BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 63/2006 Keine Haftung des Reisebüros wegen unterlassener Information über den Passzwang bei einer Pauschalreise
Der u. a. für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Reisekunde von einem Reisebüro Schadensersatz verlangen kann, weil es ihn im Zuge der gewünschten Beratung über verschiedene in Frage kommende Pauschalreisen nicht von sich aus darüber informierte, dass bei der schließlich vom Kunden ausgewählten Pauschalreise nach Bulgarien für die Einreise ein Reisepass erforderlich war. Der Kunde wurde am Abreisetag im deutschen Flughafen wegen des fehlenden Reisepasses zurückgewiesen. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Auch die Revision des Reisekunden hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof brauchte im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob zwischen einem Reisebüro, das aufgrund von Agenturverträgen verschiedene Reiseveranstalter vertritt, und einem Reisekunden, der Beratung bei der Auswahl einer Pauschalreise wünscht, ein eigenes Vertragsverhältnis zustande kommt oder eine sonstige Haftung des Reisebüros neben der Haftung des vertretenen Veranstalters begründet wird. Denn eine etwaige eigene Haftung des Reisebüros würde jedenfalls, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, nur die Beratung bei der Auswahl der Reise betreffen. Es ist nicht mehr die eigene Aufgabe des Reisebüros, sondern allein die des Reiseveranstalters, dem Kunden diejenigen Informationen zu erteilen, die für die Abwicklung der ausgewählten Reise von Bedeutung sind. Mit der Entscheidung für eine bestimmte Reise beginnen die Verhandlungen über den Reisevertrag des Kunden mit dem gewählten Reiseveranstalter und setzt dessen vorvertragliche Haftung ein. Der Bundesgerichtshof hat sich der Ansicht des Berufungsgerichts angeschlossen, dass die Information über Pass und Visumerfordernisse normalerweise bei der Auswahl der Reise keine Rolle spielt und deshalb in der Regel nicht zu der vom Reisebüro erbetenen Auswahlberatung gehört, sondern allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den Reisevertrag ist. Dem entsprechen die §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGBInfoV, die den Veranstalter der Reise verpflichten, den Kunden schon vor der Buchung über etwaige Pass oder Visumerfordernisse zu unterrichten. Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden (§ 278 BGB). Urteil vom 25. April 2006 X ZR 198/04 AG Bremen 2 C 416/03 – Entscheidung vom 30. Januar 2004 ./. LG Bremen 2 S 122/04 – Entscheidung vom 5. August 2005 Karlsruhe, den 25. April 2006
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