Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 91/2001

Verurteilung wegen Untreue im Zusammenhang mit Zuwendungen an den SSV Reutlingen bestätigt

Das Landgericht Offenburg hatte mit Urteil vom 29. Dezember 2000 den früheren Vorstandsvorsitzenden der Südwestdeutschen Verkehrs AG (SWEG) wegen Untreue in zehn Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Hermann Schaufler, der von 1989 bis 1998 u. a. Verkehrsminister in Baden-Württemberg und auch Präsident des SSV Reutlingen war, wurde wegen Untreue in vier Fällen und wegen Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen verurteilt. Dagegen hatten die Angeklagten Revision eingelegt.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilungen in diesem Komplex bestätigt. Er hat das Verfahren hinsichtlich zweier anderer Komplexe wegen nicht ausreichender Feststellungen auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt. Wegen des Wegfalls von Einzelstrafen aufgrund dieser Verfahrensbeschränkung hat der Senat die Sache zur Entscheidung über die Höhe der neu zu bemessenden Gesamtgeldstrafen an das Landgericht Offenburg zurückverwiesen.

Die bestätigten Verurteilungen bezogen sich auf Zuwendungen des früheren Vorstandsvorsitzenden aus dem Vermögen des landeseigenen Verkehrsunternehmens zu Gunsten des damals finanziell angeschlagenen Fußballvereins SSV Reutlingen. Hermann Schaufler, der seit Januar 1996 turnusgemäß auch Aufsichtsratsvorsitzender der SWEG war, hatte den Verantwortlichen des Vereins versprochen, Gelder von privaten Gönnern zu beschaffen. Er hatte in den Jahren 1995, 1996 und 1997 den Vorstandsvorsitzenden veranlaßt, ihm drei Beträge von 20.000, 15.000 und 10.000 DM aus dem Vermögen der Aktiengesellschaft zu übergeben, die er dem SSV Reutlingen zukommen lassen wollte. Um dem Minister und Aufsichtsratsvorsitzenden einen persönlichen Gefallen zu erweisen und ihn dem Unternehmen gewogen zu stimmen, vergab der frühere Vorstandsvorsitzende die Gelder, ohne die anderen Vorstandsmitglieder der SWEG an der Entscheidung zu beteiligen. Er verschleierte die Zuwendungen darüber hinaus; denn entgegen den sonstigen Gepflogenheiten wurden die drei Beträge bei der SWEG nicht über die Haupt-, sondern über eine Nebenkasse abgewickelt. Nach der Übergabe des Geldes an Hermann Schaufler in neutralen Briefumschlägen konnte in einem Fall der weitere Verbleib des Geldes nicht mehr festgestellt werden; in zwei Fällen gingen die Beträge an Mäzene des Vereins, damit diese ihre früher gewährten Darlehen nicht zurückzogen. In den Büchern des SSV Reutlingen tauchten die Beträge als Zuwendungen nicht auf. Gegenüber der Hauptbuchhaltung der SWEG wurden sie jeweils wahrheitswidrig als "Zuwendung für Jugendarbeit des SSV Reutlingen" bezeichnet.

Ein Zusammenhang zwischen den Zuwendungen und der Geschäftstätigkeit der SWEG war nicht gegeben. Wie der Landesrechnungshof später feststellte, war das Spendenvolumen im Hinblick auf die finanzielle Lage des landeseigenen Unternehmens nicht angemessen.

Mit ihren Revisionen hatten die Angeklagten geltend gemacht, nicht pflichtwidrig im Sinne des Untreuetatbestands (§ 266 StGB) gehandelt zu haben.

Der Bundesgerichtshof hat den Fall zum Anlaß für grundsätzliche Ausführungen zur strafbaren Untreue bei unentgeltlichen Zuwendungen genommen:

Vergibt der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus deren Vermögen Zuwendungen zur Förderung von Kunst, Wissenschaft, Sozialwesen oder Sport, genügt für die Pflichtwidrigkeit im Sinne des Untreuetatbestandes des § 266 StGB nicht jede gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzung; diese muß vielmehr gravierend sein. Ob eine Pflichtverletzung gravierend ist, bestimmt sich aufgrund einer Gesamtschau insbesondere der gesellschaftsrechtlichen Kriterien: fehlende Nähe zum Unternehmensgegenstand, Unangemessenheit im Hinblick auf die Ertrags- und Vermögenslage, fehlende innerbetriebliche Transparenz sowie Vorliegen sachwidriger Motive, namentlich Verfolgung rein persönlicher Präferenzen. Jedenfalls, wenn bei der Vergabe sämtliche dieser Kriterien erfüllt sind, liegt eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB vor. Das war bei den Spenden an den SSV Reutlingen der Fall.

Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 StR 215/01

Karlsruhe, den 6. Dezember 2001

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