz des Angeklagten hat sich das Landgericht jedoch nicht überzeugen können.

Mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision rügt die Staatsanwaltschaft Fehler der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung zum Schädigungsvorsatz.

Verhandlungstermin: 15. Juli 2009

VIII ZR 275/08

AG München - Urteil vom 12. März 2008 – 414 C 28869/07

LG München I - Urteil vom 8. Oktober 2008 – 14 S 5934/08

Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten. In § 1 des Mietvertrages war die Wohnfläche mit 129,4 qm angegeben. Zu der Wohnung gehörten unter anderem Räume im Dachgeschoss. Die Kläger machen geltend, dass diese Räume wegen Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften nicht zum Wohnen geeignet und daher nach der anzuwenden Wohnflächenverordnung bei der Berechnung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen seien. Die Wohnfläche betrage danach tatsächlich nur 108,6 qm. Mit der Klage haben die Kläger für die Jahre 2004 bis 2007 zuletzt die Rückzahlung der nach ihrer Auffassung wegen der geringeren Wohnfläche zuviel bezahlten Miete in Höhe von 3.537,96 € verlangt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahin stehen, ob im vorliegenden Fall die Bestimmungen der Wohnflächenverordnung bzw. der Zweiten Berechnungsverordnung anwendbar seien. Die von den Klägern angeführten öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen bezüglich des Dachgeschosses könnten nicht zu einer Verminderung der anrechenbaren Wohnfläche führen. Bauordnungsrechtliche Vorschriften seien insoweit nur dann von Bedeutung, wenn die zuständige Behörde die Nutzung untersage oder behördliches Einschreiten zu erwarten sei. Eine Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken sei den Klägern in dem betroffenen Zeitraum möglich gewesen.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

Verhandlungstermin: 16. Juli 2009

I ZR 140/07

LG Hamburg - 416 O 339/06 - Entscheidung vom 16. Januar 2007

OLG Hamburg – 5 U 10/07 - Entscheidung vom 25. Juli 2007

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Elektronikprodukte. Die Beklagte bewarb Waren ihres Sortiments unter der Preissuchmaschine www.froogle.de, ohne die Versandkosten anzugeben. Die Klägerin hält dies für irreführend und sieht darin auch einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

Die Vorinstanzen haben der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht sieht in der Werbung einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 und 6 PAngV, da es für eine eindeutige Zuordnung der Angabe der Versandkosten nicht ausreiche, dass der Verbraucher über das Anklicken der Warenabbildung auf die Internetseite der Beklagten geführt werde, wo dann die Versandkosten genannt werden.

Verhandlungstermin: 23. Juli 2009

VII ZR 164/08

Landgericht Osnabrück – Urteil vom 26. November 2007 – 2 O 294/05

Oberlandesgericht Oldenburg – Urteil vom 3. Juli 2008 – 8 U 233/07

Haftung wegen Nichteinhaltung von Wartungsvorschriften des Herstellers

Die Beklagte war mit der Generalüberholung eines Zwölf-Zylinder-Gasmotors der Firma C. beauftragt. Sie hat dabei die Befestigungsschrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle nicht ausgetauscht. Ein solcher Austausch war in den Wartungsvorschriften des Herstellers des Motors vorgesehen, die für die Beklagte als von der Firma C. nicht autorisiertes Fachunternehmen nicht zugänglich waren. Die Vorschriften anderer Hersteller vergleichbarer Motoren sahen teilweise den Austausch vor, teilweise wurde eine Weiterverwendung der Befestigungsschrauben nach Überprüfung erlaubt.

Nachdem der Motor wieder in Betrieb genommen worden war, riss nach einer Betriebsdauer von rund 4 Monaten infolge des Bruchs zweier Befestigungsschrauben ein Gegengewicht der Kurbelwelle ab und verursachte erhebliche Folgeschäden am Motor.

Einen Teil der daraus entstandenen Schäden verlangt die Klägerin von der Beklagten ersetzt.

Das Berufungsgericht hat das der Klage teilweise stattgebende Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob die Beklagte deshalb schadensersatzpflichtig ist, weil sie bei der Generalüberholung die Wartungsvorschriften des Herstellers nicht eingehalten hat.

Verhandlungstermin: 15. September 2009

5 StR 521/08

LG Braunschweig - 6 KLs 20/07 – Urteil vom 22. Februar 2008

Das Landgericht Braunschweig hat den ehemaligen Vorsitzenden des VW Gesamtbetriebsrats V, der zugleich Vorsitzender des Konzernbetriebsrats, des Eurokonzernbetriebsrats und des Weltkonzernbetriebsrats und Mitglied des Aufsichtsrats war, im Wesentlichen wegen Vermögensdelikten zum Nachteil des Arbeitgebers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Wirtschaftsstrafkammer hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte mit dem ehemaligen Vorstandsmitglied H unter Missachtung von dessen Vermögensfürsorgepflicht 1994 eine VW-Markenvorständen vorbehaltene Sonderbonusregelung vereinbarte, in deren Vollzug bis 2004 über 1,9 Mio € bezahlt wurden (Beihilfe zur Untreue: Einsatzstrafe ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe). Auf Drängen des V akzeptierte H zwischen Oktober 2000 und Oktober 2004 für die Geliebte dieses Angeklagten 19 von diesem erstellte Rechnungen über in Wahrheit für VW nicht erbrachte Dienstleistungen über insgesamt fast 400.000 € (Anstiftung zur Untreue in 19 Fällen).

Seit 1994 wurden die Mitglieder des Gesamtbetriebsratsausschusses auf Weisung des Personalvorstands H von dem für die Betreuung der Betriebsräte zuständigen Abteilungsleiter G großzügig behandelt; ab 1997 sollten die Wünsche des V ohne Begrenzung der Kosten erfüllt werden. Von Februar 2001 bis März 2005 buchte G private Reisen für V, dessen Geliebte, sich selbst, seine Lebensgefährtin und weitere Nichtbetriebsratsmitglieder und rechnete mittels nicht kontrollierbarer Eigenbelege verauslagte Bargeldzuwendungen an Betriebsratsmitglieder, Kosten für Bordellbesuche und Prostituierte, für Maßanzüge, Mobiltelefone und eine Braunschweiger Mietwohnung ab. Das Landgericht hat G wegen 40 solcher Abrechnungen jeweils wegen Untreue, in 19 Fällen in Tateinheit mit Begünstigung eines Betriebsrats sowie eines Mitglieds eines europäischen Betriebsrats und des Weiteren wegen Anstiftung zur Untreue verurteilt. Letzterem liegt zu Grunde, dass G im Frühjahr 2003 den damaligen Personalvorstand von Skoda AS Tschechien – seinen ehemaligen Vorgesetzten bei VW – zur Übernahme von bei der Skoda Deutschland GmbH anfallenden Lohnkosten für eine beschäftigungslose Anstellung seiner Lebensgefährtin gewonnen hatte. Das Landgericht hat gegen G auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten V hat es ferner wegen 27-facher Anstiftung zur Untreue des G im Umfang von 230.000 €, teils tateinheitlich mit Anstiftung zur Begünstigung eines Mitglieds eines Betriebsrats sowie eines Mitglieds eines europäischen Betriebsrats, verurteilt.

Die Angeklagten bekämpfen mit ihren Revisionen ihre Verurteilungen. Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrem nur den Angeklagten V betreffenden Rechtsmittel geltend, dass im Blick auf dessen Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied jeweils von täterschaftlich begangener Untreue hätte ausgegangen werden müssen.

Verhandlungstermin: 18. September 2009

V ZR 75/08

LG Ulm – Urteil vom 26. Oktober 2007 – 4 O 262/07

OLG Stuttgart – Urteil vom 20. März 2008 - 10 U 219/07

Am 1. Januar 2006 um 20.21 Uhr zündete der Beklagte auf dem Grundstück des von ihm bewohnten Hauses eine Leuchtrakete, die er in einen Schneehaufen gesteckt hatte. Die Rakete stieg zunächst ca. 5 Meter gerade nach oben, schwenkte dann aber zur Seite und drang durch eine ca. 67 bis 87 mm breite Spalte zwischen Außenwand und Dach in eine etwa 12 m entfernte Scheune ein. Dort explodierte sie und setzte nicht nur die Scheune, sondern den ganzen Gebäudekomplex in Brand (Scheune, Getreidelager, Schweinestall, Wohnhaus, Garagen).

Die Klägerin hat als Sachversicherer den Schaden reguliert, und nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) in Höhe von 417.720,91 € in Regress.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe nicht fahrlässig gehandelt. Das Starten aus dem Schneehaufen heraus sei nicht zu beanstanden, da – wenn der Schnee genügend Halt biete – ein vertikaler und problemloser Flugverlauf möglich sei. Mit einem Eindringen der Rakete durch die kleine, von ihm nicht erkennbare Spalte habe der Beklagte nicht zu rechnen brauchen.

Das Oberlandesgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben, und zwar unter dem Gesichtspunkt eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog). Ein solcher von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelter Anspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Nutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die dessen Eigentümer (oder Besitzer) nicht dulden muss, aus tatsächlichen Gründen jedoch nicht abwehren konnte, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.

Der Senat hat die Revision des Beklagten zur Klärung der rechtsgrundsätzlichen Frage zugelassen, ob das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu den von einem solchen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch erfassten Einwirkungen gehört. Die Klägerin hat hilfsweise für den Fall, dass der Senat einen (nicht Verschulden voraussetzenden) nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch verneinen sollte, Anschlussrevision eingelegt, mit der sie das Ziel einer Verurteilung des Beklagten jedenfalls wegen schuldhaft (fahrlässig) herbeigeführter Eigentumsverletzung weiterverfolgt.

Verhandlungstermin: 9. Oktober 2009

V ZR 253/08

AG Duisburg – Urteil vom 13. März 2008 – 73 C 1565/07

LG Duisburg – Urteil vom 20. November 2008 – 12 S 42/08

Die Beklagte unterhält die derzeit in der 2. Fußballbundesliga spielende Lizenzspielermannschaft des MSV Duisburg. Im Lizensierungsverfahren verpflichtete sie sich, die "Richtlinien zur einheitlichen Behandlung vom Stadienverboten" des DFB anzuerkennen und anzuwenden. Nach diesen Richtlinien soll ein überörtliches Stadionverbot bei eingeleiteten Ermittlungsverfahren u. a. wegen Landfriedens-bruchs verhängt werden. Das Verbot ist u. a. aufzuheben, wenn das Ermittlungsverfahren keinen Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage geboten hat und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Im Falle der Einstellung nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit soll das Verbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf Bestand und Dauer überprüft werden.

Am 25. März 2006 spielte der MSV Duisburg, damals noch in der 1. Fußballbundesliga, gegen den FC Bayern München (und verlor das Spiel mit 1 : 3). Der Kläger, seinerzeit Vereinsmitglied und Dauerkarteninhaber des FC Bayern, nahm an dem Spiel in Duisburg als Zuschauer teil. Nach Spielschluss kam es auf dem Weg zum S-Bahnhof zwischen einer Gruppe von Bayernfans und Anhängern der Heimmannschaft zu Auseinandersetzungen, bei denen zumindest eine Person verletzt und ein Auto beschädigt wurde. Im Rahmen des polizeilichen Einsatzes wurde u. a. der Kläger zur Feststellung der Personalien in Gewahrsam genommen.

Mit Schreiben vom 18. April 2006 sprach die Beklagte daraufhin gegen den Kläger ein bundesweites Stadionverbot für die Dauer bis zum 30. Juni 2008 aus.

Ein gegen den Kläger wegen Landfriedensbruchs eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde am 27. Oktober 2006 nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Auf Antrag des Klägers, das Stadionverbot zu überprüfen, nahm die Beklagte Einsicht in die Ermittlungsakte und kam zu dem Schluss, das Verbot aufrechtzuerhalten.

Der Kläger hat behauptet, an den – im übrigen nur kleineren – Auseinandersetzungen in keiner Weise beteiligt gewesen zu sein und diese nur aus der Distanz wahrgenommen zu haben. Seine klageweise verfolgten Anträge auf Aufhebung des Stadionverbots oder wenigstens auf Beschränkung des Verbots auf das Stadion in Duisburg hat das Amtsgericht abgewiesen.

Während des Berufungsverfahrens lief das Stadionverbot ab. Der Kläger hat daher mit verschiedenen inhaltlich abgestuften Anträgen die Feststellung begehrt, dass das Stadionverbot, jedenfalls in der konkret ausgesprochenen Art, rechtswidrig war. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (u. a. wegen der Frage, ob Stadionverbote "auf Verdacht" ausgesprochen werden dürfen) zugelassen.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 14. Oktober 2008 wurde aufgehoben)

VI ZR 169/08

LG Hamburg - 324 O 868/04 - Entscheidung vom 1. Juli 2005

OLG Hamburg - 7 U 81/05 - Entscheidung vom 31. Januar 2006

Kläger ist Ernst August Prinz von Hannover. Die Beklagte ist ein Presseverlag.

Der beklagte Verlag hat in einer von ihm verlegten Zeitschrift einen Artikel über die Vermietung einer Ferienvilla des Klägers auf einer Insel vor Kenia veröffentlicht, der u. a. mit einer Aufnahme des Klägers und seiner Ehefrau bebildert war. Die Fotografie ist während eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten aufgenommen und zeigt die Personen auf belebter Straße. Der Kläger begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme.

Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter das mit der Pressefreiheit verwirklichte Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers mit Urteil vom 6. März 2007 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil mit Beschluss vom 16. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 26. Februar 2008 (- 1 BvR 1602/07 u. a. -) eine nähere Würdigung des Berichts, dem die Aufnahme beigefügt war, im Hinblick auf dessen Informationsgehalt vermisst. Der Bericht über die Vermietung der Villa an Dritte sei mit wertenden Anmerkungen kommentiert, die Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein könnten. Das könne Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte geben und es grundsätzlich rechtfertigen, den Vermieter des in dem Beitrag behandelten Anwesens im Bild darzustellen.

Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat wird deshalb erneut zwischen den Rechten des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten abzuwägen haben.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 14. Januar 2009 – EuGH-Vorlage)

VIII ZR 70/08

LG Kassel - Urteil vom 24. November 2006 - 4 O 1248/06

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 14. Februar 2008 - 15 U 5/07

(veröffentlicht unter anderem in ZGS 2008, 315)

Der Kläger erwarb bei der Beklagten Bodenfliesen und hat, nachdem er sie in seinem Wohnhaus verlegen ließ, wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung zukünftig noch entstehender Aus- und Einbaukosten in Höhe von 5.830,57 € begehrt.

Das Landgericht hat der Klage zu einem geringen Teil in Höhe von 273,10 € stattgegeben und sie im Übrigen, namentlich wegen der Ausbaukosten, abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte dagegen unter anderem zur Zahlung der Kosten für den Ausbau der Fliesen in Höhe von 2.122,37 € verurteilt und im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten übergebenen Fliesen seien bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen, weil sie herstellungsbedingte Polierfehler aufwiesen und damit für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als Bodenbelag im Wohnbereich eines Einfamilienhauses ungeeignet seien. Der Kläger könne daher gemäß § 437 Nr. 1 BGB - verschuldensunabhängig - Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB verlangen. Zu den von dem Verkäufer zu tragenden Nacherfüllungskosten im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB gehörten zwar nicht die Kosten für die Neuverlegung der mangelfreien Fliesen, es würden davon jedoch die Kosten für den Ausbau der bereits eingebauten mangelhaften Fliesen erfasst. Die Beklagte könne die Nacherfüllung auch nicht nach § 439 Abs. 3 BGB verweigern, denn es könne nicht festgestellt werden, dass die anfallenden Kosten unverhältnismäßig hoch seien.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Nachdem der Senat einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Neuverlegung mit seinem Urteil vom 15. Juli 2008 (Pressemitteilung Nr. 133/08 vom 15. Juli 2008) verneint hat, wird er nunmehr darüber zu entscheiden haben, ob die Ausbaukosten von dem verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruch umfasst werden.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 1. Oktober 2008 – EuGH-Vorlage)

VIII ZR 268/07

LG Karlsruhe - Urteil vom 19. Dezember 2005 - 10 O 794/05

(veröffentlicht unter anderem in MMR 2006, 245)

OLG Karlsruhe - Urteil vom 5. September 2007 - 15 U 226/06

(veröffentlicht unter anderem in WM 2008, 419)

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet.

Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten folgende Klauseln:

"Kauf auf Probe

Bei H. [Beklagte] kaufen Sie auf Probe, d.h. Sie können gelieferte Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird ab Erhalt der Ware durch Ihre Billigung wirksam, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tägigen Frist.

Lieferung und Versandkosten

Die Firma H. trägt einen Großteil der Kosten für die sorgfältige Verpackung und die zuverlässige Zustellung der Ware. Ihr Versandkostenanteil beträgt pro Bestellung aktuell nur pauschal € 4,95."

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung von Kosten für die Zusendung der Ware (Versandkosten) nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) gebiete es, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Fernabsatzrichtlinie seien die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden könnten, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 201/09

LG Stuttgart - 16 KLs 3 Js 109 613/06 – Entscheidung vom 14. November 2008

Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten, einen Richter am Amtsgericht Nürtingen, am 14. November 2008 wegen Rechtsbeugung in 47 Fällen und versuchter Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte in seinem richterlichen Dezernat unter anderem für die Bearbeitung von Betreuungssachen zuständig. Im Rahmen seiner Tätigkeit oblag es ihm insbesondere, über die Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1906 Abs. 1 und Abs. 4 BGB gegenüber Betroffenen zu entscheiden, die in den zu seinem Zuständigkeitsbereich gehörenden Pflegeheimen lebten. Bei der Bearbeitung dieser Verfahren ging der Angeklagte ab dem Jahr 2003 dazu über, von der gemäß § 70c FGG zwingend erforderlichen Anhörung der Betroffenen bewusst abzusehen. Er wollte sich damit Arbeit ersparen, um mehr Zeit für seine Familie und seine Lehraufträge an den Fachhochschulen in Reutlingen und Geislingen zu haben. Bis zu seiner Verhaftung und vorübergehenden Inhaftierung im März 2007 genehmigte der Angeklagte in den von dem Landgericht abgeurteilten Fällen freiheitsentziehende Maßnahmen, wie etwa die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, die Fixierung von Händen oder das Anbringen von Bettgittern, ohne die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung durchgeführt zu haben. Zum Teil waren die Betroffenen zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme schon verstorben. Um seine gesetzeswidrige Arbeitsweise zu vertuschen, fertigte der Angeklagte inhaltlich falsche Anhörungsprotokolle an, um damit den Anschein zu erwecken, dass er sich vor Anordnung der Maßnahme einen unmittelbaren Eindruck von den Betroffenen verschafft habe. Diese Vorgehensweise des Angeklagten fiel einer Mitarbeiterin seiner Geschäftsstelle auf, die zufällig bemerkte, dass der Angeklagte die Anhörung eines Betroffenen protokolliert hatte, obwohl dieser schon längst verstorben war.

Der Angeklagte, der seit März 2007 vom Dienst suspendiert ist, hat gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Termin: noch nicht bestimmt

3 StR 66/09

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - 1 OJs 6/07 - Urteil vom 24. September 2008

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zur Gründung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte im Zusammenwirken mit dem bereits rechtskräftig verurteilten E.H. im Jahr 2006 in drei Fällen an Aktivitäten zur Schleusung von potentiellen Selbstmordattentätern beteiligt, die über Syrien in den Irak gebracht werden sollten, um Anschläge für die dort tätige terroristische Vereinigung "Al Qaida im Zweistromland" zu begehen. Außerdem leistete er bei der von E.H. initiierten Gründung der neuen terroristischen Vereinigung "Bataillon von Bilal Al Habashi", die im Sudan zum Einsatz kommen sollte, bewusst Hilfe, indem er der Gruppierung gesammeltes Geld zur Verfügung stellte, nach weiteren möglichen Mitgliedern und Unterstützern suchte und Ratschläge zu notwendigen logistischen Maßnahmen im Sudan erteilte.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Termin: noch nicht bestimmt

3 StR 48/09

Landgericht Hildesheim - 22 KLs 4252 Js 86234/04 - Urteil vom 14. Juli 2008

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hildesheim wegen Bestechung in 61 Fällen zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 75.000 Euro verurteilt.

Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ist der Angeklagte Gesellschafter und Geschäftsführer eines privaten "Instituts für Wissenschaftsberatung". Dieses befasste sich im wesentlichen damit, Akademiker, vor allem Juristen, bei ihrem Vorhaben, an einer deutschen Universität zu promovieren, zu unterstützen und ihnen gegen Bezahlung insbesondere einen sogenannten Doktorvater zu vermitteln. Promotionswillige Personen kamen in der Regel über entsprechende Anzeigen in Fachzeitschriften mit dem Institut des Angeklagten in Kontakt. Die Kosten für eine Promotionsbetreuung beliefen sich teilweise auf 20.000 Euro. Im Jahr 2000 kam der Angeklagte mit einem ordentlichen Professor einer deutschen Universität, der einen Lehrstuhl für Bürgerliches Recht innehatte, überein, ihm gegen Bezahlung Promotionskandidaten zu vermitteln, die er sodann bis zum Abschluss der Doktorarbeit betreuen sollte. Obwohl die unentgeltliche Betreuung von Promotionsvorhaben zu den dienstlichen Aufgaben eines Universitätsprofessors gehört, nahm dieser in der Folgezeit insgesamt 61 vom Angeklagten vermittelte Kandidaten als "Doktorvater" an und erhielt dafür vom Angeklagten pro Kandidat zwischen 2.000 und 4.000 Euro. Nur insgesamt vier Personen schlossen ihr Vorhaben erfolgreich mit einem Doktortitel ab.

Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen seine Verurteilung. Er macht Verfahrensfehler geltend und beanstandet das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht.

Termin: noch nicht bestimmt

StB 20/08

OLG Frankfurt a. M. - Beschluss vom 6. August 2008 - 5 - 3 StE 4/08 – 1 – 1/08

Der Generalbundesanwalt hat gegen den Angeschuldigten Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben. Er legt ihm Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Außenwirtschaftsgesetz zur Last. Der Angeschuldigte habe zum einen im Jahre 2007 in Moskau zwei Hochgeschwindigkeitskameras erworben, die für die Entwicklung von Atomsprengköpfen erforderlich sind, und veranlasst, dass diese an ein in Teheran ansässiges Unternehmen geliefert werden, das nuklearrelevante und militärische Güter für den Iran beschafft. Zum anderen soll sich der Angeschuldigte - letztlich erfolglos - um die Lieferung von LND-Detektoren eines US-amerikanischen Herstellers und von Nachtsichtferngläsern eines Schweizer Unternehmens in den Iran bemüht haben.

Das Oberlandesgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, nach vorläufiger Bewertung des Ermittlungsergebnisses sei zwar davon auszugehen, dass die Kameras für den Iran bestimmt gewesen seien; jedoch sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Iran Atomwaffen entwickele und der Angeschuldigte dies vorsätzlich gefördert habe. Für einen strafbaren Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz bestehe ebenfalls aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen kein ausreichender Tatverdacht.

Gegen diese Entscheidung hat der Generalbundesanwalt sofortige Beschwerde eingelegt. Der Senat wird über das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden.

Termin: noch nicht bestimmt

4 StR 610/08

Landgericht Saarbrücken - Urteil vom 26. Mai 2008 - 4(5) – 2/06

Das Landgericht hat die Angeklagten von den Vorwürfen der fahrlässigen Tötung und der Begehung von Umweltstraftaten freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft hatte den vier, in der Sondermüllentsorgungsbranche teilweise in leitender Stellung tätigen Angeklagten vorgeworfen, die vorschriftswidrige Verpackung und Beförderung von gefährlichen Abfällen bzw. die Entgegennahme solcher Abfälle zugelassen und dadurch den Tod eines Menschen verursacht zu haben.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Sohn der Nebenkläger, ein Arbeitnehmer einer Entsorgungsfirma, am 6. November 2002 ein Kunststofffass entleeren, das eine andere Entsorgungsfirma mit gebrauchten Spraydosen und Feuerzeugen befüllt und tags zuvor angeliefert hatte. Als er die Gefahrgutaufkleber auf der Außenseite des Fasses abriss, explodierte das Fass. Dabei erlitt er Verletzungen, an denen er noch am selben Tage verstarb. Aus welchen Gründen sich im Innern des Fasses ein explosionsfähiges Gas-/Luftgemisch gebildet hatte, war nicht mehr feststellbar. Der Zündfunke war durch das Abreißen der Aufkleber ausgelöst worden. Nach Auffassung des Landgerichts war die Verpackung der Spraydosen und Feuerzeuge, soweit sie vorschriftswidrig war, für den Unfall nicht ursächlich.

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts, die Nebenkläger beanstanden auch das Verfahren. Der Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt. Er wird voraussichtlich im Juni oder Juli 2009 stattfinden.

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 394/08

LG Berlin - 3 Wi Js 1361/02 KLs - Urteil vom 3. März 2008

Das Landgericht Berlin hat zwei hochrangige Funktionsträger der Berliner Stadtreinigung (BSR) wegen rechtswidrig überhöhter Abrechnungen gegenüber den Grundstückseigentümern verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die BSR über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren den Grundstückseigentümern überhöhte Abrechnungen für die Reinigung der Verkehrswege erteilt. Die BSR ist zu diesen überhöhten Entgelten gelangt, weil sie in ihre Kalkulation auch solche Grundstücke einbezogen hat, die keinen Anlieger haben. Nach Berliner Landesrecht trägt die Kosten der Reinigung für diese Grundstücke das Land Berlin in vollem Umfang. Der Angeklagte G. hat als verantwortliches Vorstandsmitglied eine Korrektur der als unrichtig erkannten Tarifkalkulation verhindert und die Inkraftsetzung der überhöhten Tarife gefördert. Der Angeklagte W., der Leiter der Innenrevision der BSR war, hat es unterlassen, die Aufsichtsgremien zu unterrichten, obwohl er von der unzutreffenden Tarifbildung Kenntnis hatte. Das Landgericht Berlin hat den Vorstand G. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten W. hat es wegen Beihilfe (durch Unterlassen) zum Betrug mit einer Geldstrafe belegt.

Die beiden Angeklagten greifen mit ihren Revisionen die Verurteilungen mit materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Beanstandungen an. Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der Revision des Angeklagten G. und die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten W. im Beschlusswege beantragt.

Durch Beschluss vom 24.3.2009 hat der Senat über seine Besetzung in dieser Sache entschieden.

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 151/09

Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 25. September 2008 - 22 Ks 3/06

Die Schwurgerichtskammer hat die drei aus dem Libanon bzw. Palästina stammenden Angeklagten vom Vorwurf des zweifachen Mordes sowie des Raubes mit Todesfolge aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Strafkammer vermochte sich anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht von der Täterschaft der Angeklagten zu überzeugen.

Ihnen war von der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zur Last gelegt worden, aus Schweden kommend am 6. November 2000 in Dahlwitz-Hoppegarten einen Raubüberfall auf einen Autohändler begangen und diesen sowie dessen Ehefrau dabei erschossen zu haben.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) wendet sich gegen dieses Urteil und beanstandet die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 190/09

LG Berlin – 539 KLs 41/08 – Urteil vom 12. November 2008

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen zweifachen Mordes aus niedrigen Beweggründen und gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen verletzte der zur Tatzeit 18 Jahre alte Angeklagte am 8. Januar 2008 den neuen Lebensgefährten seiner Mutter u. a. mit Messerstichen schwer. Der daraufhin gegen ihn ergangene Haftbefehl konnte nicht vollstreckt werden, da sich der Angeklagte verborgen hielt. Um seiner Mutter, deren Hinwendung zu einem neuen Mann er nicht akzeptieren konnte, Leid zuzufügen, tötete er am 14. März 2008 seine Großeltern mütterlicherseits mit mehreren Messerstichen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen und formellen Rechts geltend macht. Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss beantragt.

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