Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 11/2007

Zweites Urteil im Fall Karolina rechtskräftig

Am 7. Januar 2004 verstarb die dreijährige Karolina infolge einer Hirnblutung. Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts München II vom 24. Mai 2006 misshandelte der Angeklagte, der mit der (Mit)Angeklagten und deren Tochter Karolina zusammen lebte, zwischen dem 1. und dem 4. Januar 2004 diese wiederholt. Er schlug ihr mit seiner Hand oder Faust heftig ins Gesicht oder gegen den Kopf, sie mit ihrem Kopf gegen die Wand oder den Fußboden, fügte ihr mit zuvor angeschmolzenen Plastikflaschen oder mit offener Flamme eine Vielzahl von Brandwunden zu und sperrte das so verletzte Mädchen stundenlang bei winterlichen Temperaturen in einen nicht beheizten Raum. Den Tod von Karolina nahm er in Kauf. Die Angeklagte war bei den Misshandlungen zugegen, nahm sogar teilweise aktiv daran teil. Sie erkannte zwar die Lebensgefahr für ihre Tochter, entschloss sich jedoch, nicht schützend einzugreifen. Als der Angeklagte am Abend des 4. Januar 2004 erneut seine Faust heftig in das Gesicht des Mädchens schlug, fiel es auf Grund einer sofort eingetretenen Gehirnerschütterung in Bewusstlosigkeit. Am folgenden Tag legten die Angeklagten die schwer verletzte Karolina, die das Bewusstsein nicht wieder erlangt hatte, in einer Toilette des Stiftungskrankenhauses Weißenhorn ab. Nach dem Auffinden sofort eingeleitete intensiv-medizinische Maßnahmen blieben erfolglos. Nachdem die Angeklagten am 6. Januar 2004 aus der örtlichen Presse erfahren hatten, dass das Mädchen im Sterben lag, flüchteten sie. Sie wurden wenige Tage später in Brindisi (Italien) festgenommen.

Das Landgericht Memmingen hatte mit Urteil vom 21. April 2005 die Angeklagten jeweils wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge (§ 225 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, § 227 Abs. 1, § 52 StGB) verurteilt und gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten, gegen die Angeklagte eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 13. Dezember 2005 das Urteil auf und wies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München II zurück. Insbesondere beanstandete er die Beweiswürdigung zum  nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Memmingen fehlenden  Tötungsvorsatz (Pressemitteilung Nr. 173/05).

Das Landgericht München II hat nunmehr die Angeklagten jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit Misshandlung eines Schutzbefohlenen (§§ 211, 225 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2, § 52 StGB) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Beim Angeklagten hat es zudem die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen beider Angeklagter, die sich mit verschiedenen Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde gegen das Urteil wandten, verworfen.

Beschluss vom 17. Januar 2007 - 1 StR 539/06

Landgericht München II - 1 Ks 31 Js 799/06 - Urteil vom 24. Mai 2006

Karlsruhe, den 23. Januar 2007

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