Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 178/2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 16. September 2009 (erneut)

(Verhandlungstermin ehemals: 15. Juli 2009)

VIII ZR 275/08

AG München - Urteil vom 12. März 2008 – 414 C 28869/07

LG München I - Urteil vom 8. Oktober 2008 – 14 S 5934/08

Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten. In § 1 des Mietvertrages war die Wohnfläche mit 129,4 qm angegeben. Zu der Wohnung gehörten unter anderem Räume im Dachgeschoss. Die Kläger machen geltend, dass diese Räume wegen Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften nicht zum Wohnen geeignet und daher nach der anzuwenden Wohnflächenverordnung bei der Berechnung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen seien. Die Wohnfläche betrage danach tatsächlich nur 108,6 qm. Mit der Klage haben die Kläger für die Jahre 2004 bis 2007 zuletzt die Rückzahlung der nach ihrer Auffassung wegen der geringeren Wohnfläche zuviel bezahlten Miete in Höhe von 3.537,96 € verlangt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahin stehen, ob im vorliegenden Fall die Bestimmungen der Wohnflächenverordnung bzw. der Zweiten Berechnungsverordnung anwendbar seien. Die von den Klägern angeführten öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen bezüglich des Dachgeschosses könnten nicht zu einer Verminderung der anrechenbaren Wohnfläche führen. Bauordnungsrechtliche Vorschriften seien insoweit nur dann von Bedeutung, wenn die zuständige Behörde die Nutzung untersage oder behördliches Einschreiten zu erwarten sei. Eine Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken sei den Klägern in dem betroffenen Zeitraum möglich gewesen.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

Verhandlungstermin: 16. September 2009

VIII ZR 243/08

AG Hannover - Urteil vom 28. November 2007 – 549 C 14966/06

LG Hannover - Urteil vom 13. August 2008 – 10 S 1/08

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Rücktritt von einem Autokaufvertrag.

Die Klägerin erwarb vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, mit Vertrag vom 9. Mai 2005 einen gebrauchten Pkw BMW 316 i mit einer Laufleistung von 174.500 km zu einem Kaufpreis von 4.100 €. Die Klägerin finanzierte den Kaufpreis über eine Bank und erbrachte an diese Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.126,15 €; es bestehen noch Verbindlichkeiten in Höhe von 4.052,54 €. Das Fahrzeug hatte einen Unfallschaden erlitten und war mit nicht zugelassenen Teilen ausgestattet. Nachdem die Klägerin dem Beklagten vergeblich eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Klägerin ist mit dem Fahrzeug 36.000 km gefahren.

Die Klägerin hat die Zahlung von 1.126,15 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs begehrt sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie von den Ansprüchen der Bank aus dem zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen freizustellen. Das Amtsgericht hat dem Zahlungsantrag insgesamt und hinsichtlich der Feststellungsklage lediglich in Höhe von 51,08 € stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Feststellungsklage in Höhe eines Betrages von 1.129,77 € stattgegeben. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe nach § 346 BGB ein Anspruch auf Freistellung von den noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten zu, allerdings gemindert um die Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs in Höhe von 2.922,77 €. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 – Rs. C-404/06 stehe der Anrechnung des Nutzungsersatzes nicht entgegen. Danach widerspreche § 346 BGB nur insoweit der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999, als es um die Nachbesserung und den Austausch eines vertragswidrigen Verbrauchsgutes gehe; das gelte jedoch nicht für den Fall der Rückabwicklung des Vertrages.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Verhandlungstermin: 16. September 2009

VIII ZR 318/08

AG Leer - Urteil vom 28. April 2008 - 071 C 130/08 (I)

LG Aurich - Urteil vom 21. November 2008 - 1 S 140/08 (138)

Nach einem telefonischen Werbegespräch vom 1. Mai 2007 bestellte die Klägerin mit Fax-Bestellschein vom 2. Mai 2007 bei der Beklagten einen Pkw-Innenspiegel mit Radarwarnfunktion zu einem Preis von 949 €. Auf dem von der Klägerin unterzeichneten Bestellschein heißt es:

"Hiermit bestelle ich den neuen ER 360 total Safety Protected mit 4 Wochen Umtauschrecht, 5 Jahren Garantie und Update-Service auf Grundlage Ihrer mir bekannten Liefer- und Geschäftsbedingungen. Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten. … Ich bin selbständig und kaufe das Gerät für die gewerbliche Nutzung in meinem Betrieb."

Die Lieferung des Gerätes erfolgte am 9. Mai 2007 per Nachnahme, wobei die Klägerin inklusive der Versandkosten 1.159,08 € zahlte. Am 19. Mai 2007 sandte die Klägerin das Gerat zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Rückabwicklung des Vertrages.

Mit der Klage hat die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.138,01 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw-Innenspiegel geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kaufvertrag sei zwar wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig, weil der Vertragszweck erkennbar auf eine Verwendung des Spiegels als Radarwarngerät in Deutschland unter Verstoß gegen § 23 Abs. 1b StVO gerichtet sei. Die Beklagte könne sich jedoch nicht darauf berufen, dass bei einem beiderseitigen Verstoß gegen die guten Sitten, wie er hier vorliege, ein Leistungsaustausch nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei, weil dadurch die verbraucherschützenden Bestimmungen der §§ 312b ff. BGB unterlaufen würden. Diesen Schutz nicht zu gewähren, würde bedeuten, den redlichen Verkäufer schlechter zu stellen als den unredlichen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Verhandlungstermin: 17. September 2009

I ZR 46/07

LG Dresden – Entscheidung vom 18. November 2005 – 45 O 390/03

OLG Dresden – Entscheidung vom 16. Januar 2007 – 14 U 2141/05

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Fischdosenverpackungen. Die Beklagte meldete 1993 ein Patent für eine Deckelkonstruktion an. In der Anmeldeschrift wird auf ein Patent Bezug genommen, nach dem die Klägerin ihre Fischdosenverpackungen fertigt. Dieser Stand der Technik wird in der Patentschrift der Beklagten als nachteilig beschrieben. Das angemeldete Patent vermeide diese Nachteile. Die Klägerin hat die Beklagte wegen dieser nach ihrem Vorbringen unwahren und verunglimpfenden Darstellung auf Unterlassung in Anspruch genommen und die Streichung der beanstandeten Passage aus der Patentschrift verlangt.

Das Berufungsgericht hat – im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Landgericht – der Klage stattgegeben. Es hat in der beanstandeten Äußerung eine wettbewerbswidrige Rufschädigung gesehen. Hiergegen wendet sich die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten.

Verhandlungstermin: 18. September 2009

V ZR 75/08

LG Ulm – Urteil vom 26. Oktober 2007 – 4 O 262/07

OLG Stuttgart – Urteil vom 20. März 2008 - 10 U 219/07

Am 1. Januar 2006 um 20.21 Uhr zündete der Beklagte auf dem Grundstück des von ihm bewohnten Hauses eine Leuchtrakete, die er in einen Schneehaufen gesteckt hatte. Die Rakete stieg zunächst ca. 5 Meter gerade nach oben, schwenkte dann aber zur Seite und drang durch eine ca. 67 bis 87 mm breite Spalte zwischen Außenwand und Dach in eine etwa 12 m entfernte Scheune ein. Dort explodierte sie und setzte nicht nur die Scheune, sondern den ganzen Gebäudekomplex in Brand (Scheune, Getreidelager, Schweinestall, Wohnhaus, Garagen).

Die Klägerin hat als Sachversicherer den Schaden reguliert, und nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) in Höhe von 417.720,91 € in Regress.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe nicht fahrlässig gehandelt. Das Starten aus dem Schneehaufen heraus sei nicht zu beanstanden, da – wenn der Schnee genügend Halt biete – ein vertikaler und problemloser Flugverlauf möglich sei. Mit einem Eindringen der Rakete durch die kleine, von ihm nicht erkennbare Spalte habe der Beklagte nicht zu rechnen brauchen.

Das Oberlandesgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben, und zwar unter dem Gesichtspunkt eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog). Ein solcher von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelter Anspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Nutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die dessen Eigentümer (oder Besitzer) nicht dulden muss, aus tatsächlichen Gründen jedoch nicht abwehren konnte, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.

Der Senat hat die Revision des Beklagten zur Klärung der rechtsgrundsätzlichen Frage zugelassen, ob das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu den von einem solchen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch erfassten Einwirkungen gehört. Die Klägerin hat hilfsweise für den Fall, dass der Senat einen (nicht Verschulden voraussetzenden) nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch verneinen sollte, Anschlussrevision eingelegt, mit der sie das Ziel einer Verurteilung des Beklagten jedenfalls wegen schuldhaft (fahrlässig) herbeigeführter Eigentumsverletzung weiterverfolgt.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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