Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 17/2001

Skin-Head-Mord an Mosambikaner in Dessau

rechtskräftig abgeurteilt

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluß vom 22. Februar 2001 die Revisionen von zwei Angeklagten gegen ihre Verurteilung wegen Mordes an dem Mosambikaner Alberto Adriano in Dessau als unbegründet verworfen.

Drei der Skin-Head-Szene angehörende Angeklagte, von denen zwei 16 und einer 24 Jahre alt waren, zogen in der Nacht zum 11. Juni 2000 alkoholisiert und rechtsradikale Parolen schreiend durch den Stadtpark von Dessau. Sie trafen auf den 39-jährigen Mosambikaner, der bereits seit 1988 in Deutschland lebte, mit einer Deutschen verheiratet war, drei Kinder im Alter von acht und drei Jahren sowie fünf Monaten hatte und seine Familie durch sein Arbeitseinkommen versorgte. Ohne daß dieser ihnen einen Anlaß geboten hätte, griffen ihn die Angeklagten wegen seiner Hautfarbe aus bloßem Ausländerhaß an. Sie schlugen ihn gemeinsam nieder und traten ihn vielfach gegen Kopf und Oberkörper, wobei der erwachsene Haupttäter H. sog. Springerstiefel mit Stahlkappen trug. Dabei handelten sie mit bedingtem Tötungsvorsatz. Um ihr Opfer zusätzlich zu demütigen, zogen sie es nackt aus, verstreuten die Kleidungsstücke im Park und setzten die Mißhandlungen mit Schlägen und Tritten fort, wobei einer der Angeklagten ausrief: "Du Negerschwein, scher dich aus unserem Land, scher dich dahin, wo du hergekommen bist." Die von Anwohnern alarmierte Polizei konnte weitere Mißhandlungen verhindern und die Angeklagten festnehmen. Das Opfer verstarb zwei Tage später an den Folgen der Kopfverletzungen.

Der Generalbundesanwalt hat die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a GVG bejaht, weil die Tat nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, die innere Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, und wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernommen. Daraufhin hat das Oberlandesgericht Naumburg die Angeklagten am 30. August 2000 wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen (Ausländerhaß) verurteilt und gegen den erwachsenen Haupttäter H. eine lebenslange Freiheitsstrafe und gegen die beiden Jugendlichen M. und R. Jugendstrafen von jeweils neun Jahren verhängt. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten H. und M. Revision eingelegt, mit der sie insbesondere die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes beanstanden, weil sie ihr Opfer lediglich hätten mißhandeln wollen.

Die Nachprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler ergeben. Die Angeklagten hatten eine Vielzahl heftiger Tritte gegen den Kopf des Opfers geführt und diese selbst dann noch fortgesetzt, nachdem einer der Angeklagten geäußert hatte: "Der ist doch schon tot!" Hieraus durfte das Oberlandesgericht schließen, daß die Angeklagten die Lebensgefährlichkeit ihres Handeln erkannt und den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen hatten.

Beschluß vom 22. Februar 2001 – 3 StR 587/00

Karlsruhe, den 12. März 2001

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