Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 44/2005

Urteil im „Landser“-Verfahren rechtskräftig

Das Kammergericht in Berlin hatte den Angeklagten R. als Rädelsführer einer kriminellen Vereinigung und wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung und weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen war der Angeklagte R. Bandleader der aus ihm und den beiden Mitangeklagten bestehenden Musikgruppe „Landser“. Die Band produzierte in dieser Besetzung bis zur Verhaftung ihrer Mitglieder im Jahre 2001 CDs mit Liedern überwiegend rechtsradikalen und nationalsozialistischen, insbesondere auch antisemitischen und ausländerfeindlichen Inhalts, die anschließend konspirativ in der rechten Szene vertrieben wurden. Während die beiden Mitangeklagten ihre Verurteilung zu Bewährungsstrafen nicht angegriffen haben, hat der Angeklagte R. Revision eingelegt.

Der für Staatsschutzverfahren zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dieses Rechtsmittel mit Urteil vom heutigen Tag im wesentlichen verworfen. Er hat insbesondere die Annahme des Kammergerichts gebilligt, bei der Musikgruppe „Landser“ habe es sich, nachdem sie im Jahre 1997 mit den drei Angeklagten ihre endgültige Besetzung gefunden hatte, um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB gehandelt, deren Tätigkeit darauf gerichtet war, durch die Herstellung und Verbreitung von CDs Straftaten wie Volksverhetzung, Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, Verunglimpfung des Staates etc. zu begehen. Der Schuldspruch war lediglich dahin abzuändern, daß die Verurteilung wegen öffentlichen Aufforderns zu Straftaten entfällt; denn insoweit fehlte es an tragfähigen Feststellungen. Auf die Strafe hatte dies keine Auswirkung, so daß die Revision im übrigen verworfen wurde.

Die Verurteilung aller drei Mitglieder der Musikgruppe Landser ist damit rechtskräftig.

Urteil vom 10. März 2005 – 3 StR 233/04

Kammergericht Berlin - 3 StE 2/02-5(1)

Karlsruhe, den 10. März 2005

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