Bundesgerichtshof
Nr. 68/2000 Vollzug des Haftbefehls gegen einen wegen Landesverrats Der Generalbundesanwalt hat gegen den Angeschuldigten - einen 59-jährigen Die gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gerichtete Beschwerde des Generalbundesanwalts hat der für Staatsschutz-Strafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als begründet angesehen und den weiteren Vollzug des Haftbefehls angeordnet. Er hat auf Grund zahlreicher Beweismittel, insbesondere des Inhalts der Anfang 1999 entschlüsselten Datenbank "SIRA" der HVA des MfS, sowohl den dringenden Tatverdacht als auch eine Fluchtgefahr bejaht. Bei der dem Angeschuldigten im Falle einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bestehe die dringende Gefahr, daß er versuchen werde, sich auf Dauer der Strafverfolgung zu entziehen. Dem aus der Straferwartung folgenden hohen Fluchtanreiz könne nur durch den Vollzug der Untersuchungshaft, nicht aber durch - auch strenge - Auflagen bei einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausreichend entgegengewirkt werden. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der zu erwartenden Strafe sei der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismäßig. Beschluß vom 13. September 2000 - StB 9/00 Karlsruhe, den 18. September 2000 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-422 Telefax (0721) 159-831 |
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