Bundesgerichtshof
Nr. 65/2000 Schuldspruch gegen "Schockanrufer" wegen Mordes und Das Landgericht Hildesheim hat den Angeklagten - einen 51-jährigen Busfahrer - wegen sieben sogenannter "Schockanrufe" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in Telefonaten älteren Frauen vorgetäuscht, Angehörige in seiner Gewalt zu haben, verbunden mit der Drohung, daß diese vergewaltigt, gequält oder getötet würden, wenn die Angerufenen seinen Anweisungen nicht Folge leisteten. Von den dadurch verschreckten Rechtlich hat die Strafkammer die sieben angeklagten Vorfälle als einen vollendeten Mord und als versuchten Mord in sechs Fällen gewertet. Außerdem hat sie die Tatbestände der Brandstiftung, der gefährlichen Körperverletzung und der Nötigung als erfüllt angesehen. Vor allem wegen der objektiven Gefährlichkeit der lebensbedrohenden Anweisungen hat der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts damit gerechnet und sich damit abgefunden, daß durch die Brandlegungen die Wohngebäude selbst in Brand geraten und die Opfer Verletzungen und unter Umständen sogar den Tod erleiden könnten. Dabei habe er sich die völlig eingeschüchterten Frauen zu gefügigen Werkzeugen gemacht. Die Strafkammer hat eine erhebliche Wiederholungsgefahr bejaht und deshalb die Unterbringung des wegen einer komplexen Persönlichkeits-, Verhaltens- und Sexualstörung nur vermindert schuldfähigen Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Rechtsmittel der Revision, mit dem der Angeklagte die Beweiswürdigung sowie die rechtlichen Wertungen des Tatgerichts beanstandet hat, blieb weitgehend ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat den Schuldspruch in allen Fällen, den Strafausspruch in fünf Fällen sowie die Unterbringung des Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus bestätigt. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Lediglich der Strafausspruch in zwei Fällen sowie der Gesamtstrafenausspruch wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Straffestsetzung an das Landgericht zurückgewiesen. Beschluß vom 9. August 2000 - 3 StR 159/00 Karlsruhe, den 6. September 2000 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-422 Telefax (0721) 159-831 |
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