beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt.
Dagegen hat sich das Ministerium mit seiner zugelassenen fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde gewendet.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, weil die Entscheidung über eine Aktenherausgabe während eines laufenden Ermittlungsverfahrens - auch soweit ein parlamentarischer Untersuchungsausschuß betroffen ist - Teil der Strafrechtspflege ist und damit grundsätzlich auch als Justizverwaltungsakt im Bereich der Strafrechtspflege anzusehen ist, so daß der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet ist.
Beschluß vom 12. Januar 2001 - 2 ARs 355/00
Karlsruhe, den 22. Januar 2001