Bundesgerichtshof
Nr. 90/2002
Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den nächsten Monaten des Jahres 2002
Verkündungstermin: 24. September 2002 KVR 8/01 KG Berlin - Kart 17/99
Nach dem – vom Bundeskartellamt freigegebenen – Übergang der allkauf-Warenhäuser auf den Metro-Konzern bemühte sich dieser darum, die Lieferanten, die die beiden jetzt zusammengeschlossenen Unternehmen belieferten, dazu zu bewegen, mit Rückwirkung zum 1. Januar 1998 zu den jeweils günstigeren Konditionen zu liefern. Das Bundeskartellamt sah in diesem Vorgehen des Metro-Konzerns ein mißbräuchliches Verhalten gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen, die von ihm abhängig sind. Auf die Beschwerde des Metro-Konzerns hob das Kammergericht in Berlin den Beschluß auf. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts, über die der Kartellsenat zu entscheiden hat.
Verkündungstermin: 24. September 2002 KZR 34/01 (früher: XI ZR 163/01) LG Hildesheim - 4 O 371/99 ./. OLG Celle - 16 U 164/00
Der beklagte Landkreis macht seit einiger Zeit im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes von der Möglichkeit Gebrauch, die ihm obliegende Versorgung der Asylbewerber nicht durch Geldzahlungen oder unmittelbare Sachleistungen, sondern durch die Hingabe von Wertgutscheinen zu bewirken. Mit der Herstellung und Abrechnung der Wertgutscheine hat er die ACS Dienstleistung GmbH beauftragt. Die Wertgutscheine werden von der ACS GmbH an die Sozialämter der kreisangehörigen Gemeinden geliefert und von diesen an die Asylbewerber ausgegeben, die sie zur Beschaffung ihres Lebensbedarfs, u.a. von Kleidung, bei den von der ACS GmbH als Servicepartner zugelassenen Einzelhändlern verwenden können. Die Einzelhändler reichen die Gutschein sodann bei der ACS GmbH ein. Die ACS GmbH finanziert sich zum einen durch eine mit dem Beklagten vereinbarte Servicegebühr, die monatlich bei einem Gutscheinvolumen von bis zu 500.000 DM 1,5% und bei einem höheren Bestellvolumen 1 % beträgt. Zum anderen zieht die ACS GmbH den Einzelhändlern vom Nennwert der zur Einlösung eingereichten Wertgutscheine eine Abrechnungsgebühr ab, die grundsätzlich 3,5 % des Nennbetrages ausmacht und sich bei Abschluß eines Servicevertrages auf 1 % ermäßigt. Einen solchen Servicevertrag hat das klagende Textilunternehmen – unter Aufrechterhaltung seines von Anfang an vertretenen Standpunktes, daß das Abrechnungssystem mit dem Beklagten und der ACS GmbH im Hinblick auf die damit für die Einzelhändler verbundenen Gebührenbelastung rechtswidrig sei - mit der ACS GmbH abgeschlossen. Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte die Erbringung von Sachleistungen an Asylbewerber durch die Klägerin nicht von der Teilnahme an dem System der ACS GmbH abhängig machen dürfe oder –hilfsweise- daß der Beklagte jedenfalls dafür sorgen müsse, daß die ACS GmbH von der Klägerin kein Serviceentgelt erhebe und die Wertgutscheine ohne Abzüge zum Nennwert einlöse. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos und wird von der Klägerin mit der Revision weiterverfolgt. Die Revision ist vom OLG Celle zugelassen.
Verhandlungstermin: 24. September 2002 KVR 15/01 OLG Düsseldorf - Kart 3/00 (V)
Die Betroffene zu 1 (im folgenden: Scandlines GmbH) und ihre Schwestergesell-schaft, die Scandlines A/S, betreiben die Fährverbindung auf der sogenannten Vogelfluglinie zwischen Puttgarden auf Fehmarn und Rödby auf der dänischen Insel Lolland. Der Fährhafen in Puttgarden gehört der Scandlines GmbH. Ein Teil des Hafengeländes besteht aus Gleis- und Rangieranlagen, die überwiegend im Eigentum der Betroffenen zu 2, der Deutsche Bahn AG, stehen. Die Beigeladenen, zwei in Dänemark ansässige Unternehmen, wollen - unabhängig voneinander - einen eigenen Fährdienst zwischen Puttgarden und Rödby aufnehmen und begehren hierfür das Recht zur Mitbenutzung der land- und hafenseitigen Infrastruktur des Fährhafens Puttgarden. Nachdem ihnen die Scandlines GmbH die Mitbenutzung verweigerte, wandten sie sich an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die sie an das Bundeskartellamt verwies. Das Bundeskartellamt hat am 21. Dezember 1999 beschlossen, der Betroffenen zu 1 zu untersagen, sowohl der Beigeladenen zu 1 als auch der Beigeladenen zu 2 das Recht zu verweigern, die in ihrem Eigentum stehenden see- und landseitigen Infra- und Suprastrukturen des Fährhafens Puttgarden gegen ein angemessenes Entgelt mitzubenutzen, um mit Azimuth-Schiffen einen stündlich zwischen Rödby und Puttgarden verkehrenden Fährdienst für Passagiere und Kraftfahrzeuge zu betreiben, wobei es ihr, der Betroffenen zu 1, frei stehe, das Recht auf Mitbenutzung nur der Beigeladenen zu 1 oder nur der Beigeladenen zu 2 einzuräumen. Ferner untersagte das Bundeskartellamt der Betroffenen zu 1, sich zu weigern, im Einvernehmen mit der ausgewählten Nutzungsberechtigten die für die Mitbenutzung des Fährhafens erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Das Bundeskartellamt hat ferner die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Zur Begründung seiner Verfügung hat das Bundeskartellamt ausgeführt, die grundsätzliche Weigerung der Scandlines GmbH, einer der beiden Beigeladenen Zugang zum Fährhafen Puttgarden zu gewähren, sei als mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung i.S. von § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4 GWB und Art. 82 EG anzusehen. Die Verfügung sei hinreichend bestimmt. Mit Rücksicht darauf, daß verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung der verbotenen Wettbewerbsbe-schränkung in Betracht kämen, sei eine weitere Konkretisierung im Interesse des Schutzes der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit der Scandlines GmbH nicht geboten. Welche Genehmigungsverfahren und Baumaßnahmen erforderlich würden, stehe nicht fest, sondern hänge davon ab, zu welchem Ergebnis die Verhandlungen der Scandlines GmbH mit der von ihr ausgewählten Nutzungsberechtigten führten. Hinsichtlich der Frage, welches Entgelt als angemessen anzusehen sei, gebe es eine Vielzahl verschiedener Anknüpfungspunkte und Bemessungsgrundsätze. Zudem werde die Höhe des Entgelts davon beeinflußt, auf welche Baumaßnahmen man sich einige und wer deren Kosten trage. Das Beschwerdegericht, das OLG Düsseldorf, hat zunächst mit Beschluß vom 25. April 2000 (WuW/E-DE-R 472) die aufschiebende Wirkung der gegen die Untersagungsverfügung eingelegten Beschwerde wiederhergestellt. Auf die Beschwerde der Scandlines GmbH und der Deutsche Bahn AG hat das Beschwerde-gericht durch Beschluß vom 2. August 2000 (WuW/E DE-R 569) die Verfügung des Bundeskartellamts aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verfügung sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie der hinreichenden Bestimmtheit entbehre. Die Verwendung unbestimmter Begriffe, die weder in den Gründen der Verfügung konkretisiert würden noch hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Bedeutung zwischen den Parteien außer Streit stünden, führe zur Unbestimmtheit der Untersagungs-verfügung. Das gelte einmal für den Hinweis auf ein "angemessenes Entgelt". Die Scandlines GmbH könne nicht erkennen, welches Entgelt sie als zu niedrig zurückweisen dürfe und bei welchem Betrag sie zur Gestattung der Mitbenutzung gehalten sei. Auch unter Berücksichtigung des Verhandlungsspielraums zwischen der Scandlines GmbH und einer der Beigeladenen hätte das Bundeskartellamt zumindest einen Höchstbetrag bestimmen müssen. Soweit sie sich dazu nicht in der Lage sehe, hätte sich die Behörde darauf beschränken müssen, im Wege einer Teilentscheidung zunächst nur über die Zugangsberechtigung der Beigeladenen dem Grunde nach zu befinden, ohne sogleich ein vollstreckbares Gebot oder Verbot auszusprechen. Unbestimmt sei die Verfügung zum anderen durch die Verwendung des Begriffs der für eine Mitbenutzung "erforderlichen Vorkehrungen". Da die angefochtene Verfügung keine Entscheidung darüber enthalte, welche Umbaumaßnahmen oder sonstigen Vorkehrungen der Scandlines GmbH konkret auferlegt würden, bleibe die Konkretisierung dieses Begriffs letztlich dem Vollstreckungsverfahren überlassen. Eine Untersagungsverfügung müsse aber das geforderte Verhalten klar, umfassend und unmißverständlich bezeichnen. Mit Rücksicht auf den Verhandlungs- und Gestaltungsspielraum der Scandlines GmbH habe sich das Bundeskartellamt dabei auf die Festlegung zu beschränken, welche Umgestaltungsmaßnahmen bei Abwägung der widerstreitenden Interessen notwendig, aber auch ausreichend seien, um eine Mitbenutzung des Fährhafens zu ermöglichen. Es habe dementsprechend das Mindestmaß dessen festzulegen, was die Scandlines GmbH beim Umbau ihres Fährhafens hinzunehmen habe, und umgekehrt das Höchstmaß dessen zu bestimmen, was von ihr verlangt werden könne. Diesen Erfordernissen genüge die angefochtene Verfügung nicht. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen hat sich das Bundeskartellamt mit der Nichtzulassungsbeschwerde gewandt. Diese hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde mit Beschluß vom 8. Mai 2001 (KVZ 23/00, WuW/E DE-R 703, 707) zugelassen. Das Bundeskartellamt hat Rechtbeschwerde eingelegt und diese begründet. Das Bundeskartellamt vertritt die Auffassung, die Verfügung sei hinreichend bestimmt. Inzwischen ist über das Vermögen der Beigeladenen zu 1 in Dänemark das Konkursverfahren eröffnet worden.
Verhandlungstermin: 25. September 2002 VIII ZR 253/99 LG Dortmund – 8 O 326/98 ./. OLG Hamm – 4 U 26/99
Der Sachverhalt wurde bereits in der Pressemitteilung Nr. 48/2002 (S. 12) darge-stellt. Es findet ein weiterer Verhandlungstermin statt.
Verhandlungstermin: 26. September 2002 I ZR 44/00 und I ZR 102/00: LG Berlin – 16 O 121/98 ./.KG Berlin – 5 U 7694/98 LG München I – 7 O 16927/98 ./. OLG München – 29 U 4401/99
In diesen beiden Prozessen geht es um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der telefonischen Rechtsberatung über eine 0190er-Telefonnummer mit automatischer Gebührenberechnung im Minutentakt. Im ersten Fall wendet sich eine Rechtsanwaltskammer gegen den Betrieb einer solchen "Rechtsberatungshotline" mit der Bezeichnung "InfoGenie!Recht". Sie verklagt zwei Unternehmen auf diesbezügliche Unterlassung, nämlich zum einen die InfoGenie GmbH, die diese Hotline bewirbt und ihr die Bezeichnung gibt, und zum anderen deren Schwestergesellschaft, die eigentliche Betreiberin der Hotline und Inhaberin der anzurufenden 0190er-Telefonanschlüsse. Die jeweils ratsuchenden Anrufer werden unmittelbar mit einem Rechtsanwalt verbunden und von diesem telefonisch beraten. Abgerechnet wird – wie stets bei solchen Telefonnummern – über die Telefonrechnung der Deutschen Telekom AG. An die Telekom zahlt der Anrufer einen Betrag von 3,60 DM (inzwischen: 1,86 €) pro insoweit telefonierter Minute, den die Telekom – nach Abzug eines Eigenanteils – an die Betreiberin weiterleitet. Die Betreiberin verteilt die eingenommenen Gelder auf die Rechtsanwälte in Abhängigkeit vom jeweiligen Gesprächsaufkommen. Umgekehrt erhält sie von den – mit ihr vertraglich verbundenen – Rechtsanwälten eine monatliche Pauschale (Teilnahmegebühr) sowie einen zeitabhängigen Betrag (Nutzungsgebühr) für die Inanspruchnahme des Telefonanschlusses. Die klagende Rechtsanwaltskammer hält sowohl die Bewerbung als auch den Betrieb dieser Hotline seitens der Beklagten unter anderem wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz für wettbewerbswidrig und will beides unterbunden wissen. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen (CR 1999, 369 = MMR 1999, 47). Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht die Beklagten zur Unterlassung verurteilt, weil der jeweils Anrufende mit der Betreiberin einen Beratungsvertrag schlösse, was dieser aber kraft Rechtsberatungsgesetz verwehrt sei. Störerin sei nicht nur die verklagte Betreiberin, sondern auch die – ebenfalls verklagte – Schwestergesellschaft, da diese ihr Firmenschlagwort – InfoGenie – als Bezeichnung für die Hotline zur Verfügung stelle (KG CR 2000, 221). Mit der Revision verfolgen die beiden verklagten Unternehmen ihren Abweisungsantrag weiter. Im zweiten Fall wird die Beklagtenseite wegen derselben Hotline von Mitgliedern einer Rechtsanwaltskanzlei auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht München I hat die Beklagtenseite antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagtenseite hat das Oberlandesgericht München die Verurteilung bestätigt, dies allerdings mit der Einschränkung, daß es den Betrieb der Hotline nicht generell verboten hat, sondern nur, soweit das Entgelt für den durch Rechtsanwälte erteilten Rechtsrat 3,63 DM (inzwischen: 1,86 €) pro Minute beträgt. Anders als das Kammergericht im ersten Fall verneint das Oberlandesgericht hier einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil der Anrufende einen Vertrag allein mit dem ratgebenden Rechtsanwalt und nicht mit der verklagten Betreiberin schließe. Allerdings verstoße der jeweilige Rechtsanwalt mit dem zeittaktabhängigen Abrechnungsmodus gegen die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. An diesem Verstoß wirke die Beklagtenseite mit, was zu untersagen sei (OLG München CR 2000, 441 = DB 2000, 919). Gegen dieses Urteil haben beide Seiten Revision eingelegt, die Klägerseite, weil sie eine vollumfängliche Untersagung der Hotline erstrebt, und die Beklagtenseite, weil sie die vollumfängliche Klageabweisung erstrebt. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist außerdem eine Widerklage der Betreiberin auf Zahlung von Schadensersatz, weil die Klägerseite sie mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung 10 Tage lang daran gehindert habe, die Hotline zu betreiben. Diese gegen die Klägerseite gerichtete Widerklage war in beiden Vorinstanzen erfolglos und wird von der Beklagtenseite im Wege der Revision weiterverfolgt.
Verhandlungstermin: 8. Oktober 2002 1 StR 541/01 LG Ulm – I KLs 412 Js 79901/96
Die Sache betrifft die Frage, inwieweit Ärzten sich durch die Annahme von Zuwendungen der Medizinprodukteindustrie strafbar machen. Das Landgericht Ulm hat den Angeklagten, den Leiter der Abteilung Herzchirurgie der dortigen Universitätsklinik, wegen Bestechlichkeit in 11 Fällen zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 330 DM (rund 42.000 Euro) verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der Angeklagte, der faktisch für die Auswahl der in seiner Abteilung benötigten Medizinprodukte und Implantate verantwortlich war, in den Jahren 1992 bis 1994 von mehreren Medizinproduktefirmen Zuwendungen. So wurden Zuschüsse zu den Kosten von Weihnachtsfeiern geleistet, die er für seine Abteilung veranstaltete. Die Firmen übernahmen die Kosten der Teilnahme an mehreren wissenschaftlichen Kongressen und ließen erhebliche Beträge – deklariert als Vergütung für durchgeführte Studien - seinem offiziellen Drittmittelkonto gutschreiben. In einem Fall wurde ein medizinisches Gerät zur Verfügung gestellt, das der Angeklagte für die angestrebten Herztransplantationen benötigte. Der Umfang der Leistungen orientierte sich teils streng prozentual am Umsatz bestimmter in der Abteilung verwendeter Produkte, teils wurden Zahlungen ohne direkten Bezug zu einem konkreten Geschäft erbracht. In allen Fällen sah das Landgericht den Tatbestand der Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 a. F. StGB erfüllt, weil der Angeklagte zwischen medizinisch gleichwertigen Produkten verschiedener Anbieter nach seinem Ermessen habe auswählen können und er bei der Annahme der Vorteile zu erkennen gegeben habe, daß sie seine zukünftigen Beschaffungsentscheidungen beeinflussen würden. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte einerseits, daß die Kammer in den Fällen ohne konkreten Umsatzbezug nicht hinreichend dargelegt habe, wodurch er seine Beeinflußbarkeit zu erkennen gegeben habe. Im übrigen macht die Revision geltend, die Kammer habe zumindest den Schuldumfang unzureichend bestimmt. Soweit wird im Anschluß an die Senatsentscheidung vom 23. Mai 2002 (1 StR 372/01; vgl. Presemitteilung Nr. 53/2002) zu klären sein, ob der Tatbestand der Bestechlichkeit bei der Einwerbung von Drittmitteln ähnlich eingeschränkt werden muß wie der der Vorteilsnahme nach § 331 StGB und die Strafbarkeit etwa entfällt, wenn die Verfahrensregeln und Offenlegungspflichten des Drittmittelrechtes eingehalten und erfüllt werden. Dabei stellt sich die weitere Frage, ob auch Mittel, die für Weihnachtsfeiern einer Forschungseinrichtung oder Kongressreisen verwendet werden, zu den Drittmitteln zählen.
Verhandlungstermin: 9. Oktober 2002 5 StR 42/02 LG Cottbus – 23 Kls 14/99 1630 Js 80/99
Das Landgericht hat die elf Angeklagten nach 17monatiger Hauptverhandlung wegen, in verschiedener Beteiligung in Guben begangener Straftaten – u.a. gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und fahrlässiger Tötung – zu Jugendstrafen bis zu drei Jahren und Zuchtmitteln verurteilt. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand das Geschehen in der Nacht zum 13. Februar 1999, in dessen Verlauf ein algerischer Staatsangehöriger zu Tode gekommen war. Das Landgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen. Ausgangspunkt war ein Streit zwischen vietnamesischen bzw. kubanischen Besuchern einer Diskothek auf der einen Seite und einem Teil der Angeklagten auf der anderen Seite. Nachdem sich diese Angeklagten zunächst zurückgezogen hatten, trafen sie auf die weiteren Angeklagten und beschlossen, sich gemeinsam an den Ausländern zu rächen. Die elf Angeklagten fuhren zurück und erblickten in der Nähe der Diskothek drei Ausländer. Ein Teil der Angeklagten verließ darauf hin laut schreiend die Fahrzeuge und verfolgte die panisch fliehenden Ausländer. Während einer der Angeklagten einen Flüchtenden einholte und ihn mehrfach trat, kehrten die weiteren Angeklagten zu den Fahrzeugen zurück, da sie die beiden anderen Flüchtenden aus den Augen verloren hatten oder ihnen der Vorsprung für eine Verfolgung zu Fuß zu groß erschien. Ihr Vorhaben, die Flüchtenden zu ergreifen, hatten die Angeklagten aber noch nicht aufgegeben; mittels ihrer Fahrzeuge durchsuchten sie deshalb die nähere Umgebung. Indes wähnten die beiden Fliehenden die Angeklagten noch immer unmittelbar hinter sich. In Todesangst trat einer von ihnen deshalb die gläserne Haustür eines Wohnhauses ein, um dort Zuflucht zu finden; bei dem Tritt oder beim Einsteigen in das Haus zog er sich eine Verletzung der Kniekehlschlagader zu. Innerhalb kurzer Zeit kam es zu einem massiven Blutverlust und zum Tod des Opfers. Acht der Angeklagten und zwei Nebenkläger haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Mit zum Teil umfangreichen Vorbringen wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Ein Teil der Angeklagten macht u.a. geltend, daß ihnen der Tod des Opfers nicht zuzurechnen sei.
Verhandlungstermin: 10. Oktober 2002 I ZR 16/00 und I ZR 180/00 LG Düsseldorf – 12 O 443/98 ./. OLG Düsseldorf – 20 U 52/99 LG Berlin – 16 O 12/00 (Sprungrevision)
Es handelt sich um zwei Prozesse nach dem Urheberrechtsgesetz zwischen Rockmusikern auf der einen Seite und auswertenden Unternehmen auf der anderen Seite. Es geht um die Frage, ob aufgrund alter Verträge nunmehr auch eine Auswertung von Musikstücken auf CD-Tonträgern ohne gesonderte Zustimmung zulässig ist. In dem ersten Fall klagt ein Mitglied der Gruppe "Atlantis", im zweiten Fall der Künstler "EROC". Beide gestatteten in den 70er Jahren in damaligen Verträgen den auswertenden Unternehmen die Vervielfältigung und Verbreitung von Musikstücken auf Tonträgern jeglicher Art (das waren damals in erster Linie Vinylschallplatten und Audiokassetten). Die beiden Kläger wehren sich dagegen, daß alte Stücke jetzt auch auf CD-Tonträgern vervielfältigt und verbreitet werden. Sie stützen ihre Unterlassungsbegehren unter anderem auf § 31 Abs. 4 UrhG. Nach dieser Vorschrift ist im Urheberrecht die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten unwirksam. Im ersten Fall hat das Landgericht Düsseldorf der Unterlassungsklage stattgegeben und dies mit § 31 Abs. 4 UrhG begründet. Die dagegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg (OLG Düsseldorf ZUM 2001, 164). Mit der Revision verfolgt das auswertende Unternehmen seinen Abweisungsantrag weiter. Das Landgericht Berlin hat im zweiten Fall ebenso entschieden wie die Düsseldorfer Gerichte. Gegen dieses Urteil hat das auswertende Unternehmen Sprungrevision eingelegt.
Verhandlungstermin: 10. Oktober 2002 III ZR 248/00 LG Düsseldorf - 34 O (Kart) 220/98 ./. OLG Düsseldorf - U (Kart) 17/99
Die Beklagte, ein Kreditkartenunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, versendet aus den Niederlanden dort hergestellte Kontoauszüge und Schreiben an die deutschen Kreditkarteninhaber (sog. non-physical remailing). Die klagende Deutsche Post AG verlangt von ihr unter Berufung auf den Weltpostvertrag 1989 Zahlung des Inlandsportos für diese Sendungen unter Abzug des ihr von der niederländischen Post gezahlten Vergütungsanteils. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Im Revisionsrechtszug ist vor allem die Frage im Streit, ob die Anspruchsnorm des Weltpostvertrages – auch unter Berücksichtigung europäischen Rechts – auf den vorliegenden Fall Anwendung findet.
Verhandlungstermin: 17. Oktober 2002 3 StR 161/02 LG Düsseldorf - 810 Js 42/99 III 9/01
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 21 sowie wegen versuchten Betrugs in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte eine Zahnarztpraxis. Da er nicht als Kassenzahnarzt zugelassen war, jedoch Kassenpatienten behandeln und entsprechend abrechnen wollte, nahm er einen zugelassenen Zahnarztkollegen als Strohmann in seine Praxis auf. Dieser bestätigte auf den Abrechnungsunterlagen wahrheitswidrig, die Leistungen selbst erbracht zu haben. Auf diese Weise kam es im Zeitraum Januar 1998 bis April 2000 in 37 Einzelfällen zur Vorlage der Leistungs-anträge bei der kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein, die hierauf Honorare in Höhe von insgesamt rund 1,26 Mill. DM ausbezahlte. Mit seiner Revision gegen das Urteil macht der Angeklagte insbesondere geltend, daß ein Betrug mangels tatbestandsmäßigen Irrtums nicht gegeben sei, soweit die kassenzahnärztliche Ver-einigung trotz des gegen ihn aufgekommenen Verdachts weiterhin Auszahlungen vorgenommen habe; außerdem sei bei der Schadensberechnung dem Umstand, daß den geltend gemachten Honoraren tatsächlich erbrachte Leistungen zugrunde gelegen hätten, nicht Rechnung getragen worden.
Verhandlungstermin: 23. Oktober 2002 XII ZR 266/99 AG Bingen - 1 C 641/97 ./. OLG Koblenz - 9 UF 63/99
Es geht um die Klage eines Landkreises aus einem nach § 91 Abs. 1 BSHG übergegangenen Unterhaltsanspruchs der seit 1990 in einem Altenheim untergebrachten Eltern des Beklagten, für deren Heimkosten der Landkreis 85.000 DM Sozialhilfe geleistet hat. Der beklagte Sohn war zuvor arbeitslos und ist seit Mai 1995 Rentner, verfügt aber über 300.000 DM Sparvermögen und ein eigenes Appartement. Der Unterhaltsklage haben die Vorinstanzen überwiegend stattgegeben. Es geht um die Frage der Höhe des Selbstbehalts und des zulässigen Einsatzes des Vermögensstammes. Bei dem Senat sind im übrigen mehrere Fälle des sogenannten Elternunterhaltes in ähnlicher Konstellation anhängig. Das Oberlandesgericht hat die Revision des Beklagten zugelassen. Zu bemerken ist noch, daß der 64. Deutsche Juristentag 2002 in Berlin vom 16. bis 19. September 2002 in seiner zivilrechtlichen Abteilung über die Frage der finanziellen Solidarität zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie beraten wird (Stichwort: "Sandwichgeneration").
Verhandlungstermin: 28. Oktober 2002 II ZR 56/02 LG Bielefeld - 6 O 647/00 ./. OLG Hamm – 28 U 16/01
Es geht zum einen um die Frage, in welchem Umfang der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter auch für die Altverbindlichkeiten haftet, die vor seinem Eintritt begründet wurden. Während die Haftung mit seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen in Literatur und Rechtsprechung keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt, ist die Haftung mit seinem Privatvermögen neuerdings umstritten. Nach bisheriger Rechtsprechung haftet der neu eintretende Gesellschafter nur dann mit seinem Privatvermögen, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt. Ob daran angesichts der neuen Rechtsprechung des Senats zur Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und des damit verbundenen Übergangs von der Doppelverpflichtungs- zur Akzessorietätslehre festgehalten werden kann, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Diskutiert wird für den Bereich der Haftung für Altverbindlichkeiten insbesondere die analoge Anwendung des § 130 HGB, der eine Haftung des Eintretenden auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten vorsieht. Zum anderen steht im Mittelpunkt der Revision, ob sich die akzessorische Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf vertragliche Ansprüche beschränkt oder aber auch auf gesetzliche Ansprüche erstreckt.
Verhandlungstermin: 30. Oktober 2002 IV ZR 60/01 LG Hamburg - 324 I 170/99 ./.OLG Hamburg - 9 U 327/99 IV ZR 119/01 LG Köln - 26 O 71/99 ./.OLG Köln - 5 U 140/00
In beiden Verbandsklageverfahren, in denen die Revision zugelassen wurde, verlangt der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. vom jeweils beklagten Ver-sicherer, beim Abschluß von Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldver-sicherungsverträgen in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) die Verwendung einer sogenannten Gleichwertigkeitsklausel zu unterlassen. Die ver-wendeten Klauseln entsprechen § 4 Abs. 6 der Musterbedingungen für die Krank-heitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MBKK 94), der lautet: "Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behand-lungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre." § 4 Abs. 6 MBKK 94 wurde von den Versicherern in die Musterbedingungen aufge-nommen anstelle der sogenannten Wissenschaftlichkeitsklausel des § 5 Abs. 1 f MB/KK 76, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. Juni 1993 (BGHZ 123, 83 ff) gemäß § 9 des AGB-Gesetzes (AGBG) für unwirksam erklärt hat. Nach Auffassung des Klägers verstoßen auch die § 4 Abs. 6 MBKK 94 entsprechenden Klauseln gegen das AGBG. In beiden Verfahren war die Klage in erster Instanz erfolgreich. Auch das OLG Hamburg hält die Klausel für unwirksam. Sie nehme die Behandlung unheilbarer und/oder unerforschter Krankheiten nach Methoden der sogenannten alternativen Medizin praktisch von der Ersatzpflicht aus und benachteilige den Versicherungsnehmer jedenfalls insoweit unangemessen. Die Klausel verstoße auch gegen das Transparenzgebot. Demgegenüber versteht das OLG Köln die Klausel so, daß bei einem Fehlen schuldmedizinisch überwiegend anerkannter Behandlungs-methoden grundsätzlich auch die Kosten für nachvollziehbare alternativmedizinische Ansätze zu erstatten seien. Mit dieser Auslegung hält es die Klausel für wirksam.
Verhandlungstermin: 30. Oktober 2002 VIII ZR 146/01 LG München I – 12 O 3779/00 ./. OLG München – 29 U 4997/00
Ein Interessenverband der Versicherungsvertreter wendet sich mit einer Verbands-klage gegen eine von einer großen Versicherung in ihren Verträgen mit Versiche-rungsvertretern verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung. Danach muß sich der Vertreter eine von der Versicherung gegebene Versorgungszusage bei seinem vorzeitigen Ausscheiden auf seinen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) in der Weise anrechnen lassen, daß ein Ausgleichsanspruch in Höhe des Barwertes des Versorgungsanspruches nicht entsteht. Das Landgericht hat die Klausel für unwirksam erklärt. Das Berufungsgericht ist dem gefolgt. Die Versicherung hat hiergegen Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, der über die Wirksamkeit einer solchen Klausel bislang noch nicht entschieden hat.
Verhandlungstermin: 5. November 2002 XI ZR 381/01 LG München II - 4 O 6409/00
Die Parteien, zwei Kommunalkörperschaften, sowie zahlreiche weitere Kommunen nahmen die Vermittlungsdienste eines Finanzmaklers in Anspruch. Dieser vermittelte kurzfristige Termingelder über viele Millionen zwischen Kommunen. Dabei legte er den beteiligten Kreisen, Städten und Gemeinden den jeweiligen Vertragspartner nicht offen, sondern informierte die Kommunen, die sich auf seine Angaben verließen, über den jeweiligen Zweck von Zahlungen vielfach unterschiedlich. So gelang es dem Finanzmakler mehrere Millionen abzuzweigen und sich damit abzusetzen. Die Parteien streiten in diesem Zusammenhang im Rahmen von Bereicherungsansprüchen darüber, wer den Verlust der veruntreuten Gelder letztlich zu tragen hat. Die zu erwartende Entscheidung über die Sprungrevision des beklagten Landkreises kann für zahlreiche Kommunen, die sich der Dienste des Finanzmaklers bedient haben, von Bedeutung sein.
Verhandlungstermin: 6. November 2002 (Ort der Verhandlung: Landgericht Leipzig, Harkortstraße) 5 StR 281/01 "Politbüro" LG Berlin – 25 Js 4/94 Ks
Das Landgericht Berlin hat drei ehemalige Mitglieder des Politbüros der DDR von dem Vorwurf freigesprochen, sich in der Form des Unterlassens durch ihre Beteiligung an der Aufrechterhaltung der Grenzsperranlagen der DDR wegen Totschlags – zum Teil in mehreren Fällen – strafbar gemacht zu haben. In dem Tatzeitraum hatten die Grenztruppen der DDR mehrere Flüchtlinge erschossen. Gegen diesen Freispruch wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und einer Nebenklägerin. In Rede stehen insbesondere Probleme der Strafbarkeit wegen Unterlassens.
Verhandlungstermin: 12. November 2002 KVR 14/01 KG Berlin - Kart 18/99
Die Zusammenschlußbeteiligten und Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 2 bis 4 haben beim Bundeskartellamt im Jahr 1998 das folgende Zusammenschlussvorhaben angemeldet: Die Habet Handels- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG Nahrungs- und Genussmittel (nachfolgend: Habet KG) sollte jeweils 25, 1 % der Anteile an der Lekkerland Deutschland GmbH & Co KG (nachfolgend: Lekkerland) und ihrer Komplementärgesellschaft erwerben. Die Habet KG sollte von der tobaccoland Großhandelsgesellschaft mbH & Co KG den zuvor vom Automatengeschäft abgetrennten Tabakwaren-Großhandelsbereich in die Lekkerland einbringen. Anschließend sollte die Lekkerland in Lekkerland & Tobaccoland GmbH & Co KG umbenannt werden. Mit Verfügung vom 25. Februar 1999 hat das Bundeskartellamt den Zusammenschluß unter Auflagen (Übertragung von Teilen des Tabak-Waren-Großhandelsumsatzes in Höhe von 170 Millionen im Markt Berlin/Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern; Übertragung der Rechte an dem Namen Kiki-Petermann; Übertragung von 20.000 Zigarettenautomaten im Markt Berlin/Brandenburg/Mecklenburg/Vorpommern) freigegeben. Der Zusammenschluß ist nach der erfolgten Freigabe von den Zusammenschlußbeteiligten unter Erfüllung der Auflagen vollzogen worden. Gegen die Freigabeentscheidung des Bundeskartellamts haben die zum Zusammenschlußverfahren beigeladenen mittelständischen Wettbewerberinnen, die Tabak Barthel KG, Köln, und ein weiteres mittelständisches Unternehmen Beschwerde eingelegt. Letzteres hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Das Kammergericht in Berlin hat die Freigabeverfügung des Bundeskartellamts mit Beschluß vom 9. Mai 2002 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Grundlagen der Entscheidung seien nicht tragfähig, und nach dem Erkenntnisstand in der mündlichen Verhandlung komme eine Untersagung ernsthaft in Betracht. Die Entscheidungsreife der Sache liege vor. Die Prüfungsaufgabe des Beschwerdege-richts reiche bei der Anfechtung der Freigabe eines Zusammenschlusses weniger weit als bei einer Untersagung. Bei der Untersagung hänge das Schicksal des Zusammenschlusses nur noch von den gerichtlichen Entscheidungen ab, weil regelmäßig die dem Bundeskartellamts für sein Handeln gesetzte Viermonatsfrist verstrichen sei. Bei der Freigabe werde, wenn diese der gerichtlichen Nachprüfung nicht standhalte, dem Bundeskartellamt mit dem Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung die viermonatige Entscheidungsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 GWB wieder eingeräumt. Danach sei das Beschwerdegericht nicht gehalten, das Verfahren zur Entscheidungsreife der Frage zu führen, ob es bei der Freigabe des Zusammenschlusses zu verbleiben habe oder er zu untersagen sei, was auszusprechen dem Gericht ohnehin nicht obliege. Der dermaßen eingeschränkten beschwerdegerichtlichen Nachprüfung unterlägen die von dem Bundeskartellamt getroffenen Feststellungen zu den Marktverhältnissen in Nordrhein-Westfalen. Diese trügen die ausgesprochene Freigabe nicht, denn es fehle an einer empirischen Absicherung der räumlichen Marktabgrenzung. Die Nachfragebeziehung zwischen Tabakwarengroß- und einzelhandel sei nicht von dem Amt aufgeklärt worden. Es ermangele auch an verläßlichen Grundlagen zur Errech-nung der Marktanteile. Die stichprobenartig eingeholten Auskünfte der nicht im Regionalmarkt Nordrhein-Westfalen ansässigen Edeka-Unternehmen differierten regional erheblich. Auf verläßliche Feststellungen komme es deshalb an, weil das Bundeskartellamt für die Zusammenschlußbeteiligten Marktanteile ermittelt habe, die mit zusammen 32,7% im Grenzbereich zur Marktbeherrschungsvermutung lägen. Das vom Bundeskartellamt in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Teilergeb-nis der vom Bundeskartellamt während des Beschwerdeverfahrens eingeleiteten Totalerhebung sei nicht aussagekräftig, weil erst ein Rücklauf von 45 Auskünften der insgesamt 90 Fachgroßhändler eingegangen sei. Angesichts der Eingeschränktheit der Überprüfungsaufgabe habe das Gericht auch keine Veranlassung, das vollstän-dige Ergebnis der Ermittlungen abzuwarten. Eine nur teilweise Aufhebung der Freigabeverfügung, insoweit als sie den Regional-markt Nordrhein-Westfalen betreffe, komme nicht in Betracht, denn über den Zusammenschluß, der als einheitliches Ganzes angelegt und zur Freigabe angemeldet sei, könne nur einheitlich entschieden werden. Hiergegen haben das Bundeskartellamt (Rechtsbeschwerdeführerin zu 1) und die am Zusammenschluss Beteiligten Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erheben die Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 2) bis 4) im wesentlichen folgende Rügen:
3. Es sei zwischen den Zusammenschlußbeteiligten, dem Bundeskartellamt und der Tabak Barthel KG, die sich dieser Sichtweise im Ergebnis angeschlossen habe, unstreitig gewesen, dass das Bundesland Nordrhein-Westfalen einen eigenständigen räumlich-relevanten Markt bilde. Das Kammergericht sei deshalb zu Unrecht der Frage nachgegangen, ob die Feststellungen des Bundeskartellamts zur räumlichen Marktabgrenzung empirisch belegt seien. Es habe mit seiner Auffassung, die getroffenen Feststellungen des Bundeskartellamts trügen eine Freigabe nicht, die Anforderungen überspannt, die an die Begründung einer Freigabeverfügung zu stellen seien. 4. Das Kammergericht habe seine Aufhebungsbefugnis verletzt, indem es von der Möglichkeit der teilweisen Aufhebung der Freigabeverfügung beschränkt auf den Markt Nordrhein-Westfalen keinen Gebrauch gemacht habe. 5. Das Kammergericht habe den in § 70 Abs. 1 GWB n.F. verankerten Untersuchungsgrundsatz verletzt. Mit ihrem Hauptantrag begehren die Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 2 bis 4 die Freigabe des Zusammenschlusses, hilfsweise entweder eine regional begrenzte Freigabe des Zusammenschlusses oder aber die Aufhebung des Beschlusses des Kammergerichts und die Zurückverweisung an das Kammergericht. Letzteres entspricht auch dem Begehren der Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts, das ebenfalls die Auffassung vertritt, das Kammergericht habe seine Amtsermittlungs-pflicht verletzt.
Verhandlungstermin: 12. November 2002 KVR 5/02 OLG Düsseldorf - Kart 21/00 (V) Die Betroffene ist ein Tochterunternehmen der Wal*Mart Stores Inc. /USA. Wal*Mart Stores Inc. wurde 1962 gegründet und ist mittlerweile ein Welt-Handelskonzern. Über die Betroffene ist Wal*Mart Stores Inc. auch auf dem bundesdeutschen Markt tätig. Die Betroffene betreibt derzeit in der Bundesrepublik über 95 SB-Warenhäuser. Sie erzielt einen Umsatz von rund 5 Milliarden DM. Ihr Sortiment umfaßt ca. 70.000 Artikel. Seit Mitte Mai 2000 bietet die Betroffen unter der Bezeichnung "Smart Price" an sämtlichen Standorten Eigenmarken zu besonders niedrigen Preisen an; daneben führt sie unter der Bezeichnung "Great Value Premium" Handelsmarken im Sortiment, die eine preisgünstige Alternative zu den führenden Herstellern bieten sollen. Sowohl ein geringer Teil der "Smart-Preise" als auch der "Great-Value-Preise" unterschritten den bis dahin anzutreffenden Verkaufspreis der Mitbewerber, namentlich denjenigen der Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG (nachfolgend: Aldi Nord). Mit Verfügung vom 1. September 2000 hat das Bundeskartellamt der Betroffenen untersagt, H-Milch, Pflanzenmargarine, Pflanzenfett sowie Zucker (Raffinade und Würfelzucker, jeweils 1 Kilogramm) unter Einstandspreis zu verkaufen. Zur Begründung hat das Bundeskartellamt auf § 20 Abs. 4 GWB verwiesen und ausgeführt, die Betroffene verfüge aufgrund der weitaus größten Sortimentsbreite und -tiefe sowie mit Blick auf ihre überragenden finanziellen Ressourcen als Konzerngesellschaft von Wal*Mart Stores Inc./USA gegenüber den kleinen und mittleren Wettbewerbern in Gestalt der selbständigen Spar- und Edeka-Einzelhändlern über eine überlegene Marktmacht. Diese überlegene Marktmacht habe sie kartellrechtswidrig ausgenutzt, indem sie über mehrere Monate einige Grundnahrungsmittel unter Einstandspreis verkauft habe. Dagegen hat die Betroffene sich mit ihrer Beschwerde gewendet. Sie hat bestritten, daß sie über eine überlegene Marktmacht verfüge. Im Durchschnitt aller 56 regionalen Märkte liege ihr Marktanteil bei weniger als 5%. Bei der H-Milch, der Pflanzenmargarine und dem Pflanzenfett sei der Einstandspreis erst ab dem 1. Juli 2000 unterschritten worden; Ursache hierfür sei eine deutliche Anhebung ihrer eigenen Einkaufspreise gewesen. Dadurch sei ihr seit Mai 2000 unverändert gebliebener Verkaufspreis unter das Niveau der eigenen Abnahmepreise gefallen. Bei Zucker sei der Verkauf unter Einstandspreis sachlich gerechtfertigt gewesen, denn wegen eines Lieferantenwechsel sei der Verkauf der leicht verderblichen Lagerbestände erforderlich gewesen. Im übrigen sei sie auf die Wettbewerbspreise der Wettbewerber Aldi Nord und Lidl eingestiegen. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das OLG Düsseldorf mit seinem Beschluß vom 19. Dezember 2001 die Verfügung des Bundeskartellamts aufgehoben. Es hat den Verkauf von H-Milch unter Einstandspreis als sachlich gerechtfertigt im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB angesehen, da die Betroffene ihre Verkaufspreise zunächst im Wettbewerb mit Aldi-Nord und Lidl gesenkt habe und unwiderlegt der Einkaufspreis zunächst nicht unterschritten worden sei. Ihrerseits hätten Aldi Nord und Lidl als Reaktion ihre Einkaufspreise kartellrechtswidrig unter ihre eigenen Einstandspreise gesenkt. Zum 1. Juli 2000 seien die Einstandspreise sodann von den Lieferanten der Betroffenen erhöht worden, so daß die Betroffene, die ihre Preise unverändert ließ, dadurch erstmals unter Einkaufspreis verkauft habe. Sie sei durch den Verkauf unter Einstandspreis ab dem 1. Juli 2000 auf die schon vorgefundenen kartellrechtswidrigen Einstandspreise ihrer beiden Wettbewerber eingestiegen. Bei Pflanzenfett und Pflanzenmargarine sei es ab dem 1. August 2000 bis Anfang Oktober 2000 wegen einer drastischen Erhöhung der Bezugspreise durch den Lieferanten zu einer Unterschreitung der Einkaufspreise gekommen. Die Preise seien durch den Wettbewerber Aldi Nord – wie die Beweisaufnahme ergeben habe - künstlich in die Höhe getrieben worden und stellten keine Einstandspreise im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz GWB dar, sondern nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handele es sich um manipulierte Einkaufspreise. Der Verkauf unter Einstandspreis von Raffinade und Würfelzucker sei zwar sachlich nicht gerechtfertigt im Sinne des § 20 Abs. 4 GWB n.F.. Auch besitze die Betroffene eine überlegene Marktstellung. Es fehle aber an einer Spürbarkeit der Marktbeeinträchtigung zu Lasten der kleinen und mittleren Mitbewerber. Diese Voraussetzung sei nach der 6. GWB-Novelle ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs. 4 GWB. Dieses Merkmal sei aber zu verneinen, da der Verkauf von Würfelzucker mit einer Unterschreitung des Einstandspreise von 10 % nur von einem kleinen Teil der Verbraucher zur Kenntnis genommen worden sei und der Verkauf von Raffinade mit einer Unterschreitung des Einstandspreises von nur 2% über einen Zeitraum von 3 Monaten keine besondere Signalwirkung für den Verbraucher entfaltet habe. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts, die das OLG Düsseldorf zugelassen hat.
Verhandlungstermin am 12. November 2002 XI ZR 25/00 und XI ZR 3/01
LG München I - 24 O 3121/98 ./. OLG München - 5 U 2798/99 LG München II - 3 O 261/99 ./. OLG München - 31 U 4063/99
XI ZR 47/01 LG Konstanz – 5 O 361/98 ./. OLG Freiburg 19 U 132/99
Die verschiedenen Kläger verlangen von den beklagten Kreditinstituten die Rückabwicklung von Grundpfandkreditverträgen, mit denen sie Immobilien finanziert haben. Sie berufen sich u.a. auf die Unwirksamkeit der von ihnen widerrufenen Kreditverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz, da sie von einem auch für die beklagten Kreditinstitute tätigen Vermittler unaufgefordert zu Hause aufgesucht und zum Abschluß der sehr ungünstigen Immobiliengeschäfte und zur Darlehensaufnahme überredet worden seien. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2000 (C-481/99) mit Urteil vom 9. April 2002 (XI ZR 91/99, vgl. Pressemitteilung Nr. 37/2002) entschieden, daß auch aufgrund einer Haustürsituation geschlossene Grundpfandkreditverträge grundsätzlich unbefristet widerrufen werden können, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfolgt ist. Auf die Revisionen der in den Vorinstanzen unterlegenen verschiedenen Kläger ist möglicherweise über weitere sich in diesem Zusammenhang stellende Rechtsfragen zu entscheiden.
Verhandlungstermin: 13. November 2002 2 StR 261/02 LG Mainz – 3311 Js 11011/01
Das Landgericht Mainz hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den Feststellungen des Landgerichts übte der Angeklagte im Oktober 2000 gegen den Willen und trotz Gegenwehr mit der zur Tatzeit 14jährigen Zeugin in deren Elternhaus den Analverkehr aus. Der Angeklagte ist einschlägig vorbestraft. Er war bereits am 30.05.1995 durch das Landgericht Heilbronn wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 10 Fällen und versuchten Mißbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beanstandet die Ablehnung des Beweisantrages zur Einholung eines Gut-achtens über die Glaubwürdigkeit des Opfers durch das Landgericht Mainz. Gegenstand der am 13.11.2002 stattfindenden Revisionshauptverhandlung ist unter anderem die bisher noch nicht entschiedene Rechtsfrage, ob die Sicherungsver-wahrung gemäß § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB bei einer Vorverurteilung wegen mehrerer der genannten Straftaten zu mindestens 3 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet werden kann oder ob eine entsprechend hohe Einzelfreiheitsstrafe zu verlangen ist. § 66 Absatz 3 StGB war durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten 26.01.1998 eingefügt worden. Zweck des § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB ist es, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bereits nach der ersten Rückfalltat zu ermöglichen. Verhandlungstermin: 14. November 2002 III ZR 131/01 LG München I - 9 O 5675/00 ./. OLG München - 15 U 4663/00
Die klagende Bundesrepublik Deutschland hat für einen von einem Zivildienstleistenden verschuldeten Schadensfall Ersatz geleistet und nimmt die Beklagte als privatrechtlich organisierte Beschäftigungsstelle auf Erstattung in Anspruch. Der Zivildienstleistende hatte einem behinderten Bewohner des von der Beklagten betriebenen Heims beim Baden durch Einlassen zu heißen Wassers Verbrühungen zugefügt. Die Klägerin hat die Kosten der erforderlichen ärztlichen Behandlung der Krankenkasse des Behinderten erstattet und begehrt von der Beklagten den Ausgleich dieser Zahlung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf der Grundlage einer gemeinschaftlichen Haftung beider Parteien und eines hälftigen Gesamtschuldnerausgleichs zwischen ihnen stattgegeben. Der III. Zivilsenat hat die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien angenommen.
Verhandlungstermin: 25. November 2002 II ZR 49/01 LG München I - 5 HKO 9527/99 ./. OLG München - 7 U 5995/99
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht u.a. die Frage, inwieweit ein der Haupt-versammlung unterbreiteter Vorschlag des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, bei dem es um die Wahl eines (Sonder-)Prüfers geht, zur Fehlerhaftigkeit des darauf ergangenen Hauptversammlungsbeschlusses führt, wenn auch der Aufsichtsrat der Gesellschaft einen Beschluss gleichen Inhalts vorgeschlagen hat und der Vorstand bei der Abstimmung des Aufsichtsrates über diesen Beschlussvorschlag anwesend war. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage insgesamt zurückgewiesen und zu dem oben angesprochenen Punkt ausgeführt, dass in der Hauptversammlung (auf entsprechenden Hinweis eines Teilnehmers) lediglich der Vorschlag des Aufsichtsrates zur Abstimmung gestellt worden und die verunglückte Ankündigung des Beschlussvorschlages letztlich ohne Relevanz sei.
Verhandlungstermin: 25. November 2002 II ZR 109/01 LG München II - 3 O 623/00 ./. OLG München - 15 U 4120/00
Es geht um die Frage, inwieweit die Übernahme der Funktion eines Treuhänders der Anleger in einer Publikums- Anlagengesellschaft eine nach den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes unzulässige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten darstellt. Der Beklagte wird von der Klägerin, einer Anlagengesellschaft, auf die Erfüllung seiner gesellschaftsvertraglichen Nachschussverpflichtung in Anspruch ge-nommen. Für den Beklagten handelte sowohl beim Beitritt zur Gesellschaft als auch beim Abschluss weiterer Verträge ein Treuhänder.
Verhandlungstermin: 5. Dezember 2002 I ZB 19/00 BPatG – 32 W (pat) 261/99
In diesem Verfahren geht es um eine Marke "Winnetou", die beim Deutschen Patent- und Markenamt zugunsten der Karl-May Verwaltungs- und Vertriebs-GmbH eingetragen ist. Gegen diese Marke wandte sich das Zweite Deutsche Fernsehen und beantragte deren Löschung, und zwar unter anderem mit der Begründung, die Marke hätte wegen eines Freihaltebedürfnisses der Allgemeinheit nicht eingetragen werden dürfen. Hintergrund dieser Argumentation ist, daß die Werke Karl Mays wegen Zeitablaufs schon seit langem nicht mehr urheberrechtlich geschützt, also gemeinfrei sind. Das Deutsche Patent- und Markenamt ist dem Begehren des ZDF nachgekommen und hat die Marke "Winnetou" mit der Begründung gelöscht, diese Bezeichnung sei freihaltungsbedürftig. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Karl-May Verwal-tungs- und Vertriebs-GmbH hatte beim Bundespatentgericht keinen Erfolg (BPatGE 42, 250). Mit der dagegen vor dem Bundesgerichtshof eingelegten Rechtsbe-schwerde verteidigt die Gesellschaft ihre Marke weiter.
Verhandlungstermin: 18. Dezember 2002 VIII ZR 72/02 und VIII ZR 141/02 LG Kassel – 1 S 406/01 ./. AG Kassel - 454 C 1862/01 LG Kassel – 1 S 566/01 ./. AG Kassel - 451 C 1863/01
Die Revisionen betreffen parallele Klagen, mit denen ein Vermieter von zwei Mietparteien desselben Hauses deren Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt. Nach § 2 MHG (seit 1.9.2001: § 558a BGB) kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung Mieters zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Er muß dazu in der Mieterhöhungserklärung entweder auf einen Mietspiegel Bezug nehmen, ein Sachverständigengutachten beifügen oder auf mindestens drei vergleichbare Wohnungen hinweisen, für die ein entsprechender Mietzins gezahlt wird. In den beiden vorliegenden Fällen hat der Vermieter auf drei in verschiedenen Geschossen eines anderen Hauses in derselben Straße gelegene Wohnungen hingewiesen. In jedem dieser Geschosse befinden sich jedoch zwei Wohnungen, und in der Mieterhöhungserklärung ist nicht angegeben, um welche es sich jeweils handeln soll. Amtsgericht und Landgericht haben aus diesem Grund die Mieterhöhungserklärung für formell unwirksam gehalten und die Klage abgewiesen. Eine weitere während des Berufungsverfahrens an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gerichtete Erhöhungserklärung für einen späteren Zeitpunkt hat das Landgericht mangels Empfangsvollmacht des Prozeßbevollmächtigten gleichfalls für unwirksam erachtet. Das Landgericht hat von der für Berufungsurteile der Landgerichte seit dem 1. Januar 2002 bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
Verhandlungstermin: 18. Dezember 2002 VIII ZR 90/02 LG Osnabrück – 13 O 273/01 ./. OLG Oldenburg – 6 U 198/01
Zwischen der Klägerin, einem überregional tätigen Energieversorgungsunternehmen, und der Beklagten, einer Brauerei, besteht seit 1990 ein Vertrag über die Belieferung mit elektrischer Energie zu Sonderkonditionen. Nach dem Vertrag berechnet sich der zu zahlende Preis nach dem Arbeitspreis, der um konkret benannte Faktoren und Kosten erhöht wird. Durch zwei im Jahre 2000 in Kraft getretene Gesetze, das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG; BGBl. I, 703) und das Kraft-Wärmekopplungs-gesetz (KWKG; BGBl. I, 1093) sind Stromversorgungsunternehmen verpflichtet worden, zu festgelegten Mindestpreisen bestimmte Mengen von Strom, der aus erneuerbaren Energien und in Kraft-Wärmekopplungs-Kraftwerken gewonnen wird, von Stromerzeugern abzunehmen. Die Klägerin verlangt mit der Klage von der Beklagten anteilig die ihr durch diese gesetzliche Abnahmepflicht beim Einkauf von Strom entstandenen Mehrkosten in Höhe von 14.731,61 DM, was einer Erhöhung um etwa 10% des bisherigen Preises entspricht. Sie beruft sich auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine künftig wirksam werdende "Energiesteuer oder sonstige die Beschaffung, die Übertragung oder die Verteilung von elektrischer Energie belastende Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art" vom Kunden zu tragen sind. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, weil es die genannte Klausel dahin ausgelegt hat, daß von ihr nur Kostenerhöhungen durch öffentlich-rechtliche Abgaben an den Staat umfaßt sind. Das Oberlandesgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.
Verhandlungstermin: 22. Januar 2003 2 StR 215/02 LG Bad Kreuznach – 1007 Js 011561/00 Ks
Das Landgericht Bad Kreuznach hat die beiden Angeklagten wegen Anstiftung zum Mord in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe beziehungsweise zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und bei einem der Angeklagten die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte S. den Entschluß gefaßt, seine auf einem Hof bei Bad Kreuznach lebende Ehefrau, seine Schwiegermutter und seine Schwägerin töten zu lassen. Denn er befürchtete, nach dem Scheitern seiner Ehe den Hof verlassen zu müssen und seine soziale Reputation zu verlieren. Er wandte sich an den Angeklagten B., der zwei polnische Arbeiter für die Tatausführung gewinnen konnte und die weitere Organisation übernahm. Am frühen Morgen des 22. September 2000 töteten die beiden Arbeiter die drei Frauen, indem sie sie nacheinander von hinten und eine von ihnen im Schlaf angriffen. Sie versetzten allen dreien zunächst Schläge auf den Kopf, fügten ihnen mit einem beilähnlichen Gegenstand Hackverletzungen am Schädel zu und schnitten ihnen schließlich die Kehle durch. Beide Angeklagten wenden sich mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gegen ihre Verurteilung. Der Senat wird sich unter anderem mit der Frage befassen, ob der vom Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt von der Anklageschrift umfaßt war. Diese hatte dem Angeklagten S. mittäterschaftlich begangenen dreifachen Mord und dem Angeklagten B. die Nichtanzeige eines geplanten Raubes vorgeworfen.
Termin: noch nicht bestimmt III ZR 245/98 LG Bonn - 1 O358/95 / OLG Köln - 7 U 167/97
Die Kläger, griechische Staatsangehörige, verlangen von der beklagten Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches teils aus eigenem Recht, teils als Rechtsnachfolger ihrer Eltern Schadensersatz bzw. Entschädigung wegen einer im Jahre 1944 nach bewaffneter Auseinandersetzung mit Partisanen gegen ein griechisches Dorf gerichteten "Sühnemaßnahme" der SS, bei der die Eltern der Kläger erschossen wurden und das elterliche Haus zerstört wurde. Die Kläger haben gegen ein Versäumnisurteil des Senats vom 14. Oktober 1999 Einspruch eingelegt.
Termin: noch nicht bestimmt IV ZR 307/01 LG Stuttgart - 20 O 216/00 ./. OLG Stuttgart - 2 U 175/00
Die Revision betrifft im wesentlichen die Frage, ob ein Versicherungsunternehmen berechtigt ist, für unwirksam erklärte Klauseln seiner Allgemeinen Versicherungs-bedingungen für Kapitallebensversicherungsverträge ohne Zustimmung der be-troffenen Versicherungsnehmer im Wege eines sog. Treuhänderverfahrens nach § 172 Abs. 1, 2 VVG durch neue Klauseln zu ersetzen. In einem vom Kläger, einem Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des Versicherungswesens, betriebenen Verbandsklageverfahren nach § 13 AGBG wurden mehrere von der Beklagten im Rahmen von Kapitallebensversicherungsverträgen verwendete Klauseln wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam erklärt. Im Juli 2000 versandte die Beklagte mit einem Rundschreiben an die betroffenen Versicherungsnehmer neue, die für unwirksam erklärten Klauseln ersetzende Versicherungsbedingungen. Diese hatte sie durch einen vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen benannten Treuhänder überprüfen lassen. Der in erster Instanz erfolglos gebliebene Kläger hat im Berufungsverfahren u. a. die Richtigstellung von drei Passagen in dem Rundschreiben der Beklagten begehrt. Hilfsweise hat er beantragt festzustellen, daß die mit dem Rundschreiben verschickten neuen Versicherungsbedingungen nicht ohne Zustimmung der Versicherten Vertragsbestandteil würden. Das Oberlandesgericht hat insoweit die Berufung zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung ermöglicht § 172 Abs. 2 VVG für sämtliche Lebensversicherungsverträge die Ersetzung unwirksamer Versicherungsbedingungen durch neue Klauseln nach Maßgabe des § 172 Abs. 1 VVG. Demgegenüber hält der Kläger einen Austausch von Versicherungsbedingungen ohne Zustimmung des betroffenen Versicherungsnehmers für rechtlich nicht zulässig. Auf § 172 Abs. 2 VVG könne nicht zurückgegriffen werden; die Vorschrift beziehe sich auf den Abs. 1 des § 172 VVG, der eine Lebensversicherung für ein ganz besonderes Risiko erfasse und nur in diesem Rahmen eine Klauselanpassung ermögliche. § 172 Abs. 2 VVG stelle kein Reparaturinstrument für jegliche Lebens-versicherungen dar.
§ 172 VVG lautet: Absatz 1: Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz für ein Risiko, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers ungewiß ist, so ist der Versicherer nur bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungs-grundlagen und der daraus errechneten Prämie berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen, sofern dies erforderlich erscheint, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und sofern ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungen für die Änderung überprüft und deren Angemessenheit bestätigt hat. Für Änderungen der Bestimmungen zur Überschußbeteiligung gilt Satz 1 entsprechend. Die Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach den Absätzen 1 und 2 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. Absatz 2: Ist in den Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung eine Bestimmung unwirksam, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist.
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt IV ZR 173/01 LG Darmstadt - 8 O 151/99 ./. OLG Frankfurt in Darmstadt - 24 U 231/99
Der Kläger verlangt von der Beklagten, bei der er eine Vollkaskoversicherung unterhält, Versicherungsleistungen in Höhe von 26.900,00 DM wegen eines Ver-kehrsunfalls. Er fuhr mit seinem Pkw bei Rotlicht in eine weitläufige Kreuzung ein und kollidierte dort mit einem von rechts herankommenden Pkw, für den die Ampel grünes Licht angezeigt hatte. Der Pkw des Klägers erlitt einen Totalschaden. Die Beklagte verweigert dem Kläger die begehrte Entschädigung, weil er den Versicherungsfall grob fahrlässig im Sinne von § 61 VVG herbeigeführt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegen die Voraussetzungen des § 61 VVG nicht vor. Der Kläger habe zwar objektiv einen groben Verkehrsverstoß begangen. Sein Fehlverhalten stelle aber ein typisches "Augenblicksversagen" dar, das entgegen der bisherigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs subjektiv entschuldbar sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.
Termin: noch nicht bestimmt 2 StR 239/02 LG Aachen – 61 Kls 14/01 / 42 Js 354/99
Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten, einen renommierten Herzchirurgen und Direktor einer Universitätsklinik, wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 1.500 DM verurteilt. Vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung in acht weiteren Fällen wurde der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte spätestens seit 1992 mit einem hochgradig ansteckenden Hepatitis-B-Virus infiziert. Von der Infektion erfuhr er erst zu Beginn des Jahres 1999, da er es bis dahin unterlassen hatte, sich entsprechenden Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen zu unterziehen. Von Mai 1994 bis November 1998 infizierte der Angeklagte bei Herzoperationen zwölf Patienten mit dem Hepatitis-B-Virus. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als fahrlässige Körperverletzung gewertet. Dem Angeklagten sei eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, da er es unterlassen habe, regelmäßige Kontrolluntersuchungen durchzuführen; angesichts des in fachärztlichen Kreisen und auch dem Angeklagten bekannten besonderen Infektionsrisikos sei er zur Vorsorge verpflichtet gewesen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Im Rahmen der Sachrüge wird sich der Senat unter anderem mit der Abgrenzung von aktivem Tun und Unterlassen bei fahrlässiger Tatbegehung zu befassen haben.
Termin: noch nicht bestimmt 3 StR 270/02 LG Frankfurt - 5/23 KLs - 61/50 Js 17122/00
Das Landgericht hat den wegen Straftaten mit rechtsradikalem Hintergrund mehrfach vorbestraften Angeklagten Roeder der Verunglimpfung des Staates für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer verfaßte der Angeklagte im April 2000 einen sog. offenen Brief, den er an die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung, an Gesinnungsgenossen und Haushalte versandte sowie im Internet publizierte. In dem vierseitigen Schreiben, in dem er seine Auffassungen zu verschiedenen politischen Fragen darlegt und den Abgeordneten Versagen bei deren Behandlung vorwirft, erklärte er u.a. auch, die Regierung betreibe die "Judaisierung unseres Volkes" und habe aus der Bundesrepublik "einen käuflichen Saustall" gemacht. Weiter heißt es, die Bundesrepublik gehöre "zum traurigsten und würdelosesten Abschnitt unserer deutschen Geschichte". Die Strafkammer bewertete die Äußerungen als Beschimpfung und böswillige Verächtlichmachung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung. Gegen die Verurteilung hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er macht insbesondere geltend, der Sachverhalt sei rechts- und verfassungswidrig mißgedeutet worden. Das Landgericht habe das Recht, zielgerichtet politisch zu agieren und den erlaubten geistigen Kampf der Meinungen unzulässig beschränkt.
Termin: noch nicht bestimmt StB 15/02 OLG Düsseldorf - VI 4/02 ./. GBA - 2 StE 8/96
Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen Völkermordes Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte den Antragsteller, einen bosnischen Serben, im September 1997 wegen Völkermordes in elf Fällen (jeweils tateinheitlich dazu wegen weiterer Delikte) zu lebenslanger Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schuldschwere verurteilt. Der Bundesgerichtshof hatte auf die Revision des Angeklagten das Verfahren auf den Vorwurf des Völkermordes beschränkt und mit Urteil vom 30. April 1999 den Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Völkermordes in Tateinheit mit Mord in 30 Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Feststellung der besonderen Schuldschwere, die eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung bereits nach Ablauf von 15 Jahren ausschließt, hat der Bundesgerichtshof aufrechterhalten. Dem Schuldspruch lagen folgende Feststellungen des Oberlandesgerichts zugrunde: Der Angeklagte wirkte persönlich bei jeweils näher festgestellten Festnahmen und anschließenden Internierungen männlicher Muslime aus den Dörfern Grabska, Mala Bukovica und Sevarlije am 3., 5, und 10. Mai und in der ersten Hälfte Juni 1992, sowie den bei dieser Gelegenheit und später teilweise mehrfach begangenen Mißhandlungen und Körperverletzungen einzelner Gefangener mit (Taten A II 8 a bis g und i der Urteilsgründe); ferner hat er eigenhändig oder im Zusammenwirken mit anderen auch Bewohner der Dörfer getötet. So hat er nach den Feststellungen Mitte Juni 1992 gemeinsam mit einer weiteren Person in Grabska 22 der dort zurückgebliebenen Einwohner - Frauen, Behinderte und ältere Männer - erschossen, die sich verängstigt durch Kampfhandlungen außerhalb des Dorfes im Freien versammelt hatten (Tat A II 8 h). Drei weitere gefangene Moslems, die dort Zwangsarbeit verrichten mußten, mußten anschließend die Leichen in ein Massengrab transportieren. Einige Tage später, am 17. oder 18. Juni 1992, trieb der Angeklagte mit Angehörigen seiner paramilitärischen Gruppe 40 bis 50 Männer aus dem Dorf Sevarlije heraus, ließ sie brutal mißhandeln, sechs von ihnen wurden auf seinen Befehl erschossen. Ein siebtes Opfer, das nur angeschossen war, starb, als es in einem Stall zusammen mit den sechs Leichen verbrannt wurde (Tat A II 8 j). An einem nicht näher feststellbaren Tag im September 1992 stülpte der Angeklagte einem Gefangenen, der zuvor von serbischen Soldaten durch Schläge mit Gewehrkolben und Stöcken mißhandelt worden war, auf dem Hof des Zentralgefängnisses in Doboj einen Blecheimer auf den Kopf, um den Soldaten eine neue Art der Folter und des Tötens zu demonstrieren. Sodann schlug er derart fest mit einem Holzknüppel auf den Eimer, daß das Opfer sofort hinfiel, bewegungslos liegenblieb und an den Folgen des Schlages starb (Tat A II 8 k). Die Feststellungen zu den Taten A II 8 a, h und i beruhten auf der Aussage des Zeugen Mirsad H. Der Verurteilte hat nun die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt und sie auf die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens gestützt, welches die Staatsanwaltschaft Düsseldorf wegen des Verdachts des Meineides gegen Enes H. führt. Er macht geltend, daß es sich bei dem Belastungszeugen Mirsad H. tatsächlich um dessen Bruder Enes H. gehandelt habe. Dieser habe unter Eid nicht nur falsche Personalien angegeben, vielmehr hätten weder Enes H. noch Mirsad H. die Vorgänge erlebt, die der falsche Zeuge "Mirsad H." in der Hauptverhandlung geschildert habe. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verworfen, weil es bei einem Wegfall der Tatkomplexe A II 8 a, h und i nicht zu einer Strafbemessung nach einem anderen bzw. milderen Strafgesetz käme, es vielmehr bei einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Völkermordes in Tateinheit mit Mord in (nunmehr noch noch) acht Fällen verbliebe, die an der Feststellung der besonderen Schuldschwere nichts zu ändern vermöchte. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
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