Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 218/2010

Richtigstellung zur Pressemitteilung Nr. 201/2010

In der Pressemitteilung Nr. 201/2010 vom 25. Oktober 2010 zum Verfahren 1 StR 220/09 – Beschluss vom 13. September 2010 - heißt es im 10. Absatz:

…

Dies war bei dem hier verwirklichten Straftatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), auf den mangels Strafantrags eine unmittelbare Verurteilung nicht gestützt werden konnte, nicht der Fall.

…

Es wird richtig gestellt, dass entsprechende Strafanträge gestellt worden waren, eine Verurteilung aber nicht möglich war, weil die Staatsanwaltschaft insoweit gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen hatte.

Karlsruhe, den 16. November 2010

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