Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 97/2006

Mengenausgleich unter Selbstentsorgern schon in der

Vergangenheit zulässig

- Duales System unterliegt im Streit gegen Selbstentsorgergemeinschaften -

Der u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klagen der Betreiberin des einzigen deutschen flächendeckend tätigen Erfassungs- und Verwertungssystems für gebrauchte Verkaufsverpackungen (Duales System) zu entscheiden, ob im Rahmen von Selbstentsorgungsgemeinschaften ein Mengenausgleich zulässig ist. Nach dem Geschäftsmodell der beiden beklagten Unternehmen können Hersteller und Vertreiber, die dem Dualen System nicht angeschlossen sind, im Rahmen der Rücknahme der Verkaufsverpackungen einen Mengenausgleich mit anderen Teilnehmern vornehmen, wenn sie die von der Verordnung geforderten Quoten nicht erreichen. Die Klägerin sah hierin eine Zuwiderhandlung gegen die Verpackungsverordnung und zugleich einen Wettbewerbsverstoß.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klagen abgewiesen. Die Revisionen blieben ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat – anders als das Berufungsgericht – angenommen, dass ein Mengenausgleich im Rahmen von Selbstentsorgergemeinschaften auch schon nach der bis Januar 2006 geltenden Fassung der Verpackungsverordnung zulässig war. Die Verordnung habe Selbstentsorgergemeinschaften ausdrücklich zugelassen. Die Regelung habe nicht verlangt, dass jedes Mitglied der Gemeinschaft für sich die Erfüllung der geforderten Verwertungsquote nachweise. In der seit Januar 2006 geltenden Fassung der Verpackungsverordnung ist der Mengenausgleich nunmehr ausdrücklich zugelassen worden.

Urteile vom 29. Juni 2006 – I ZR 171/03 – I ZR 172/03

LG Köln - Urteile vom 28. November 2002 – 31 O 292/02 und 31 O 293/02

OLG Köln - Urteile vom 27. Juni 2003 – 6 U 212/02 und 6 U 213/02

Karlsruhe, den 30. Juni 2006

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